Monitoring Gesetzessammlung

VERORDNUNG über die pädagogisch-therapeutischen Schuldienste (10.1621)

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VERORDNUNG über die pädagogisch-therapeutischen Schuldienste (10.1621)

VERORDNUNG über die pädagogisch-therapeutischen Schuldienste

1 VERORDNUNG über die pädagogisch-therapeutischen Schuldienste (vom 24. April 1991; Stand am 1. August 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 67 des Schulgesetzes vom 2. März 1997 1 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst: 3

Artikel 1 Zw

eck Diese Verordnung bezweckt, pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Kanton Uri sicherzustellen und zu fördern.

Artikel 2 4 Begriffe und Geltungsbereich

Als pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten Behandlungen von a) Sprachstörungen (Logopädie); b) Zusatzunterricht für hör-, seh- und körperbehinderte Schülerinnen und Schüler; c) Störungen des Bewegungserlebens und -verhaltens (Psychomotorik); d) Kindern mit Entwicklungsverzögerungen und Behinderungen im Vor- schulalter (heilpädagogische Früherziehung).

Artikel 3 Trägerschaft

1 Träger der pädagogisch-therapeutischen Schuldienste können der Kanton, die Gemeinden oder Dritte sein.
2 Sinne dieser Verordnung, wenn sie vom Erziehungsrat anerkannt worden sind.
3 Mit seiner Anerkennung hat der Erziehungsrat sicherzustellen, dass der entsprechende Schuldienst dem Ziel dieser Verordnung entspricht und er- ___________
1 RB 10.1111
2 RB 1.1101
3 Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2007 (AB vom 16. April 2004).
4 Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2007 (AB vom 16. April 2004).
2 halten bleibt. Der Erziehungsrat kann hiefür Bedingungen und Auflagen ver- fügen. Er kann insbesondere vorschreiben, dass Anstellungsverträge und Pflichtenhefte sowie andere kostenwirksame Massnahmen von ihm vorgän- gig zu genehmigen sind. Übergangsbestimmung Pädagogisch-therapeutische Schuldienste der Gemeinden und Dritter, die beim Inkraft- treten dieser Verordnung mit Beiträgen des Kantons oder der Gemeinde unterstützt werden, gelten als anerkannt.

Artikel 4 Kosten

a) Berechnung
1 Als Berechnungsgrundlage werden jene ausgewiesenen Kosten aner- kannt, die mit dem Betrieb des pädagogisch-therapeutischen Schuldienstes unmittelbar zusammenhängen.
2 Beiträge des Bundes, insbesondere solche der Invalidenversicherung, sind vorweg abzuziehen. Bei Schuldiensten Dritter bestimmt die zuständige Direktion 5 den zumutbaren Kostenanteil, den der Dritte selbst zu tragen hat und der ebenfalls vorweg abzuziehen ist.
3 In diesem Rahmen bestimmt die zuständige Direktion 6 die anrechenbaren Restkosten.

Artikel 5 b) Kostenteiler

1 Die Gemeinden übernehmen die anrechenbaren Restkosten entsprechend der Anzahl der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die zu ihren Gunsten durchgeführt worden sind.
2 Daran leistet der Kanton Beiträge von 40 bis 70 Prozent, je nach der Fi- nanzkraft der entsprechenden Gemeinden.

Artikel 6 c) Verfahren

1 Die Gemeinde, bzw. der Dritte hat der zuständigen Direktion 7 mit dem Beitragsgesuch alle Unterlagen einzureichen, die erforderlich sind, um die ausgewiesenen Restkosten erkennen und den Beitrag berechnen zu kön- nen.
2 Gestützt darauf erlässt die zuständige Direktion 8 die Beitragsverfügung und veranlasst die Auszahlung. Handelt es sich um einen Schuldienst des Kantons oder eines Dritten, fordert sie die Gemeinden auf, ihren Beitrag dem Kanton einzuzahlen. ___________
5 Bildungs- und Kulturdirektion; si ehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6 Bildungs- und Kulturdirektion; si ehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 Bildungs- und Kulturdirektion; si ehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 Bildungs- und Kulturdirektion; si ehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3

Artikel 7 Vollzug und

Aufsicht
1 Die zuständige Direktion 9 vollzieht diese Verordnung, soweit nicht eine an- dere Stelle hiefür bezeichnet ist.
2 Der Erziehungsrat beaufsichtigt die beitragsberechtigten pädagogisch-the- rapeutischen Schuldienste Dritter und der Gemeinden, letztere im gegensei- tigen Einvernehmen mit dem betreffenden Schulrat.

Artikel 8 Ausführungsb

estimmungen
1 Der Regierungsrat kann diese Verordnung näher ausführen.
2 Die zuständige Direktion 10 kann Richtlinien erlassen.

Artikel 9 Aufhebung bis

herigen Rechts Es werden aufgehoben: a) die Verordnung vom 5. November 1970 betreffend Beitragsleistung an das Sprachheilambulatorium Uri mit Behandlungsstellen in den Gemein- den 11 ; b) die Ausführungsbestimmungen vom 31. August 1971 betreffend die Be- handlung von Legasthenie 12 ; c) die Verordnung vom 21. September 1983 über Beiträge an den heilpä- dagogischen Frühberatungs- und Frühbehandlungsdienst Uri. 13

Artikel 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt. 14 Im Namen des Landrates Der Präsident: Anton Furrer Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber ___________
9 Bildungs- und Kulturdirektion; si ehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 Bildungs- und Kulturdirektion; si ehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
11 RB 10.1621
12 RB 10.1624
13 RB 10.1635
14 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1992.
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