Leistungsvereinbarung mit der Stiftung Rütimattli über die Erbringung und Abgeltung von Leistungen für Menschen mit einer Behinderung
Leistungsvereinbarung 1 zwischen dem Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat und der Stiftung Rütimattli, vertreten durch den Stiftungsrat über die Erbringung und Abgeltung von Leistungen für Menschen mit einer Behinderung: Kinder und Jugendliche (heilpädagogische Früherziehung und beratung sowie se- parative und integrative Sonderschulung) Erwachsene (Wohnen, Arbeiten, Beschäftigung)
1 OGS 2021, 59
2 Grundlagen Grundlagen dieser Leistungsvereinbar ung sind: Artikel 76 ff. Bildungsgesetz (GDB 410.1); Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (SR 831. 2 6; IFEG); Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE; GDB 874.3); IVSE Richtlinien zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung; IVSE Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen vom 1.12.2001 (Stand 13.09.2007) Empfehlungen des Vorstands IVSE zur Unterstellung von Einrichtungen in der IVSE vom 1 . Dezember 2005 (letz te Revision vom 18.12.2014) ; Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25.10.2007 (GDB 410.9), Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit ei ner Behinderung ( GDB 410.13 ); Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Son- derschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung ( GDB 410.133 ); Ausführungsbestimmungen zur Sonderpädagogik in den Bereichen Sonderschulung und Förderangebote ( GDB 410.132 ); Stiftungsurkunde der Stiftung Rütimattli, Sachseln , vom 1. Juni 2011 ; Leitbild der Stiftung Rütimattli; Leistungsbeschreibungen der Stiftung Rütimattli (aktuellste Version) ; Richtlinien zur Rechnun gslegung und Kostenrechnung (KORE) des Kantons Obwalden ( aktuellste Version ); Richtlinien zur Einstufung und Überprüfung des individuellen Betreuungsbedarfs (IBB) des Kantons Obwalden ( aktuellste Version ) . Zweck Diese Leistungsvereinbarung bezweckt die Si cherstellung bedarfsgerechter Angebote für Menschen mit einer Be- hinderung und regelt insbesondere die von der Stiftung Rütimattli im Auftrag des Kantons zu erbringenden Leistun- gen, die Grundlagen der Abgeltung sowie die Form der Zusammenarbeit zwischen den Vereinbarungsparteien. Auftrag und Geltungsbereich Die Stiftung Rütimattli ist eine anerkannte Institution gemäss IVSE. Der Regierungsrat überträgt der Stiftung Rüti- mattli die Erbringung folgender Leistungen: a. im Zuständigkeitsbereich des Bildungs und Kulturdepartements (Bereich A und D, Kinder und Jugendliche): Heilpädagogische Früherziehung und Frühberatung für Vorschulkinder, Beratung und Unterstützung bei integrierten geistig behinderten Kinder n und Jugendlich e n in einer Re- gelklasse der Volksschule, Heilpädagogische Schule für geistig und mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche (inkl. Schulbus und Taxitransporte), Schulwohngruppe , inkl. Entlastungswochenenden, Entlastungsferienwochen; b. im Zuständigkeitsberei ch des Sicherheits und Justizdepartements 2 (Bereich B, Erwachsene): betreutes Wohnen für Erwachsene mit einer geistigen und mehrfachen Behinderung aus dem Kanton Obwalden, geschützte Arbeitsplätze und Beschäftigung für Erwachsene mit einer geistigen und me hrfachen Behin- derung aus dem Kanton Obwalden, geschützte Arbeitsplätze für Erwachsene mit einer psychischen Beeinträchtigung aus den Kantonen Obwalden und Nidwalden;
2 Seit 1. Juli 2022: Sicherheits und Sozialdepartement (OGS 2022 , 20)
3 Beschäftigung für Erwachsene mit einer geistigen und mehrfachen Behinderung im AHV Alter, sofern sie bereits vor Erreichen des AHV Alters in der Stiftung Rütimattl i beschäftigt wurden. Die Stiftung Rütimattli ist zur Aufnahme dieser Personen im Rahmen der kantonalen Bedarfsplanung verpflichtet. Die Leistungsangebote im Bereich der heilpädagogischen Früherziehung und beratung und Sonderschulung rich- ten sich an Kind er und Jugendliche von 0 bis maximal 20 Jahre . Soweit die Platzverhältnisse es erlauben, können auch Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Wohnsitz aus- serhalb des Kantons Obwalden aufgenommen werden. Der Kanton und die Einwohnergemeinden gewähren für dies e keine finanziellen Beiträge. Die Stiftung Rütimattli kann im Rahmen des Stiftungszwecks auch weitere Leistungsangebote erbringen, die nicht unter den Geltungsbereich dieser Leistungsvereinbarung fallen und die nicht vom Kanton Obwalden finanziert wer- den. Organisation und Meldepflicht Die Stiftung Rütimattli sorgt mit einer geeigneten Struktur für eine wirksame und wirtschaftliche Erfüllung der Leis- tungsvereinbarung. Die Parteien dieser Vereinbarung informieren sich gegenseitig über wichtige Vorkommnisse und Entwicklungen, die einen Einfluss auf die Leistungserfüllung und/oder die Finanzierung haben oder politisch relevant sind (z.B. wesentliche Kostenentwicklungen, massiver Auftragsrückgang bei den geschützten Arbeitsplätzen und damit ver- bund ene wesentliche Ertragsrückgänge, massiver Rückgang bei den Anmeldungen für externe und/oder interne Sonderschulplatzierungen und damit verbundene wesentliche Ertragsrückgänge, allfällige Sparprogramme auf Ebene Kanton, lange Wartelisten, usw.). Zuständig keiten Für die Aufgaben, die gemäss dieser Leistungsvereinbarung dem Kanton obliegen (insb. Ziff. 6 und 7), gelten – soweit diese nicht direkt dem Regierungsrat zugewiesen sind – folgende Zuständigkeiten: Bildungs und Kulturdepartement bzw. Amt für Volks und Mittelschulen: Bereich Kinder und Jugendliche (heilpädagogische Früherziehung und beratung sowie separative und integra tive Sonderschulung) , Sicherheits und Justizdepartement 3 bzw. Sozialamt: Bereich Erwachsene (Wohnen, Arbeiten und Beschäfti- gung) .
2 Leistungen Leistungsbeschreibungen Die von der Stiftung Rütimattli gemäss Ziff. 1.3 zu erbringenden Leistungen werden im Rahmen von Leistungsbe- schreibungen konkret festgelegt. Darin werden die einzelnen Leistungen, Leistungseinheiten, Zielgruppen, Ziele, Indikatoren, Auslastungsgrad, Kosten bzw. Leistungspauschalen, Verantwortlichkeiten und die Personalzusam- mensetzung umschrieben. Die Leistungsbeschreibungen und Qualitätsstandards werden jährlich zusammen mit den Leistungspauschalen im Rahmen der Budgetver einbarung durch die Parteien überprüft und bei Bedarf angepasst. Die Leistungen gemäss den Leistungsbeschreibungen gelten als anerkannte Leistungsangebote gemäss Art. 2 der Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Men- schen mit einer Behinderung und sind den IVSE Bereichen A, B und D zugeordnet. Qualitätssicherung
3 und Sozialdepartement (OGS 2022 , 20)
4 naler Vereinbarung über die Zusammenarbeit im sonderpädagogischen Bereich gewährleistet. Die Stiftung Rüti- mattli führt ein Qualitätsmanagement ( INSOS Q: 2017 ISO 9001:2015 ). Zwi schen den Parteien konkret vereinbarte Ziele und Indikatoren werden in den Leistungsbeschreibungen festge- legt. Bei der Aufnahme von sonderschulbedürftigen Kindern und Jugendlichen und betreuungsbedürftigen Erwachsenen wird auf die Einhaltung der in den Lei stungsbeschreibungen definierten Zielgruppen geachtet.
3 Buchführung Kostenrechnung und Kontenrahmen Die Stiftung Rütimattli führt für die Leistungsangebote gemäss Leistungsbeschreibungen je separate Kostenstellen- rechnungen nach den Richtlinien der IVSE , sowie nach den Richtlinien zur Rechnungslegung und Kostenrechnung (KORE) des Kantons Obwalden . Rechnungslegung Die Rechnungslegung erfolgt nach den Standards von Swiss GAAP FER. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Revisionsstelle Die Buchführung und Jahresrechnung wird durch die vom Stiftungsrat gemäss Art. 83b ZGB bezeichnete Revisi- onsstelle geprüft. Die Revisionsstelle erstattet dem Stiftungsrat über die Ergebnisse der Revision, die Einhaltung der IVSE Richtlinien zur Leistungsabgelt ung und zur Kostenrechnung sowie die Einhaltung von Ziffer 3 bis 5 dieser Leistungsvereinbarung Bericht. Aufbewahrungspflicht Für die Aufbewahrung der Jahresrechnungen, der Berichte der Revisionsstelle sowie der Kostenrechnungen und übrigen Betriebsunterl agen gelten die Fristen gemäss Obligationenrecht.
4 Betriebsrechnung Grundsätze Die Stiftung Rütimattli deckt ihre Betriebskosten durch Leistungspauschalen, Selbstbehalte, allfällige Hilflosen E nt- schädigungen, individuelle Nebenleistungen und soweit möglic h durch Eigenleistungen. Ausserkantonale Behörden gelten die bezogenen Leistungen gemäss den Bestimmungen der IVSE ab. Soweit diese Leistungsvereinbarung nichts Abweichendes regelt, gelten für die Ermittlung des anrechenbaren Be- triebsaufwandes und Betriebs ertrags die IVSE Richtlinien zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung (LA- KORE) , sowie die Richtlinien zur Rechnungslegung und Kostenrechnung (KORE) des Kantons Obwalden . Zusätzli- che Leistungsangebote müssen in der Jahresrechnung (Bilanz/Erfolgsrechnun g) separat ausgewiesen werden. Besoldungen Die Stiftung Rütimattli orientiert sich bei der Gewährung des Teuerungsausgleichs am jeweiligen Teuerungsaus- gleich für das Personal der Staatsverwaltung . Investitionen Als Investitionen werden die Ersatz oder Neuanschaffungen von Sachanlagen (immobile und mobile Sachanla- gen, Maschinen und Fahrzeuge, Informatik und Kommunikationssysteme) bezeichnet. Folgekosten aus betriebsnotwendigen Investitionen wie Fremdkapitalzinsen, Abschreibungen und Unterhalt, kön- n en der Betriebsrechnung belastet werden. Investitionen ü ber Fr. 500 000. – sind (gemäss Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über Leistungsangebote in den Berei- chen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung; GDB 410.15 ) vom
5 nung separat auszuweisen. Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be- schaffungswesen ( IVöB; GDB 975.61), das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ( Submissionsgesetz ; GDB 975.6) und die Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (GDB 975.611) zu beachten. Spenden Spenden, mit und ohne Zweckbestimmung, können als Einlage in das freie oder gebundene Spendenf ondskapital übertragen werden. Über die Verwendung der Spenden entscheidet der Stiftungsrat im Rahmen seine s Spenden- reglements. Rücklagen aus Gewinn für Deckung von Verlusten (Schwan kungsfond s ) Die Stiftung Rütimattli bucht einen resultierenden Gewinn pro Bereich (A / D und B ) als Rücklage. Der bisherige S chwankungsfond s wird per 1. Januar 2022 auf diese zwei Bereiche aufgeteilt. Die Rücklage ist zur Deckung von Verlusten zu verwenden; Verluste sind pro Bereich (A / D und B ) auf die neue Rechnung vorzutragen. Das zweckgebundene Rücklagenkonto darf 20 Prozent des durchschnittlichen anrechenbaren IVSE Nettoa uf wan- des pro Bereich der letzten drei Jahre nicht übersteigen. Beträge, welche diese Limite übersteigen, müssen dem Kanton und den Einwohnergemeinden anteilmässig im Verhältnis der von ihnen in den letzten drei Jahren durchschnittlich geleisteten Beiträge z urückerstattet werden. Die Rückerstattung an den Kanton und die Einwohnergemeinden wird vollzogen, wenn der Rückerstattungsbetrag insgesamt Fr. 50‘000. – übersteigt. Im Falle der Auflösung des Auftragsverhältnisses fällt der Saldo des zweckgebundenen Rückl agenkontos dem Kanton und den Einwohnergemeinden anteilmässig im Verhältnis der von ihnen in den letz t en drei Jahren durch- schnittlich geleisteten Beiträge zu. Die Neubewertungsreserven werden im Eigenkapital als separate Position ausgewiesen . Die Abschreibungen auf den Aufwertungsgewinnen werden der Erfolgsrechnung belastet und mindern nicht das Fond s kapital Rücklagen (Schwankungsfond), sondern die Neubewertungsreserven. Die ordentlichen Abschreibun- gen dürfen nur auf den ursprünglichen Buchwert en erfolg en
5 Finanzierung mit Leistungspauschalen Grundsätze Die Leistungen werden mit einer Leistungspauschale je Verrechnungseinheit abgegolten, welche jährlich im Vo- raus zwischen den Vereinbarungsparteien festgelegt wird. Die Leistungspauschalen werden jährlich ausgehandelt und in einer Budgetvereinbarung festgelegt. Die Grundlage für die Festlegung der Leistungspauschale pro Leistungseinheit bilden der Nettoaufwand sowie die Auslastung der beiden letzten abgeschlossenen Betrie bsjahre und des laufenden Budgetjahres. Haben sich die Struktur und das Angebot der Stiftung Rütimattli wesentlich verändert oder haben unvorhersehbare und nicht be- einflussbare Faktoren zu einem massiven strukturellen Defizit geführt, regelt der Regierungs rat im Sinne einer Aus- nahme die Festlegung der Leistungspauschalen für das Folgejahr oder die Folgejahre. Quersubventionierungen nicht vereinbarter Leistungsangebote sind untersagt. Die Leistungspauschalen werden vom Kanton und den Einwohnergemeinden gemäs s Art. 6 der Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung abgegolten. Berechnung Die Leistungspauschale entspricht dem Nettoaufwand pro Verrechnungseinheit. Der Nettoau fwand pro Verrech- nungseinheit berechnet sich aus dem anrechenbaren (IVSE Nettoaufwand) Betriebsaufwand, vermindert um den anrechenbaren Ertrag, geteilt durch das Gesamttotal der Verrechnungseinheiten pro Betriebsjahr.
6 Beim Leistungsangebot Wohnen für Erwachsene gewährt die Stiftung Rütimattli für angekündigte Abwesenheits- tage eine Reduktion des Selbstbehalts gemäss Art. 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behin derung. Die Höhe der Reduktion und die Anzahl der angekündigten Abwesenheitstage wird in der Budgetver- einbarung fest gehalten Abrechnung Die Stiftung Rütimattli rechnet die Leistungen regelmässig mit dem Kanton, den Einwohnergemeinden und den ausserkantona len Behörden ab.
6 Budget, Investitionsplanung und Leistungspauschalen Die Stiftung Rütimattli reicht den beiden zuständigen Departementen zuhanden des Regierungsrats jeweils jährlich bis am 15. Juni folgende Unterlagen für die Kenntnisnahme des Budgets und der Investitionsplanung und für den Abschluss der Budgetvereinbarung für das Folgejahr ein: a. konsolidiertes Budget b. Budgetkostenträgerrechnung c. Stellenetat d. Finanz und Investitionsplanung e. Investitionsbudget f. Betriebsabrechnungsbogen (BAB) mit den Budgetzahlen Die Vereinbarungsparteien schliessen gestützt auf die Budgetunterlagen jeweils bis 31. Oktober eine Budgetver- einbarung mit den Leistungspauschalen , im Bereich B pro IBB Stufe , für das Folgejahr ab. Der Ab schluss der Bud- getvereinbarung erfolgt unter Vorbehalt der Genehmigung des entsprechenden Staatsvoranschlags durch den Kantonsrat. Die Stiftung Rütimattli reicht den beiden zuständigen Departementen und den Einwohnergemeinden jeweils bis 15. Juni ein Grund lagenpapier für die Budgetierung ihrer Beiträge für das Folgejahr ein.
7 Jahresrechnung, Berichterstattung und Controlling
7.1 Jahresrechnung Die Stiftung Rütimattli reicht den beiden zuständigen Departementen zuhanden des Regierungsrats jeweils jährlich bi s am 15. Juni folgende Unterlagen für die Kenntnisnahme der Jahresrechnung ein: a. Jahresrechnung mit Bilanz und Erfolgsrechnung, samt Anhängen; b. Revisionsbericht und Genehmigungsbeschluss des Stiftungsrates zur Jahresrechnung; c. Bericht zur Jahresrechnung mit B egründung von Abweichungen zum Budget ≥ 25‘000. – ; d. Kostenträgerrechnung. e. Betriebsabrechnungsbogen (BAB) mit den Zahlen der Jahresrechnung.
7.2 Berichterstattung und Controlling Die Stiftung Rütimattli erstellt einen jährlichen Bericht zuhanden der beiden z uständigen Departemente, in wel- chem sie über die Erfüllung der Leistungsvereinbarung und der jährlichen Budgetvereinbarung Rechenschaft ab- legt. Dazu reicht sie folgende Unterlagen ein: a. Jahresbericht b. Managementreview ( INSOS Q: 2017 ISO 9001:2015 ) Im Rahmen der kantonalen Aufsicht und des Controllings kann das jeweils zuständige Amt die Einhaltung der Leis- tungsvereinbarung vor Ort überprüfen. Den befugten Mitarbeitenden des Kantons wird dafür nach Voranmeldung der Zutritt zu allen Räumlichkeiten der In stitution gewährt und Auskunft über alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Leistungsvereinbarung sowie Einsicht in alle relevanten Akten gewährt.
7 sprächs sind neben dem Budget und der Jahresrechnung die ermittelten Kennzahlen, ein Soll Ist Vergleich der Leistungen, allfälli ge Massnahmen und die Vereinbarung der Leistungen für das kommende Jahr. Das Gespräch zur Angebots und Qualitätsauswertung beinhaltet die Überprüfung der vereinbarten Nachweisdoku- mente und Diskussion der erhobenen Daten, der aktuellen und einrichtungsspez ifischen Themen betreffend Leis- tungen und Ressourcen, Planung allfälliger Massnahmen und Festlegung der künftigen Sollwerte und Kennzahlen. Allfällige Auditberichte und ausgewiesene weitere Berichte zur Qualitätssicherung werden nach Bedarf in die Dis- kussi on einbezogen. Einblick in weitere Prozesse der Stiftung Rütimattli bleiben dem zuständigen Amt vorbehalten. Mindestens alle zwei Jahre prüft das Kantonale Sozialamt gemäss Art. 19 der eidg. Pflegekinderverordnung (SR 211.222.338; PAVO) einzelne Bereiche g emäss den Leistungsbeschreibungen.
8 Salvatorische Klausel Ist eine Bestimmung dieser Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, berührt dies die Rechtswirk- samkeit der gesamten Leistungsvereinbarung nicht. Die unwirksame Bestimmung ist dann so zu verstehen, dass der mit ihr angestrebte Zweck soweit wie möglich erreicht wird.
9 Grundsatz der Kooperation Die Parteien verpflichten sich, alle Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus dieser Leistungsvereinba- rung nach Möglichkeit im Geiste der Kooperation zu lösen. Vor der Beschreitung des Rechtswegs sind insbeson- dere Begutachtungs , Mediations respektive andere der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten dienende Ver- fahren zu erwägen.
10 Änderungen der finanziellen Rahmenbedingungen Wenn ver änderte finanzpolitische Rahmenbedingungen ein Spar oder Entlastungsprogramm oder Sanierungs- massnahmen zur Folge haben, kann jede Partei verlangen, dass die Leistungsbeschreibungen und die Leistungs- vereinbarung neu ausgehandelt werden. Die Parteien legen dabei namentlich fest, auf welche Leistungen verzich- tet wird.
11 Schlussbestimmungen
11.1 Vereinbarungsdauer und Kündigung Diese Leistungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von beiden Seiten unter Einhal- tung einer Kündigungsfri st von drei Jahren auf Ende Juli (Angebote im heilpädagogischen Schulbereich) bzw. auf Ende Dezember (übrige Angebote) gekündigt werden.
11.2 Änderungen der Leistungsvereinbarung Änderungen dieser Leistungsvereinbarung sind im gegenseitigen Einvernehmen jeweils auf Beginn eines Kalen- derjahres möglich.
11.3 Änderungen der Leistungsbeschreibungen Die Leistungsbeschreibungen können im gegenseitigen Einvernehmen unabhängig von einer Änderung der Leis- tungsvereinbarung jeweils auf Beginn eines Kal enderjahres angepasst werden.
11.4 Aufhebung Die Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Obwalden und der Stiftung Rütimattli über die Erbringung und Abgeltung von Leistungen für Menschen mit einer Behinderung vom 14. Dezember 2010 4 wird mit Inkrafttre ten die- ser Leistungsvereinbarung aufgehoben.
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8 Diese Leistungsvereinbarung tritt nach beidseitiger Unterzeichnung durch den Regierungsrat und den Stiftungsrat der Stiftung Rütimattli auf den 1. Januar 20 2 2 in Kraft. Die Regelungen gemäss Ziffer 6 und 7 dieser Leistungsvereinbarung treten auf den 1. Juni 2021 in Kraft.
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