Gesetz über die Gewässer (631.1)
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Gesetz über die Gewässer

Gesetz über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) vom 12. Februar 2020 (Stand 1. November 2020) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau 1 ) , Art. 75 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarma - chung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) 2 ) , Art. 45 des Bun - desgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) 3 ) und Art. 664 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 4 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt: 1. den Hochwasserschutz, die Revitalisierung und den Unterhalt der Gewässer; 2. den Schutz der Gewässer; 3. die Nutzung der Gewässer; 4. die Wasserversorgung. 2 Vorbehalten bleiben die Regelungen der Spezialgesetzgebung, insbe - sondere die Gesetzgebungen über die Binnenschifffahrt 5 ) und die Fi - scherei 6 ) . 3 Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen und privaten Gewässer. 1) SR 721.100 2) SR 721.80 3) SR 814.20 4) SR 220 5) SR 747.201, NG 654.1 6) SR 923.0, NG 842.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 2 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt den nachhaltigen Umgang mit Gewässern, insbesondere: 1. den Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen der Gewässer; 2. die Gewässer natürlich zu erhalten oder naturnah zu gestalten; 3. den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen; 4. die Regelung der Nutzung der Gewässer; 5. die Sicherstellung der Versorgung der Menschen, Tiere und Pflanzen mit Wasser in hinreichender Qualität und Menge.

Art. 3 Begriffe

1 Die Begriffe richten sich nach dem Bundesrecht. 2 Soweit sich diese nicht aus dem Bundesrecht ergeben, definiert der Regierungsrat sie in einer Verordnung.

Art. 4 Öffentliche Gewässer

1. Grundsatz 1 Die ober- und unterirdischen Gewässer sind grundsätzlich öffentlich. 2 Die öffentlichen Gewässer unterstehen der Hoheit des Kantons. 3 Sie stehen unabhängig der privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken nicht im Privateigentum. An den öffentlichen Gewäs - sern können keine privaten Rechte erworben werden. 4 Der Kanton kann für die oberirdischen öffentlichen Gewässer selbstän - dige Grundstücke ausscheiden.

Art. 5 2. Ausnahmen

a) Quellen 1 Quellen sind privat, wenn: 1. deren oberirdischer Wasserlauf kein Gerinne zu bilden vermag; und 2. sie eine mittlere Ergiebigkeit von weniger als 300 Litern pro Minu - te aufweisen. 2

Art. 6 b) Nachweis privater Gewässer

1 Gewässer sind privat, wenn der Nachweis gemäss Art. 664 Abs. 2 ZGB 7 ) erbracht werden kann. Es können auch nur Teile des Gewässers privat sein. 2 Der Nachweis gilt höchstens im Umfang der bisherigen rechtmässigen Nutzung. 3 Für den Nachweis muss glaubhaft gemacht werden, dass: 1. das Gewässer bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz, WRG) 8 ) ununterbrochen privat genutzt wurde; 2. diese private Nutzung gemäss dem Wasserrechtsgesetz vom 30. April 1967 weiterhin ohne Bewilligung beziehungsweise Ver - leihung zulässig war; und 3. eine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, sofern sich das genutzte Gewässer auf einem fremden Grundstück befindet. 4 Bei Quellen gilt der Nachweis alternativ zu Abs. 3 als erbracht, wenn die Dienstbarkeit gemäss Art. 704 Abs. 2 ZGB vor dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes vom 30. April 1967 im Grundbuch eingetragen wurde.

Art. 7 3. Feststellung

1 Die für die Gewässernutzung zuständige Direktion stellt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Person mit einem schutzwürdigen Interes - se fest, ob und in welchem Umfang ein Gewässer öffentlicher Natur ist. 2 Sie lässt die Feststellungsverfügung nach deren Rechtskraft im Grund - buch anmerken.

Art. 8 Gewässerkataster, Wasserrechtsverzeichnis

1 Der Kanton führt: 1. einen Kataster über die Gewässer; 2. ein Verzeichnis über die Wasserrechte. 2 Gewässerkataster und Wasserrechtsverzeichnis haben keine Rechts - verbindlichkeit. 7) SR 210 8) A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1. Janu - ar 1968 3
3 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung den Inhalt und die Nach - führung des Gewässerkatasters und des Wasserrechtsverzeichnisses fest.

Art. 9 Kataster der Gefahrengebiete und Abflusskorridore

1 Der Kanton führt einen Kataster für diejenigen Gebiete, bei denen die Errichtung oder Änderung von Bauten oder Anlagen zu einer Gefähr - dung von Menschen, Tieren oder Sachen durch Gewässer führen kann. 2 Der Kataster bedarf der Genehmigung des Regierungsrates und ist öf - fentlich einsehbar. 3 Bei der baubewilligungspflichtigen Errichtung oder Änderung von Bau - ten oder Anlagen in Gefahrengebieten und Abflusskorridoren ist nach - zuweisen, dass Art. 132 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) 9 ) aus wasserbaulicher Sicht eingehalten ist.

Art. 10 Seeuferkonzept Vierwaldstättersee

1 Der Regierungsrat erlässt für den Vierwaldstättersee ein behördenver - bindliches Seeuferkonzept. 2 Es zeigt abschnittsweise die Abstimmung von Schutz- und Nutzungs - ansprüchen im Bereich des Seeufers auf.

Art. 11 Duldungspflicht

1 Personen mit rechtlicher oder tatsächlicher Herrschaft über Grund - stücke und Anlagen haben den Konzessions-, Bewilligungs- oder Auf - sichtsbehörden beziehungsweise den von ihnen beauftragten Stellen: 1. jederzeit Zugang zu ihren Grundstücken und Anlagen zu gewäh - ren; 2. erforderliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändi - gen; 3. Untersuchungen oder Planungsarbeiten auf dem Grundstück so - wie in und um Anlagen zu dulden. 2 Sie haben den Personen, die gemäss Art. 19 ff. für den Wasserbau zu - ständig sind, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugang zu ihren Grundstücken zu gewähren. 3 Für den hieraus entstehenden Schaden ist voller Ersatz zu leisten; Streitigkeiten über die Entschädigung werden im Schätzungsverfahren nach dem kantonalen Enteignungsrecht 10 ) entschieden. 9) NG 611.1 10) NG 266.1 4

Art. 12 Übernahme von Aufgaben

1 Der Kanton kann mit Entscheid des Regierungsrates die Aufgaben der Gemeinden auf deren Kosten übernehmen, wenn dies die Gemeinde - versammlung beschliesst. 2 Die Gemeinde kann mit Entscheid des Gemeinderates die Verpflich - tungen Privater auf deren Kosten übernehmen, wenn diese darum ersu - chen.

Art. 13 Aufsicht

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der einzelnen Sachbereiche aus, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestim - mungen enthält. 2 Im Weiteren gelten insbesondere die Vorschriften: 1. des Gemeindegesetzes 11 ) über die Aufsicht; 2. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 12 ) über die Ersatzvornah - me.

Art. 14 Sicherheitsleistung

1 Zur Sicherstellung der im Rahmen einer Bewilligung oder Konzession festgelegten Bedingungen und Auflagen kann die anordnende Instanz eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

Art. 15 Enteignungsrecht

1 Der Regierungsrat kann für Gewässernutzungen, für Gewässerschutz - massnahmen oder für Wasserbauprojekte der oder dem Berechtigten das Enteignungsrecht gewähren, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Die Erteilung des Enteignungsrechtes für Wasserkraftnutzungen und Speicheranlagen richtet sich nach Art. 46 und 47 WRG 13 ) . 2 Das Enteignungsrecht umfasst: 1. die Gegenstände nach der kantonalen Enteignungsgesetzge - bung 14 ) ; 2. entgegenstehende private und öffentliche Nutzungsrechte. 11) NG 171.1 12) NG 265.1 13) SR 721.80 14) NG 266.1 5
3 Soweit nicht eidgenössische Enteignungsvorschriften anwendbar sind, richtet sich die Enteignung nach dem Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) 15 ) ; Art. 10 und 18 des Bundes - gesetzes über die Enteignung 16 ) kommen dabei zwingend zur Anwen - dung.

Art. 16 Ersatz und Abgeltung bei Beeinträchtigungen von

Gewässern 1 Wird bei Massnahmen an Gewässern eine zusätzliche Beeinträchti - gung von Lebensräumen nicht verhindert, hat die Verursacherin oder der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. 2 Ist ein gleichwertiger Ersatz nicht möglich, ist eine zweckgebundene Abgeltung gemäss Art. 26 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes (NSchG) 17 ) zu leisten. 3 Die Bewilligungsinstanz entscheidet über die Ersatzmassnahmen und die Abgeltung. Dieser Entscheid bedarf der Zustimmung des Kantons.

Art. 17 Anmerkung im Grundbuch

1 Die zum Zweck des Vollzugs der Gewässergesetzgebung verfügten oder vereinbarten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen so - wie Bedingungen und Auflagen mit länger dauernder Wirkung sind durch die anordnende Instanz im Grundbuch anmerken zu lassen. 2 Die Kosten für die Anmerkung hat diejenige Person zu tragen, welche das Verfahren, in dem die Eigentumsbeschränkung verfügt oder verein - bart wurde, verursacht hat. 2 Wasserbau 2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 18 Gegenstand, Zweck

1 Die Bestimmungen zum Wasserbau bezwecken: 1. die Risiken, die von Gewässern ausgehen, zu mindern (Hoch - wasserschutz); 15) NG 266.1 16) SR 711 17) NG 331.1 6
2. die natürlichen Funktionen der Gewässer zu erhalten oder wie - derherzustellen (Revitalisierung); 3. den Unterhalt der Gewässer sicherzustellen. 2 Der Wasserbau umfasst planerische, organisatorische, betriebliche und bauliche Massnahmen.

Art. 19 Zuständigkeit

1. Grundsatz 1 Die Anstösserinnen und Anstösser an Gewässer sind für den Wasser - bau zuständig (Wasserbaupflicht), soweit nicht Nutzungsberechtigte, die Gemeinden oder der Kanton: 1. für bestimmte Gewässer wasserbaupflichtig sind; oder 2. für bestimmte Aufgaben zuständig sind.

Art. 20 2. Gemeinden

a) Wasserbaupflicht 1 Die Gemeinden sind wasserbaupflichtig für diejenigen Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen: 1. ein erhebliches Schutzdefizit besteht und ein allfälliger Schaden grossflächig auftritt; 2. das Schadenpotential erheblich ist und mehrheitlich abseits der Grundstücke der Anstösserinnen und Anstösser besteht; 3. sie bauliche Massnahmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes um - gesetzt haben; oder 4. die Gemeindeversammlung die Übernahme der Wasserbaupflicht beschliesst.

Art. 21 b) Zuständigkeiten für bestimmte Aufgaben

1 Die Gemeinden sind ungeachtet der Wasserbaupflicht zuständig für: 1. die Mitwirkung bei der Grundlagenerhebung; 2. raumplanerische Massnahmen; 3. Revitalisierungen, soweit diese nicht durch Private im Rahmen von Projekten an Gewässern erfolgen oder nicht der Kanton wasserbaupflichtig ist; 4. die Notfallplanungen und Notfalleinsätze; 5. die Überwachung der Gewässer und die Anordnung der nötigen Massnahmen, insbesondere bei drohender Gefahr. 7

Art. 22 3. Kanton

a) Wasserbaupflicht 1 Der Kanton ist wasserbaupflichtig für: 1. die Engelbergeraa; 2. die Einmündungen in die Engelbergeraa aus: a) dem Buoholzbach; b) dem Rotihaltengraben; c) dem Steinibach.

Art. 23 b) Zuständigkeiten für bestimmte Aufgaben

1 Der Kanton ist ungeachtet der Wasserbaupflicht zuständig für: 1. die Erstellung und die Nachführung der Grundlagen und der über - geordneten Gefahrenbeurteilung; 2. die Erstellung kantonsweiter Risikobeurteilungen; 3. die Notfallplanung Engelbergeraa und die Koordination aller Not - fallplanungen; 4. den Erlass von Richtlinien; 5. die Beratung im Wasserbau; 6. die Wirkungskontrollen bei Wasserbauprojekten. 2 Er ist beim Vierwaldstättersee zuständig für: 1. die Seeregulierung; 2. die Geschiebeentnahme und Revitalisierung bei den Deltas; 3. die Räumung von Schwemmgut und Verkrautungen im offenen See, welche die Schifffahrt gefährden; 4. die Säuberung abgelegener natürlicher Ufer von Abfällen. 2.2 Wasserbauliche Massnahmen

Art. 24 Grundsatz

1 Die Gemeinden und der Kanton sorgen mittels integraler Planung für einen angemessenen Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor Hochwasser und den Erhalt beziehungsweise die Wie - derherstellung der natürlichen Funktion der Gewässer. 2 Die wasserbaulichen Massnahmen sind nach folgenden Prioritäten umzusetzen: 1. Unterhalt der Gewässer; 2. raumplanerische Massnahmen; 3. organisatorische Massnahmen; 4. bauliche Massnahmen. 8

Art. 25 Gefahren- und Risikobeurteilung

1. übergeordnete Gefahrenbeurteilung 1 Der Kanton erarbeitet unter Mitwirkung der Gemeinden für Gebiete, die von Hochwasser bedroht sind (Gefahrengebiete), eine behördenver - bindliche, übergeordnete Gefahrenbeurteilung; sie wird durch die Fach - kommission Naturgefahren erlassen und bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. 2 Der Regierungsrat regelt die übergeordnete Gefahrenbeurteilung in ei - ner Verordnung.

Art. 26 2. Schutzziele

1 Die Direktion legt unter Mitwirkung der Gemeinden allgemeine Schutz - ziele fest; diese haben sich an den anerkannten Richtwerten zu orientie - ren, sind auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen und müssen nach - haltig sein. 2 Die Wasserbaupflichtigen können die Schutzziele im Einzelfall mit Zu - stimmung der Direktion abweichend festlegen, insbesondere bei Bauten und Anlagen mit grossem Risikopotenzial oder zur Erreichung der Nachhaltigkeit von Massnahmen.

Art. 27 3. Risikobeurteilung

1 Auf der Grundlage der übergeordneten Gefahrenbeurteilung und der Schutzziele sind Risikobeurteilungen im Hinblick auf die Massnahmen - planung zu erstellen.

Art. 28 Erhaltung und Aufwertung von Seeufern und

Seegebieten 1 Wertvolle Ufer und Seegebiete dürfen nicht beeinträchtigt werden, so - fern das öffentliche Interesse nicht Eingriffe erfordert; als wertvoll gelten insbesondere: 1. Flachwassergebiete; 2. Fluss- und Bacheinmündungen; 3. natürliche Uferabschnitte; 4. Uferabschnitte und Seegebiete mit grossem Aufwertungspotenzi - al. 2 Erneuerungen bestehender Seeuferbefestigungen sind unter Berück - sichtigung des vorhandenen Aufwertungspotenzials möglichst naturnah auszuführen. Dabei sind insbesondere zu beachten: 1. die Eingliederung in die Landschaft; 9
2. die Reduktion der Ufererosion; 3. die Förderung der standortgerechten Ufervegetation.

Art. 29 Gewässer in Sondernutzungsplangebieten

1 Eingedolte Gewässer in Sondernutzungsplangebieten sind grundsätz - lich zu öffnen, wenn das Gebiet überbaut wird. 2 Auf die Öffnung kann mit Zustimmung der Direktion verzichtet werden, wenn dies: 1. aus Gründen des Hochwasserschutzes oder der Siedlungsent - wässerung nicht erforderlich ist; und 2. für die Natur und Landschaft im Verhältnis zum Aufwand nur einen geringen Nutzen bringt. 3 Mit Zustimmung der Direktion kann auf die Öffnung verzichtet werden, wenn dies gestützt auf einen Sondernutzungsplan, der beim Inkrafttre - ten dieses Gesetzes bereits genehmigt war, nicht umsetzbar ist.

Art. 30 Gewässerunterhalt

1. Grundsatz 1 Die Wasserbaupflichtigen sorgen für die Ausführung der Unterhalts - massnahmen am Gerinne, Ufer und Delta sowie an Bauten und Anla - gen des Wasserbaus. 2 Der Gewässerunterhalt hat den ökologischen Anforderungen zu ent - sprechen. 3 Bei erheblichen Eingriffen in das Gewässer ist die Zustimmung der Di - rektion einzuholen. 4 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, welche Massnahmen zum Unterhalt der Gewässer getroffen werden müssen.

Art. 31 2.

Vernachlässigung des Unterhalts 1 Die Direktion beziehungsweise der Gemeinderat hat einzuschreiten, wenn der Unterhalt von Gewässern durch die Gemeinde beziehungs - weise die privaten Wasserbaupflichtigen auf eine Weise vernachlässigt wird, die: 1. eine Gefährdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sach - werten zur Folge haben kann; 2. künftige wasserbauliche Massnahmen erschwert; oder 3. die Erhaltung des natürlichen Ufers gefährdet. 10

Art. 32 Raumplanerische Massnahmen

1. Grundsatz 1 Die Gemeinden und der Kanton sorgen dafür, dass Hochwasserrisiken und die Beeinträchtigung von Gewässern möglichst vermieden werden. 2 Die Gemeinden erarbeiten ein flächendeckendes Hochwasserschutz - konzept. Die Konzepte bedürfen der Genehmigung der Direktion. 3 Die Schadenabwehr erfolgt durch eine angepasste Nutzungsplanung, insbesondere mit der Ausscheidung von Gewässerraum-, Abflussweg-, Abflusskorridor- und Gefahrenzonen. 4 Im Sondernutzungsplan- und Baubewilligungsverfahren ist sicherzu - stellen, dass Bauten und Anlagen hinreichend vor Hochwasser ge - schützt werden und die Hochwassergefährdung nicht erhöhen.

Art. 33 2. Gewässerraum

a) allgemein 1 Die Ausscheidung und zulässige Nutzung des Gewässerraums richtet sich nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Gewäs - serschutz 18 ) und den Wasserbau 19 ) . 2 Der Gewässerraum beträgt für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 15 m natürlicher Breite mindestens die natürliche Breite der Gerinnesohle plus insgesamt 30 m. 3 Als Gewässerräume gelten die gemäss Planungs- und Baugesetzge - bung 20 ) festgelegten Gewässerraumzonen; vorbehalten bleibt Art. 35.

Art. 34 b) Uferlinie Seen

1 Die Uferlinie des Vierwaldstädtersees ergibt sich aus seiner horizonta - len Begrenzung bei einem Wasserstand von 434.00 m.ü.M. 2 Die Direktion legt die Uferlinie bei den übrigen Seen gestützt auf den regelmässig wiederkehrenden höchsten Wasserstand im Einzelfall fest. 3 Bei der Revitalisierung von Seeufern wird die Uferlinie an die verän - derten Verhältnisse angepasst; seeseitig bleibt der Gewässerraum je - doch durch die Uferlinie vor der Revitalisierung begrenzt. 18) SR 814.20 19) SR 721.100 20) NG 611.1 11

Art. 35 c) Festlegung bei Verbauung oder Korrektion eines

Gewässers 1 Bei der Verbauung oder der Korrektion eines Gewässers hat die Bewil - ligungsinstanz den Gewässerraum festzulegen, wenn: 1. die Festlegung eines solchen gemäss Bundesrecht erforderlich ist und keine Gewässerraumzone ausgeschieden ist; oder 2. der Gewässerraum abweichend von der Gewässerraumzone fest - gelegt werden soll. 2 Die Festlegung der Gewässerräume bedarf der Zustimmung der Direk - tion.

Art. 36 d) Bauten und Anlagen im Gewässerraum

1 Die für die Bewilligung zuständige Instanz erteilt gestützt auf die Bun - desgesetzgebung über den Gewässerschutz 21 ) Ausnahmenbewilligun - gen für Bauten und Anlagen im Gewässerraum; sie bedürfen der Ge - nehmigung der Direktion.

Art. 37 3. Abflusswege

a) allgemein 1 Als Abflusswege gelten die gemäss Planungs- und Baugesetzge - bung 22 ) festgelegten Abflusswegzonen; vorbehalten bleibt Art. 38. 2 Für die Abflusswege gelten die Bau- und Nutzungsbeschränkungen gemäss den Bestimmungen zur Abflusswegzone.

Art. 38 b) Festlegung bei Verbauung oder Korrektion eines

Gewässers 1 In Sondernutzungsplanungsverfahren, Wasserbauverfahren und Bau - bewilligungsverfahren können die Abflusswege festgelegt werden, wenn: 1. kein Gewässerraum festzulegen ist und keine Abflusswegzone ausgeschieden ist; oder 2. die Abflusswege abweichend von der Abflusswegzone festgelegt werden sollen. 2 Die Festlegung der Abflusswege bedarf der Zustimmung der Direktion. 21) SR 814.20 22) NG 611.1 12

Art. 39 Organisatorische Massnahmen

1 Die Gemeinden sorgen für die Notfallplanung für Hochwasserereignis - se; sie arbeiten mit den Organen des Bevölkerungsschutzes und der Schadenwehren zusammen. 2 Sie haben die Gefahrensituation und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen regelmässig zu überprüfen.

Art. 40 Bauliche Massnahmen

1 Die Wasserbaupflichtigen haben bauliche Massnahmen vorzunehmen, wenn: 1. der Gewässerunterhalt, raumplanerische Massnahmen, der Ob - jektschutz sowie die Notfallplanung nicht ausreichen; und 2. erhebliche Schutzdefizite oder ökologische Defizite bestehen. 2 Bauliche Massnahmen müssen nachhaltig sein; sie sind so zu erstel - len, dass sie insbesondere: 1. Hochwasserereignisse bis zum festgelegten Schutzziel bewälti - gen; 2. im Überlastfall ein möglichst geringer Schaden entsteht; und 3. die natürlichen Funktionen des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden.

Art. 41 Sofortmassnahmen

1 Besteht eine unmittelbare Hochwassergefahr, haben die Gemeinden Sofortmassnahmen anzuordnen. 2 Werden die erforderlichen Sofortmassnahmen nicht angeordnet, kann das Amt die Sofortmassnahmen anordnen oder auf Kosten der Wasser - baupflichtigen vornehmen. 3 Beschwerden gegen die Anordnung von Sofortmassnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. 2.3 Verfahren bei Projekten an Gewässern

Art. 42 Begriff, Verfahrenskoordination

1 Als Projekte an Gewässern gemäss diesem Gesetz gelten sämtliche baubewilligungspflichtigen Vorhaben, bei denen ein Eingriff in ein Gewässer erfolgt oder der Abfluss ausserhalb eines Gerinnes gesteuert wird. 13
2 Beinhaltet ein Projekt an Gewässern auch Bauten oder Anlagen, die nicht dem Hochwasserschutz, der Revitalisierung oder dem Gewässer - unterhalt dienen, ist ein einziges, gemeinsames Bewilligungsverfahren durchzuführen, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht. 3 Das gemeinsame Baubewilligungsverfahren bei Projekten an Gewäs - sern ist entweder das Wasserbauverfahren oder das Bewilligungsver - fahren gemäss Spezialgesetzgebung.

Art. 43 Massgebliches Bewilligungsverfahren

1. Wasserbauverfahren 1 Bezweckt ein Projekt an Gewässern hauptsächlich den Hochwasser - schutz, die Revitalisierung oder den Gewässerunterhalt (Wasserbaupro - jekt), ist das gesamte Projekt im Rahmen eines kantonalen beziehungs - weise kommunalen Wasserbauverfahrens gemäss Art. 45 ff. zu beurtei - len. 2 Die Bauten und Anlagen des Projekts, die nicht dem Wasserbau die - nen, benötigen im Rahmen des Wasserbauverfahrens die gemäss Spezialgesetzgebung erforderliche Bewilligung.

Art. 44 2. Bewilligungsverfahren gemäss Spezialgesetzgebung

1 Bezweckt ein Projekt an Gewässern nicht hauptsächlich den Hoch - wasserschutz, die Revitalisierung oder den Gewässerunterhalt, ist das gesamte Projekt im Bewilligungsverfahren gemäss Spezialgesetzge - bung zu beurteilen. 2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind zusätzlich zu berücksichti - gen, insbesondere ist eine wasserbauliche Bewilligung gemäss Art. 55 erforderlich.

Art. 45 Wasserbauverfahren

1. Zuständigkeit 1 Für die Durchführung des Wasserbauverfahrens ist zuständig: 1. die Direktion bei Wasserbauprojekten, bei denen der Kanton wasserbaupflichtig ist; 2. der Gemeinderat bei Wasserbauprojekten an allen übrigen Gewässern. 14

Art. 46 2. Konzept

1 Die Wasserbaupflichtigen haben für Wasserbauprojekte ein Konzept zu erstellen; der Regierungsrat legt den Inhalt der Konzepte in einer Verordnung fest. 2 Bei Massnahmen mit geringen Auswirkungen auf die Natur und das Gemeinwohl kann gestützt auf einen Entscheid der Direktion auf ein Konzept verzichtet werden. 3 Das Konzept bedarf der Genehmigung der Direktion beziehungsweise bei kantonalen Wasserbauprojekten des Regierungsrates.

Art. 47 3. Gefahren- und Risikobeurteilung

1 Bei Wasserbauprojekten, welche die Gefahrensituation wesentlich ver - ändern, ist eine Gefahren- und Risikobeurteilung zu erstellen. 2 Die Gefahren- und Risikobeurteilung ist dem Kanton mit der Vorprü - fung einzureichen.

Art. 48 4. Vorprüfung

1 Kommunale und private Wasserbauprojekte bedürfen der Vorprüfung durch die Direktion. 2 Die Direktion kann auf eine Vorprüfung verzichten.

Art. 49 5. Gesuch, öffentliche Auflage, Einwendung

1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Anforderungen an Wasserbaugesuche. 2 Die Direktion beziehungsweise der Gemeinderat legt das Gesuch in der Standortgemeinde während 20 Tagen öffentlich auf, veröffentlicht es unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung und steckt das Projekt spätestens am Tag der Veröffentlichung aus. 3 Während der Auflagefrist kann schriftlich, begründet und mit Anträgen Einwendung erhoben werden.

Art. 50 6. Sonderbewilligungen

1 Die gemäss Spezialgesetzgebung erforderlichen Bewilligungen für Bauten oder Anlagen, die nicht dem Wasserbau dienen, sind durch die Direktion beziehungsweise den Gemeinderat bei den zuständigen In - stanzen einzuholen. 15

Art. 51 7. Entscheid, Genehmigung

1 Die Direktion beziehungsweise der Gemeinderat entscheidet gleichzei - tig über das Wasserbaugesuch und die nicht erledigten öffentlich-rechtli - chen Einwendungen; mit privatrechtlichen Vorbringen sind die Parteien an das Zivilgericht zu verweisen. 2 Wasserbauprojekte sind zu genehmigen durch: 1. die Direktion bei kommunalen und privaten Wasserbauprojekten; 2. den Regierungsrat bei kantonalen Wasserbauprojekten. 3 Die Genehmigungsinstanz kann Auflagen und Bedingungen anordnen. 4 Sie eröffnet alle Entscheide gemeinsam. 5 Kantonale Wasserbauprojekte mit beitragsberechtigten Bruttokosten unter Fr. 100'000.– benötigen keine Genehmigung. Die Direktion eröff - net alle Entscheide gemeinsam.

Art. 52 8. vorzeitige bauliche Massnahmen

1 Die Direktion kann zur Abwehr unmittelbarer und erheblicher Gefähr - dungen während des Verfahrens vorzeitige bauliche Massnahmen be - willigen. 2 In der Auflage ist auf die vorzeitigen baulichen Massnahmen hinzuwei - sen. 3 Beschwerden dagegen haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 53 9. Kreditbeschluss

1 Bei kantonalen und kommunalen Wasserbauprojekten sind die not - wendigen Kredite für die Ausführung des Projekts in der Regel nicht vor erfolgter Vorprüfung einzuholen. 2 Für den Kreditbeschluss für die Ausführung kantonaler Wasserbaupro - jekte ist unabhängig der verfassungsmässigen Finanzkompetenz zu - ständig: 1. der Regierungsrat bis Fr. 1'000'000.–; 2. der Landrat über Fr. 1'000'000.–.

Art. 54 10. Landerwerb

1 Das für den Wasserbau an öffentlichen Gewässern erforderliche priva - te Land ist im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwer - ben, wenn ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt. 16

Art. 55 Bewilligungsverfahren gemäss Spezialgesetzgebung

1 Werden Projekte an Gewässern im Rahmen eines Bewilligungsverfah - rens gemäss Spezialgesetzgebung beurteilt, ist vor der Bewilligung des Projekts eine wasserbauliche Bewilligung der Direktion einzuholen. 2 Mit der wasserbaulichen Bewilligung wird geprüft, ob: 1. der Hochwasserschutz beziehungsweise die Revitalisierung hin - reichend gewährleistet wird; und 2. der Eingriff in das Gewässer notwendig und verhältnismässig ist. 3 Für die wasserbauliche Bewilligung ist unter den Voraussetzungen ge - mäss Art. 47 eine Gefahren- und Risikobeurteilung einzureichen. 2.4 Finanzielle Bestimmungen 2.4.1 Kostentragung

Art. 56 Gefahren- und Risikobeurteilung

1 Der Kanton trägt die Kosten für die übergeordnete Gefahrenbeurtei - lung, die Festlegung der allgemeinen Schutzziele und die Risikobeurtei - lung. 2 Die Kosten der Gefahren- und Risikobeurteilung gemäss Art. 47 haben die Wasserbaupflichtigen zu tragen.

Art. 57 Gewässerunterhalt

1 Die Unterhaltspflichtigen tragen die Kosten der Unterhaltsmassnah - men, soweit sie nicht von Nutzungsberechtigten zu tragen sind. 2 Diese Kosten werden aufgeteilt, wenn die Unterhaltsmassnahmen mehrere Unterhaltspflichtige oder Nutzungsberechtigte betreffen; die Kostenanteile richten sich grundsätzlich nach der Unterhaltspflicht. 3 Mehrkosten, die durch die Vernachlässigung des Unterhalts entstan - den sind, müssen diejenigen Personen tragen, welche ihrer Unterhalts - pflicht nicht genügend nachgekommen sind. 4 Können sich die Pflichtigen nicht einigen, legt die Direktion die Kosten - aufteilung mittels Verfügung fest.

Art. 58 Notfallplanung

1 Der Kanton trägt die Kosten für die Koordination der Notfallplanungen und die Kosten der Notfallplanung für die Engelbergeraa. 17
2 Die Gemeinden tragen die weiteren Kosten für die Notfallplanungen bei den Wassergefahren.

Art. 59 Bauliche Massnahmen

1 Die Kosten für bauliche Massnahmen gehen zu Lasten der Wasser - baupflichtigen; vorbehalten bleiben Beiträge des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden sowie Nutzenabgeltungen. 2 Bei gemeinsamen baulichen Massnahmen sind die Kosten nach dem Verhältnis des Nutzens anteilsmässig aufzuteilen; vorbehalten bleiben anderslautende vertragliche Regelungen. 3 Können sich die Wasserbaupflichtigen nicht einigen, legt der Regie - rungsrat die Kostenaufteilung mittels Verfügung fest.

Art. 60 Wirkungskontrollen

1 Der Kanton trägt die Kosten der Wirkungskontrollen bei Wasserbau - projekten soweit diese nicht durch Bundesbeiträge abgedeckt sind. 2.4.2 Beiträge an Wasserbaumassnahmen

Art. 61 Grundsatz

1 An die gemäss Bundesrecht beitragsberechtigten Kosten von Wasser - baumassnahmen leisten Beiträge: 1. der Bund nach den Bundesvorschriften; 2. der Kanton an Wasserbaumassnahmen der Gemeinden und Drit - ter; 3. die Gemeinden an Wasserbaumassnahmen Dritter. 2 Der Kanton leistet gemäss Art. 69 Beiträge an die Kosten infolge raumplanerischer Massnahmen, die der Bund nicht als beitragsberech - tigte Kosten anerkennt. 3 Der Regierungsrat ist unabhängig der verfassungsmässigen Finanz - kompetenz zuständig, die Kredite für kantonale Beiträge zu bewilligen; vorbehalten bleiben Rahmenkredite des Landrates gemäss Art. 75 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushalt - gesetz, kFHG) 23 ) . 4 Die Beiträge sind im Rahmen der bewilligten Kredite durch den Regie - rungsrat beziehungsweise bei Wasserbauprojekten mit beitragsberech - tigten Bruttokosten unter Fr. 100'000.– durch die Direktion festzulegen. 23) NG 511.1 18
5 Auf Beiträge des Kantons besteht kein Rechtsanspruch. 6 Leistet der Kanton an Wasserbaumassnahmen Dritter keine Beiträge, ist die Gemeinde auch nicht beitragspflichtig.

Art. 62 Beiträge an beitragsberechtigte Kosten

1. Voraussetzungen 1 Kantonale und kommunale Beiträge werden nur gewährt, sofern die Mindestanforderungen von Bund und Kanton erfüllt sind; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes. 2 Der Regierungsrat regelt die Mindestanforderungen des Kantons in ei - ner Verordnung.

Art. 63 2. beitragsberechtigte Kosten

1 Die beitragsberechtigten Kosten richten sich nach dem Bundesrecht. 2 Zur Berechnung der beitragsberechtigten Kosten sind die Nutzenab - geltungen gemäss Art. 67 sowie Beiträge gestützt auf andere gesetzli - che Grundlagen in Abzug zu bringen.

Art. 64 3. Höhe

a) Grundsatz 1 Der Kanton gewährt zusätzlich zu den Bundesbeiträgen einen Grund - beitrag von 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten. 2 Dieser Grundbeitrag wird gekürzt, wenn der Bund seine Beiträge er - höht, weil ausserordentliche Schutzmassnahmen zu einer erheblichen Belastung des Kantons führen (Schwerfinanzierbarkeitszuschlag). Die Kürzung des kantonalen Grundbeitrags erfolgt im Umfang der Hälfte des Schwerfinanzierbarkeitszuschlags. 3 Bei Projekten, welche Hochwasserschutzmassnahmen umfassen, kann der kantonale Grundbeitrag mit einem Beitrag für qualitative Mehr - leistungen ergänzt werden. An Projekte mit beitragsberechtigten Brutto - kosten unter Fr. 100'000.– werden keine Mehrleistungen abgegolten. 4 Der Kanton macht seinen Beitrag bei Wasserbaumassnahmen Dritter von der Leistung eines mindestens gleich hohen Grundbeitrages der Gemeinde abhängig. 5 Der Grundanteil des Dritten umfasst die beitragsberechtigten Kosten abzüglich der Grundbeiträge von Bund, Kanton und Gemeinden; er ver - mindert sich gemäss Art. 66 Abs. 2 durch Mehrleistungen. 19

Art. 65 b) Beitrag für Mehrleistungen

1 Die Höhe des Beitrages für qualitative Mehrleistungen richtet sich, so - fern nicht vom Bund festgelegt, nach folgenden Kriterien: 1. dem Anteil der Zielerfüllung der Programmvereinbarung mit dem Bund; 2. der Wirtschaftlichkeit der Wasserbaumassnahme; 3. der Berücksichtigung des integralen Risikomanagements; 4. der Optimierung der technischen Aspekte; 5. der Erfüllung ökologischer und sozialer Aspekte. 2 Die Direktion führt die Kriterien zur Bemessung der Beiträge in einer Richtlinie aus.

Art. 66 c) Begrenzung

1 Die Beiträge von Bund und Kanton an die Kosten von Wasserbau - massnahmen der Gemeinden sind auf höchstens 90 Prozent der bei - tragsberechtigten Kosten begrenzt. 2 Überschreiten bei Wasserbaumassnahmen Dritter die Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden sowie der Grundanteil des Dritten 100 Prozent, sind die Grundbeiträge von Kanton und Gemeinden sowie der Grundanteil des Dritten verhältnismässig zu kürzen.

Art. 67 4. Nutzenabgeltung durch Dritte

1 Entsteht für Dritte aus Wasserbaumassnahmen zusätzlich zum Schutz vor Hochwasser ein besonderer Nutzen, ist dieser abzugelten. 2 Werden Bauten und Anlagen infolge einer Wasserbaumassnahme um - gebaut, haben sich die Eigentümerinnen und Eigentümer im Umfang des besonderen Nutzens zu beteiligen; der besondere Nutzen bemisst sich nach dem Umfang des heutigen Neuwerts der bisherigen Baute oder Anlage abzüglich des Zeitwerts. 3 Nationalstrassen und Eisenbahnen haben den Nutzen aus dem Schutz vor Hochwasser und besonderen Nutzen abzugelten; die Abgeltung richtet sich nach den Bundesvorgaben. 4 Können sich die Parteien nicht über die Beteiligung einigen, legt der Regierungsrat die Kostenaufteilung mittels Verfügung fest. 20

Art. 68 5. Kostenabgeltung unter Gemeinden und Kanton

1 Ein kostenpflichtiges Gemeinwesen kann von einem anderen Gemein - wesen, das aufgrund einer Wasserbaumassnahme seine Aufwendun - gen für den Hochwasserschutz reduzieren kann, angemessene Anteile an seine Kosten verlangen. 2 Der Anteil bemisst sich nach den eingesparten Kosten eigener Wasserbaumassnahmen. 3 Der Gemeinderat beziehungsweise der Regierungsrat sind bei der Zu - sicherung des gesetzlich vorgeschriebenen Anteils nicht an die Finanz - kompetenz gemäss Gemeindeordnung beziehungsweise an die verfas - sungsmässige Finanzkompetenz gebunden. 4 Können sich die Gemeinwesen nicht über die Abgeltung einigen, legt der Regierungsrat die Kostenaufteilung mittels Verfügung fest.

Art. 69 Beiträge an raumplanerische Massnahmen

1 Der Kanton leistet einen Beitrag von 50 Prozent an die Entschädi - gungsansprüche und Planungskosten infolge raumplanerischer Mass - nahmen zur Umsiedlung im Rahmen von Wasserbauprojekten, wenn der Bund diese Kosten nicht als beitragsberechtigt anerkennt. 2 Beiträge werden nur an die Kosten derjenigen Massnahmen ausge - richtet, die dem Schutz vor Hochwasser, der Reduktion des Schadenpo - tentials oder der Revitalisierung dienen. 3 Planungs- und Verfahrenskosten der Nutzungsplanung werden nicht entschädigt. 4 Beiträge werden nur gewährt, wenn sie kostenwirksamer als bauliche Massnahmen sind und die Projektziele hinreichend erfüllen. 21
3 Gewässerschutz 3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 70 Zuständigkeiten

1. Vollzug 1 Der Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung erfolgt unter Vorbehalt von Art. 48 GSchG 24 ) durch den Kanton, soweit dieser nicht den Gemeinden übertragen ist.

Art. 71 2. Bewilligungen

1 Bei der Bewilligung für die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen hat die Bewilligungsinstanz für die Einhaltung der gewässer - schutzrechtlichen Vorschriften zu sorgen. 2 Der Kanton erteilt gewässerschutzrechtliche Bewilligungen für die Er - stellung und Änderung: 1. von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; 2. von Bauten und Anlagen, bei denen Industrieabwasser gemäss Anhang 3.2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV) 25 ) oder anderes nicht kommunales, verschmutztes Ab - wasser gemäss Anhang 3.3 GSchV anfällt; 3. von Anlagen, in denen nicht verschmutztes Abwasser konzen - triert ober- oder unterirdisch versickert wird; 4. von Anlagen zur Nutzung von Erdwärme; 5. von Bauten und Anlagen in Grundwasserschutzzonen und - area - len sowie für Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in diesen Gebieten.

Art. 72 3. Gewässerschutzpolizei, Anlaufstelle

1 Die Gemeinden organisieren die Gewässerschutzpolizei und bezeich - nen eine Anlaufstelle für die Belange des Gewässerschutzes. 2 Sie werden durch die kantonale Gewässerschutzfachstelle und die Kantonspolizei unterstützt. 3 Der Kanton kann die Einhaltung seiner Bewilligungen zusätzlich zur Kontrolltätigkeit der Gemeinden überprüfen. 24) SR 814.20 25) SR 814.201 22

Art. 73 Normen, Richtlinien

1 Die Normen anerkannter gesamtschweizerischer Fachverbände gelten als Richtlinien; der Regierungsrat kann diese in einer Verordnung als verbindlich erklären. 2 Die Direktion kann zum Vollzug der gewässerschutzrechtlichen Vor - schriften weitere Richtlinien erlassen. 3.2 Planerischer Schutz

Art. 74 Grundsatz

1 Als planerische Schutzmassnahmen gelten: 1. die behördenverbindlichen Gewässerschutzbereiche; 2. die grundeigentümerverbindlichen Grundwasserschutzzonen und - areale.

Art. 75 Gewässerschutzbereiche

1 Der Regierungsrat teilt das Kantonsgebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in besonders gefährdete und übrige Gewässerschutzbereiche ein.

Art. 76 Grundwasserschutzzonen

1. Zuständigkeit 1 Der Gemeinderat legt zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegen - den, bestehenden oder geplanten Grundwasserfassungen und - anrei - cherungsanlagen Grundwasserschutzzonen und die entsprechenden Schutzmassnahmen fest.

Art. 77 2. öffentliche Auflage, Einwendung

1 Der Gemeinderat legt während 30 Tagen öffentlich auf: 1. den Plan mit den Grundwasserschutzzonen; und 2. die Schutzmassnahmen. 2 Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit zu ver - öffentlichen. 3 Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat gegen den Plan und die Schutzmassnahmen schriftlich, begründet und mit Anträgen Einwen - dung erhoben werden. 23

Art. 78 3. Entscheid, Genehmigung

1 Der Gemeinderat entscheidet gleichzeitig über den Plan und die Schutzmassnahmen sowie die nicht erledigten öffentlich-rechtlichen Einwendungen; mit privatrechtlichen Vorbringen sind die Parteien an das Zivilgericht zu verweisen. 2 Der Plan und die Schutzmassnahmen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 79 4. Kosten

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Grundwasserfassung oder einer Anreicherungsanlage trägt die Kosten der Zonenausscheidung.

Art. 80 Grundwasserschutzareale

1. Grundsatz 1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Grundwas - serschutzareale und die entsprechenden Schutzmassnahmen fest, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkom - men von Bedeutung sind.

Art. 81 2. öffentliche Auflage, Einwendung, Entscheid

1 Die Direktion legt während 30 Tagen öffentlich auf: 1. den Plan mit den Grundwasserschutzarealen; und 2. die Schutzmassnahmen. 2 Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit zu ver - öffentlichen. 3 Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat gegen den Plan und die Schutzmassnahmen schriftlich, begründet und mit Anträgen Einwendung erhoben werden. 4 Der Regierungsrat entscheidet gleichzeitig über den Plan und die Schutzmassnahmen sowie die nicht erledigten öffentlich-rechtlichen Einwendungen; mit privatrechtlichen Vorbringen sind die Parteien an das Zivilgericht zu verweisen. 24
3.3 Siedlungsentwässerung

Art. 82 Entwässerungsplanung

1. Erstellung, Genehmigung 1 Die Gemeinden erstellen einen behördenverbindlichen generellen Ent - wässerungsplan (GEP); sie stimmen ihre Planung aufeinander ab. 2 Kann eine gemeindeübergreifende Koordination nicht sichergestellt werden oder erweist sich die kommunale Planung als unwirtschaftlich oder nicht wirkungsvoll, kann der Regierungsrat auf Kosten der betroffe - nen Gemeinden einen behördenverbindlichen regionalen Entwässe - rungsplan (REP) erstellen. 3 Der GEP und die darauf basierenden Entwässerungsprojekte bedürfen der Genehmigung des Kantons.

Art. 83 2. Überprüfung, Nachführung

1 Die Gemeinden überprüfen ihren GEP regelmässig und passen ihn den aktuellen Gegebenheiten an. 2 Die Direktion legt die Häufigkeit und den Umfang der Nachführung in einer Richtlinie fest.

Art. 84 Abwasserentsorgung

1. Grundsatz 1 Die Gemeinden sorgen nach Massgabe des Entwässerungsplanes auf ihrem Gemeindegebiet für: 1. die Versickerung oder Ableitung von nicht verschmutztem Abwas - ser; 2. die Sammlung, Ableitung und Reinigung von verschmutztem Ab - wasser.

Art. 85 2. nicht verschmutztes Abwasser

1 Die Gemeinden haben innerhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisatio - nen die für die Ableitung von nicht verschmutztem Abwasser notwendi - gen Entwässerungssysteme zu erstellen, betreiben, unterhalten, sanie - ren und zu erneuern. 2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach Massgabe des Entwässerungsplanes die Versickerungsanlagen oder sorgen für die ge - drosselte Einleitung in Entwässerungssysteme oder Gewässer. 25

Art. 86 3. verschmutztes Abwasser

1 Die Gemeinden haben innerhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisatio - nen die Anlagen zur Sammlung und Ableitung von verschmutztem Ab - wasser und die zentralen Abwasserreinigungsanlagen zu erstellen, be - treiben, unterhalten, sanieren und zu erneuern. 2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben nach Mass - gabe des Entwässerungsplanes für den Bau, den Betrieb, den fachge - rechten Unterhalt, die Sanierung und die Erneuerung zu sorgen von: 1. Zuleitungen zur öffentlichen Kanalisation innerhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen; 2. Abwasseranlagen ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisa - tionen.

Art. 87 4. Anschlussbewilligung

1 Die Gemeinde erteilt nach Massgabe des Entwässerungsplanes die Bewilligung zum Anschluss an: 1. die Entwässerungssysteme zur Ableitung von nicht verschmutz - tem Abwasser; 2. die öffentliche Kanalisation für verschmutztes Abwasser. 2 Sie legt im Rahmen der Bewilligung die bautechnischen Bedingungen und Auflagen sowie die maximal zulässigen Einleitmengen fest.

Art. 88 Anlagenkataster

1 Die Gemeinden erstellen einen Anlagenkataster über die Siedlungs - entwässerung und führen diesen laufend nach. 2 Die Direktion legt den Inhalt und die Darstellung dieses Katasters in ei - ner Richtlinie fest.

Art. 89 Zustandskontrollen, Sanierung

1 Die Gemeinden haben den Zustand der öffentlichen Abwasseranlagen regelmässig zu überprüfen. 2 Sie sorgen dafür, dass die privaten Abwasseranlagen regelmässig überprüft werden. 3 Die Gemeinden können die Grundeigentümerinnen und Grundeigentü - mer verpflichten, schadhafte Anlagen zu sanieren. 26

Art. 90 Gemeinsame Anlagen

1 Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, öffentliche Abwas - seranlagen gemeinsam zu erstellen und zu betreiben, wenn sich da - durch die Einwirkungen auf die Gewässer reduzieren oder sich erhebli - che wirtschaftliche Vorteile ergeben. 2 Der Gemeinderat kann Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichten, Abwasseranlagen gemeinsam zu erstellen und zu betrei - ben, wenn sich dadurch die Einwirkungen auf die Gewässer reduzieren. 3 Können sich die Parteien über die Kostenanteile nicht verständigen, entscheidet die anordnende Instanz. Sie legt die Kostenanteile gestützt auf die Vorteile, die aus der gemeinsamen Anlage erwachsen, im Peri - meterverfahren fest.

Art. 91 Mitbenützung von Abwasseranlagen

1 Der Gemeinderat kann die Eigentümerinnen und Eigentümer von Ab - wasseranlagen verpflichten, Dritten gegen angemessene Entschädi - gung das Recht zur Mitbenützung ihrer Anlagen einzuräumen. 2 Streitigkeiten über die Entschädigung werden im Schätzungsverfahren nach dem kantonalen Enteignungsrecht 26 ) entschieden.

Art. 92 Finanzierung

1 Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Kosten der Abwasse - rentsorgung mittels Spezialfinanzierung nach Art. 49 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) 27 ) vollumfänglich mit Beiträgen und Gebühren im Sinne von

Art. 60a GSchG 28

) den Verursacherinnen und Verursachern überbunden werden. 2 Sie sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Siedlungsentwässe - rung, führen eine Anlagenbuchhaltung über die bestehenden Anlagen und erstellen eine finanzielle Planung unter Einbezug der zu erwarten - den Investitionen über einen Zeithorizont von mindestens 10 Jahren. 3 Die finanzielle Planung ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen. 4 Erstellt, betreibt, unterhält, saniert und ersetzt der Kanton Teile des öf - fentlichen Entwässerungs- oder Kanalisationssystems, haben ihm die Gemeinden die Kosten abzugelten, die aufgrund von Einleitungen der Gemeinden oder Dritter entstehen. 26) NG 266.1 27) NG 171.2 28) SR 814.20 27

Art. 93 Reglement

1 Die Gemeinden erlassen ein Reglement über die Siedlungsentwässe - rung. 2 Der Regierungsrat legt den erforderlichen Inhalt in einer Verordnung fest. 3.4 Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Art. 94 Tankanlagen

1 Bewilligungs- und meldepflichtige Tankanlagen mit wassergefährden - den Flüssigkeiten sind mit einer gebührenpflichtigen Vignette zum Nachweis der Funktionstüchtigkeit zu versehen. 2 Tankanlagen ohne gültige Vignette oder mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht befüllt werden. 3 Der Kanton führt einen Kataster der bewilligungs- und meldepflichtigen Tankanlagen. 3.5 Schadendienst und Gefahrenabwehr

Art. 95 Schadendienst

1 Die Gemeinden organisieren den Schadendienst, um die Gefährdung oder Verunreinigung von Gewässern bei Schadenfällen zu vermeiden, einzudämmen oder zu beheben. 2 Sie ergreifen bei Gefährdung oder Verunreinigung eines Gewässers Sofortmassnahmen; sie werden durch die kantonale Gewässerschutz - fachstelle und die Kantonspolizei unterstützt. 3 Der Kanton kann Betriebe, von denen eine erhebliche Gefährdung für die Gewässer ausgeht, verpflichten, auf ihre Kosten einen Schaden - dienst sicherzustellen.

Art. 96 Gefahrenabwehr

1 Gefährdungen und Verunreinigungen eines Gewässers sind von der Verursacherin oder dem Verursacher unverzüglich der Kantonspolizei zu melden. Diese sorgt für die Alarmierung der Einsatzkräfte. 2 Die Verursacherin oder der Verursacher hat ohne Verzug alle zur Ver - meidung, Eindämmung oder Behebung eines Schadens erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen. 28
3 Die Einsatzkräfte und die Verursacherin oder der Verursacher sind be - rechtigt, zur Gefahrenabwehr nötigenfalls in fremdes Eigentum einzu - greifen. 4 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann zur Abwehr einer unmit - telbar drohenden Einwirkung auf die Gewässer vorsorglich Massnah - men anordnen.

Art. 97 Kostentragung

1 Die Einsatzkosten des Schadendienstes sowie die übrigen Kosten für die Beseitigung von Gefährdungen oder Verunreinigungen gehen zu Lasten der Verursacherinnen oder Verursacher. 2 Können diese nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, ge - hen die ungedeckten Kosten zu Lasten der Gemeinde; die ungedeckten Kosten bei Ereignissen auf National- und Kantonsstrassen gehen zu Lasten der Strasseneigentümerin beziehungsweise des Strasseneigen - tümers. 4 Gewässernutzung 4.1 Freie Nutzung

Art. 98 Grundsatz

1 Öffentliche Gewässer dürfen frei genutzt werden: 1. zum Wasserbezug bis zu insgesamt 50 Litern pro Minute zum pri - vaten Eigengebrauch, sofern die Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten wird; 2. zum Tränken, Baden und dergleichen; 3. zum Bezug von Material für den privaten Eigengebrauch, sofern dies keine nachteiligen Einwirkungen auf das Gewässer zur Folge hat; 4. für Kleinstanlagen wie Badetreppen und dergleichen, die dem - chen. 2 Der Wasserbezug ist dem Amt vorgängig zu melden. 3 Die Nutzung der Gewässer zur Kraft-, Wärme- oder Kältegewinnung ist nicht frei. 29

Art. 99 Vorübergehende Einschränkung

1 Die Direktion kann bei besonderen Verhältnissen wie ausserordentli - cher Trockenheit, Wasserknappheit oder Grossanlässen die freie Nut - zung vorübergehend einschränken. 2 Sie legt im Bedarfsfall die Zuteilung der Nutzungsberechtigung fest. 4.2 Konzessionspflichtige Nutzung

Art. 100 Grundsätze

1 Die Nutzung öffentlicher Gewässer bedarf einer Konzession, soweit sie nicht gemäss Art. 98 frei ist; der Regierungsrat kann in einer Verord - nung Ausnahmen von der Konzessionspflicht vorsehen. 2 Auf die Erteilung einer Konzession sowie deren Erneuerung besteht kein Rechtsanspruch. 3 Die politischen Gemeinden besitzen für die öffentliche Wasserversor - gung einen Rechtsanspruch auf die Erneuerung einer Konzession, so - fern keine gesetzlichen Vorschriften oder öffentlichen Interessen entge - genstehen.

Art. 101 Nutzung von Seegebiet

1. Grundsatz 1 Im Seegebiet über öffentlichem Grund sind nur Nutzungen im öffentli - chen Interesse zulässig; der Regierungsrat kann in einer Verordnung Ausnahmen regeln. 2 In die Konzession zur Nutzung von Seegebiet können kleine angren - zende Landflächen oder aufgeschüttete Seeflächen im Eigentum des Kantons eingeschlossen werden.

Art. 102 2. Standplätze für Schiffe

1 Neue Standplätze für Schiffe sind in Hafenanlagen zu erstellen; der Regierungsrat kann in einer Verordnung Ausnahmen regeln. 2 Der Kanton hat in seinen Entscheiden zu neuen Standplätzen die Kon - tingentsbestimmungen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee 29 ) zu berücksichtigen. 29) SR 943.02 30

Art. 103 Nutzungsänderungen

1 Änderungen von Art und Umfang der konzessionierten Nutzung sind konzessionspflichtig. 2 Das Verfahren für ausschliesslich bauliche Änderungen an den Nut - zungsanlagen richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung 30 ) . 3 Nicht baubewilligungspflichtige Änderungen an den Nutzungsanlagen sind dem Amt vor der Ausführung unter Beilage einer Dokumentation zu melden. 4.3 Vorzugsrechte

Art. 104 Vorzugsrechte von Kanton und Gemeinden

1. Grundsätze 1 Dem Kanton steht das Vorzugsrecht zur Nutzung der öffentlichen Gewässer zu; die Konzessionsbehörde entscheidet für den Kanton und seine selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten über die Ausübung. 2 Verzichtet der Kanton, steht das Vorzugsrecht derjenigen Gemeinde zu, auf deren Gebiet die zu nutzenden Gewässerabschnitte liegen. Der Gemeinderat entscheidet für die Gemeinde und ihre selbständigen öf - fentlich-rechtlichen Anstalten über die Ausübung. 3 Machen mehrere Gemeinden ein Vorzugsrecht geltend, entscheidet die Konzessionsbehörde unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit, des Gemeinwohls und der kantonalen Interessen.

Art. 105 2. Geltendmachung

1 Die Gemeinden haben das Vorzugsrecht spätestens mit der Überwei - sung beziehungsweise Weiterleitung des Konzessionsgesuchs gemäss

Art. 109 geltend zu machen. 2 Meldet eine Gemeinde ein Vorzugsrecht an, setzt die Direktion eine angemessene Frist zur Einreichung des vollständigen Konzessionsge -

suchs an. 3 Besteht bereits eine Konzession, bleibt diese bis zum Entscheid über das Vorzugsrecht in Kraft. 30) NG 611.1 31
4.4 Konzessionsverfahren

Art. 106 Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Zuständigkeit für die Erteilung der Konzessionen fest.

Art. 107 Verfahren

1. Projektierungsbewilligung 1 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, welche konzessions - pflichtigen Nutzungen vor der Einreichung des Konzessionsgesuches einer befristeten Projektierungsbewilligung bedürfen; aus dieser er - wächst kein Anspruch auf eine Konzessionserteilung. 2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Projektierungsbewilligung ist be - rechtigt, die notwendigen Abklärungen wie Messungen oder Sondierun - gen vorzunehmen. Die Ergebnisse sind der Direktion abzugeben. 3 Die Projektierungsbewilligung kann nur erteilt werden, wenn: 1. die nachgesuchte Nutzung nicht dem öffentlichen Interesse wi - derspricht; 2. für die nachgesuchte Nutzung nicht bereits eine andere Projektie - rungsbewilligung erteilt worden ist; und 3. weder der Kanton noch die Gemeinde zu diesem Zeitpunkt ein Vorzugsrecht geltend machen. 4 Mehrere Projektierungsbewilligungen können erteilt werden, wenn die Übertragung des Gewässernutzungsrechts der Ausschreibungspflicht gemäss der Binnenmarktgesetzgebung 31 ) unterliegt und mehrere Bewer - berinnen oder Bewerber die Ausschreibungskriterien erfüllen. 5 Macht der Kanton oder die Gemeinde das Vorzugsrecht erst nach Er - teilung der Projektierungsbewilligung geltend, sind die angefallenen Kosten abzugelten.

Art. 108 2. Konzessionsgesuch

a) Inhalt 1 Im Konzessionsgesuch sind Art und Umfang der Nutzung und deren Anlagen zu dokumentieren. 2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welche Unterlagen dem Gesuch beizulegen sind. 31) NG 654.2 32

Art. 109 b) Einreichung

1 Das Konzessionsgesuch ist bei der Standortgemeinde einzureichen; sie prüft, ob gleichzeitig ein kommunales Bewilligungsverfahren zur Er - richtung oder Änderung von Bauten und Anlagen durchzuführen ist. 2 Projekte, bei denen kein kommunales Bewilligungsverfahren erforder - lich ist, sind der Direktion zur Durchführung des Konzessionsverfahrens zu überweisen. 3 Bei Projekten, bei denen ein kommunales Bewilligungsverfahren erfor - derlich ist, wird das Konzessionsgesuch der Direktion zur formellen Überprüfung weitergeleitet.

Art. 110 c) Prüfung des Konzessionsgesuchs

1 Die Direktion prüft das Konzessionsgesuch mit den Beilagen auf Voll - ständigkeit und Richtigkeit. 2 Sie setzt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung der Mängel an, wenn Gesuch und Unterlagen nicht den ge - setzlichen Bestimmungen entsprechen.

Art. 111 d) mehrere Gesuche

1 Liegen für die Nutzung eines Gewässers mehrere Gesuche vor, ist jene gesuchstellende Person vorzuziehen, deren Projekt für das Gemeinwohl den grössten Nutzen verspricht. 2 Die Konzessionsbehörde kann eine gemeinsame Nutzung verfügen, wenn: 1. mehrere gesuchstellende Personen auf die Nutzung desselben Gewässers angewiesen sind; oder 2. bei getrennten Anlagen erhebliche gegenseitige Beeinträchtigun - gen, unwirtschaftliche Nutzungen des Gewässers oder andere wesentliche Nachteile vorauszusehen sind. 3 Die Art. 32–37 WRG 32 ) sind auf die nicht der Kraftgewinnung dienen - den Gewässernutzungen sinngemäss anwendbar.

Art. 112 3. öffentliche Auflage

1 Zuständig für die Auflage ist: 1. die Direktion bei Projekten, bei denen nicht gleichzeitig ein Bewil - ligungsverfahren zur Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen durchzuführen ist; 32) SR 721.80 33
2. die Bewilligungsbehörde bei Projekten, bei denen gleichzeitig ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist. 2 Das Konzessionsgesuch ist in den Standortgemeinden, gleichzeitig mit einem allfälligen Baugesuch, während 20 Tagen öffentlich aufzulegen und unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung zu veröffentli - chen.

Art. 113 4. Einwendung

1 Während der Auflagefrist kann zum Konzessionsgesuch schriftlich, be - gründet und mit Anträgen bei der Behörde, welche die Auflage vorge - nommen hat, Einwendung erhoben werden. 2 Sie stellt der gesuchstellenden Person die Einwendungen zur Stellung - nahme zu und versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen. 3 Die Einwendungen und Stellungnahmen zum Konzessionsgesuch sind der Konzessionsbehörde zu überweisen.

Art. 114 5. Gutachten

1 Die Konzessionsbehörde kann auf Kosten der gesuchstellenden Per - son Gutachten einholen, sofern dies erforderlich ist.

Art. 115 6. Entscheid, Eröffnung, Vorbehalt

1 Die Konzessionsbehörde entscheidet gleichzeitig über das Gesuch und die nicht erledigten öffentlich-rechtlichen Einwendungen; mit privat - rechtlichen Vorbringen sind die Parteien an das Zivilgericht zu verwei - sen. 2 Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn die öffentlichen Interes - sen gewahrt bleiben und keine konzessionierten Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter unzumutbar eingeschränkt werden. 3 Bei Projekten, bei denen gleichzeitig ein Bewilligungsverfahren zur Er - richtung oder Änderung von Bauten und Anlagen durchgeführt wird, er - öffnet die Bewilligungsbehörde die Konzession zusammen mit der Be - willigung, sofern eine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen der Gewässernutzung möglich ist. 4 Können die Auswirkungen der Gewässernutzung nicht abschliessend beurteilt werden, wird die Bewilligung unter der Bedingung der nachträg - lichen Konzessionserteilung gewährt. 34

Art. 116 Kontrolle, Abnahme

1 Das Amt überwacht die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen; für die Überwachung kann es die Erstellung besonderer Einrichtungen auf Kosten der berechtigten Person verlangen. 2 Wassernutzungsanlagen dürfen nicht in Betrieb gesetzt werden, bevor sie durch das Amt abgenommen worden sind. 4.5 Konzession

Art. 117 Inhalt

1 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung den Inhalt der Konzession fest; vorbehalten bleiben die Vorgaben des eidgenössischen Wasser - rechtsgesetzes 33 ) .

Art. 118 Dauer

1 Konzessionen sind auf höchstens 20 Jahre zu befristen. 2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung für Konzessionen, deren Investitionskosten in der Regel nicht binnen 20 Jahren amortisiert wer - den können, längere Konzessionsdauern von höchstens 40 Jahren vor - sehen. 3 Das Gesuch für eine Erneuerung ist mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzessionsdauer einzureichen. 4 Für konzessionspflichtige Wasserkraftnutzungen und Speicheranlagen richten sich die Konzessionsdauer und die Frist der Gesuchseingabe für eine Erneuerung nach dem Bundesrecht 34 ) .

Art. 119 Pflichten

1 Werden während der Dauer der Konzession im öffentlichen Interesse bauliche Massnahmen an Gewässern ausgeführt, haben die Berechtig - ten die Anpassung ihrer Wassernutzungsanlagen auf eigene Kosten vorzunehmen. Vorbehalten bleibt Art. 44 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 35 ) . 2 Die Berechtigten sind verpflichtet, im betroffenen Gewässerabschnitt die durch die Nutzung direkt oder indirekt verursachten Unterhaltsmass - nahmen zu ergreifen. 33) SR 721.80 34) SR 721.80 35) SR 721.100 35
3 In der Konzession können den Berechtigten weitergehende Wasser - baupflichten übertragen werden.

Art. 120 Haftung

1 Die Berechtigten haften für aus der Gewässernutzung sowie dem aus Bau, Bestand und Betrieb der Nutzungsanlagen entstehenden Schaden nach den zivilrechtlichen Vorschriften. 2 Der Kanton kann für daraus entstehende Veränderungen im Gewässer wie Wasserqualität, Wasserstand oder Abflussverhalten nicht haftbar gemacht werden.

Art. 121 Übertragung

1 Konzessionen gehen bei Handänderungen von Grundstücken oder bei Übergang von Geschäftsbetrieben an die Erwerberin oder den Erwerber über. 2 In der Konzession kann ein Vorbehalt aufgenommen werden, dass die Übertragung an Dritte der Zustimmung der Konzessionsbehörde bedarf; die Zustimmung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Art. 122 Widerruf, Abänderung

1 Die Konzession kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn sie an wesentlichen Mängeln leidet, insbesondere wenn sie auf Irrtum oder Täuschung beruht. 2 Der Widerruf erfolgt entschädigungslos, wenn die berechtigte Person die wesentlichen Mängel verursacht hat. 3 Die Konzession kann abgeändert werden: 1. zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen; oder 2. beim Vorliegen wichtiger Bedürfnisse einer anderen Person, wenn diese auf die Nutzung angewiesen ist und dies gesamthaft im öffentlichen Interesse liegt.

Art. 123 Rückkaufsrecht

1 Der Kanton kann das eingeräumte Recht einschliesslich der Bauten und Anlagen während der Konzessionsdauer nach den Konzessionsbe - stimmungen zurückkaufen. 2 Er hat das Rückkaufsrecht mindestens zwei Jahre im Voraus geltend zu machen. 36

Art. 124 Beendigung

1. Erlöschen, Verwirkung 1 Die Konzession erlischt mit dem Ablauf ihrer Dauer oder durch Ver - zicht der Inhaberin oder des Inhabers. 2 Sie kann von der Konzessionsbehörde nach Ansetzung einer Frist als verwirkt erklärt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber: 1. während mehr als zwei Jahren von den Rechten keinen Ge - brauch macht oder den Bau beziehungsweise Betrieb ohne frem - des Verschulden unterbricht; oder 2. wichtige Pflichten trotz Mahnung verletzt.

Art. 125 2. Zustand nach Beendigung

1 Die Konzessionsbehörde bestimmt in der Konzession: 1. welchen Zustand die berechtigte Person nach der Beendigung der Konzession herzustellen hat; 2. welchen Zustand die Bauten und Anlagen, an denen ein Heimfall - recht besteht, nach der Beendigung der Konzession aufweisen müssen; 3. welche Sicherungsarbeiten vorzunehmen sind. 2 Kann auf die berechtigte Person nicht mehr zurückgegriffen werden, hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer auf eigene Kosten die angeordneten Massnahmen umzusetzen.

Art. 126 Heimfall

1 Bauten und Anlagen gehen bei Ablauf der Nutzungsdauer entschädi - gungslos an den Kanton über. 2 Der Kanton kann auf die Ausübung des Heimfallrechts verzichten. 3 In der Konzession können Entschädigungspflichten und abweichende Regelungen zum Heimfall verankert werden. 4 Für die Wasserkraftnutzung und Speicheranlagen richtet sich die Re - gelung des Heimfalls nach dem Bundesrecht. 37
4.6 Massnahmen bei ausserordentlichen Situationen

Art. 127 Grundsatz

1 Die berechtigte Person hat vorübergehende Nutzungseinschränkun - gen entschädigungslos zu dulden, sofern diese durch im öffentlichen In - teresse erfolgende Massnahmen wie Vorkehren bei Naturereignissen, Wasserbauarbeiten, Untersuchungen, Wassermangel und dergleichen erforderlich werden. 2 Die für den jeweiligen Sachbereich zuständige Instanz ordnet die Nut - zungseinschränkungen an.

Art. 128 Hochwasser

1 Bei Hochwasser hat die berechtigte Person ihre Wassernutzungsanla - gen zur Verhütung von Schäden zur Verfügung zu stellen, soweit dies ohne erhebliche Schädigung oder Gefährdung möglich ist.

Art. 129 Wassermangel

1 Bei erheblichem Wassermangel kann die vorübergehende Herabset - zung der konzessionierten Wassernutzung angeordnet werden, um Drit - ten die Beschaffung des nötigen Wassers zu ermöglichen. 2 Ein Entschädigungsanspruch der berechtigten Person gegenüber be - günstigten Dritten entsteht nur, wenn ein konzessioniertes Nutzungs - recht in unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.

Art. 130 Löscheinrichtungen, Löschwasserbezug

1 Die Schadendienste sind befugt, entschädigungslos bei Nutzungsanla - gen auf eigene Kosten Löscheinrichtungen zu erstellen und im Brandfall oder für Übungen Wasser zu beziehen. 4.7 Finanzielles

Art. 131 Konzessionsgebühren

1 Zusätzlich zu den amtlichen Kosten werden in Konzessionsverfahren erhoben: 1. einmalige Konzessionsgebühren für die Erteilung des Nutzungs - rechtes; und 2. jährlich wiederkehrende Konzessionsgebühren für die Nutzung des Rechts, wie Wasserzinsen oder Nutzungsentschädigungen. 38
2 Die Ansätze richten sich nach dem Anhang. Die Konzessionsgebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzulegen und bemessen sich insbesondere nach der Bedeutung der Gewässernutzung und der Wirtschaftlichkeit des Berechtigten. 3 Der Wasserzins für Wasserkraftnutzungen bemisst sich nach dem bundesrechtlichen Maximum.

Art. 132 Herabsetzung, Befreiung

1 Die Konzessionsgebühren können herabgesetzt werden, wenn die Nutzung im öffentlichen Interesse oder zu gemeinnützigen Zwecken er - folgt. 2 Wird eine Wassernutzung während eines zusammenhängenden Zeit - raumes von mindestens sechs Monaten infolge höherer Gewalt oder aus entschuldbaren Gründen nicht benützt, können die wiederkehren - den Konzessionsgebühren auf Gesuch hin angemessen herabgesetzt werden; natürlicher Wassermangel begründet keinen Anspruch auf Her - absetzung. 3 Wasserversorgungsorganisationen sind insoweit von der Konzessions - gebührenpflicht befreit, als die Wassernutzung zur Trink- und Lösch - wasserversorgung von Gebieten im Kanton Nidwalden dient. 5 Wasserversorgung 5.1 Öffentliche Wasserversorgung

Art. 133 Zuständigkeit

1 Die Wasserversorgung obliegt den politischen Gemeinden. 2 Die politischen Gemeinden können diese Aufgabe mit Rechten und Pflichten gebietsweise anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten oder privaten Organisationen übertragen; die Übertra - gung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. 3 Der Kanton unterstützt die öffentlichen Wasserversorgungsorganisatio - nen gemäss Abs. 1 und 2 in fachlicher Hinsicht. 39

Art. 134 Versorgungsgebiete

1 Der Gemeinderat legt die Versorgungsgebiete der öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen fest; diese bestehen insbesondere aus: 1. Bauzonen; und 2. weiteren Gebieten, in welchen der Anschluss an das Netz der öf - fentlichen Wasserversorgungsorganisation zweckmässig und zu - mutbar ist.

Art. 135 Planung

1 Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen erstellen für ihr Versorgungsgebiet einen generellen Wasserversorgungsplan; sie stim - men ihre Planung mit den benachbarten Wasserversorgungsorganisa - tionen ab. 2 Sie überprüfen ihren generellen Wasserversorgungsplan regelmässig und passen diesen den aktuellen Gegebenheiten an. 3 Der Gemeinderat genehmigt die generellen Wasserversorgungspläne und sorgt bei mehreren Wasserversorgungsorganisationen für die Koor - dination. 4 Die Direktion legt den Inhalt des generellen Wasserversorgungsplans sowie die Häufigkeit und den Umfang der Nachführung in einer Richtli - nie fest.

Art. 136 Anlagenkataster

1 Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen erstellen einen An - lagenkataster über die Wasserversorgung und führen diesen laufend nach. 2 Die Direktion legt den Inhalt und die Darstellung dieses Katasters in ei - ner Richtlinie fest.

Art. 137 Finanzierung

1 Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen sorgen dafür, dass die Kosten der Wasserversorgung mittels Spezialfinanzierung nach

Art. 49 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) 36

) vollumfänglich mit Beiträ - gen und Gebühren den Verursacherinnen und Verursachern überbun - den werden. 36) NG 171.2 40
2 Sie sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Wasserversorgung, führen eine Anlagenbuchhaltung über die bestehenden Anlagen und er - stellen eine finanzielle Planung unter Einbezug der zu erwartenden In - vestitionen über einen Zeithorizont von mindestens 10 Jahren. 3 Die finanzielle Planung ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen. 4 Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger mit übermässigem Wasser - bedarf haben die Kosten für die Erweiterung der Anlagen zu tragen.

Art. 138 Reglement

1 Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen erlassen ein Re - glement. 2 Das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. 3 Der Regierungsrat regelt den erforderlichen Inhalt des Reglements in einer Verordnung. 5.2 Pflichten der Wasserversorgungsorganisationen

Art. 139 Erschliessungs- und Versorgungspflicht

1 Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen haben in ihrem Versorgungsgebiet mindestens das Versorgungsnetz einschliesslich der Hauptleitungen selber zu erstellen. 2 Sie haben in ihrem Versorgungsgebiet dauernd Trink-, Brauch- und Löschwasser in ausreichender Menge und Qualität abzugeben; ausge - nommen sind Unterbrechungen infolge höherer Gewalt oder Unterhalts - arbeiten. 3 Sie haben die Versorgungssicherheit durch Wasserverbunde oder andere Massnahmen sicherzustellen. 4 Öffentliche Wasserversorgungsorganisationen sind nicht verpflichtet, Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger mit übermässigem Wasser - bedarf vollumfänglich zu beliefern.

Art. 140 Gemeinsame Wasserversorgung, Wasserabgabe

1 Wasserversorgungsorganisationen können verpflichtet werden: 1. Wasserversorgungsanlagen gemeinsam zu erstellen und zu be - treiben, wenn dies zumutbar ist und sich dadurch die Einwirkun - gen auf die Gewässer reduzieren oder sich erhebliche wirtschaft - liche Vorteile ergeben; 41
2. andere Wasserversorgungsorganisationen kostendeckend mit Wasser zu beliefern; 3. ihre Anlagen im Interesse anderer Wasserversorgungsorganisa - tionen gegen volle Entschädigung zu erweitern. 2 Die Verpflichtung kann angeordnet werden durch: 1. den Gemeinderat gegenüber den Wasserversorgungsorganisatio - nen innerhalb des Gemeindegebietes; 2. den Regierungsrat in den übrigen Fällen. 3 Die Beteiligten haben die Verteilung der Kosten in einer Vereinbarung zu regeln; im Streitfall entscheidet die anordnende Instanz.

Art. 141 Betrieb, Unterhalt

1 Die Wasserversorgungsanlagen sind in betriebssicherem Zustand zu halten und haben dem Stand der Technik zu entsprechen. 2 Die Wasserversorgungsorganisationen erfassen das Wasserdargebot und die Wasserabgabe. 3 Sie sorgen für einen sparsamen Wasserverbrauch, indem sie insbe - sondere: 1. systematische Leckortungen durchführen und Leckstellen behe - ben; 2. Massnahmen zur Verminderung der Verbrauchsspitzen treffen; 3. wassersparende Massnahmen bei Wassermangel anordnen; 4. Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger in geeigneter Weise in - formieren. 5.3 Pflichten der Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger

Art. 142 Anschluss- und Bezugspflicht

1 Der Gemeinderat kann den Anschluss an die öffentliche Wasserver - sorgung oder den Bezug von Trink-, Brauch- oder Löschwasser für das ganze oder für einen Teil des Gemeindegebietes anordnen. 2 Keine Anschluss- und Bezugspflicht besteht: 1. für Gebäude, die hinreichend mit Löschwasser versorgt sind und im Zeitpunkt der Erschliessung bereits aus anderen Anlagen hin - reichend mit Trinkwasser versorgt werden, das den Anforderun - gen der Lebensmittelgesetzgebung 37 ) genügt; 2. für Brauchwasser. 37) SR 817.0 42
6 Vollzugs- und Rechtsschutzbestimmungen

Art. 143 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 144 Behördenbeschwerde

1 Die zuständige Direktion kann gegen Verfügungen und Entscheide von Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Anstalten und beauftragten Privaten das erstinstanzliche Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen.

Art. 145 Rechtsschutz bei Konzessionen

1 Gegen Entscheide des Regierungsrates zu Konzessionsgesuchen ge - mäss Art. 115 kann Einsprache gemäss Art. 61 ff. VRG 38 ) erhoben wer - den. Wird neben dem Konzessionsentscheid eine gemeinsam eröffnete Verfügung mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten, sind das Ein - sprache- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren zu koordinieren. 2 Streitigkeiten aus Konzessionen sind durch die Konzessionsbehörde mittels Verfügung zu entscheiden, soweit es sich nicht um private Rech - te handelt. 3 Entstehen aus dem Konzessionsverhältnis bei Wasserkraftnutzungen zwischen der Konzessionärin oder dem Konzessionär sowie der Kon - zessionsbehörde Streitigkeiten über die sich ergebenden Rechte und Pflichten, entscheidet auf Klage hin das Verwaltungsgericht, soweit durch die Gesetzgebung oder die Konzession nichts anderes bestimmt wird. 4 Entstehen zwischen der Konzessionärin oder dem Konzessionär und anderen Nutzungsberechtigten Streitigkeiten über den Umfang ihrer Nutzungsrechte, entscheidet darüber das Zivilgericht. 7 Strafbestimmungen

Art. 146 Strafbarkeit

1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden mit Busse bestraft. 38) NG 265.1 43
2 Strafbar macht sich insbesondere, wer: 1. den Pflichten gemäss Art. 11 nach Ablauf einer angesetzten Frist nicht nachkommt; 2. wertvolle Ufer und Seegebiete zerstört oder beeinträchtigt; 3. der Wasserbaupflicht, insbesondere dem Unterhalt an Gewäs - sern, nach Ablauf einer angesetzten Frist nicht nachkommt; 4. Bauten und Anlagen ohne gewässerschutzrechtliche Bewilligung gemäss Art. 71 Abs. 2 erstellt oder ändert; 5. gegen Schutzmassnahmen in Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen verstösst; 6. ohne Bewilligung Anschlüsse an die Entwässerungssysteme oder an die öffentliche Kanalisation erstellt; 7. Tankanlagen ohne gültige Vignette oder mit offensichtlichen Män - geln befüllt; 8. als Verursacherin oder Verursacher die Meldepflicht gemäss Art. 96 Abs. 1 verletzt; 9. vorsätzlich als Verursacherin oder Verursacher die zur Vermei - dung, Eindämmung oder Behebung eines Schadens erforderli - chen und zumutbaren Massnahmen gemäss Art. 96 Abs. 2 ver - nachlässigt; 10. Gewässer nutzt, ohne über die erforderliche Konzession zu verfü - gen; 11. vorsätzlich der Meldepflicht bei Wasserbezug gemäss Art. 98 nicht nachkommt; 12. Anordnungen zum Anschluss an die öffentliche Wasserversor - gung nicht befolgt; 13. angeordneten Massnahmen bei Wassermangel zuwiderhandelt. 3 Mit Busse bis Fr. 100'000.– wird bestraft, wer Abwasser, das einer Vorbehandlung unterzogen werden muss, ohne Bewilligung in eine öf - fentliche Kanalisation, in eine Kläranlage oder in ein Gewässer einleitet oder versickern lässt.

Art. 147 Verantwortlichkeit des Unternehmens

1 Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditge - sellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. 2 Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt. 44

Art. 148 Verjährung

1 Die Strafverfolgung verjährt fünf Jahre nach der letzten strafbaren Handlung.

Art. 149 Anzeigepflicht

1 Die Vollzugsinstanzen sind zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die Wi - derhandlung nicht geringfügig ist.

Art. 150 Mitteilungspflicht, Mitwirkungsrecht

1 Polizeirapporte sowie rechtskräftige Erledigungsverfügungen, Strafbe - fehle und Urteile der Strafinstanzen, die sich auf diese Gesetzgebung stützen, sind der Direktion und der betreffenden Gemeinde mitzuteilen. 2 Die Vollzugsinstanzen können im Strafverfahren Parteirechte ausüben. 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 151 Übergangsbestimmungen

1. Grundsatz 1 In Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, ist das neue Recht anwendbar. 2 Das bisherige Recht ist anwendbar: 1. in Verfahren, bei denen bereits eine öffentliche Auflage mit Einwendungsmöglichkeit erfolgt ist; 2. in Rechtsmittelverfahren zu Entscheiden nach bisherigem Recht, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.

Art. 152 2. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis

1 Personen, die aus einem Eintrag im Wasserrechts- oder Grundwasser - verzeichnis gemäss dem Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz, WRG) 39 ) ein Recht zur Nutzung von Gewässern ableiten wollen und hierfür über keine Urkunde verfügen, haben das Nutzungsrecht binnen eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes der für das Wasserrechtsverzeichnis zuständigen kantonalen Stelle anzumelden. 39) A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1. Janu - ar 1968 45
2 Diese Stelle hat die Frist zur Meldung zu veröffentlichen und den ein - getragenen Personen mitzuteilen. 3 Die Direktion entscheidet über den Bestand der gemeldeten öffentlich- rechtlichen Nutzungsrechte. 4 Öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte, für die keine Urkunde besteht, erlöschen, wenn sie nicht binnen der Frist gemeldet werden und keine wohlerworbene Rechte darstellen. Für die verspätete Anmeldung ande - rer Nutzungsrechte können die Kosten für den entstandenen Mehrauf - wand in Konzessionsverfahren oder dergleichen überbunden werden.

Art. 153 3. Wasserbau

1 Die neuen finanziellen Bestimmungen zum Wasserbau gemäss
Art. 56 ff. sind in allen Verfahren anwendbar, in denen der Kanton über die Kostentragung noch nicht mittels Verfügung entschieden hat.

Art. 154 4. Gewässerschutz

1 Die Gemeinden haben binnen dreier Jahre seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Reglemente über die Siedlungsentwässerung anzupas - sen und den Anlagenkataster gemäss Art. 88 binnen fünf Jahren zu er - stellen.

Art. 155 5. Gewässernutzung

a) neue konzessionspflichtige Nutzungen, Meldepflicht 1 Für konzessionspflichtige Nutzungen von Gewässern, die gemäss dem Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasser - rechtsgesetz, WRG) 40 ) ohne Verleihung oder Bewilligung zulässig wa - ren, sind die Konzessionsgesuche binnen eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. 2 Die Nutzung gemäss Abs. 1 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Konzessionsverfahrens im bisherigen Umfang ohne Konzession zuläs - sig, sofern das Gesuch rechtzeitig und ordnungsgemäss eingereicht wurde. 3 Personen, welche die Gewässer vor dem Inkrafttreten dieses Geset - zes gemäss Abs. 1 nutzten, haben bei der erstmaligen Konzessionser - teilung ein Vorzugsrecht. 40) A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1. Janu - ar 1968 46

Art. 156 b) ehehafte Rechte

1 Konzessionspflichtige Nutzungen von öffentlichen Gewässern, die ge - stützt auf ein ehehaftes Recht ausgeübt werden, sind binnen eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen kantona - len Stelle zu melden. 2 Die berechtigten Personen haben das ehehafte Recht in eine Konzes - sion überführen zu lassen, wenn: 1. sie das ehehafte Recht nicht oder nicht für die gesamte Nutzung nachweisen können; 2. die Amortisationsdauer jeder zulässigen Investition zur Gewäs - sernutzung abgelaufen ist; 3. für die Gewässernutzung zusätzlich Investitionen getätigt werden oder Bewilligungen notwendig sind; oder 4. die Gewässernutzung ausgeweitet oder nach einem Unterbruch von mehr als fünf Jahren wieder ausgeübt werden soll. 3 Die zuständige kantonale Stelle hat Personen, deren ehehaften Rech - te ihr bekannt sind, schriftlich über die Pflicht und den spätesten Zeit - punkt zur Überführung zu informieren. 4 Personen, die ehehafte Rechte in Konzessionen überführen lassen müssen, haben bei der erstmaligen Konzessionserteilung ein Vorzugs - recht.

Art. 157 c) Konzessionsgebühren

1 Die neuen Bestimmungen zu den Konzessionsgebühren gemäss

Art. 131 f. sind in allen hängigen Verfahren anwendbar, in denen der Kanton noch nicht über die Konzession entschieden hat. 2 Für konzessionspflichtige Nutzungen von Gewässern, die gemäss dem Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasser -

rechtsgesetz, WRG) 41 ) ohne Verleihung oder Bewilligung zulässig wa - ren, sind für die erste Konzessionsdauer keine Konzessionsgebühren zu entrichten. 3 Bei der Überführung ehehafter Rechte in Konzessionen können die Konzessionsgebühren herabgesetzt werden, wenn deren Zahlung für die betroffene Person eine besondere Härte darstellt oder unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit unzumutbar erscheint. 41) A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1. Janu - ar 1968 47

Art. 158 d) altrechtliche Verleihungen und Bewilligungen

1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verleihungen und Bewilligungen gemäss dem Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz, WRG) 42 ) bleiben bis zu deren Ablauf bestehen. 2 Die Erneuerung von Konzessionen, die den zulässigen Umfang ge - mäss diesem Gesetz überschreiten, kann ausnahmsweise im Umfang der altrechtlichen Verleihung oder Bewilligung erfolgen, wenn dies kei - nen wesentlichen öffentlichen Interessen widerspricht. 3 Die Vorschriften dieses Gesetzes zu den Konzessionen finden auf die bestehenden Verleihungen und Bewilligungen Anwendung, wenn der In - halt der Verleihung oder Bewilligung dies zulässt und kein Eingriff in wohlerworbene Rechte erfolgt.

Art. 159 6. Wasserversorgung

1 Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen haben seit Inkraft - treten dieses Gesetzes: 1. ihre Reglemente über die Wasserversorgung binnen dreier Jahre anzupassen; 2. einen generellen Wasserversorgungsplan dem Gemeinderat bin - nen dreier Jahre zur Genehmigung einzureichen; 3. einen Anlagenkataster binnen fünf Jahren zu erstellen.

Art. 160 Schlussbestimmungen

1. Änderung bisherigen Rechts a) Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch 1 Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Einführung des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) 43 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 161 b) Verwaltungsrechtspflegegesetz

1 Das Gesetz vom 8. Februar 1985 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) 44 ) wird wie folgt geändert: ... 42) A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1. Janu - ar 1968 43) NG 211.1 44) NG 265.1 48

Art. 162 c) Gebührengesetz

1 Das Gesetz vom 27. Juni 2001 über die amtlichen Kosten (Gebühren - gesetz, GebG) 45 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 163 d) Planungs- und Baugesetz

1 Das Gesetz vom 21. Mai 2014 über die Raumplanung und das öffentli - che Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) 46 ) wird wie folgt geän - dert: ...

Art. 164 e) Elektrizitätswerkgesetz

1 Das Gesetz vom 27. März 2013 über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Elektrizitätswerkgesetz, EWNG) 47 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 165 f) Kantonales Binnenschifffahrtsgesetz

1 Das Einführungsgesetz vom 23. Februar 2000 zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kantonales Binnenschifffahrtsgesetz, kBSG) 48 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 166 g) Kantonales Waldgesetz

1 Das Einführungsgesetz vom 11. März 1998 zum Bundesgesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz, kWaG) 49 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 167 2. Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz, WRG) 50 ) ; 2. die Vollziehungsverordnung vom 6. Juli 1968 zum Gesetz über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsverordnung) 51 ) ; 45) NG 265.5 NG 611.1 47) NG 642.1 48) NG 654.1 49) NG 831.1 50) A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1. Janu - ar 1968 51) A 1968, 759, 975 49
3. das Einführungsgesetz vom 1. April 2009 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzge - setz, kGSchG) 52 ) .

Art. 168 3. Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum, es unterliegt der Genehmigung des Bundes. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. A1 Anhang 1: Konzessionsgebühren A1.1 Einmalige Konzessionsgebühren (Art. 131 Abs. 1 Ziff. 1)

Art. A1-1 1 Die Konzessionsbehörde erhebt eine einmalige Konzessionsgebühr; sie beträgt: 1. Fortleitung von Gewässern über die Kantonsgrenze: Fr. 150.– bis

20'000.– 2. Entnahme von Material aus Gewässern, Einbringen von Material in Gewässer: Fr. 150.– bis 20'000.– 3. Benützung von Gewässern für Hafenanlagen, Schiffsstandplätze, Bootshäuser, Badeflösse, Bojen und dergleichen: Fr. 150.– bis 20'000.– 4. Erstellung und Erneuerung von Bauten und Anlagen in und an Seen wie Stege, Pfähle, Treppen, Ufer - schutzmauern, Stützmauern und dergleichen: Fr. 150.– bis 20'000.– 5. Nutzung der Wasserkraft eines Gewässers bezie - hungsweise des aus einem Gewässer abgeleiteten Wassers, je Bruttoleistung in kW: Fr. 20.– bis 100.– 6. Wasserbezug aus einem Gewässer: Fr. 150.– bis 20'000.– 7. Errichtung und Betrieb von Anlagen jeder Art, bei denen Wasser aus Gewässern zu Kühlzwecken oder zur Gewinnung von Wärme verwendet wird: a) Grundgebühr: Fr. 200.– b) zuzüglich je Kilowatt installierte Verdampfer - leistung (bei Wasser 10°C / Wasser 35°C): Fr. 2.– 52) A 2009, 517, 1288 50
2 Für alle anderen Konzessionen wird die einmalige Konzessionsgebühr durch die Konzessionsbehörde nach den besonderen Verhältnissen von Fall zu Fall festgesetzt. 3 Bei der Erneuerung einer Konzession richtet sich die einmalige Kon - zession nach dem vorstehenden Tarif. A1.2 Wiederkehrende Konzessionsgebühren (Art. 131 Abs. 1 Ziff. 2)

Art. A1-2 Wasserzinsen

1 Die Konzessionsbehörde erhebt für Wasserbezüge einen jährlichen Wasserzins; er beträgt 1 bis 10 Rappen je Kubikmeter des während ei - nes Jahres bezogenen Wassers. 2 Für die Feststellung der bezogenen Wassermenge ist in der Regel ein Wassermesser einzubauen; rechtfertigt sich der Einbau eines Wasser - messers nicht, ist die installierte Pumpenleistung und die Betriebsdauer für die Feststellung der bezogenen Wassermenge massgebend. 3 Wird für den Wasserbezug keine Pumpe verwendet, ist die bezogene Wassermenge auf andere sachgemässe Weise zu berechnen.

Art. A1-3 Nutzungsentschädigungen

1 Wenn kein Wasserzins zu entrichten ist, erhebt die Konzessionsbehör - de eine jährlich zu entrichtende Nutzungsentschädigung; sie beträgt: 1. für die Fortleitung von Gewässern über die Kantons - grenze, je Kubikmeter: Fr. –.05 bis –.20 2. für die Entnahme von Material aus Gewässern, je Kubikmeter: Fr. 4.– bis 8.– 3. für die Benützung von Gewässern über öffentlichem Grund: 3.1 Seegebiet allgemein (Hafenanlagen, Schiffs - standplätze, Bootshäuser, Badeflösse, Stege, Pfähle, Treppen, Mauern usw.), je m²: Fr. 6.50 bis 9.– 3.1a Zuschlag für kurzfristige Schiffsanlegemöglich - keit, sofern nicht über Fläche verrechnet: Fr. 40.– bis 60.– 3.1b Zuschlag für Standplatz, sofern nicht über Flä - che verrechnet: Fr. 120.– bis 200.– 3.2 Nauen- und Bootsstandplätze für industrielle und gewerbliche Nutzungen, Anlegeplätze für Gastbetriebe, je m²: Fr. 4.– bis 6.– 3.3 Temporäre Anlegeplätze für Nauen, je m²: Fr. 2.– bis 3.– 3.4 Boje mit Bootsstandplatz: Fr. 230.– bis 350.– 51
3.5 Boje oder Einzelpfahl ohne Bootsstandplatz: Fr. 50.– bis 70.– 3.6 Hinterfüllungen zur Befestigung von Ufermau - ern bzw. zur Sicherung von Landparzellen, je m²: Fr. 3.– bis 7.– 3.7 Mindestansatz für Benützung von Gewässern über öffentlichem Grund: Fr. 40.– bis 60.– 4. für die Benützung von Gewässern über privatem Grund: 4.1 Seegebiet allgemein (Hafenanlagen, Schiffs - standplätze, Bootshäuser, Badeflösse, Stege, Pfähle, Treppen, Mauern usw.), je m²: Fr. 5.50 bis 7.50 4.1a Zuschlag für kurzfristige Schiffsanlegemöglich - keit, sofern nicht über Fläche verrechnet Fr. 40.– bis 60.– 4.1b Zuschlag für Standplatz, sofern nicht über Flä - che verrechnet: Fr. 120.– bis 170.– 4.2 Nauen- und Bootsstandplätze für industrielle und gewerbliche Nutzungen, Anlegeplätze für Gastbetriebe, je m²: Fr. 2.50 bis 3.50 4.3 Temporäre Anlegeplätze für Nauen, je m²: Fr. 1.50 bis 2.50 4.4 Boje mit Bootsstandplatz: Fr. 230.– bis 350.– 4.5 Boje oder Einzelpfahl ohne Bootsstandplatz: Fr. 50.– bis 70.– 4.6 Hinterfüllungen zur Befestigung von Ufermau - ern bzw. zur Sicherung von Landparzellen, je m²: Fr. 2.– bis 5.– 4.7 Mindestansatz für Benützung von Gewässern über privatem Grund: Fr. 40.– bis 60.– 5. Errichtung und der Betrieb von Anlagen jeder Art, bei denen Wasser aus Gewässern zu Kühlzwecken oder zur Gewinnung von Wärme verwendet wird, je Kilo - watt installierte Verdampferleistung (bei Wasser 10°C / Wasser 35°C): Fr. 3.– bis 8.– 2 Für die übrigen konzessionspflichtigen Gewässernutzungen sowie in Sonderfällen setzt die Konzessionsbehörde die jährlich zu entrichtenden Nutzungsentschädigungen von Fall zu Fall fest. 52
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.02.2020 01.11.2020 Erlass Erstfassung A 2020, 327, 2029 53
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.02.2020 01.11.2020 Erstfassung A 2020, 327, 2029 54
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