Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung eines Grundwasserstromes als öffentliches Gewässer
                            über die Bezeichnung eines Grundwasserstromes als öffentliches Gewässer vom 1. Februar 1972 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in  Anwendung  von  Artikel  128bis  Absatz  3  des  kantonalen  Einführungs- gesetzes  zum  schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (Ergänzung  vom  27.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1919) 2 , auf Antrag der kantonalen Baukommission, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Das     Grundwasservorkommen     im     Schuttkegel     der     Laui,     des Dundelbaches und des Eibaches, d.h. in den Gebieten vom Diesselbach, Obsee, Dorf und Mülibach, wird als öffentliches Gewässer im Sinne des kantonalen Wasserrechtes bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft und ist zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XIV, 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB V, 353