Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (261.1)
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Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden

Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) vom 9. Juni 2010 (Stand 1. Februar 2022) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 41 Abs. 5, Art. 44 Abs. 2, Art. 60 und Art. 66–69a der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz: 1. regelt die Organisation sowie unter Vorbehalt anderer gesetzli - cher Bestimmungen die Zuständigkeiten und das Verfahren der Gerichte, der Schlichtungsbehörde und der Staatsanwaltschaft; 2. enthält die zur Ausführung der Schweizerischen Zivilprozessord - nung (ZPO) 1 ) , der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) 2 ) und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) 3 ) notwendigen Verfahrensvorschriften. 2 Im Weiteren sind insbesondere folgende Erlasse massgebend: 1. für die Wahlvoraussetzungen, die Rechte und Pflichten der Be - hördenmitglieder sowie deren disziplinarische Verantwortlichkeit das Behördengesetz 4 ) ; 2. für die Entschädigungen der Behördenmitglieder das Entschädi - gungsgesetz 5 ) ; 3. für die Verfahrenskosten das Prozesskostengesetz 6 ) . 1) SR 272 2) SR 312.0 3) SR 312.1 4) NG 161.1 5) NG 161.3 6) NG 261.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 2 Kantonales Zivil- und Strafrecht

1 Die ZPO 7 ) , die StPO 8 ) , die JStPO 9 ) und dieses Gesetz finden unter Vor - behalt besonderer Bestimmungen auch auf das Zivil- beziehungsweise das Strafrecht des Kantons sowie auf das Übertretungsstrafrecht der Gemeinden Anwendung. 2 Gerichte 2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Gerichte

1 Es bestehen folgende Gerichte: 1. das Kantonsgericht; 2. das Obergericht; 3. das Verwaltungsgericht. 2 Die Gerichte bestehen aus mehreren Abteilungen und können als Kollegial- und Einzelgericht tätig sein.

Art. 4 Abteilungen

1 Das Gesamtgericht legt die Abteilungen fest und bezeichnet deren Mit - glieder. Dabei sind die fachlichen Kenntnisse der Richterinnen und Richter angemessen zu berücksichtigen. 2 Die Zusammensetzung der Abteilungen ist öffentlich bekannt zu ma - chen. 3 Die Richterinnen und Richter sind Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter in den anderen Abteilungen des gleichen Gerichts.

Art. 5 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber wirken auf Verlan - gen des Präsidiums beziehungsweise der Prozessleitung bei der In - struktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. * 2 Sie erarbeiten unter der Verantwortung einer Richterin oder eines Richters Referate und redigieren die Entscheide der Gerichte. 7) SR 272 8) SR 312.0 9) SR 312.1 2
3 Sie können mit der Erledigung von Rechtshilfeersuchen sowie der Durchführung von Anhörungen, Einvernahmen und Vergleichsverhand - lungen beauftragt werden, soweit die Gesetzgebung hierfür nicht das Gericht oder ein Gerichtsmitglied vorsieht. 4 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung oder ein Reglement übertragen werden. 2.2 Kantonsgericht 2.2.1 Stellung und Organisation

Art. 6 Stellung

1 Das Kantonsgericht ist das erstinstanzliche Gericht in Zivil- und Strafsachen.

Art. 7 Zusammensetzung

1 Das Kantonsgericht besteht aus drei bis fünf Präsidentinnen oder Prä - sidenten (Präsidien) und sechs weiteren Mitgliedern. * 2 Der Landrat legt den Gesamtbeschäftigungsgrad der Präsidien in ei - nem Beschluss fest.

Art. 8 Besetzung

1 Das Kantonsgericht entscheidet in Dreierbesetzung als Kollegialge - richt. Vorbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.

Art. 9 Geschäftsleitendes Präsidium

1 Der Landrat bezeichnet für die jeweilige Amtsdauer aus den Präsidien das geschäftsleitende Präsidium und dessen Stellvertretung. 2 Das geschäftsleitende Präsidium: 1. besorgt die allgemeine Geschäftsleitung; 2. führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Präsidentenkonfe - renz; 3. vertritt das Kantonsgericht nach aussen; 4. * ... 3

Art. 10 Präsidentenkonferenz

1 Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für: 1. die Verabschiedung des Budgets und der Rechnung an das Obergericht zuhanden des Landrates; 2. die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des weiteren juristischen und administrativen Personals; 3. den Erlass von Weisungen sowie von einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Verfahren und Urteile.

Art. 11 Gesamtgericht

1 Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Kantonsgerichts. Es ist insbesondere zuständig für: 1. die Bestellung der Abteilungen; 2. den Erlass von Reglementen über Organisation und Verwaltung des Kantonsgerichts, die Geschäftsverteilung und die Information; 3. die Koordination der Rechtsprechung zwischen den Abteilungen; 4. die Verabschiedung des Geschäftsberichts. 2.2.2 Zuständigkeit in Zivilsachen

Art. 12 Einzelgericht

1 Das Kantonsgericht entscheidet als Einzelgericht erstinstanzlich über: 1. * Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens, die nicht einer ande - ren Instanz zugewiesen sind (insbesondere Art. 243 und 295 ZPO 10 ) ); 2. Angelegenheiten und Streitigkeiten des summarischen Verfah - rens, die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind (insbeson - dere Art. 248–269, 271, 302 und 305 ZPO); 3. Ehescheidungen und Auflösung eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung (Art. 285 ff. ZPO); 4. die Vollstreckung (Art. 335 ff. ZPO). 2 Das Kantonsgericht ist als Einzelgericht zuständig für die Durchfüh - rung des Schlichtungsversuchs gemäss Art. 197 ff. ZPO 11 ) bei familien - rechtlichen Streitigkeiten in Kinderbelangen. * 10) SR 272 11) SR 272 4

Art. 13 Kollegialgericht

1 Das Kantonsgericht entscheidet als Kollegialgericht erstinstanzlich über Streitigkeiten, für die das ordentliche Verfahren gilt, sofern nicht ein anderes Gericht zuständig ist. 2 Es entscheidet erstinstanzlich insbesondere auch über: 1. Klagen von Organisationen gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Mann und Frau (Gleichstellungsge - setz, GlG) 12 ) ; 2. Streitigkeiten nach dem Mitwirkungsgesetz 13 ) . 2.2.3 Zuständigkeit in Strafsachen

Art. 14 Einzelgericht

1. Zwangsmassnahmengericht 1 Das Kantonsgericht als Einzelgericht entscheidet als Zwangsmassnah - mengericht über die in der Straf- und Jugendstrafprozessordnung vor - gesehenen Zwangsmassnahmen, insbesondere: 1. die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in der StPO 14 vorgesehen, für die Anordnung oder Geneh - migung weiterer Zwangsmassnahmen; 2. die Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnah - men gemäss Art. 26 Abs. 2 JStPO 15 ) ; 3. die Aussonderung von Informationen, die aus der geheimen Überwachung von Personen stammen, die einem Berufsgeheim - nis unterstehen (Art. 271 StPO).

Art. 15 2. Erwachsenenstrafrecht

1 Das Kantonsgericht als Einzelgericht beurteilt erstinstanzlich: 1. Übertretungen; 2. Verbrechen und Vergehen, ausser die Staatsanwaltschaft bean - tragt: a) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; b) eine Verwahrung gemäss Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) 16 ) ; 12) SR 151.1 13) SR 822.14 14) SR 312.0 15) SR 312.1 16) SR 311.0 5
c) eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB; d) eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB; e) bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr; 3. Einsprachen gegen Straf- und Einziehungsbefehle. 2 Vorbehalten bleibt Art. 17 Abs. 2 bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität.

Art. 16 3. Jugendstrafrecht

1 Die oder der Vorsitzende des Jugendgerichts beurteilt als Einzelgericht Einsprachen gegen Strafbefehle, die Übertretungen von Jugendlichen zum Gegenstand haben.

Art. 17 Kollegialgericht

1 Das Kantonsgericht als Kollegialgericht: 1. beurteilt erstinstanzlich alle Strafsachen, die nicht in die Zustän - digkeit einer anderen richterlichen Behörde fallen; 2. entscheidet als Jugendgericht im Sinne der JStPO 17 ) . 2 Erfolgt die Beurteilung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität durch das Kollegialgericht, ist dieses mit Mitgliedern beider Geschlechter zu besetzen. * 2.2.4 Weitere Zuständigkeiten

Art. 18 Rechtshilfe

1 Das Einzelgericht behandelt Rechtshilfebegehren in Zivilsachen. 2 Die Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich nach Art. 83.

Art. 19 Amtshilfe an Schiedsgerichte

1 Das Einzelgericht ist zuständig für: 1. die Amtshilfe gemäss Art. 183 Abs. 2, Art. 184 Abs. 2 und Art. 185 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) 18 ) ; 17) SR 312.1 18) SR 291 6
2. die Unterstützung des Schiedsgerichts bei Verfahrenshandlungen (Art. 356 Abs. 2 ZPO 19 ) ). 2.3 Obergericht 2.3.1 Stellung und Organisation

Art. 20 Stellung

1 Das Obergericht ist das Verfassungsgericht und das oberste kantonale Gericht in Zivil- und Strafsachen.

Art. 21 * Zusammensetzung

1 Das Obergericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsiden - ten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und acht weite - ren Mitgliedern.

Art. 22 Besetzung

1 Das Obergericht entscheidet: 1. als Einzelgericht, soweit das Gesetz diesem Geschäfte zuweist; 2. in Dreierbesetzung, soweit gesetzlich nicht eine andere Beset - zung vorgeschrieben ist; 3. in Fünferbesetzung als einzige Instanz in Zivilsachen und als Berufungsinstanz gegen Entscheide des Kantonsgerichts als Kollegialgericht; 4. in Siebnerbesetzung als Verfassungsgericht.

Art. 23 Präsidium

1 Die Präsidentin oder der Präsident: 1. besorgt die allgemeine Geschäftsleitung; 2. führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskom - mission; 3. vertritt das Obergericht nach aussen. 19) SR 272 7

Art. 24 Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und einem weiteren Mitglied des Obergerichts. * 2 Sie ist zuständig für: 1. * die Verabschiedung des Budgets und der Rechnung aller Gerich - te, der Staatsanwaltschaft und der Schlichtungsbehörde an den Regierungsrat zuhanden des Landrates; 2. die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des weiteren juristischen und administrativen Personals; 3. die Wahl ausserordentlicher Staatsanwältinnen oder Staatsanwäl - te sowie ausserordentlicher Jugendanwältinnen oder Jugendan - wälte gemäss Art. 45 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1; 4. den Erlass von Weisungen sowie von einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Verfahren und Urteile; 5. * die Wahrnehmung der Aufsicht über das Kantonsgericht, die Staatsanwaltschaft, die Schlichtungsbehörde und die Gerichts - kasse.

Art. 25 Gesamtgericht

1 Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Obergerichts. Es ist insbesondere zuständig für: 1. * ... 2. die Bestellung der Abteilungen sowie der Verwaltungskommissi - on; 3. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwal - tung des Obergerichts, die Geschäftsverteilung und die Informati - on; 4. die Koordination der Rechtsprechung zwischen den Abteilungen; 5. die Verabschiedung des Geschäftsberichts. 2.3.2 Zuständigkeiten

Art. 26 Zivilsachen

1. einzige Instanz 1 Das Obergericht entscheidet in Zivilsachen als einzige Instanz: 1. Streitigkeiten gemäss Art. 5 und 8 ZPO 20 ) ; 20) SR 272 8
2. Streitigkeiten, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt und das kantonale Recht keine andere Zu - ständigkeit bestimmt.

Art. 27 2. Rechtsmittelinstanz

1 Das Obergericht ist Berufungsgericht und Beschwerdeinstanz in Zivil - sachen gemäss der ZPO 21 ) .

Art. 28 3. Schiedssachen

1 Das Obergericht ist das zuständige staatliche Gericht im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Art. 356 Abs. 1 ZPO 22 ) .

Art. 29 Strafsachen

1 Das Obergericht ist Berufungsgericht und Beschwerdeinstanz in Strafsachen gemäss der StPO 23 ) und der JStPO 24 .

Art. 30 Verfassungsgericht

1 Das Obergericht entscheidet als einzige Instanz über die verfassungs - rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 69 der Kantonsverfassung. 2.4 Verwaltungsgericht 2.4.1 Stellung und Organisation

Art. 31 Stellung

1 Das Verwaltungsgericht ist das Gericht für verwaltungs- und sozialver - sicherungsrechtliche Streitigkeiten.

Art. 32 * Zusammensetzung

1 Das Verwaltungsgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Prä - sidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern. 21) SR 272 22) SR 272 23) SR 312.0 24) SR 312.1 9
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts ist von Amtes we - gen Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichts; die Vizepräsi - dentin oder der Vizepräsident des Obergerichts ist von Amtes wegen Vi - zepräsidentin oder Vizepräsident des Verwaltungsgerichts. 3 Der Landrat legt den Gesamtbeschäftigungsgrad der Präsidien und Vi - zepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts in einem Beschluss fest.

Art. 33 Besetzung

1 Das Verwaltungsgericht entscheidet: 1. als Einzelgericht soweit das Gesetz diesem Geschäfte zuweist; 2. * in Dreierbesetzung bei Steuer- und Sozialversicherungsstreitig - keiten sowie bei Beschwerden im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 439 Abs. 1 ZGB 25 ) ); 3. * in Fünferbesetzung bei Streitigkeiten im Bereich des Verwal - tungsrechts sowie des übrigen Kindes- und Erwachsenenschut - zes.

Art. 34 Präsidium

1 Die Präsidentin oder der Präsident: 1. besorgt die allgemeine Geschäftsleitung; 2. führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskom - mission; 3. vertritt das Verwaltungsgericht nach aussen.

Art. 35 Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie einem weiteren Mitglied des Verwaltungsgerichts. * 2 Sie ist zuständig für: 1. die Verabschiedung des Budgets und der Rechnung des Verwal - tungsgerichts an das Obergericht zuhanden des Landrates; 2. die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des weiteren juristischen und administrativen Personals; 3. den Erlass von Weisungen sowie von einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Verfahren und Urteile. 25) SR 210 10

Art. 36 Gesamtgericht

1 Das Gesamtgericht besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Ver - waltungsgerichts. Es ist insbesondere zuständig für: 1. * ... 2. die Bestellung der Abteilungen sowie der Verwaltungskommissi - on; 3. den Erlass von Reglementen über Organisation und Verwaltung des Verwaltungsgerichts, die Geschäftsverteilung und die In - formation; 4. die Koordination der Rechtsprechung zwischen den Abteilungen; 5. die Verabschiedung des Geschäftsberichts. 2.4.2 Zuständigkeiten

Art. 37 Einzelgericht

1 Das Verwaltungsgericht entscheidet als Einzelgericht über Zwangs - massnahmen im Ausländerrecht.

Art. 38 Kollegialgericht

1 Das Verwaltungsgericht entscheidet als Kollegialgericht erstinstanzlich oder als obere Instanz über verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, sofern nicht ein anderes Gericht zuständig ist. 2 Es entscheidet über die vermögensrechtlichen Streitigkeiten öffentlich- rechtlicher Natur zwischen Kanton, Gemeinden, Korporationen und übri - gen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts sowie zwischen diesen Gemeinwesen einerseits und ihren Funktionären ande - rerseits.

Art. 39 Versicherungsgericht

1 Die Abteilung für Sozialversicherungsstreitigkeiten des Verwaltungsge - richts ist das Versicherungsgericht gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 26 ) . 2 Sie entscheidet im Weiteren über: 1. Streitigkeiten in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten nach kantonalem Recht 27 ) ; 26) SR 830.1 27) NG 742.1, Art. 30 Krankenversicherungsgesetz; NG 762.1, Art. 5 kFamZG 11
2. Streitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge 28 ) ; 3. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver - sicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversiche - rung (KVG) 29 ) gemäss Art. 7 ZPO 30 ) als einzige Instanz. 3 Schlichtungsbehörde in Zivilsachen

Art. 40 Organisation

1 Für den Kanton besteht eine Schlichtungsbehörde. 2 Der Regierungsrat wählt die Schlichtungsbehörde, welche sich zusam - mensetzt aus: 1. einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Vizepräsiden - tinnen oder Vizepräsidenten; 2. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Vermieter- und Mieter - seite; 3. je einer Vertreterin und einem Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Davon müssen gleich viele Mitglieder dem pri - vaten und öffentlichen Bereich angehören.

Art. 41 Zuständigkeit

1 Die Schlichtungsbehörde führt die Schlichtungsversuche gemäss

Art. 197 ff. ZPO 31

) durch; davon ausgenommen sind gemäss Art. 12 Abs. 2 Schlichtungsversuche bei familienrechtlichen Streitigkeiten in Kinderbelangen. * 2 Sie ist Rechtsberatungsstelle gemäss Art. 201 Abs. 2 ZPO. Die Bera - tung ist unentgeltlich. 3 Sie erfüllt die weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Auf - gaben.

Art. 42 Besetzung

1 Die Schlichtungsbehörde tagt in Einerbesetzung. 28) SR 831.40, Art. 73 BVG; SR 210, Art. 89 bis Abs. 4 und 5, Art. 142 ZGB; SR 831.42, Art. 25 und 25a FZG; NG 741.42, § 4 Berufliche Vorsorgeverordnung 29) SR 832.10 30) SR 272 31) SR 272 12
2 Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräu - men wird sie ergänzt mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Vermieter- und Mieterseite. 3 Bei Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 32 ) wird sie ergänzt mit je ei - ner Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitneh - merseite. Beide Geschlechter müssen vertreten sein. Bei der Besetzung ist der rechtlichen Natur des Arbeitsverhältnisses Rechnung zu tragen. 4 Strafverfolgungsbehörden 4.1 Allgemeine Bestimmung

Art. 43 Strafverfolgungsbehörden

1 Strafverfolgungsbehörden des Kantons sind: 1. die Kantonspolizei; 2. die gemäss der Spezialgesetzgebung zur Verfolgung von Strafsa - chen zuständigen Personen oder Behörden; 3. die Staatsanwaltschaft. 4.2 Organisation der Staatsanwaltschaft

Art. 44 Bestand

1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Staatsanwaltschaft, der die Jugendanwaltschaft eingegliedert ist. Die Staatsanwaltschaft kann sich in Abteilungen gliedern. 2 Die Staatsanwaltschaft besteht aus: 1. der Oberstaatsanwältin oder dem Oberstaatsanwalt; 2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten; 3. den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten; 4. den Assistentinnen und Assistenten der Staatsanwaltschaft. 3 Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt bezeichnet für sich eine Stellvertretung. * 4 Die Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Jugendanwältinnen sowie Ju - gendanwälte vertreten sich gegenseitig. * 32) SR 151.1 13

Art. 45 Wahl

1 Der Landrat wählt unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 die Mitglieder der Staatsanwaltschaft. 2 Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann für bestimmte Ver - fahren, insbesondere bei Ausstand oder Verhinderung der ordentlichen Mitglieder der Staatsanwaltschaft, ausserordentliche Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte sowie ausserordentliche Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte ernennen. 3 Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt stellt die Assisten - tinnen und Assistenten der Staatsanwaltschaft sowie das administrative Personal an und bestimmt die Leiterinnen und Leiter der allfälligen Ab - teilungen.

Art. 46 Leitung der Staatsanwaltschaft

1 Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt leitet die Staatsan - waltschaft und ist Oberjugendanwältin oder Oberjugendanwalt im Sinne von Art. 22 JStPO 33 ) . 2 Sie oder er ist insbesondere verantwortlich für: 1. die fachgerechte und wirksame Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches im Kanton; 2. den Aufbau und Betrieb einer zweckmässigen Organisation; 3. den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln; 4. die Vertretung der Staatsanwaltschaft nach aussen; 5. die Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde. 3 Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt, die Staatsanwältin - nen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwäl - te erlassen im Bereich der Geschäftsführung gemeinsam ein Reglement mit Vorschriften betreffend: 1. die Detailorganisation; 2. die Geschäftszuteilung; 3. die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der ver - schiedenen Personen und Instanzen; 4. den Pikettdienst. 33) SR 312.1 14

Art. 47 Anstellung

1 Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft unterstehen der kantonalen Per - sonalgesetzgebung 34 . 2 Den ordentlichen Mitgliedern der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 44 Abs. 2 ist die berufsmässige Vertretung von Parteien vor den kantona - len Strafverfolgungsbehörden und Gerichten für Strafsachen untersagt. 4.3 Zuständigkeit

Art. 48 Verfahren gegen Erwachsene

1 Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt sowie die Staatsan - wältinnen und Staatsanwälte führen unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden in allen Strafsachen die Untersuchung, erheben An - klage und vertreten diese vor Gericht. 2 Sie sind berechtigt, Urteile und Entscheide an das Obergericht weiter - zuziehen.

Art. 49 Verfahren gegen Jugendliche

1 Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sind die Untersuchungs - behörde gemäss der JStPO 35 ) und führen in allen Strafsachen von Ju - gendlichen die Untersuchung, erheben Anklage und vertreten diese vor Gericht. 2 Sie sind berechtigt, Urteile und Entscheide an das Obergericht weiter - zuziehen. 3 Sie sind für den Vollzug von Strafen und Massnahmen bei Jugendli - chen zuständig.

Art. 50 Assistentinnen und Assistenten der Staatsanwalt

- schaft 1 Assistentinnen und Assistenten der Staatsanwaltschaft sind befugt, unter der Leitung oder im Auftrag der Staatsanwältinnen und Staatsan - wälte beziehungsweise der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte ge - mäss den Bestimmungen dieses Gesetzes Untersuchungshandlungen, insbesondere Einvernahmen durchzuführen. 34) NG 165.1 35) SR 312.1 15

Art. 51 Aufsicht über die Strafuntersuchungen

1 Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt: 1. überwacht die Strafuntersuchungen gegen Erwachsene sowie Ju - gendliche und sorgt für ihre fachgerechte und beförderliche Durchführung sowie die einheitliche Rechtsanwendung; 2. kann Berichte über den Stand der Untersuchungen verlangen; 3. ist gegenüber den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft in der Füh - rung der einzelnen Strafuntersuchung sowie allgemein weisungs - berechtigt; 4. kann jederzeit Verfahren an sich ziehen oder einem anderen Mit - glied der Staatsanwaltschaft zuteilen.

Art. 52 Genehmigung von Verfügungen

1 Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen bei Verbrechen oder Vergehen bedürfen der Genehmigung durch die Ober - staatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt. 2 Die Verweigerung der Genehmigung ist kurz zu begründen. Sie verhin - dert die Eröffnung der Verfügung und bewirkt eine Rückweisung an das untersuchende Mitglied der Staatsanwaltschaft.

Art. 53 Vertretung des Kantons

1 Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt vertritt den Kanton: 1. im Rechtsmittelverfahren vor Bundesbehörden; 2. gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachli - chen Zuständigkeit sowie in Gerichtsstandkonflikten vor dem Bundesstrafgericht. 2 Die Aufgaben gemäss Abs. 1 Ziff. 2 können im Einzelfall einer Staats - anwältin oder einem Staatsanwalt beziehungsweise einer Jugendanwäl - tin oder einem Jugendanwalt übertragen werden.

Art. 54 Stellungnahme der Vorinstanz im Beschwerdeverfah

- ren 1 Hat das Obergericht in einem Beschwerdeverfahren die Stellungnah - me der Vorinstanz einzuholen, richtet sich die Verfahrensleitung: 1. bei Beschwerden gegen Angehörige von Polizeiorganen: an de - ren Kommando; 2. bei Beschwerden gegen andere Personen oder Behörden, die ge - mäss besonderer Gesetzgebung zur Verfolgung von Strafsachen zuständig sind: an deren vorgesetzte Stelle; 16
3. bei Beschwerden gegen Mitglieder der Staatsanwaltschaft: an die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt; 4. bei Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen- und erstinstanzli - che Gerichte: an deren Verfahrensleitung. 2 Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei sowie die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt können selbst oder durch andere Angehörige ihrer Behörde Stellung nehmen. 5 Justizverwaltung und Aufsicht 5.1 Justizverwaltung

Art. 55 Organisation und Geschäftsführung der Gerichte

1 Das Obergericht, das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht sind je als Gesamtgericht für alle Fragen der Organisation und der Ge - schäftsführung im Rahmen der Gesetzgebung selbständig.

Art. 56 Gerichtskasse

1 Die Gerichtskasse besorgt das Rechnungswesen für die Gerichte, die Schlichtungsbehörde und die Staatsanwaltschaft. 2 Sie ist insbesondere zuständig für: 1. das Inkasso der amtlichen Kosten und der Kostenvorschüsse; 2. das Inkasso der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und wei - teren im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehenden fi - nanziellen Leistungen gemäss Art. 442 StPO 36 ) ; 3. die Auszahlung und das Inkasso der Leistungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Einforderung der Nach - zahlungen; 4. die Aufbewahrung von Sicherheitsleistungen und Hinterlegungen. 3 Sie kann amtliche Kosten auf Gesuch hin im Einzelfall stunden, wenn: 1. die kostenpflichtige Person sich in einer Notlage befindet oder die termingerechte Zahlung für sie eine besondere Härte bedeuten würde; 2. andere wichtige Gründe vorliegen. 36) SR 312.0 17
5.2 Aufsicht über die Gerichte und die Schlichtungsbehörde

Art. 57 Zuständigkeit

1 Das Obergericht und das Verwaltungsgericht unterstehen hinsichtlich der Amtsführung der Aufsicht des Landrates. 2 Das Kantonsgericht, die Schlichtungsbehörde und die Gerichtskasse unterstehen hinsichtlich der Amtsführung der Aufsicht des Oberge - richts. * 3 ... *

Art. 58 Rechenschaftsberichte

1 Sämtliche Gerichte und die Schlichtungsbehörde haben über ihre Tä - tigkeit dem Obergericht jährlich bis zum 1. März Bericht zu erstatten. 2 Das Obergericht als Gesamtgericht reicht dem Landrat jährlich bis zum 15. April die Rechenschaftsberichte ein.

Art. 59 Aufsichtsbeschwerde

1. Zulässigkeit, Zuständigkeit 1 Verletzen Mitglieder der Gerichte, der Schlichtungsbehörde oder der Gerichtskasse Amtspflichten, kann bei der Aufsichtsbehörde Aufsichts - beschwerde erhoben werden. * 2 Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen. 3 Die Aufsichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ergriffen werden kann.

Art. 60 2. Verfahren

1 Die Aufsichtsbeschwerde ist binnen zwanzig Tagen seit Kenntnisnah - me der Amtspflichtverletzung einzureichen. 2 Sie ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag sowie eine Be - gründung zu enthalten. Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufsichtsbe - schwerde, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist, den Betroffenen zur Vernehmlassung und weiteren beteiligten Personen zur schriftlichen Beantwortung zu. 3 Die Aufsichtsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere über das Be - weisverfahren, sind sinngemäss anwendbar. 18

Art. 61 * ...

5.3 Aufsicht über die Staatsanwaltschaft

Art. 62 Zuständigkeit

1 Die Staatsanwaltschaft steht unter der Aufsicht des Obergerichts. 2 Sie unterliegt in ihren Entscheidungen im Einzelfall keinen Anordnun - gen oder Weisungen betreffend Einleitung, Durchführung und Ab - schluss von Strafverfahren, Vertretung der Anklage vor Gericht sowie Ergreifung und Rückzug von Rechtsmitteln.

Art. 63 Rechenschaftsbericht

1 Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt hat über die Tätig - keit der Staatsanwaltschaft dem Obergericht jährlich bis zum 1. März Bericht zu erstatten. 2 Das Obergericht reicht diesen Bericht zusammen mit den Rechen - schaftsberichten der Gerichte dem Landrat ein.

Art. 64 Auskünfte, Inspektionen

1 Das Obergericht kann bei der Staatsanwaltschaft Auskünfte und zu - sätzliche Berichte über ihre Tätigkeit und den Geschäftsgang verlangen sowie Inspektionen durchführen. 2 Personen, die vom Obergericht mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion betraut werden, haben Einsicht in die Verfahrensak - ten, soweit dies für ihren Auftrag nötig ist. Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse anderen Personen, namentlich auch innerhalb des Oberge - richts, nicht bekannt geben; sie dürfen sie nur in allgemeiner und anony - misierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Emp - fehlungen verwenden.

Art. 65 Aufsichtsrechtliche Verfahren

1 Das Obergericht behandelt Aufsichtsbeschwerden betreffend die Amtsführung der Staatsanwaltschaft. Das Verfahren richtet sich nach

Art. 60. 19

Art. 66 Strafverfolgung gegen Mitglieder der Staatsanwalt

- schaft 1 Für die Strafverfolgung von Mitgliedern der Staatsanwaltschaft wegen Straftaten im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit ernennt die Verwaltungskommission des Obergerichts für die Untersuchung eine ausserordentliche Staatsanwältin oder einen ausserordentlichen Staats - anwalt. 2 Bis zur Ernennung kann die Staatsanwaltschaft die nötigen sichernden Massnahmen treffen. 6 Verfahrensbestimmungen 6.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 67 Verfahrenssprache

1 Die Verfahrenssprache ist deutsch.

Art. 68 Elektronische Übermittlung

1 Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die elektronische Form von Eingaben und Zustellungen erlassen.

Art. 69 Kantonale Feiertage

1 Kantonale Feiertage im Sinne von Art. 142 ZPO 37 ) und Art. 90 StPO 38 ) sind: Neujahr (1. Januar), Berchtoldstag (2. Januar), Josefstag (19. März), Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleich - nam, Bundesfeiertag (1. August), Maria Himmelfahrt (15. August), Aller - heiligen (1. November), Maria Empfängnis (8. Dezember), Weihnachts - tag (25. Dezember) und Stefanstag (26. Dezember).

Art. 70 Parteivertretung

1 Die vertragliche Vertretung von Parteien vor den Gerichten und den Strafuntersuchungsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Anwaltsgesetzes 39 ) . 37) SR 272 38) SR 312.0 39) NG 267.1 20
2 Die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und An - wälte sind verpflichtet, amtlich verfügte Vertretungen sowie die Vertre - tung von Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wur - de, zu übernehmen.

Art. 71 Präsidialbefugnisse

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts ist zuständig für die Prozessleitung. 2 Über die unentgeltliche Rechtspflege, die Verfahrensabschreibung, Beweisabnahmen, Sicherheitsleistungen, genehmigungsbedürftige Ver - einbarungen und die Erstattung von Vernehmlassungen kann präsidial entschieden werden. * 3 Die Vorsitzenden der Abteilungen üben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten aus.

Art. 72 * ...

Art. 73 Ausserordentliche Stellvertretung

1 Kann zufolge Ausstand oder Verhinderung ein Gericht oder die Schlichtungsbehörde im Einzelfall nicht ordentlich besetzt werden, er - nennt das Obergerichtspräsidium eine ausserordentliche Stellvertre - tung. 2 Ist das Obergerichtspräsidium selber auch im Ausstand oder verhin - dert, ernennt das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium die aus - serordentliche Stellvertretung. 3 Die ausserordentliche Stellvertretung bei der Staatsanwaltschaft richtet sich nach Art. 45 und Art. 66.

Art. 74 Beratung

1 Jedes Mitglied des Gerichts muss bei der Beratung seine Meinung be - kanntgeben und kann Anträge stellen. 2 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben beratende Stimme, sofern sie vom Präsidium beziehungsweise der Prozessleitung beigezogen werden. *

Art. 75 Beschlussfassung

1 Jedes Mitglied des Gerichts ist verpflichtet, sein Stimmrecht auszu - üben. 21
2 Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Besteht Stimmengleichheit, gilt die Meinung der oder des Vorsitzenden.

Art. 76 Öffentlichkeit des Verfahrens

1 Die Öffentlichkeit des Verfahrens richtet sich: 1. im Zivilverfahren nach Art. 54 ZPO 40 ) , wobei die Urteilsberatung nicht öffentlich ist; 2. im Strafverfahren nach Art. 69–72 StPO 41 ) ; 3. im Jugendstrafverfahren nach Art. 14 JStPO 42 ) . 2 In den weiteren Verfahren sind die Verhandlungen vor den Gerichtsbe - hörden und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils mit Ausnah - me der Urteilsberatung öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ganz oder teil - weise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert. 3 Bild- und Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden sowie Auf - nahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb von Gerichtsgebäuden sind nicht gestattet.

Art. 77 Gerichtsberichterstattung

1 Für die Gerichtsberichterstattung können das Obergericht und das Verwaltungsgericht für sich und für die unter ihrer Aufsicht stehenden Behörden eine Akkreditierung vorsehen.

Art. 78 Prozesskosten

1 Die Kostentragung für die Verfahren richtet sich nach der ZPO 43 ) , der StPO 44 ) und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 45 ) . 2 Die Tarife der Prozesskosten richten sich nach dem Prozesskostenge - setz 46 ) . SR 272 41) SR 312.0 42) SR 312.1 43) SR 272 44) SR 312.0 45) NG 265.1 46) NG 261.2 22
6.2 Zivilverfahren

Art. 79 * Entscheid über Ausstandsbegehren

1 Über streitige Ausstandsbegehren gemäss Art. 50 ZPO 47 ) entscheidet: 1. die Abteilung des Gerichts, dem die betroffene Gerichtsschreibe - rin oder der betroffene Gerichtsschreiber angehört; 2. das Kantonsgericht als Einzelgericht, wenn Mitglieder der Schlichtungsbehörde betroffen sind; 3. das Obergericht in Dreierbesetzung, wenn Mitglieder des Kantonsgerichts oder des Obergerichts betroffen sind; 4. das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung, wenn das Oberge - richt für den Entscheid gemäss Ziffer 3 nicht mehr ordentlich be - setzt werden kann. 2 Über Beschwerden entscheidet: 1. das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung bei Entscheiden ge - mäss Abs. 1 Ziffer 1–3; 2. das Kantonsgericht in Dreierbesetzung bei Entscheiden gemäss Abs. 1 Ziffer 4.

Art. 80 Protokollführung

1 Das Protokoll wird von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichts - schreiber geführt. 2 Die Protokollführung kann von der Prozessleitung einer anderen Mitar - beiterin oder einem anderen Mitarbeiter des Gerichts übertragen wer - den.

Art. 81 Amtlicher Befund

1 Die Gemeindeweibelin oder der Gemeindeweibel am Ort der gelege - nen Sache nimmt auf Verlangen der berechtigten Partei einen Befund über den tatsächlichen Zustand auf, soweit dieser ohne besondere Fachkenntnisse festgestellt werden kann. 2 Die an der Sache Beteiligten werden wenn möglich zur Aufnahme des Befundes beigezogen und deren rechtliches Gehör gemäss Art. 53 ZPO 48 ) gewahrt. 3 Es ist ein Protokoll gemäss Art. 182 ZPO zu erstellen. 47) SR 272 48) SR 272 23

Art. 82 Amtliche Zustellung von Erklärungen

1 Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Kündi - gungen, werden auf Verlangen durch die Gemeindeweibelin oder den Gemeindeweibel amtlich zugestellt. 2 Zuständig ist die Gemeindeweibelin oder der Gemeindeweibel am Wohnort oder Aufenthaltsort derjenigen Person, der die Erklärung zuge - stellt werden soll. 3 Die Annahme einer amtlich zugestellten Erklärung darf nicht verwei - gert werden. 6.3 Strafverfahren 6.3.1 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Art. 83 Rechtshilfe

1 Die Strafbehörden können anderen Kantonen in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren. 2 Die nationale Rechtshilfe wird von der am Ort der vorzunehmenden Verfahrenshandlung zuständigen Strafbehörde geleistet: 1. im Vorverfahren gegen Erwachsene von der Staatsanwaltschaft; 2. in der Untersuchung gegen beschuldigte Jugendliche von der Ju - gendanwaltschaft; 3. im Gerichtsverfahren vom Kantonsgericht als Einzelgericht. 3 Benachrichtigungen gemäss Art. 52 Abs. 2 StPO 49 ) und Gesuche ge - mäss Art. 53 StPO erfolgen an die Staatsanwaltschaft.

Art. 83a * Vereinfachter Informationsaustausch

1 Für den vereinfachten Informationsaustausch mit Schengen-Staaten gelten für alle kantonalen Strafverfolgungsbehörden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG) 50 ) sinngemäss. 49) SR 312.0 50) SR 780.1 24
2 Die Polizei nimmt die Aufgaben der kantonalen Anlaufstelle wahr. Sie tritt in dringlichen Fällen für andere Strafverfolgungsbehörden auf oder holt stellvertretend für die ersuchte Behörde die erforderliche Zustim - mung einer anderen kantonalen Justizbehörde ein.

Art. 84 Entscheid über Ausstandsgesuche

1 Über Ausstandsgesuche gegen Angehörige der Polizei gemäss Art. 59 StPO 51 ) entscheidet die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt.

Art. 85 Anzeigepflichten und

- rechte 1 Die Anzeigepflicht der Strafbehörden richtet sich nach Art. 302 StPO 52 ) . 2 Die Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons und der Gemeinden sind zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen bekannt werden; bei Vergehen und Übertretungen sind sie zur Mitteilung berechtigt. 3 Von der Anzeigepflicht ausgenommen, aber zur Anzeige berechtigt, sind: 1. Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht auf Grund persönli - cher Beziehungen (Art. 168 StPO), zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahestehender Personen (Art. 169 StPO) haben; 2. Personen, die bei der Beratung von Opfern oder Behandlung von deren Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung Kenntnis von den Verdachtsgründen erhalten; 3. * Inhaberinnen und Inhaber von Kindes- und Erwachsenenschutz - mandaten für die angeschuldigte Person, Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und Mitarbeitende der Sozial - dienste, mit Ausnahme bei klarem Verdacht auf kinderschutzrele - vante Straftaten. 4 Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten und - rechte sowie Befreiungen von der Anzeigepflicht für Behörden, Angestellte und Private gemäss anderen Erlassen des Bundes und des Kantons 53 . 51) SR 312.0 52) SR 312.0 53) NG 711.1, Art. 32 Gesundheitsgesetz; NG 761.1, Art. 71 Sozialhilfegesetz 25

Art. 86 Mitteilungsrechte und

- pflichten 1 Die Strafbehörden dürfen andere Behörden über hängige oder abge - schlossene Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind, das öffentli - che Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt und dieser Mitteilung kein überwiegendes priva - tes Interesse entgegensteht. 2 Die Strafbehörden haben verfahrenserledigende Entscheide den ge - mäss Art. 88 Abs. 1 beschwerdeberechtigten Behörden und Amtsstellen zu eröffnen. 3 Vorbehalten bleiben weitere Mitteilungsrechte und - pflichten gemäss anderen Erlassen von Bund und Kanton.

Art. 87 Protokollführung

1 Die Protokollführung erfolgt bei den Strafbehörden unter Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers. 2 Bei den Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 43 kann die einverneh - mende Person das Protokoll selber führen. 6.3.2 Parteien und andere Verfahrensbeteiligte

Art. 88 Parteirechte anderer Behörden

1 Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anver - trauten Interessen Strafanzeige erstattet haben, können gegen Nichtan - handnahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde erheben. 2 Mit den gleichen Rechten wie die Privatklägerschaft können sich am Verfahren beteiligen: 1. die gemäss Sozialhilfegesetz zum Strafantrag wegen Vernachläs - sigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB 54 ) be - rechtigten Behörden; 2. der Kanton, soweit er einen Anspruch geltend macht, welcher ge - mäss Opferhilfegesetz 55 ) auf ihn übergegangen ist; 54) SR 311.0 55) SR 312.5 26
3. * die zur Anzeige verpflichtete Ausgleichskasse und IV-Stelle Nid - walden wegen Verletzung von Strafbestimmungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 56 ) und des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche - rung (IVG) 57 ) . 3 Parteirechte weiterer Behörden aufgrund anderer Erlasse bleiben vor - behalten.

Art. 89 Mithilfe der Öffentlichkeit

1 Die Verfahrensleitung kann für Angaben, die zur Ermittlung oder Fest - nahme der Täterin oder des Täters führen, eine Belohnung aussetzen. 2 Soll die Belohnung höher als Fr. 10'000.– ausfallen, bedarf ihre Aus - setzung der Genehmigung des Präsidiums des Obergerichts. 3 Gegen den Entscheid, der Helferin oder dem Helfer eine Belohnung zu gewähren, kann nicht Beschwerde geführt werden. 6.3.3 Beweismittel

Art. 90 Einvernahmen

1 Einvernahmen der Gerichte erfolgen durch die Verfahrensleitung oder werden durch diese der Gerichtsschreiberin beziehungsweise dem Ge - richtsschreiber übertragen. 2 Die Person, welche die Untersuchung führt, kann den Assistentinnen und Assistenten der Staatsanwaltschaft die Einvernahme der beschul - digten Person, der Zeugin oder des Zeugen sowie der Auskunftsperson übertragen.

Art. 91 Beweiserhebung

1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt können nachfolgende Untersuchungshandlun - gen einer Assistentin oder einem Assistenten der Staatsanwaltschaft übertragen: 1. die Anforderung von Akten, Berichten und Auskünften; 2. die erkennungsdienstliche Erfassung; 3. die Anordnung einer Schrift- und Sprachprobe; 4. die Ausfertigung der Vorladung. 56) SR 831.10 57) SR 831.20 27
2 Übertragene Untersuchungshandlungen haben sich auf die das Ver - fahren ausgelöste Straftat zu beschränken; die Assistentin oder der Assistent informiert die beauftragende Stelle laufend über den Stand der Erhebungen.

Art. 92 Ausserprozessualer Schutz von Personen

1 Unter dem Vorbehalt anderslautender bundesrechtlicher Bestimmun - gen kann: 1. die Kantonspolizei geeignete Schutzmassnahmen für Personen treffen, die ausserhalb eines Verfahrens gefährdet sind; 2. die Justiz- und Sicherheitsdirektion gefährdete Personen insbe - sondere mit einer Legende im Sinne von Art. 288 Abs. 1 StPO 58 ) und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten.

Art. 93 Amtliche Sachverständige

1 Für die Durchführung von Legalinspektionen gemäss Art. 253 StPO 59 ) bei aussergewöhnlichen Todesfällen ist die Kantonsärztin oder der Kan - tonsarzt oder ausnahmsweise eine im Kanton zur Ausübung des Arzt - berufes berechtigte Person beizuziehen. 6.3.4 Zwangsmassnahmen

Art. 94 Zwangsmassnahmen der Polizei

1 Die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durch - zuführen, steht allen Mitgliedern der Kantonspolizei zu. 2 Die Befugnis ist in folgenden Punkten den Polizeioffizierinnen und Poli - zeioffizieren vorbehalten: 1. die Anordnung einer vorläufigen Festnahme von Personen für mehr als drei Stunden bei der Begehung einer Übertretung (Art. 219 Abs. 5 StPO 60 ) ); 2. die Anordnung der Observation im Ermittlungsverfahren an öf - 3. der Erlass von Vorführ- und Festnahmebefehlen; 4. die Führung einer verdeckt ermittelnden Person (Art. 291 StPO). 58) SR 312.0 59) SR 312.0 60) SR 312.0 28
6.3.5 Besonderes Verfahren bei Jugendlichen

Art. 95 Vorverfahren bei Übertretungen im Strassenverkehr

1 Begehen Jugendliche unter 15 Jahren Übertretungen von Strassenver - kehrsvorschriften, die bei Jugendlichen über 15 Jahren im Ordnungs - bussenverfahren geahndet werden können, kann die Polizei: 1. von der Verzeigung bei der Jugendanwaltschaft absehen und die Jugendliche oder den Jugendlichen auf die Verkehrsübertretung aufmerksam machen; oder 2. von der Verzeigung bei der Jugendanwaltschaft absehen unter der Voraussetzung, dass die oder der Jugendliche an einem be - stimmten Tag freiwillig den Verkehrsunterricht besucht. 2 Folgt die oder der Jugendliche der Einladung zum Verkehrsunterricht nicht, gibt die Polizei der Jugendanwaltschaft von der Übertretung Kenntnis. 6.3.6 Ordnungsbussenverfahren

Art. 96 Bundesrechtliche Ordnungsbussen im Strassenver

- kehr 1 Die Erhebung der Ordnungsbussen im Strassenverkehr gemäss dem Ordnungsbussengesetz 61 ) richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (Kantonales Strassen - verkehrsgesetz) 62 ) .

Art. 97 Kantonalrechtliche Ordnungsbussen

1. Anwendbarkeit 1 Übertretungen des kantonalen Rechts können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu Fr. 500.– geahndet werden. 2 Der Regierungsrat bezeichnet die Übertretungen, bei denen das Ord - nungsbussenverfahren angewendet wird, und bestimmt den Bussenbe - trag. 3 Das Verfahren ist ausgeschlossen bei Übertretungen durch Jugendli - che, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben. 4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Jagdgesetzgebung 63 ) . 61) SR 741.03 62) NG 651.1 63) NG 841.1 29

Art. 98 2. Befugnis zur Erhebung

1 Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind die Kantonspolizei und die mit ähnlichen Funktionen betrauten, vom Regierungsrat bezeichneten Personen ermächtigt. 2 Diese Befugnis steht ihnen zu, wenn sie die Übertretung selber festge - stellt haben.

Art. 99 3. Verfahren

1 Die Ordnungsbussen können an Ort und Stelle erhoben werden. 2 Die gebüsste Person kann die Busse sofort gegen Quittung, die ihren Namen nicht nennt, oder binnen einer Frist von 30 Tagen bezahlen. 3 Die Busse wird mit der Bezahlung rechtskräftig. 4 Wird die Busse nicht bezahlt, so wird das ordentliche Strafverfahren gemäss der StPO 64 ) beziehungsweise der JStPO 65 ) eingeleitet.

Art. 100 * 4. Ordentliches Verfahren

1 Von einer Ordnungsbusse wird abgesehen und das ordentliche Ver - fahren eingeleitet, wenn: 1. eine Übertretung mit einer Widerhandlung zusammentrifft, die nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden kann; 2. bei mehreren erfüllten Ordnungsbussentatbeständen die zusam - menzuzählenden Bussenbeträge eine Gesamtbusse ergeben, welche Fr. 600.– übersteigt; oder 3. der Sachverhalt tatsächlich und rechtlich nicht klar ist.

Art. 100a * 5. Sicherstellung und Beschlagnahme

1 Mit der Erhebung der Ordnungsbusse kann die Polizei zu Beweiszwe - cken, zur Sicherstellung der Busse, zur Rückgabe an den Geschädigten oder zur Einziehung: 1. Gegenstände sicherstellen, die zur Begehung der Übertretung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch die Übertre - tung hervorgebracht worden sind; 2. Vermögenswerte sicherstellen, die durch die Übertretung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, die Übertretung zu ver - anlassen oder zu belohnen. 2 Die Sicherstellung ist auf dem Ordnungsbussenzettel zu vermerken. 64) SR 312.0 65) SR 312.1 30
3 Sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte gelten mit der Be - zahlung der Busse als beschlagnahmt, sofern der Grund für die Sicher - stellung nicht weggefallen ist. 4 Ist der Grund für die Sicherstellung weggefallen, händigt die Polizei die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus. 5 Wird aufgrund der Nichtbezahlung der Busse das ordentliche Verfah - ren eröffnet, hat die Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme zu be - finden.

Art. 100b * 6. Selbständiges Einziehungsverfahren

1 Bei Gegenständen oder Vermögenswerten die gestützt auf Art. 100a Abs. 3 als beschlagnahmt gelten, erlässt die Staatsanwaltschaft einen selbständigen Einziehungsbefehl oder verfügt die Einstellung des Ver - fahrens. 2 Der Einziehungsbefehl ist den unmittelbar Betroffenen zu eröffnen; sie brauchen nicht vorgängig angehört zu werden. 3 Im Übrigen gelten Art. 376 ff. StPO 66 ) sinngemäss.

Art. 101 Gemeinderechtliche Ordnungsbussen

1 Die Art. 97 ff. gelten sinngemäss für gemeinderechtliche Übertretun - gen. An die Stelle des Regierungsrates tritt der Gemeinderat. Die Bus - sen fallen den Gemeinden zu. 2 Von den Gemeinderäten aufgestellte Bussenlisten werden durch den Regierungsrat auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit überprüft und ge - nehmigt. 6.3.7 Vollstreckung

Art. 102 Strafvollzug

1 Der Vollzug von Strafen und Massnahmen richtet sich unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in diesem Gesetz nach dem Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) 67 ) . 66) SR 312.0 67) NG 273.3 31

Art. 103 Meldung der Entscheide

1 Rechtskräftige Strafbefehle und Strafurteile sind unter Vorbehalt der eidgenössischen Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafent - scheide (Mitteilungsverordnung) 68 ) binnen 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu melden: 1. der Gerichtskasse, wenn sie: a) auf eine unbedingte oder teilbedingte Geldstrafe oder auf eine Busse lauten; b) einer am Verfahren beteiligten Person Kosten auferlegen; 2. der Strafvollzugsbehörde zusammen mit dem Strafregisterauszug beim Vollzug: a) einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe; b) unbedingter oder teilbedingter gemeinnütziger Arbeit; c) einer Massnahme; d) der Bewährungshilfe; e) einer Weisung; 3. der zuständigen Verwaltungsbehörde beim Vollzug von Neben - strafen; 4. der kantonalen Koordinationsstelle nach der Gesetzgebung über das automatisierte Strafregister 69 ) . 2 Der Strafvollzugsbehörde sind der Strafregisterauszug und auf deren Verlangen die Strafakten zuzustellen.

Art. 104 Nachträgliche Entscheide

1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbständigen nachträgli - chen Entscheide, vorbehalten bleiben die folgenden Entscheide, für die gestützt auf Art. 363 Abs. 1 StPO 70 ) die Präsidentin oder der Präsident zuständig ist: 1. die Verlängerung der Zahlungsfrist, die Herabsetzung des Tages - satzes oder der Busse oder die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit (Art. 36 Abs. 3 und Art 106 Abs. 5 StGB 71 ) ); 2. die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe (Art. 39 StGB); 3. die Verlängerung der Probezeit bei bedingter Entlassung (Art. 62 Abs. 4 StGB); 68) SR 312.3 69) SR 311.0; SR 331; NG 263.11 70) SR 312.0 71) SR 311.0 32
4. die Verlängerung der ambulanten Massnahmen (Art. 63 Abs. 4 StGB); 5. die Anrechnung eines allfälligen mit der ambulanten Behandlung verbundenen Freiheitsentzuges auf den Vollzug der Freiheitsstra - fe (Art. 63b Abs. 4 StGB); 6. die Verlängerung der Probezeit, die Aufhebung oder Anordnung der Bewährungshilfe oder die Änderung, Aufhebung oder Ertei - lung von Weisungen bei bedingt aufgeschobenen Strafen (Art. 95 Abs. 4 StGB); 7. die Anordnung der Bussenvollstreckung (Art. 107 StGB). 2 Das Kantonsgericht entscheidet als Einzelgericht über Anträge von Verwaltungsbehörden auf Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bus - sen und Geldstrafen (Art. 36 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 5 StGB). 3 Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren entschieden, trifft sie auch die nachträglichen Entscheide. 4 Die Strafvollzugsbehörde ist zuständig für selbständige nachträgliche Entscheide, die im Strafgesetzbuch vorgesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind; ihre Verfügungen können von der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde angefochten werden, wenn sie Vollzugsöffnungen gemäss Art. 75a Abs. 2 StGB 72 ) gegenüber verwahrten, stationär thera - peutisch behandelten oder zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteil - ten Personen betreffen. * 5 Die Jugendanwaltschaft ist zuständig für die nachträglichen Entschei - de betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen gegen Jugend - liche, welche in der Bundesgesetzgebung vorgesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind. 6 Ist ein Gericht zuständig für einen selbständigen nachträglichen Ent - scheid, hat die Staatsanwaltschaft die Stellung einer Partei. *

Art. 104a * Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen,

nachträglichen Entscheid des Gerichts 1 Die Instanz, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, kann die verurteilte Person in dringenden Fällen festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen sie der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird und sie: 1. sich dem Vollzug entziehen könnte; oder 2. erneut eine schwere Straftat begehen könnte. 72) SR 311.0 33
2 Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO 73 ) ein Haft - verfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die An - ordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 225 und 226 StPO.

Art. 104b * Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens

1 Die Verfahrensleitung des für den nachträglichen Entscheid zuständi - gen Gerichts kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 104a Abs. 1 festnehmen lassen. 2 Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO 74 ) ein Haft - verfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die An - ordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 225 und 226 StPO. 3 Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinnge - mäss nach Art. 227 StPO. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 230–233 StPO sinnge - mäss.

Art. 105 Teilung eingezogener Vermögenswerte

1 Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt ist die zuständige Behörde für die Stellungnahmen und weiteren Informationen zuhanden der Bundesbehörden, die Geltendmachung von Rückerstattungsansprü - chen und das Ergreifen von Rechtsmitteln gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) 75 ) . 2 Rechtskräftige Einziehungsentscheide gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG sind von der verfügenden Behörde direkt an die zuständigen Bundesbe - hörden zu melden und der Oberstaatsanwältin oder dem Oberstaatsan - walt zur Kenntnisnahme zuzustellen. 1 Amtliche Bekanntmachungen von Verfügungen und Entscheiden oblie - gen der Strafbehörde, die sie angeordnet hat. 73) SR 312.0 74) SR 312.0 75) SR 312.4 34
6.3.8 Begnadigung

Art. 107 Zuständigkeit, Verfahren

1 Zuständigkeit und Verfahren für Begnadigungsgesuche richten sich nach der Landratsgesetzgebung 76 ) . 2 Begnadigungsgesuche hemmen den Vollzug des rechtskräftigen Urteils nicht. Die Vollzugsbehörde kann aus wichtigen Gründen den Vollzug aufschieben. 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 108 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.

Art. 109 Änderung bisherigen Rechts

1. Behördengesetz 1 Das Gesetz vom 25. April 1971 über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz) 77 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 110 2. Haftungsgesetz

1 Das Gesetz vom 25. April 1971 über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) 78 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 111 3. Entschädigungsgesetz

1 Das Gesetz vom 17. Dezember 2008 über die Entschädigung der Be - hörden (Entschädigungsgesetz) 79 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 112 4. Gemeindegesetz

1 Das Gesetz vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) 80 wird wie folgt geändert: ... 76) NG 151.1 77) NG 161.1 78) NG 161.2 79) NG 161.3 80) NG 171.1 35

Art. 113 5. Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch

1 Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Einführung des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch) 81 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 114 6. Persönlichkeitsschutzgesetz

1 Das Gesetz vom 25. Juni 2008 zum Schutz der Persönlichkeit (Per - sönlichkeitsschutzgesetz) 82 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 115 7. Verwaltungsrechtspflegeverordnung

1 Die Verordnung vom 8. Februar 1985 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegeverord - nung) 83 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 116 8. Kantonales Anwaltsgesetz

1 Das Gesetz vom 4. Februar 2004 über die Ausübung des Anwaltsbe - rufes (Kantonales Anwaltsgesetz) 84 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 117 9. Beurkundungsgesetz

1 Das Gesetz vom 27. April 1969 über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz) 85 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 118 10. Strafvollzugsgesetz

1 Das Gesetz vom 25. Oktober 2006 über den Straf- und Massnahmen - vollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) 86 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 119 11. Gefängnisgesetz

1 Das Gesetz vom 25. Oktober 2006 über das kantonale Gefängnis (Ge - fängnisgesetz) 87 ) wird wie folgt geändert: ... NG 211.1 82) NG 211.2 83) NG 265.1 84) NG 267.1 85) NG 268.1 86) NG 273.3 87) NG 273.4 36

Art. 120 12. Naturschutzgesetz

1 Das Gesetz vom 4. Februar 2004 über den Natur- und Landschafts - schutz (Naturschutzgesetz) 88 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 121 13. Steuergesetz

1 Das Gesetz vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz) 89 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 122 14. Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung

über die Luftfahrt 1 Die Einführungsverordnung vom 24. September 1997 zur Bundesge - setzgebung über die Luftfahrt 90 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 123 15. Kantonale Lebensmittelverordnung

1 Die Einführungsverordnung vom 18. Dezember 1996 zur Bundesge - setzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Kantonale Lebensmittelverordnung) 91 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 124 16. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das

bäuerliche Bodenrecht 1 Das Einführungsgesetz vom 23. Oktober 1994 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht 92 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 125 17. Pachtverordnung

1 Die Einführungsverordnung vom 24. Juni 1987 zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (Pachtverordnung) 93 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 126 18. Polizeigesetz

1 Das Gesetz vom 26. April 1987 über das Polizeiwesen (Polizeige - setz) 94 ) wird wie folgt geändert: ... NG 331.1 89) NG 521.1 90) NG 655.1 91) NG 717.1 92) NG 825.1 93) NG 825.3 94) NG 911.1 37

Art. 127 19. Polizeiverordnung

1 Die Vollziehungsverordnung vom 28. Oktober 1987 zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung) 95 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 128 Anpassung von Verweisen

1 In folgenden Bestimmungen wird neu auf die Schweizerische Zivilpro - zessordnung (ZPO) 96 ) verwiesen: Art. 34 Abs. 5 Enteignungsgesetz und § 8 Abs. 1 Enteignungsverordnung. 2 In folgenden Bestimmungen wird neu auf die Schweizerische Strafpro - zessordnung (StPO) 97 ) verwiesen: § 38 Abs. 2 Vermessungsverordnung,

Art. 82 Abs. 2 Volksschulgesetz, Art.

38 Abs. 2 Kantonales Berufsbil - dungsgesetz, Art. 29 Abs. 2 Mittelschulgesetz, Art. 258 Abs. 1 und

Art. 272 Abs. 2 Steuergesetz, Art.

38 Abs. 4 Kantonales Jagdgesetz und § 60 Abs. 2 Fischereiverordnung.

Art. 129 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Gesetz vom 28. April 1968 über die Organisation und das Verfah - ren der Gerichte (Gerichtsgesetz) 98 ) ; 2. Gesetz vom 20. Oktober 1999 über den Zivilprozess (Zivilpro - zessordnung) 99 ) ; 3. Verordnung vom 11. Januar 1989 über den Strafprozess (Straf - prozessordnung) 100 ) ; 4. Vollziehungsverordnung vom 10. April 1926 zum Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst 101 ) ; 5. Einführungsverordnung vom 17. April 1990 zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 102 ) ; 6. Einführungsverordnung vom 12. Juli 1937 zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen 103 ) . 95) NG 911.11 96) SR 272 SR 312.0 98) A 1968, 517 99) A 1999, 1495 100) A 1989, 37 101) A 1926, 177 102) A 1990, 655 103) RRB Nr. 1248 vom 12. Juli 1937 38
2 Der Kanton Nidwalden tritt von folgenden Konkordaten zurück: 1. Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit 104 ) ; 2. Konkordat vom 26. April 1974, 8./9. November 1974 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen 105 ) ; 3. Konkordat vom 5. November 1992 über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen 106 ) ; 4. Konkordat vom 28. Oktober 1971 über die Gewährung gegensei - tiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprü - che 107 ) ; 5. Konkordat vom 10. März 1977 über die Vollstreckung von Zivilur - teilen 108 ) .

Art. 130 Übergangsbestimmungen

1 Der Landrat wählt im Jahr 2010 gestützt auf Art. 7 die Kantonsge - richtspräsidentinnen oder Kantonsgerichtspräsidenten für den Rest der Amtsdauer bis 2012, soweit diese nicht bereits gewählt sind. 2 Die Gerichte konstituieren sich gemäss Art. 4 auf den Zeitpunkt des In - krafttretens dieses Gesetzes. 3 Für die erstmalige Wahl der Schlichtungsbehörde gemäss Art. 40 fin - det im Jahr 2010 eine Wahl für den Rest der Amtsdauer bis 2014 statt.

Art. 130a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22.

Okto - ber 2014 1 Die für die Amtsdauer 2012–2016 gewählten weiteren Mitglieder des Kantonsgerichts gemäss Art. 7 Abs. 1 bleiben bis zum Ende der Amts - dauer im Amt. 2 Scheiden weitere Mitglieder vor Ende der Amtsdauer 2012–2016 aus dem Kantonsgericht aus, ist eine Ersatzwahl erst durchzuführen, wenn die Anzahl der verbleibenden weiteren Mitglieder unter sechs fällt. 104) A 1970, 579 105) A 1975, 1206 106) A 1995, 2006 107) A 1972, 1426 108) A 1992 1584 39

Art. 130b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23.

Novem - ber 2016 1 Der Landrat wählt im Frühjahr 2017 auf den Zeitpunkt des Inkrafttre - tens der Änderung des Gerichtsgesetzes vom 23. November 2016 die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Obergerichts für den Rest der Amtsdauer 2016–2020. 2 Die für die Amtsdauer 2016–2020 gewählten Mitglieder des Ober- und Verwaltungsgerichts verbleiben ungeachtet der Wahl des Vizepräsidi - ums Mitglied des Gerichts.

Art. 130c * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26.

Au - gust 2020 1 Schlichtungsversuche bei familienrechtlichen Streitigkeiten in Kinder - belangen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26. Au - gust 2020 hängig sind, werden von der Schlichtungsbehörde beendet.

Art. 131 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 3

Art. 130 tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes

109 ) in Kraft. 109) NG 132.2 40
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.06.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung A 2010,1031, 1575 14.12.2011 01.01.2013 Art. 85 Abs. 3, 3. geändert A 2011, 1743, A 2012, 558 11.06.2014 01.11.2014 Art. 83a eingefügt A 2014, 1085, 1578 22.10.2014 30.12.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert A 2014, 1851, A 2015, 52 22.10.2014 30.12.2014 Art. 130a eingefügt A 2014, 1851, A 2015, 52 29.06.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 2, 4. aufgehoben A 2016, 1180, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 1, 1. geändert A 2016, 1180, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 17 Abs. 2 geändert A 2016, 1180, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 24 Abs. 2, 1. geändert A 2016, 1180, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 24 Abs. 2, 5. geändert A 2016, 1180, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 33 Abs. 1, 2. geändert A 2016, 1180, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 33 Abs. 1, 3. geändert A 2016, 1180, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 44 Abs. 3 geändert A 2016, 1180, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 44 Abs. 4 geändert A 2016, 1180, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 57 Abs. 2 geändert A 2016, 1180, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 57 Abs. 3 aufgehoben A 2016, 1180, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 59 Abs. 1 geändert A 2016, 1180, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 61 aufgehoben A 2016, 1180, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 71 Abs. 2 geändert A 2016, 1180, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 72 aufgehoben A 2016, 1180, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 79 totalrevidiert A 2016, 1180, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 104 Abs. 4 geändert A 2016, 1180, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 104 Abs. 6 geändert A 2016, 1180, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 88 Abs. 2, 3. geändert A 2016, 1193, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 100 totalrevidiert A 2016, 1193, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 100a eingefügt A 2016, 1193, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 100b eingefügt A 2016, 1193, 1604 23.11.2016 01.08.2017 Art. 21 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000 23.11.2016 01.08.2017 Art. 24 Abs. 1 geändert A 2016, 1986; A 2017, 1000 23.11.2016 01.08.2017 Art. 25 Abs. 1, 1. aufgehoben A 2016, 1986; A 2017, 1000 23.11.2016 01.08.2017 Art. 35 Abs. 1 geändert A 2016, 1986; A 2017, 1000 23.11.2016 01.08.2017 Art. 36 Abs. 1, 1. aufgehoben A 2016, 1986; A 2017, 1000 23.11.2016 01.08.2017 Art. 130b eingefügt A 2016, 1986; A 2017, 1000 26.06.2019 01.10.2019 Art. 104a eingefügt A 2019, 1108, 1579 41
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.06.2019 01.10.2019 Art. 104b totalrevidiert A 2019, 1108, 1579 26.08.2020 01.01.2021 Art. 12 Abs. 2 geändert A 2020, 1761, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 41 Abs. 1 geändert A 2020, 1761, 2456 26.08.2020 01.01.2021 Art. 130c eingefügt A 2020, 1761, 2456 27.10.2021 01.02.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert A 2021, 1944, A 2022, 104 27.10.2021 01.02.2022 Art. 74 Abs. 2 geändert A 2021, 1944, A 2022, 104 42
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.06.2010 01.01.2011 Erstfassung A 2010,1031, 1575

Art. 5 Abs. 1 27.10.2021

01.02.2022 geändert A 2021, 1944, A 2022, 104

Art. 7 Abs. 1 22.10.2014

30.12.2014 geändert A 2014, 1851, A 2015, 52

Art. 9 Abs. 2, 4. 29.06.2016

01.01.2017 aufgehoben A 2016, 1180, 1604

Art. 12 Abs. 1, 1. 29.06.2016

01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604

Art. 12 Abs. 2 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1761, 2456

Art. 17 Abs. 2 29.06.2016

01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604

Art. 21 23.11.2016

01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000

Art. 24 Abs. 1 23.11.2016

01.08.2017 geändert A 2016, 1986; A 2017, 1000

Art. 24 Abs. 2, 1. 29.06.2016

01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604

Art. 24 Abs. 2, 5. 29.06.2016

01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604

Art. 25 Abs. 1, 1. 23.11.2016

01.08.2017 aufgehoben A 2016, 1986; A 2017, 1000

Art. 32 23.11.2016

01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000

Art. 33 Abs. 1, 2. 29.06.2016

01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604

Art. 33 Abs. 1, 3. 29.06.2016

01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604

Art. 35 Abs. 1 23.11.2016

01.08.2017 geändert A 2016, 1986; A 2017, 1000

Art. 36 Abs. 1, 1. 23.11.2016

01.08.2017 aufgehoben A 2016, 1986; A 2017, 1000

Art. 41 Abs. 1 26.08.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1761, 2456

Art. 44 Abs. 3 29.06.2016

01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604

Art. 44 Abs. 4 29.06.2016

01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604

Art. 57 Abs. 2 29.06.2016

01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604

Art. 57 Abs. 3 29.06.2016

01.01.2017 aufgehoben A 2016, 1180, 1604

Art. 59 Abs. 1 29.06.2016

01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604

Art. 61 29.06.2016

01.01.2017 aufgehoben A 2016, 1180, 1604

Art. 71 Abs. 2 29.06.2016

01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604

Art. 72 29.06.2016

01.01.2017 aufgehoben A 2016, 1180, 1604

Art. 74 Abs. 2 27.10.2021

01.02.2022 geändert A 2021, 1944, A 2022, 104

Art. 79 29.06.2016

01.01.2017 totalrevidiert A 2016, 1180, 1604

Art. 83a 11.06.2014

01.11.2014 eingefügt A 2014, 1085, 1578

Art. 85 Abs. 3, 3. 14.12.2011

01.01.2013 geändert A 2011, 1743, A 2012, 558

Art. 100 29.06.2016

01.01.2017 totalrevidiert A 2016, 1193, 1604

Art. 100a 29.06.2016

01.01.2017 eingefügt A 2016, 1193, 1604

Art. 100b 29.06.2016

01.01.2017 eingefügt A 2016, 1193, 1604

Art. 104 Abs. 4 29.06.2016

01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604 43
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 104 Abs. 6 29.06.2016

01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604

Art. 104a 26.06.2019

01.10.2019 eingefügt A 2019, 1108, 1579

Art. 104b 26.06.2019

01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579

Art. 130a 22.10.2014

30.12.2014 eingefügt A 2014, 1851, A 2015, 52

Art. 130b 23.11.2016

01.08.2017 eingefügt A 2016, 1986; A 2017, 1000

Art. 130c 26.08.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1761, 2456 44
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