WILDSCHADENREGLEMENT
                            WILDSCHADENREGLEMENT  (vom 26.  Juni  1995  1  ; Stand am 1.  März  2017)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  13 Absatz  2 Bundesgesetz über die Jagd und den  Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG)  2   und Artikel  33 Jagdver  -  ordnung (KJSV)  3  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: MATERIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Grundsatz
                            1  Der Kanton richtet zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt Vergütungen  nach Massgabe nachstehender Bestimmungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Haftung des Kantons für durch das Wild verursachte Schäden wird  dadurch nicht übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Geltungsbereich
                            1  Vergütbar im Sinne dieses Reglementes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schäden, die wildlebende Tiere gemäss Bundesgesetz im Wald, auf  Wiesen, Weiden, in Kulturen, Gärten, Obstanlagen und an Nutztieren  anrichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  geeignete Schutzmassnahmen zur Verhütung von Wildschäden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Folgekosten nach Grossraubtierangriffen auf Nutztiere.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht vergütbar im Sinne des Reglementes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Personenschäden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 7.  Juli  1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 922.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 40.3111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eingefügt durch RRB vom 7.  Februar  2017, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2017 (AB  vom 17.  Februar  2017).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schäden von Tieren, gegen welche gemäss Artikel  12 Absatz  3 JSG und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  29 KJSV Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  alle Schäden, deren Versicherung zumutbar ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sachschäden an anderem als mit der Bodenkultur verbundenem Gut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Schäden auf Grundeigentum der öffentlichen Hand (Bund, Kanton,  Korporation, Gemeinden); Pächter und Nutzniesser von solchem Grund  -  eigentum gelangen jedoch in den Genuss von Vergütungen, wenn sie  durch den Wildschaden bzw. die Verhütungsmassnahmen als Nutzungs  -  berechtigte wesentlich betroffen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Schäden an Obstanlagen, Baumschulen, Gärtnereien, Hausgärten, die  wegen fehlender oder mangelhafter, zumutbarer Schutzvorkehrungen  eintreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Schäden an Nutztieren, die in Folge mangelhafter Aufsicht oder mangel  -  haft gesicherter Räume oder Höfe entstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Schäden, die dadurch mitverursacht sind, dass die Ernte nicht zur  rechten Zeit eingebracht worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Schäden auf Flächen, für die in den letzten zehn Jahren Verhütungsbei  -  träge ausbezahlt worden sind oder Material ausgehändigt worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Schäden, die durch Wildkrankheiten verursacht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Schäden zufolge des Jagdbetriebes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Schäden, die zu spät angemeldet worden sind und deren Umfang und  Ursache des Schadens nicht mehr einwandfrei festgestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Verhütungsmassnahmen
                            Vergütungen für Verhütungsmassnahmen richten sich nach folgenden  Grundsätzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vergütet werden nur von der Wildschadenkommission anerkannte  Schutzmassnahmen zur Abwehr von erheblichem Wildschaden an  Spezialkulturen, Obstanlagen, Garten, Gartenanlagen, Baumschulen  und Wald;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in der Regel werden nur Materialkosten vergütet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Höhe des Beitrags richtet sich danach, ob die Massnahme teilweise  oder ausschliesslich der Abwehr von Wildschaden dient;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  anstelle eines Kostenbeitrages kann auch Material zur Verfügung  gestellt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Unterhalt der Schutzvorrichtungen fällt zulasten des Eigentümers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Schutzmassnahmen dürfen zu keinen ernsthaften Verletzungen des  Wildes führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  bei der Anlage von Schutzmassnahmen (Zäunen usw.) sind die Wild  -  wechsel und die Lebensbedingungen des Wildes angemessen zu  berücksichtigen. Es ist ausserdem zu vermeiden, dass durch diese  Massnahmen (grössere) Wildschäden in der näheren Umgebung  entstehen. Aus diesem Grunde darf auch nicht grossflächig abgezäunt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: MITTEL, ORGANISATION UND VERFAHREN
Artikel 4 Wildschadenfonds
                            1  Vergütungen im Sinne dieses Reglements werden aus dem Wildschaden  -  fonds geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reichen die Mittel des Fonds nicht aus, kann der Regierungsrat im  Rahmen der vom Landrat genehmigten Kredite weitere Beiträge aus dem  Ertrag des Jagdregals in den Fonds abzweigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsanteil für die Vergütung von Grossraubtierschäden wird dem  Wildschadenfonds aus der allgemeinen Rechnung zurückvergütet.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Wildschadenkommission
                            1  Für die Verwaltung des Wildschadenfonds nach Massgabe dieses Regle  -  mentes wird vom Regierungsrat eine Wildschadenkommission von fünf  Mitgliedern eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wildschadenkommission setzt sich zusammen aus dem Jagdver  -  walter, zwei Wildhütern, einem Jäger und einem Vertreter der Landwirt  -  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Jagdverwalter führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Gesuche um Beiträge an Verhütungsmassnahmen
                            1  Gesuche um Kostenbeiträge an Verhütungsmassnahmen sind mit dem  Kostenvoranschlag an das zuständige Amt  6   zuhanden der Wildschaden  -  kommission zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission prüft die Voraussetzungen der Beitragsberechtigung, der  Notwendigkeit und Tauglichkeit der Schutzeinrichtungen bzw. der Schutz  -  mittel und legt den Kostenbeitrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Eingefügt durch RRB vom 6.  Dezember  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2017  (AB vom 16.  Dezember  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Amt für Forst und Jagd, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid auf Zusicherung oder Verweigerung des Kostenbeitrages  wird dem Gesuchsteller schriftlich eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beitrag wird erst ausbezahlt, wenn die Verhütungsmassnahmen  ausgeführt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Schadenmeldung
                            1  Wildschäden sind schriftlich mit dem Wildschadenformular beim zustän  -  digen Amt  7   anzumelden. Im Wildschadenformular sind genaue Angaben zu  machen über Schadenort, Verursacher und Schadenhöhe. Der Eingang ist  zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schäden an Nutztieren sind unverzüglich beim gebietszuständigen Wild  -  hüter oder Jagdaufseher zu melden und nachher mit einem Wildschadenfor  -  mular beim zuständigen Amt  8   anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schaden darf vor der endgültigen Schätzung nicht verändert werden.  Geschlagene oder gerissene Nutztiere sollen nach Möglichkeit vor der  Schätzung nicht entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wildschadenformulare sind beim zuständigen Amt  9   und bei den Gemein  -  dekanzleien zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Behandeln von Schadenmeldungen
                            1  Schätzungen sind innert acht Tagen seit Eingang der Schadenmeldung  durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schadenschätzung ist auf dem Wildschadenformular festzuhalten und  dem Geschädigten sowie dem zuständigen Amt  10   mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht Aussicht, dass sich geschädigte Kulturen erholen können, wird  der mutmassliche Schaden festgestellt. Die endgültige Schätzung erfolgt vor  der Ernte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Geschädigte ist zur Schätzung immer einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Schätzungsrichtlinien
                            1  Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen werden gemäss geltender  Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden des Schätzungsamtes des  Schweizerischen Bauernverbandes, Brugg, und Waldschäden nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Amt für Forst und Jagd, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Amt für Forst und Jagd, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Amt für Forst und Jagd, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Amt für Forst und Jagd, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinien für die Schätzung von Wild- und Waldschäden des Schweizeri  -  schen Forstvereins geschätzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schäden an Nutztieren dienen die jeweils geltenden Marktpreise als  Berechnungsgrundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt  11   erteilt den Schätzungsorganen Instruktionen über  die Schätzung von Wildschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Schätzungsorgane
                            1  Schäden an Kulturen unter Fr.  500.— werden durch die gebietszustän  -  digen Wildhüter oder Jagdaufseher geschätzt, falls der Schadenforderung  nicht ohne weiteres nachzukommen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigt die Schadenforderung Fr.  500.—, muss der Schaden vom  gebietszuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher unter Beizug von mindes  -  tens einem Mitglied der Wildschadenkommission abgeschätzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In besonderen Fällen können im Einverständnis mit dem zuständigen  Amt  12   weitere Fachleute für eine Schadenschätzung beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Nachschätzung
                            1  Wird bei der Schätzung keine Einigung erzielt, kann der Geschädigte  gegen das Schätzungsergebnis innert fünf Tagen beim zuständigen Amt  13  schriftlich Rekurs erheben und eine zweite Schätzung verlangen. Die Nach  -  schätzung ist innert acht Tagen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachschätzung wird durch mindestens zwei Mitglieder der Wildscha  -  denkommission vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schätzungsorgane aus der ersten Schätzung haben in den Ausstand zu  treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Kontrolle der Schadenmeldungen
                            1  Die Wildschadenkommission kontrolliert Ende Jahr die eingereichten Wild  -  schadenprotokolle. Sie prüft die Entschädigungsberechtigung, die Höhe und  die Art der Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Negative Entscheide der Wildschadenkommission sind dem Geschädigten  schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Amt für Forst und Jagd, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Amt für Forst und Jagd, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Amt für Forst und Jagd, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Auszahlung Schätzungskosten
                            1  Die Auszahlung der Wildschadenvergütungen erfolgt jährlich durch das  zuständige Amt  14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schätzungskosten gehen zulasten des Wildschadenfonds. Bei Miss  -  brauch können die Schätzungskosten dem Geschädigten teilweise oder  ganz überbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 15 Entschädigung der Kommission
                            Die Entschädigung der Wildschadenkommission und der Experten richtet  sich nach der Nebenamtsverordnung  16  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Rechtsmittel
                            Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  17  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Wildschadenreglement vom 14.  April  1981  18   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  August  1995 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Alberik Ziegler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Amt für Forst und Jagd, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   RB 2.2251
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   RB 40.3161
                        
                        
                    
                    
                    
                
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