REGLEMENT über das Rechnungswesen der Gemeinden
                            REGLEMENT  über das Rechnungswesen der Gemeinden  (vom 4. Juni 1985  1  ; Stand am 1. Januar 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 9 der Verordnung über den Finanzausgleich vom 3. Juni  1981,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Geltungsbereich und Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement ordnet die Haushaltführung der Gemeinden, insbeson-  dere den Voranschlag und die Rechnung sowie die Finanzaufsicht des Kan-  tons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  gilt  für  die  Einwohnergemeinden  und  deren  selbständige  öffentlich-  rechtliche  Anstalten.  Die  Rechnungen  der  unselbständigen  Anstalten  und  Betriebe sind in die Gemeinderechnungen einzugliedern.  Übergangsbestimmung  ...  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Finanzdirektion  Uri  kann  für  die  Zweckverbände  sowie  die  Anstalten  und Betriebe der Gemeinden Ausnahmen vom Geltungsbereich bewilligen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Grundsätze der Rechnungsführung
                            1  Die Rechnungsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit,  Vollständigkeit, Klarheit, Genauigkeit, Wahrheit, Brutto- und Sollverbuchung  sowie der qualitativen und quantitativen Bindung der im Voranschlag einge-  stellten Beträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnungsführung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsge-  treue Übersicht über den Haushalt, das Vermögen und die Schulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regelung des Grundsatzes der zeitlichen Bindung der Voranschlags-  beträge ist Sache der Gemeinden.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 21. Juni 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufgehoben durch RRB vom 21. November 2006, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2008 (AB vom 15. Dezember 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eingefügt durch RRB vom 27. Januar 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1998  (AB vom 6. Februar 1998).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Kreditarten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Begriffe
                            a) Verpflichtungskredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verpflichtungskredit ermächtigt die Exekutive, bis zu einer bestimmten  Summe  für  einen  bestimmten  Zweck  neue  finanzielle  Verpflichtungen  ein-  zugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verpflichtungskredite werden als Objekt- oder als Rahmenkredite bewilligt.  Der  Objektkredit  ist  ein  Verpflichtungskredit  für  ein  Einzelvorhaben.  Der  Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Programm.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 b) Zusatzkredite und Kreditübertretung
                            1  Zusatzkredite ergänzen einen Verpflichtungskredit, wenn dieser nicht aus-  reicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  Kreditübertretung  liegt  vor,  wenn  ein  Verpflichtungskredit  ohne  Zu-  satzkredit  überzogen  wird  oder  Verpflichtungen  ohne  Verpflichtungskredit  eingegangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 c) Zahlungskredite und Kreditüberschreitung
                            1  Zahlungskredite  ermächtigen  die  Exekutive,  bis  zu  einer  bestimmten  Summe für einen bestimmten Zweck Zahlungen zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zahlungskredite  werden  als  Voranschlags-  oder  als  Nachtragskredite  be-  willigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nachtragskredite  ergänzen  einen  Voranschlagskredit,  wenn  dieser  nicht  ausreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine  Kreditüberschreitung  liegt  vor,  wenn  ein  Voranschlagskredit  ohne  Nachtragskredit überzogen wird oder Zahlungen ohne Zahlungskredit erfol-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Kreditbewilligung
                            Das  gemeindliche  Recht  bestimmt,  welches  Organ  in  welchem  Verfahren  zuständig  ist,  Verpflichtungskredite,  Zusatzkredite  und  Zahlungskredite  zu  erteilen und darüber zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Verfahrensgrundsätze
                            1  Der jährliche Zahlungsbedarf aufgrund der Verpflichtungen ist in den Vor-  anschlag aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeigt  sich  vor  oder  während  der  Ausführung  eines  Projektes,  dass  der  bewilligte  Verpflichtungskredit  nicht  ausreicht,  ist  in  der  Regel  ein  Zusatz-  kredit vor der Erteilung neuer Aufträge einzuholen. Im gleichen Sinne ist ein  Nachtragskredit einzufordern, wenn ein Zahlungskredit nicht ausreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das gemeindliche Recht regelt das Verfahren bei Kreditübertretungen und  Kreditüberschreitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Voranschlag, Rechnung und Finanzplan
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Rechnungsmodell
                            1  Das  Rechnungsmodell  der  Gemeinden  entspricht  demjenigen  der  Konfe-  renz der Kantonalen Finanzdirektoren vom 2. Juli 1981.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzdirektion Uri kann im Rahmen dieses Reglementes Weisungen  zum Rechnungswesen der Gemeinden erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzdirektion Uri kann für Zweckverbände sowie Anstalten und Be-  triebe der Gemeinden branchenübliche Ausnahmen bewilligen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Gliederung von Voranschlag und Rechnung
                            1  Voranschlag  und  Rechnung  sind  nach  der  funktionalen  Gliederung  und  dem  Kontenrahmen  des  Rechnungsmodells  aufzubauen.  Die  Gemeinden  können zusätzlich eine institutionelle Gliederung verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die funktionale Gliederung enthält folgende zehn Aufgabengebiete:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  Behörden und Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rechtsschutz    und    Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kultur und Freizeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesundheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Soziale    Wohlfahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Umwelt und Raumordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Volkswirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Finanzen und Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jahresrechnung per 31. Dezember umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Gemeinderechnung  mit  Verwaltungsrechnung  und  Bestandesrech-  nung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Spezialfinanzierungen und Fonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Rechnungen der angeschlossenen Anstalten und Kassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Anhang zur Jahresrechnung  5  .  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eingefügt durch RRB vom 27. Januar 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1998  (AB vom 6. Februar 1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Eingefügt durch RRB vom 21. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008  (AB vom 15. Dezember 2006).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Bestandesrechnung
                            1  Die Bestandesrechnung enthält die Vermögenswerte und die Verpflichtun-  gen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bilanz erfasst die Aktiven und Passiven beim Jahresabschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Gemeindevermögen
                            1  Das  Gemeindevermögen  unterteilt  sich  in  das  Finanz-  und  das  Verwal-  tungsvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Finanzvermögen  ist  durch  das  Kriterium  der  freien  Realisierbarkeit  gekennzeichnet,  das  Verwaltungsvermögen  durch  seine  dauernde  Bindung  an einen öffentlich-rechtlich festgelegten Zweck.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Finanzvermögen
                            1  Das Finanzvermögen ist wie folgt zu bewerten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Flüssige Mittel  Nominalwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Guthaben                                               Nominalwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Anlagen  6  —  Festverzinsliche     Wertpapiere  Nominalwert  —  Aktien  höchstens     Kurswert  —  Anteilscheine  höchstens     Anschaffungswert  —  Darlehen  Nominalwert  —  Grundstücke  höchstens     Verkehrswert  —  Vorräte  Einstandswert,  höchstens Tageswert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 19 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Verwaltungsvermögen
                            1  Das Verwaltungsvermögen ist wie folgt zu bewerten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sachgüter  —  Grundstücke  Anschaffungswert  —  Tiefbauten  Erstellungswert  —  Hochbauten  Anschaffungs-     bzw.  Erstellungswert  —  Mobilien,     Maschinen  Fahrzeuge  Anschaffungswert  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss RRB vom 21. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008  (AB vom 15. Dezember 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Darlehen und Beteiligungen  Nominalwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Investitionsbeiträge                                Aktivierungsbetrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 19 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Spezialfinanzierungen
                            1  Spezialfinanzierungen  sind  gesetzlich  zweckgebundene  Mittel  zur  Erfül-  lung einer öffentlichen Aufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind, gestützt auf rechtliche Grundlagen, zulässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zur Speisung von Fonds im Gemeindevermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zur Finanzierung von Investitionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Zweckgebundene Zuwendungen
                            Schenkungen  und  letztwillige  Zuwendungen  mit  bestimmter  Zweckbindung  sind gesondert zu verwalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Verwaltungsrechnung
                            1  Die  Verwaltungsrechnung  enthält  die  der  öffentlichen  Aufgabenerfüllung  dienenden Ausgaben und Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Ausgabe  gilt  die  Verwendung  von  Finanzvermögen  zur  Erfüllung  öf-  fentlicher Aufgaben.  Einnahmen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Finanzvorfälle, welche das Reinvermögen vermehren oder die Fehl-  deckung vermindern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verwertung von Verwaltungsvermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Leistungen Dritter an die Schaffung von Verwaltungsvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungsrechnung setzt sich zusammen aus der Laufenden Rech-  nung und der Investitionsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Laufende Rechnung
                            Die  Laufende  Rechnung  enthält  den  Aufwand  und  den  Ertrag  einer  Rech-  nungsperiode.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Vorfinanzierungen (Vorwegdeckung von Investitionen)
                            1  Vorfinanzierungen  können  zur  Finanzierung  bevorstehender  Investitionen  gebildet  werden.  Sie  sind  für  die  Abschreibung  des  Vorhabens  zu  verwen-  den.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss RRB vom 21. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008  (AB vom 15. Dezember 2006).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorfinanzierungen bedürfen einer Rechtsgrundlage. Ist ihr Zweck anders-  wie erfüllt oder wird er nicht mehr verfolgt, sind sie aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Abschreibungen (Nachdeckung von Investitionen)
                            1  Abschreibungen  auf  dem  Finanzvermögen  sind  nur  dann  vorzunehmen,  wenn die Verkehrswerte unter die Buchwerte fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Verwaltungsvermögen,  mit  Ausnahme  der  Darlehen  und  Beteiligun-  gen sowie der Bilanzfehlbetrag sind vollständig abzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  jährlichen  Abschreibungssätze  auf  dem  Restbuchwert  werden  wie  folgt festgesetzt:  8  Verwaltungsvermögen  Sachgüter  Abschreibungssatz  %  —  Grundstücke  8  —  Tiefbauten  8  —  Hochbauten  8  —  Mobilien,   Maschinen,   Fahrzeuge  20  Darlehen und Beteiligungen  Nach  kaufmännischen  Grundsätzen  Investitionsbeiträge  10  Bilanzfehlbetrag  20  Übergangsbestimmung  ...  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  10  Übergangsbestimmung  ...  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Zusätzliche Abschreibungen
                            1  Ein Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung ist vorerst zur Verminde-  rung  des  Bilanzfehlbetrages  zu  verwenden.  Die  Regelung  der  weiteren  Verwendung eines Ertragsüberschusses ist Sache der Gemeinden.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss RRB vom 16. Juni 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999  (AB vom 24. Juli 1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Aufgehoben durch RRB vom 16. Juni 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999  (AB vom 24. Juli 1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Aufgehoben durch RRB vom 16. Juni 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999  (AB vom 24. Juli 1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Aufgehoben durch RRB vom 16. Juni 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999  (AB vom 24. Juli 1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzliche  Abschreibungen  sind  in  der  Regel  in  den  Voranschlag  aufzu-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Investitionsrechnung
                            1  Die Investitionsrechnung umfasst sämtliche Ausgaben und Einnahmen zur  Schaffung von Vermögenswerten für öffentliche Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kleinere  Anschaffungen  (z.B.  Büromaschinen  und  Einzelmobiliar)  sollen  trotz  der  mehrjährigen  Nutzung  der  Laufenden  Rechnung  zugeordnet  wer-  den. In diesem Sinne:  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kann eine Ausgabe bis zum Betrag gemäss Buchstabe c hienach je Ein-  zelobjekt  entweder  über  die  Investitionsrechnung  oder  über  die  Erfolgs-  rechnung verbucht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  muss  jede  Investitionsausgabe  ab  einem  Betrag  gemäss  Buchstabe  c  hienach je Einzelobjekt der Investitionsrechnung belastet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sind  die  Grenzbeträge  je  nach  Gemeindegrösse  unterschiedlich.  Sie  betragen:  - in Gemeinden mit bis zu 1 000 Einwohnern  CHF  20 000.—  - in Gemeinden mit 1 001 - 2 000 Einwohnern  CHF  30 000.—  - in Gemeinden mit 2 001 - 5 000 Einwohnern  CHF  40 000.—  - in Gemeinden mit 5 001 - 7 000 Einwohnern  CHF  50 000.—  - in Gemeinden mit mehr als 7 000 Einwohnern  CHF  60 000.—
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 13 Finanzplan
                            1  Die Gemeinden erstellen Finanzpläne. Diese erstrecken sich auf das Bud-  getjahr und mindestens drei Planjahre und sind jährlich anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Finanzpläne  zeigen  mindestens  die  Laufende  Rechnung  und  die  In-  vestitionsrechnung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Finanzplan  ist  Planungs-  und  Führungsinstrument  der  Exekutive  und  Informationsmittel  für  die  Stimmberechtigten.  Er  ist  nicht  verbindlich  und  ist  deshalb auch nicht durch die Legislative zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Finanzplan  soll  aufzeigen,  ob  ein  mittelfristig  ausgeglichener  Finanz-  haushalt möglich ist.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss RRB vom 21. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008  (AB vom 15. Dezember 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss RRB vom 21. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008  (AB vom 15. Dezember 2006).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Verrechnungen
                            Die Finanzdirektion erlässt diesbezügliche Weisungen. Sie hat die Gemein-  den dabei anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Finanzaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Rechnungsprüfung
                            Die  Regelung  der  Rechnungsprüfung  ist  Sache  der  Gemeinden.  Vorbehal-  ten bleibt Artikel 25 dieses Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Kontrolle des Rechnungsmodells
                            1  Das  kantonale  Amt  für  Finanzkontrolle  ist  befugt,  die  reglementsgerechte  Einführung und Anwendung dieses Rechnungsmodells zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  Ausnahmefällen  kann  die  Finanzdirektion  weitere  Kontrollen  vorneh-  men.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26a 17 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die  Vorschriften  vom  13.  März  1967  über  das  Rechnungswesen  der  Ge-  meinden werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Josef Brücker  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss RRB vom 21. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008  (AB vom 15. Dezember 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss RRB vom 13. April 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 1992  (AB vom 1. Mai 1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss RRB vom 13. April 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 1992  (AB vom 1. Mai 1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8