GESETZ über die Grundstückgewinnsteuer
                            GESETZ  über die Grundstückgewinnsteuer (GStG)  (vom 1. Dezember 1996  1  ; Stand am 1. Januar 2007)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Der  Kanton  erhebt  eine  Grundstückgewinnsteuer.  Sie  wird  auf  Grund-  stückgewinnen des Privat- und Geschäftsvermögens erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo dieses Gesetz Funktionen oder Personen bezeichnet, gilt es für beide  Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Grundstücke
                            1  Als Grundstücke gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Liegenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  in  das  Grundbuch  aufgenommenen  selbständigen  und  dauernden  Rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bergwerke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zugehör fällt ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Gesetz über die direkten Steuern
                            Die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri  3  betreffend  das  Verfahrensrecht  und  das  Steuerstrafrecht  gelten  unter  Vor-  behalt  der  nachfolgenden  Bestimmungen  sinngemäss  auch  für  die  Grund-  stückgewinnsteuer.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 25. Oktober 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 3.2211  1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: STEUERPFLICHT UND STEUERBEMESSUNG
                            1. Abschnitt:  Steuertatbestand
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Steuerbegründende Handänderungen
                            1  Die  Grundstückgewinnsteuer  wird  auf  Gewinnen  erhoben,  die  sich  bei  Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen an solchen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rechtsgeschäfte,   die   in   bezug   auf   die   Verfügungsgewalt   über   ein  Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Belastung  von  Grundstücken  mit  privatrechtlichen  Dienstbarkeiten  oder  mit  öffentlich-rechtlichen  Eigentumsbeschränkungen,  wenn  diese  die  unbeschränkte  Bewirtschaftung  oder  den  Veräusserungswert  des  Grundstückes  dauernd  und  wesentlich  beeinträchtigen  und  dafür  ein  Entgelt entrichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Steueraufschiebende Handänderungen
                            1  Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächt-  nis), Erbvorbezug oder Schenkung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Eigentumswechsel  unter  Ehegatten  im  Zusammenhang  mit  dem  Güter-  recht  sowie  zur  Abgeltung  ausserordentlicher  Beiträge  eines  Ehegatten  an  den  Unterhalt  der  Familie  (Art.  165  ZGB  4  )  und  zur  Abgeltung  schei-  dungsrechtlicher   Ansprüche,   sofern   beide   Ehegatten   einverstanden  sind;  5  b  )  bis  Eigentumswechsel unter eingetragenen Partnern. Buchstabe b ist sinn-  gemäss anzuwenden;  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der  Umwandlung  von  Personenunternehmungen  oder  juristischen  Per-  sonen,  wenn  der  Geschäftsbetrieb  unverändert  weitergeführt  wird  und  die Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich gleich bleiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einem  Unternehmungszusammenschluss  durch  Übertragung  sämtlicher  Aktiven und Passiven auf eine Personenunternehmung oder auf eine ju-  ristische Person (Fusion nach Art. 748 bis 750 OR  7   oder Geschäftsüber-  nahme nach Artikel 181 OR  8  );  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001  (AB vom 14. April 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Eingefügt durch VA vom 26. November 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2007 (AB vom 20. Oktober 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der  Aufteilung  einer  Unternehmung  durch  Übertragung  von  in  sich  ge-  schlossenen  Betriebsteilen  auf  Personenunternehmungen  oder  juristi-  sche  Personen,  wenn  die  übernommenen  Geschäftsbetriebe  unverän-  dert weitergeführt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der   Landumlegung   zwecks   Güterzusammenlegung,   Quartierplanung,  Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei  Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  vollständiger  oder  teilweiser  Veräusserung  eines  land-  oder  forstwirt-  schaftlichen  Grundstückes,  soweit  der  Veräusserungserlös  innert  ange-  messener  Frist  zum  Erwerb  eines  selbstbewirtschafteten  Ersatzgrund-  stückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land-  oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendi-  gen Anlagevermögen gehörenden Grundstückes, soweit der Erlös innert  angemessener Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung ei-  nes  eigenen  Ersatzgrundstückes  mit  gleicher  Funktion  in  der  Schweiz  verwendet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  der  Veräusserung  einer  dauernd  und  ausschliesslich  selbstgenutzten  Wohnliegenschaft   (Einfamilienhaus   oder   Eigentumswohnung),   soweit  der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum  Bau  einer  gleichgenutzten  Ersatzliegenschaft  in  der  Schweiz  verwendet  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  ...  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  ...  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer steuerbegründenden Veräusserung eines im Sinne von Absatz 1  Buchstabe g bis i ausserhalb des Kantons erworbenen Ersatzgrundstückes  kann  die  ursprüngliche  Veranlagung  aufgehoben  und  der  aufgeschobene  Gewinn  nachbesteuert  werden,  wenn  der  andere  Kanton  im  umgekehrten  Fall die Nachbesteuerung beansprucht.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Steuersubjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Grundsatz
                            1  Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Veräusserer haben die Steuer im Verhältnis ihrer Anteile zu ent-  richten. Sind sie Gesamteigentümer, haften sie solidarisch.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Aufgehoben durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001  (AB vom 14. April 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Aufgehoben durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001  (AB vom 14. April 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Eingefügt durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001  (AB vom 14. April 2000).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Steuerbefreiung
                            Von der Grundstückgewinnsteuer sind befreit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der  Bund  und  seine  Anstalten  nach  Massgabe  der  Bundesgesetzge-  bung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der  Kanton,  die  Einwohnergemeinden,  die  Ortsbürgergemeinden,  die  Landeskirchen  oder  deren  Kirchgemeinden  sowie  die  Korporationen  Uri  und Ursern und deren Korporationsbürgergemeinden. Ebenfalls von der  Grundstückgewinnsteuer befreit sind deren Anstalten und Zweckverbän-  de  für  jene  Grundstücke,  die  unmittelbar  gemeinnützigen  oder  öffentli-  chen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  ausländischen  Staaten  für  ihre  ausschliesslich  dem  unmittelbaren  Gebrauch   der   diplomatischen   und   konsularischen   Vertretungen   be-  stimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Steuerobjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Unterabschnitt:  Grundstückgewinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Grundstückgewinn gilt der Betrag, um den der Veräusserungserlös die  Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend  für  die  Ermittlung  des  Grundstückgewinnes  ist  die  letzte  steuerbegründende Handänderung ohne Steueraufschub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Unterabschnitt:  Veräusserungserlös
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Veräusserungserlös gilt der Erwerbspreis mit Einschluss aller weiteren  Leistungen des Erwerbers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  der  Veräusserungserlös  nicht  feststellbar,  so  gilt  als  solcher  die  Ver-  kehrswertschätzung   der   kantonalen   Liegenschaftsschätzungskommission  auf den Zeitpunkt der Veräusserung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Unterabschnitt:  Anlagekosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Erwerbspreis
                            1  Als  Erwerbspreis  gilt  der  Kaufpreis  mit  Einschluss  aller  weiteren  Leistun-  gen des Erwerbers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt der Erwerb um mehr als 25 Jahre zurück, so gilt als Erwerbspreis der  Steuerwert  vor  25  Jahren  zuzüglich  50  Prozent,  sofern  kein  höherer  Er-  werbspreis nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat  der  Veräusserer  das  Grundstück  im  Zwangsverwertungsverfahren  erworben  und  ist  er  dabei  als  Pfandgläubiger  oder  als  Pfandbürge  zu  Ver-  lust gekommen, so kann er als Erwerbspreis anstelle des Zuschlagspreises  die  Verkehrswertschätzung  der  kantonalen  Liegenschaftsschätzungskom-  mission  auf  den  für  die  Gewinnermittlung  massgebenden  Zeitpunkt  in  An-  rechnung bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher die Verkehrswert-  schätzung  der  kantonalen  Liegenschaftsschätzungskommission  auf  den  für  die Gewinnermittlung massgebenden Zeitpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Aufwendungen
                            1  Als Aufwendungen sind anrechenbar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Kosten  für  Neubauten,  Anbauten,  Umbauten,  Meliorationen  und  an-  dere  dauernde  und  wertvermehrende  Verbesserungen,  nach  Abzug  all-  fälliger  nicht  rückzahlbarer  Leistungen  Dritter,  wie  Versicherungsleistun-  gen und Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Grundeigentümerbeiträge,  insbesondere  für  Bau  und  Korrektion  von  Strassen,  für  Bodenverbesserungen  sowie  für  Werk-  und  Erschlies-  sungsleitungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Kosten  und  Abgaben,  die  unmittelbar  mit  dem  Erwerb  und  der  Ver-  äusserung  des  Grundstückes  verbunden  sind,  mit  Einschluss  der  übli-  chen Provisionen und Vermittlungsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anrechenbar  sind  die  in  der  massgebenden  Eigentumsdauer  gemachten  Aufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufwendungen,  die  bei  der  Einkommenssteuer  als  Abzüge  berücksichtigt  worden  sind,  und  der  Wert  eigener  Arbeit,  der  nicht  als  Einkommen  ver-  steuert worden ist, können nicht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Anlagekosten bei Steueraufschub
                            1  Beim  Erwerb  mit  steueraufschiebender  Handänderung  nach  Artikel  5  Buchstabe a bis e sowie Buchstabe k und l ist für die Berechnung der Anla-  gekosten auf die letzte steuerbegründende Handänderung abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim  Erwerb  mit  steueraufschiebender  Handänderung  nach  Artikel  5  Buchstabe g bis i sind die Anlagekosten um den bei der steueraufschieben-  den Handänderung nicht besteuerten Gewinn zu kürzen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Unterabschnitt:  Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Gesamtveräusserung
                            Werden  zu  verschiedenen  Zeiten  erworbene  Grundstücke  oder  Anteile  an  solchen  zusammen  veräussert,  so  ist  der  Gewinn  und  die  Eigentumsdauer  je gesondert zu ermitteln. Der Steuersatz bemisst sich nach dem gesamten  Gewinn.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Teilveräusserung
                            1  Bei  parzellenweiser  Veräusserung  ist  der  Gesamterwerbspreis  nach  dem  Wertverhältnis  im  Zeitpunkt  des  Erwerbs  anteilmässig  anzurechnen.  Auf-  wendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen;  nicht ausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewinne aus Teilveräusserungen innert 12 Monaten sind für die Steuerbe-  rechnung nach Artikel 16 zusammenzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verluste aus Teilveräusserungen können nach vollständiger Veräusserung  des  Grundstückes  den  Anlagekosten  der  mit  Gewinn  veräusserten  Parzel-  len  anteilmässig  zugerechnet  werden.  Eine  allfällige  Steuerrückerstattung  wird nicht verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Grundsatz
                            Für  die  Berechnung  der  Grundstückgewinnsteuer  sind  der  Steuertarif  und  die Eigentumsdauer massgebend. Artikel 13 und 14 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Steuertarif
                            1  Steuerbar ist der 7 000 Franken übersteigende Grundstückgewinn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundstückgewinnsteuer beträgt:  4 %  für die ersten steuerpflichtigen  Fr.  4 000  6 %  für die weiteren steuerpflichtigen  Fr.  6 000  8 %  für die weiteren steuerpflichtigen  Fr.  10 000  18 %  für die weiteren steuerpflichtigen  Fr.  26 000  24 %  für die weiteren steuerpflichtigen  Fr.  40 000  32 %  für die weiteren steuerpflichtigen  Fr.  40 000  40 %  für die weiteren steuerpflichtigen  Fr.  90 000  44 %  für die weiteren steuerpflichtigen  Fr.  160 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für steuerbare Grundstückgewinne über 390 000 Franken beträgt die Steu-  er einheitlich 35 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Eigentumsdauer
                            1  Die  gemäss  Artikel  16  berechnete  Grundstückgewinnsteuer  erhöht  sich  bei einer Eigentumsdauer von  weniger als  1 Jahr  um  25 %  weniger als  2 Jahren  um  20 %  weniger als  3 Jahren  um  15 %  weniger als  4 Jahren  um  10 %  weniger als  5 Jahren  um  5 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gemäss Artikel 16 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich  bei einer Eigentumsdauer von  mehr als  6 Jahren um  6 %  mehr als  16 Jahren um  24 %  mehr als  7 Jahren um  7 %  mehr als  17 Jahren um  28 %  mehr als  8 Jahren um  8 %  mehr als  18 Jahren um  32 %  mehr als  9 Jahren um  9 %  mehr als  19 Jahren um  36 %  mehr als  10 Jahren um  10 %  mehr als  20 Jahren um  40 %  mehr als  11 Jahren um  12 %  mehr als  21 Jahren um  45 %  mehr als  12 Jahren um  14 %  mehr als  22 Jahren um  50 %  mehr als  13 Jahren um  16 %  mehr als  23 Jahren um  55 %  mehr als  14 Jahren um  18 %  mehr als  24 Jahren um  60 %  mehr als  15 Jahren um  20 %  mehr als  25 Jahren um  65 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend für die Ermittlung der Eigentumsdauer ist die letzte Handän-  derung. Die Eigentumsdauer beginnt und endet mit dem Grundbucheintrag.  Bei  Handänderungen  ohne  Grundbucheintrag  ist  der  Zeitpunkt  des  Über-  gangs der Verfügungsgewalt massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim  Erwerb  mit  steueraufschiebender  Handänderung  nach  Artikel  5  Buchstabe a bis e sowie Buchstabe k und l ist auf die letzte steuerbegrün-  dende Handänderung abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beim  Erwerb  mit  steueraufschiebender  Handänderung  nach  Artikel  5  Buchstabe  f  ist  auf  den  Erwerbszeitpunkt  der  bei  dieser  Handänderung  tauschweise abgetretenen Grundstücke abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Beim  Erwerb  mit  steueraufschiebender  Handänderung  nach  Artikel  5  Buchstabe g bis i ist auf den Erwerbszeitpunkt der bei dieser Handänderung  veräusserten  Grundstücke  abzustellen.  Erfolgte  die  Ersatzbeschaffung  nur  teilweise mit reinvestierten Mitteln, so wird die längere Eigentumsdauer nur  anteilweise in der Höhe dieser reinvestierten Mittel angerechnet.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: ORGANISATIONS- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
                            1. Abschnitt:  Steuerveranlagung und Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Veranlagungsverfahren
                            1  Das Amt für das Grundbuch hat dem zuständigen Amt  12   von jeder Hand-  änderung gemäss Artikel 4 unentgeltlich Meldung zu erstatten. Bei Handän-  derungen,  die  keinen  Grundbucheintrag  voraussetzen,  hat  der  Veräusserer  innert 30 Tagen seit der Handänderung dem zuständigen Amt  13   den Steuer-  tatbestand schriftlich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zuständige  Amt  14    stellt  dem  Veräusserer  eine  Steuererklärung  für  Grundstückgewinne zu, sobald es von der Handänderung Kenntnis erhalten  hat. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es beim zuständi-  gen Amt  15   verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Veräusserer  muss  das  Formular  für  die  Steuererklärung  wahrheits-  gemäss  und  vollständig  ausfüllen,  persönlich  unterzeichnen  und  samt  den  entsprechenden  Beilagen  innert  30  Tagen  dem  zuständigen  Amt  16    einrei-  chen. Die Frist kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen  und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Amt  17   verfügt die Steuerveranlagung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Veranlagungsverjährung
                            1  Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Eintritt des  Tatbestandes,  der  die  Steuerpflicht  begründet.  Bei  Handänderungen,  die  keinen  Grundbucheintrag  voraussetzen,  tritt  die  Veranlagungsverjährung  fünf  Jahre  nach  Eingang  der  schriftlichen  Meldung  durch  den  Veräusserer  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Eintritt des Tat-  bestandes, der die Steuerpflicht begründet, auf jeden Fall verjährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Rechtsmittel
                            1  Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert  30 Tagen nach Zustellung beim zuständigen Amt  18   schriftlich und mit einer  kurzen Begründung Einsprache erheben.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Veräusserer  kann  den  Einspracheentscheid  mit  Verwaltungsgerichts-  beschwerde  beim  Obergericht  anfechten.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  19  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Steuerbezug und Steueraufteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Unterabschnitt:  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Steuerrechnung
                            Das zuständige Amt  20   stellt die Steuerrechnung aufgrund der Veranlagung.  Ist  die  Veranlagung  noch  nicht  vorgenommen,  so  kann  eine  provisorische  Steuerrechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Steuerbezug
                            Das zuständige Amt  21   besorgt den Steuerbezug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Unterabschnitt:  Fälligkeit der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 23  Die Steuer wird mit der Zustellung der provisorischen oder definitiven Steu-  errechnung fällig. Sie ist innert 60 Tagen zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Unterabschnitt:  Gesetzliches Pfandrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur  Sicherstellung  der  Grundstückgewinnsteuern  sowie  allfälliger  Ver-  zugszinsen  und  Betreibungskosten  steht  dem  Kanton  an  den  betreffenden  Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht nach Artikel 836 ZGB  22   zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  gesetzliche  Pfandrecht  entsteht  mit  der  steuerbegründenden  Hand-  änderung  ohne  Eintragung  im  Grundbuch.  Die  im  Grundbuch  im  Zeitpunkt  der Handänderung bereits eingetragenen Pfandrechte gehen im Rang vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  erlischt  nach  Ablauf  von  12  Monaten  seit  der  rechtskräftigen  Veranla-  gung,  wenn  das  zuständige  Amt  23    innert  dieser  Frist  keinen  Eintrag  im  Grundbuch verlangt.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Amt für Finanzen; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Amt für Finanzen; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Urkundsperson  hat  die  Parteien  auf  die  Tragweite  des  gesetzlichen  Pfandrechtes aufmerksam zu machen und dies in der Urkunde festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das  zuständige  Amt  24    ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  dem  Erwerber  eines  Grundstückes  über  Steuerausstände  aus  früheren  Handänderungen  Aus-  kunft zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Unterabschnitt:  Steueraufteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Grundsatz
                            Die  Grundstückgewinnsteuern  einschliesslich  Zinsen  und  Bussen  werden  wie folgt aufgeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  60 Prozent fallen dem Kanton zu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  40 Prozent fallen der Einwohnergemeinde zu, auf deren Gebiet das ver-  äusserte Grundstück liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Steuerausscheidung
                            Liegt das im Zusammenhang mit einer Landumlegung oder einer Ersatzbe-  schaffung veräusserte Grundstück in einer anderen Gemeinde, wird mit die-  ser Gemeinde keine Steuerausscheidung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: AUSFÜHRUNGS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 27 Ausführungsbestimmungen und
                            Gegenrechtsvereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann zu diesem Gesetz Ausführungsbestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Interesse  einer  sachgerechten  und  rationellen  Besteuerung  kann  der  Regierungsrat   mit   anderen   Kantonen   Gegenrechtsvereinbarungen   ab-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gesetz vom 27. Oktober 1963 über die Grundstückgewinnsteuer  25  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Ausführungsvorschriften  vom  16.  Dezember  1963  für  die  Erhebung  der Grundstückgewinnsteuer.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Amt für Finanzen; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   RB 3.2231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Anwendbares Recht
                            Die  vor  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erfolgten  Handänderungen  werden,  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  der  Veranlagung,  nach  dem  bisherigen  Recht besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Steuerstrafrecht
                            Für  Tatbestände,  die  vor  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erfüllt  worden  sind,  gelten die Vorschriften des bisherigen Rechts, sofern nicht das neue Recht  für  die  steuerpflichtige  Person  eine  günstigere  Lösung  bringt.  Für  den  Be-  ginn der Verjährungsfristen gilt Artikel 19 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  11