VERORDNUNG über das Schutzaufsichtsamt (3.9325)
CH - UR

VERORDNUNG über das Schutzaufsichtsamt

1 (LRB vom 7. April 1927) Der Landrat, in der Absicht, entlassenen Sträflingen und Zwangsversorgten die notwendi- ge Fürsorge zu sichern und die Armenpflegen hierin zu unterstützen, beschliesst und verordnet:
Artikel 1 Zur Fürsorge für die aus Straf- und Zwangsversorgungsanstalten Entlas- senen wird das Schutzaufsichtsamt errichtet. Die Besetzung dieses Amtes wird dem Regierungsrate übertragen.
Artikel 2 Dem Schutzaufsichtsamt liegt hauptsächlich ob: a) rechtzeitig über die Zeit der Entlassung der Sträflinge und Zwangsver- sorgten aus der Anstalt sich zu erkundigen; b) dafür besorgt zu sein, dass den Entlassenen nötigenfalls Kleidungs- stücke und Schuhe verabfolgt werden und gleich beim Austritt aus der Anstalt angemessene Beschäftigung zugewiesen wird, wobei allfällige Wünsche der Entlassenen bestmöglich zu berücksichtigen sind; c) den Entlassenen vorläufig Obdach und Verpflegung zu verschaffen, wenn noch nicht Arbeitsgelegenheit vermittelt werden kann, sowie die Behör- den der Heimatgemeinde zur notwendigen Fürsorge und Aufsicht zu ver- anlassen.
Artikel 3 Das Schutzaufsichtsamt ist berechtigt: a) von den Urteilen und den Akten, welche zur Verurteilung oder Zwangs- versorgung geführt haben, Einsicht zu nehmen; b) mit den Familienangehörigen, Vormündern, Beiständen der Entlassenen sowie mit Arbeitgebern, andern Personen, Vereinigungen, Behörden und Amtsstellen zum Zwecke der Fürsorge und Arbeitsbeschaffung in Verbin- dung zu treten. 1) Siehe GOG Art. 53 (Nr. 2.3221)
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1 jährliche Entschädigung und ausserdem einen Beitrag an die Auslagen für Porti, Telefon, Reisen und dergleichen. Die Entschädigung und der Beitrag an die Ausgaben werden alljährlich durch den Voranschlag bestimmt. 1)
2 Die Ausgaben werden im übrigen von einem zu diesem Zwecke zu grün- denden Verein übernommen.
Artikel 5 Der Inhaber des Schutzaufsichtsamtes hat jeweilen nach Jahresschluss dem Regierungsrat einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit mit Ab- rechnung über die Ausgaben zu erstatten.
Artikel 6 Die Fürsorge des Schutzaufsichtsamtes soll auch Schweizern anderer Kantone und Ausländern, sofern sie nicht von ihren heimatlichen Fürsorge- stellen und Behörden versorgt werden, zuteil werden.
Artikel 7 2) 1) Siehe jedoch jetzt Art. 7 Ziffer IV der Verordnung über die Entschädigung der neben- amtlichen Behörden (Nr. 2.2251) 2) Betr. Inkraftsetzung
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