VERORDNUNG über das Schutzaufsichtsamt
                            1  (LRB vom 7. April 1927)  Der Landrat,  in der Absicht, entlassenen Sträflingen und Zwangsversorgten die notwendi-  ge Fürsorge zu sichern und die Armenpflegen hierin zu unterstützen,  beschliesst und verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1  Zur  Fürsorge  für  die  aus  Straf-  und  Zwangsversorgungsanstalten  Entlas-  senen  wird  das  Schutzaufsichtsamt  errichtet. Die  Besetzung  dieses  Amtes  wird dem Regierungsrate übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2  Dem Schutzaufsichtsamt liegt hauptsächlich ob:  a)  rechtzeitig  über  die  Zeit  der  Entlassung  der  Sträflinge  und  Zwangsver-  sorgten aus der Anstalt sich zu erkundigen;  b)  dafür  besorgt  zu  sein,  dass  den  Entlassenen  nötigenfalls  Kleidungs-  stücke  und  Schuhe  verabfolgt  werden  und  gleich  beim  Austritt  aus  der  Anstalt  angemessene  Beschäftigung  zugewiesen  wird,  wobei  allfällige  Wünsche der Entlassenen bestmöglich zu berücksichtigen sind;  c)  den Entlassenen vorläufig Obdach und Verpflegung zu verschaffen, wenn  noch  nicht  Arbeitsgelegenheit  vermittelt  werden  kann,  sowie  die  Behör-  den der Heimatgemeinde zur notwendigen Fürsorge und Aufsicht zu ver-  anlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3  Das Schutzaufsichtsamt ist berechtigt:  a)  von  den  Urteilen  und  den  Akten,  welche  zur  Verurteilung  oder  Zwangs-  versorgung geführt haben, Einsicht zu nehmen;  b)  mit den Familienangehörigen, Vormündern, Beiständen der Entlassenen  sowie mit Arbeitgebern, andern Personen, Vereinigungen, Behörden und  Amtsstellen zum Zwecke der Fürsorge und Arbeitsbeschaffung in Verbin-  dung zu treten.  1)  Siehe GOG Art. 53 (Nr. 2.3221)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1  jährliche  Entschädigung  und  ausserdem  einen  Beitrag  an  die  Auslagen  für  Porti,  Telefon,  Reisen  und  dergleichen. Die  Entschädigung  und  der  Beitrag  an die Ausgaben werden alljährlich durch den Voranschlag bestimmt.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgaben werden im übrigen von einem zu diesem Zwecke zu grün-  denden Verein übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5  Der  Inhaber  des  Schutzaufsichtsamtes  hat  jeweilen  nach  Jahresschluss  dem  Regierungsrat  einen  schriftlichen  Bericht  über  seine  Tätigkeit  mit  Ab-  rechnung über die Ausgaben zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6  Die  Fürsorge  des  Schutzaufsichtsamtes  soll  auch  Schweizern  anderer  Kantone und Ausländern, sofern sie nicht von ihren heimatlichen Fürsorge-  stellen und Behörden versorgt werden, zuteil werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 7  2)  1)  Siehe jedoch jetzt Art. 7 Ziffer IV  der Verordnung über die Entschädigung der neben-  amtlichen Behörden (Nr. 2.2251)  2)  Betr. Inkraftsetzung