Gesetz über das Polizeiwesen (911.1)
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Gesetz über das Polizeiwesen

Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) vom 11. Juni 2014 (Stand 1. Januar 2022) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt: 1. die Organisation des Polizeiwesens; 2. die Aufgaben der Polizei (Kantonspolizei) und die Art und Weise ihrer Aufgabenerfüllung; 3. die dienstrechtlichen Bestimmungen der Polizei; und 4. das Erbringen von privaten Sicherheitsdienstleistungen. 2 Es gilt soweit nicht die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) 1 ) , die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) 2 ) oder weitere Erlasse oder Vereinbarungen zur Anwendung gelangen.

Art. 2 Organisation

1. Direktion 1 Die Direktion übt die Aufsicht über das Polizeiwesen aus. 2 Sie übernimmt alle weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

Art. 3 2. Polizei

1 Die Polizei ist ein Amt der zuständigen Direktion. 1) SR 312.0 2) SR 312.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Sie wird von der Kommandantin oder vom Kommandanten geführt. 3 Sie hat folgende Aufgaben: 1. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; 2. Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt; 3. Beseitigung eingetretener Störungen; 4. Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Mit - wirkung bei der Strafuntersuchung; 5. Amts- und Vollzugshilfe für Verwaltung und Justiz; 6. Betrieb der kantonalen Alarmstelle sowie Hilfeleistung bei Not und im Katastrophenfall; 7. Wahrnehmung der Aufgaben der Bewilligungsbehörde im Sinne des Konkordates über private Sicherheitsdienstleistungen 3 ) ; 8. Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. 4 Sie ist die für die Fälle häuslicher Gewalt zuständige kantonale Stelle gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB 4 ) . *

Art. 4 3. Hilfskräfte der Polizei

1 Die Polizei kann Hilfskräfte beiziehen. 2 Hilfskräfte dürfen keinen polizeilichen Zwang anwenden und keine po - lizeilichen Massnahmen anordnen oder leiten; davon ausgenommen sind vorübergehend mit polizeilichen Aufgaben betraute verdeckte Vor - ermittler gemäss Art. 48.

Art. 5 Gewaltmonopol

1 Hoheitliche Befugnisse übt aus, wer den betroffenen Personen ein Handeln, Unterlassen oder Dulden vorschreibt und dieses Verhalten rechtmässig durchsetzen kann. 2 Die Anwendung von polizeilichem Zwang und die Übertragung hoheitli - cher Befugnisse im Bereich der polizeilichen Massnahmen auf Private ist nur zulässig, soweit ein dem Referendum unterliegender Erlass dies vorsieht. 3) NG 911.2 4) SR 311.0 2

Art. 6 Zusammenarbeit

1 Die Polizei arbeitet mit den kommunalen und kantonalen Amtsstellen sowie mit den Polizeiorganen und weiteren Strafverfolgungsbehörden der anderen Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen. 2 Zwischen der Polizei und den Behörden gemäss Abs. 1 dürfen sach - bezogene Daten uneingeschränkt ausgetauscht werden.

Art. 7 Grenzüberschreitende Polizeieinsätze und polizeiliche

Handlungen 1. Grundsätze 1 Die Direktion kann andere Kantone und den Bund um den Einsatz von Polizeikräften im Kanton ersuchen oder den Einsatz der Nidwaldner Po - lizei ausserhalb des Kantons anordnen. 2 In Fällen von hoher zeitlicher Dringlichkeit oder untergeordneter Be - deutung ist die Kommandantin oder der Kommandant zuständig. 3 Nacheile zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord - nung sowie zur Gefahrenabwehr oder - beseitigung ist zulässig, soweit der betreffende Kanton Gegenrecht gewährt. Die örtliche Polizei ist so bald als möglich zu informieren und der Einsatz zu übergeben. 4 Abweichende Bestimmungen interkantonaler Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 8 2. rechtliche Stellung der auswärtigen

Polizeiangehörigen 1 Polizeiangehörige anderer Kantone, die im Kanton Nidwalden einge - setzt werden, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizei - angehörigen des Kantons Nidwalden. 2 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.

Art. 9 3. rechtliche Stellung der Nidwaldner Polizei-

angehörigen ausserhalb des Kantons Nidwalden 1 Die Rechte und Pflichten der Polizeiangehörigen des Kantons Nidwal - den richten sich bei Einsätzen in anderen Kantonen nach der Rechts - ordnung am Einsatzort. 2 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton Nidwalden. 3
3 Soweit die Polizeiangehörigen durch die am Einsatzort geltenden Be - stimmungen über die Haftung für von ihnen verursachte Schäden schlechter gestellt werden als bei der Anwendung des Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) 5 ) , übernimmt der Kanton den Mehrbetrag. 2 Polizeiliches Handeln 2.1 Allgemeine Grundsätze

Art. 10 Polizeiliche Generalklausel

1 Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grund - lage jene unaufschiebbaren Massnahmen, die zur Abwehr unmittelbar drohender, erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord - nung oder zur Beseitigung eingetretener, erheblicher Störungen not - wendig sind.

Art. 11 Verhältnismässigkeit

1 Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig und geeignet sein. 2 Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, wel - che die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. 3 Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht. 4 Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

Art. 12 Adressaten des polizeilichen Handelns

1. Störer 1 Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen die Person, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder ge - fährdet oder die für das entsprechende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist. 5) NG 161.2 4
2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen das Tier oder die Sache sowie gegen die Person, welche die Herrschaft über das Tier oder die Sache ausübt.

Art. 13 2. andere Personen

1 Das polizeiliche Handeln darf sich gegen eine andere Person richten, wenn: 1. das Gesetz es vorsieht; oder 2. eine unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt oder beseitigt werden kann. 2.2 Handlungsweise der Polizei

Art. 14 Benachrichtigung bei Gewahrsam

1 Nimmt die Polizei eine minderjährige oder umfassend verbeiständete Person in Gewahrsam, benachrichtigt die Polizei ohne Verzug die Inha - berin oder den Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eine andere zuständige Stelle.

Art. 15 Betreten privater Grundstücke und Räume

1 Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben private Grundstücke ohne Einwilligung der Person betreten, die am Grundstück die Sach - herrschaft hat. 2 Sie kann private Räume ohne Einwilligung des Berechtigten nur zur Abwehr einer gegenwärtigen, erheblichen Störung oder Gefahr betre - ten.

Art. 16 Schutz privater Rechte

1 Die Polizei kann zum Schutz privater Rechte ausnahmsweise tätig werden, wenn: 1. es die Gesetzgebung vorsieht oder der Bestand der privaten Rechte glaubhaft gemacht wird; 2. der Schutz durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nicht rechtzeitig zu erlangen ist; und 3. die Gefährdung oder Störung erheblich ist. 5

Art. 17 Dokumentationspflicht

1 Polizeiliches Handeln ist grundsätzlich zu dokumentieren. 2 Bei Realakten, die keine Rechte oder Pflichten von Dritten berühren, kann auf die Dokumentation verzichtet werden.

Art. 18 Information der Öffentlichkeit

1 Die Polizei informiert die Öffentlichkeit, soweit keine schützenswerten, übergeordneten Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entgegen - stehen.

Art. 19 Archivierung

1 Die Polizei bietet sämtliche nicht mehr häufig benötigten und von Ge - setzes wegen nicht zur Löschung bestimmten Daten dem Staatsarchiv zur Archivierung an. 2 Sie vernichtet unverzüglich sämtliche vom Staatsarchiv als nicht ar - chivwürdig bezeichneten Daten. 2.3 Polizeilicher Zwang

Art. 20 Grundsatz

1 Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhält - nismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel, Waffen und Munitionstypen einset - zen.

Art. 21 Androhung

1 Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen, sofern es die Umstände zulassen.

Art. 22 Fesselung

1 Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn konkrete An - haltspunkte bestehen, sie werde: 1. Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Sachen beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen; 2. fliehen, andere befreien oder selbst befreit werden; oder 3. sich töten oder verletzen. 6
2 Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt werden.

Art. 23 Schusswaffengebrauch

1 Die Polizei macht in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch, sofern andere verfügbare Mittel nicht aus - reichen. 2 Der Gebrauch der Schusswaffe kann insbesondere gerechtfertigt sein: 1. wenn Polizeiangehörige oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden; 2. wenn eine Person ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen hat oder eines solchen dringend verdächtigt wird und sie fliehen will; 3. wenn eine Person für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellt und sich der Festnahme zu entziehen versucht; 4. zur Befreiung von Geiseln; oder 5. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit die - nen und die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden. 3 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszuge - hen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. 4 In Fällen, in denen der Schusswaffengebrauch angezeigt ist, kann ein Warnschuss abgegeben werden, wenn ein Warnruf nicht zum Erfolg führte oder besondere Umstände den Warnruf zum vornherein als aus - sichtslos erscheinen lassen. 5 Sofern es die Umstände erfordern, kann die Schusswaffe auch gegen Tiere und Sachen eingesetzt werden.

Art. 24 Hilfeleistung

1 Wird unmittelbar Zwang angewendet, muss Verletzten, soweit die Um - stände es zulassen, Beistand geleistet und ärztliche Hilfe verschafft werden. 7
3 Polizeiliche Massnahmen 3.1 Informationsbericht zur Person und Personennachforschung

Art. 25 Informationsbericht zur Person

1 Die Polizei erstellt für die Verwaltungs- und für die Strafverfolgungsbe - hörden sowie für zivile und militärische Stellen auf deren Gesuch hin einen Informationsbericht zur Person, sofern: 1. das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht; 2. es für die Erfüllung einer in der Gesetzgebung umschriebenen Aufgabe der Gesuchstellenden unentbehrlich ist; oder 3. die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat. 2 Das Gesuch hat den Zweck des Informationsberichts zur Person, die gesetzliche Grundlage und die Art der verlangten Information zu enthal - ten. 3 Die Polizei macht Erhebungen bei Amtsstellen und bei der betroffenen Person. 4 Dritte werden nur ausnahmsweise und mit ausdrücklichem Auftrag der ersuchenden Stelle befragt. Die betroffene Person muss der Befragung Dritter nicht zustimmen. 5 Die Berichte müssen sachlich sein.

Art. 26 Personennachforschung

1 Die Polizei forscht mit geeigneten Mitteln nach einer Person, wenn: 1. mindestens eine der Voraussetzungen für den polizeilichen Ge - wahrsam gegeben ist; 2. Anhaltspunkte bestehen, sie könnte verunfallt oder Opfer eines Verbrechens oder Vergehens geworden sein; 3. diese der Polizei sachdienliche Informationen zu einer vermissten oder gesuchten Person geben könnte; oder 4. die Gesetzgebung dies vorsieht. 2 Erfolgt die Personennachforschung mittels Ausschreibung, wird diese widerrufen, sobald der Grund entfällt. 3 Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Personennachfor - schung kann die Polizei eine Belohnung aussetzen. Soll die Belohnung höher als Fr. 10'000.– ausfallen, bedarf ihre Aussetzung der Genehmi - gung des Regierungsrates. 8
4 Gegen den Entscheid, der Helferin oder dem Helfer eine Belohnung zu gewähren, kann nicht Beschwerde geführt werden. 3.2 Personenkontrollen, Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Behandlung

Art. 27 Personenkontrolle, Identitätsfeststellung

1 Die Polizei kann eine Person kontrollieren, um deren Identität festzu - stellen, sie kurz zu befragen, und abzuklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Sachen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahn - det wird. 2 Die zu kontrollierende Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen. 3 Die Polizei kann die Person zum Polizeigebäude bringen, wenn die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erhebli - chen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifel - haft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilligungspa - piere echt sind.

Art. 28 Erkennungsdienstliche Behandlung

1 Die Polizei kann, sofern die Feststellung der Identität einer Person mit anderen vorhandenen Mitteln nicht oder nur mit erheblichen Schwierig - keiten erfolgen kann, ausserhalb eines Strafverfahrens: 1. visuelle Aufnahmen machen; 2. Körpermerkmale einer Person feststellen; 3. Abdrücke von Körperteilen nehmen; 4. Handschriften- oder Sprachproben nehmen; oder 5. DNA-Analysen erstellen. 2 Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelungen sind erkennungs - dienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt wurde oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefal - len ist. 9
3.3 Polizeiliches Aufgebot und Befragung

Art. 29 Polizeiliches Aufgebot

1 Die Polizei kann eine Person unter Nennung des Grundes insbesonde - re für Befragungen, Identitätsfeststellungen oder erkennungsdienstliche Behandlungen sowie für die Herausgabe von Sachen aufbieten. 2 Es sind keine besonderen Formvorschriften und Fristen zu beachten.

Art. 30 Befragung

1 Die Polizei kann eine Person ohne Beachtung besonderer Formvor - schriften zu Sachverhalten befragen. 3.4 Wegweisung und Fernhaltung

Art. 31 Wegweisung, Fernhaltung

1 Die Polizei kann eine Person von einem öffentlichen Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn: 1. die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie ange - hört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; 2. die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie ange - hört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigterwei - se an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugäng - lichen Raumes hindert; 3. Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte behin - dert oder gefährdet werden; 4. die Person selber ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist; oder 5. die Wahrung der Rechte von Personen dies erfordert. 2 In besonderen Fällen, insbesondere bei Ausführungs-, Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr der Gefährdung oder Störung, kann die Poli - zei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 Strafge - setzbuch (StGB) 6 ) für höchstens 14 Tage verfügen. 6) SR 311.0 10
3.5 Zu- und Rückführung

Art. 32 Zuführung

1 Auf Ersuchen der zuständigen Stelle führt die Polizei eine Person die - ser Stelle oder einer anderen Stelle zu.

Art. 33 Zuführung von minderjährigen oder umfassend verbei

- ständeten Personen 1 Die Polizei kann eine minderjährige oder umfassend verbeiständete Person in ihre Obhut nehmen, wenn die Person: 1. sich der elterlichen oder der kindes- und erwachsenenschutz - rechtlichen Aufsicht entzieht; 2. sich an Orten aufhält, wo ihr eine Gefahr für ihre körperliche, se - xuelle oder psychische Integrität droht; oder 3. Anzeichen von Alkohol-, Betäubungsmittel-, oder sonstigem Suchtmittelmissbrauch aufweist. 2 Die Polizei führt die Person ohne Verzug der Inhaberin oder dem Inha - ber der elterlichen Sorge oder Obhut, der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde oder einer anderen zuständigen Stelle zu. 3 Zuführungen gemäss Abs. 2 können auch bei minderjährigen oder um - fassend verbeiständeten Personen erfolgen, die in Gewahrsam genom - men worden sind.

Art. 34 Rückführung von ausreisepflichtigen Personen

1 Die Polizei vollzieht die in die Zuständigkeit des Kantons Nidwalden fallenden Rückführungen von ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern. 3.6 Polizeilicher Gewahrsam

Art. 35 Voraussetzungen

1 Die Polizei kann eine Person für höchstens 24 Stunden in Gewahrsam nehmen, wenn: 1. sie sich selber, andere Personen, Tiere oder Sachen ernsthaft und unmittelbar gefährdet; 2. sie sich in einem die freie Willensbildung beeinträchtigenden Zu - stand befindet; 3. dadurch weitere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ord - nung vermieden werden können; 11
4. voraussichtlich eine fürsorgerische Unterbringung anzuordnen ist; 5. sie sich einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme durch Flucht entzogen hat; oder 6. dies zur Sicherstellung einer Zu- oder Rückführung notwendig ist.

Art. 36 Durchführung

1 Hat die Polizei eine Person in Gewahrsam genommen, gibt sie ihr un - verzüglich den Grund dafür bekannt. 2 Sie gibt ihr Gelegenheit, eine ihr nahestehende Person zu benachrich - tigen oder benachrichtigen zu lassen, sofern dadurch der Zweck des po - lizeilichen Gewahrsams nicht gefährdet wird.

Art. 37 Richterliche Überprüfung

1 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffe - nen Person so rasch als möglich richterlich zu überprüfen. 2 Zuständig ist das Verwaltungsgericht als Einzelgericht. 3.7 Durchsuchungen

Art. 38 Personen

1 Die Polizei kann in oder an der Kleidung einer Person, an der Körpero - berfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Sachen oder Spuren suchen, wenn: 1. dies zum Schutz von Polizeiangehörigen oder anderer Personen oder von Sachen von namhaftem Wert erforderlich ist; 2. ein Grund für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person ge - geben ist; 3. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie sicherzustellende Sa - chen bei sich hat; 4. es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist; oder 5. sie sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zu - stand oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ih - rem Schutz erforderlich ist. 2 Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts vorge - nommen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub. 3 Weitergehende körperliche Untersuchungen, insbesondere im Intimbe - reich, sind unter den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Ziff. 1–5 zuläs - sig. Die Polizei beauftragt damit eine Ärztin oder einen Arzt. 12

Art. 39 Sachen

1 Die Polizei kann Fahrzeuge, Behältnisse und andere Sachen öffnen und durchsuchen, wenn: 1. dies zum Schutz der Polizeiangehörigen oder anderen Personen erforderlich ist; 2. Anhaltspunkte bestehen, dass sich Personen darin befinden, die in Gewahrsam genommen werden können oder die hilflos sind; 3. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich sicherzustellende Tiere oder Sachen darin befinden; oder 4. dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Sachen erforderlich ist. 2 Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart der Person, welche die Sachherrschaft ausübt.

Art. 40 Räume

1 Die Polizei kann Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein soforti - ges Handeln nötig machen, um: 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person abzuwehren; 2. Tiere oder Sachen von namhaftem Wert zu schützen; oder 3. eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn konkrete Anhalts - punkte bestehen, dass sie sich in den zu durchsuchenden Räu - men befindet. 2 Soweit es die Umstände zulassen, zieht die Polizei für die Durchsu - chung des Raumes die Besitzerin oder den Besitzer bei. 3 Ist die Besitzerin oder der Besitzer abwesend, zieht die Polizei eine volljährige, nicht umfassend verbeiständete Angehörige oder Mitbewoh - nerin, einen volljährigen, nicht umfassend verbeiständeten Angehörigen oder Mitbewohner oder eine Urkundsperson bei. 3.8 Sicherstellung von Tieren und Sachen

Art. 41 Voraussetzungen

1 Die Polizei kann Tiere und Sachen sicherstellen: 1. um eine erhebliche Gefahr abzuwehren; 2. zum Schutz privater Rechte gemäss Art. 16; oder 3. um zu verhindern, dass eine in Gewahrsam genommene Person sie missbräuchlich verwendet. 13

Art. 42 Rückgabe

1 Ist der Grund für die Sicherstellung dahingefallen, gibt die Polizei die sichergestellten Tiere und Sachen zurück. 2 Erheben mehrere Personen Anspruch darauf oder ist die Berechtigung einer Person aus anderen Gründen zweifelhaft, so setzt ihnen die Poli - zei Frist zur gerichtlichen Klage an. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gibt sie das Tier oder die Sache der Person zurück, bei welcher die Sicherstellung erfolgte. 3 Kann ein Tier weder zurückgegeben noch anderweitig platziert wer - den, ist über das weitere Vorgehen unter Beizug der für das Veterinär - wesen zuständigen kantonalen Stelle zu entscheiden.

Art. 43 Verwertung, Vernichtung

1 Erhebt niemand Anspruch auf eine zurückzugebende Sache oder wird er von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht binnen ange - messener Frist abgeholt, kann ihn die Polizei drei Monate nach Wegfall des Grundes für die Sicherstellung verwerten. 2 Die Polizei kann die Sache früher verwerten, wenn er schneller Wert - verminderung ausgesetzt oder seine Aufbewahrung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. 3 Kann die Sache nicht verwertet werden, kann sie die Polizei vernich - ten.

Art. 44 Wegschaffung, Fernhaltung

1 Die Polizei darf Tiere sowie Fahrzeuge und andere Sachen von einem Ort fernhalten, wegschaffen oder wegschaffen lassen, wenn sie: 1. vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind; 2. öffentliche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes behindern oder gefährden; oder 3. eine erhebliche Gefährdung für Personen, Tiere oder Sachen von namhaftem Wert darstellen.

Art. 45 Androhung

1 Die Massnahmen gemäss Art. 43 und Art. 44 werden der betroffenen Person angedroht. In dringenden Fällen kann von der Androhung abge - sehen werden. 14
3.9 Überwachung und Informationsbeschaffung

Art. 46 Observation

1 Die Polizei kann ausserhalb von Strafverfahren zur Informationsbe - schaffung oder zur Gefahrenabwehr Personen, Sachen und Orte aus - serhalb des geschützten Geheim- beziehungsweise Privatbereichs offen oder verdeckt maximal während eines Monats beobachten oder über - wachen. 2 Sie kann dazu mit technischen Geräten offen oder verdeckt Bild- und Tonaufnahmen machen oder Daten speichern, wenn: 1. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte und es sich zur Abwehr drohender Ge - fahren als geeignet und erforderlich erweist; 2. eine gesetzliche Grundlage dies vorsieht; oder 3. es sich um einen polizeilichen Sondereinsatz handelt. 3 Eine missbräuchliche Verwendung von Aufzeichnungen, die Persone - nidentifikationen zulassen, ist durch geeignete technische und organisa - torische Massnahmen auszuschliessen.

Art. 47 Verdeckte Fahndung

1 Polizeiangehörige können ausserhalb von Strafverfahren zur Informati - onsbeschaffung oder zur Gefahrenabwehr im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, in der ihre wahre Identität und Funktion nicht er - kennbar ist, jedoch ohne Legendenbildung, ausserhalb des geschützten Geheim- beziehungsweise Privatbereichs verdeckt fahnden. 2 Die verdeckte Fahndung ist nur zulässig, wenn: 1. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte und es sich zur Abwehr drohender Ge - fahren als geeignet und erforderlich erweist; oder 2. eine gesetzliche Grundlage dies vorsieht. 3 Sie kann auch in elektronischen Medien erfolgen. 4 Für den Einsatz technischer Geräte gilt Art. 46 Abs. 2 und 3 sinnge - mäss. 15

Art. 48 Verdeckte Vorermittlung

1 Die Polizei kann ausserhalb von Strafverfahren zur Erkennung und Verhinderung von strafbaren Handlungen eine Person mit einer Legen - de ausstatten, um sie durch aktives, zielgerichtetes Verhalten für länge - re Zeit in einen auffälligen Personenkreis einzuschleusen, wenn: 1. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass es zu Verbrechen oder schweren Vergehen kommen könnte; 2. die besondere Schwere oder Eigenart der in Betracht fallenden Straftat den Eingriff rechtfertigt; und 3. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert sind. 2 Als verdeckt Vorermittelnde können Polizeiangehörige eines schweize - rischen oder ausländischen Polizeikorps oder vorübergehend mit poli - zeilichen Aufgaben beauftragte Personen eingesetzt werden. 3 Die Polizei stattet die verdeckt Vorermittelnden mit einer Legende aus, die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität abweicht. 4 Für den Einsatz technischer Geräte gilt Art. 46 Abs. 2 und 3 sinnge - mäss. 5 Der Einsatz einer verdeckten Vorermittlerin oder eines verdeckten Vor - ermittlers bedarf vorgängig der Bewilligung durch das Zwangsmassnah - mengericht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich sinngemäss nach

Art. 289 StPO 7

) .

Art. 49 Verdeckte Registrierung

1 Die Polizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher - heit Personen und Fahrzeuge gemäss Art. 36 ff. des EU-Beschlusses über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener In - formationssystems der zweiten Generation (SIS II) 8 ) verdeckt registrie - ren lassen.

Art. 50 Vertrauliche Quellen

1 Zum Zweck der Informationsbeschaffung kann die Polizei unter Zusi - cherung der Vertraulichkeit von Informantinnen beziehungsweise Infor - manten oder Vertrauenspersonen einzelfallweise Hinweise entgegen - nehmen, die der polizeilichen Aufgabenerfüllung dienen. 7) SR 312.0 8) Beschluss 2007/533/JI vom 12. Juni 2007, Amtsblatt der EU Nr. L 205/63 vom 7.8.2007 16

Art. 51 Überwachung des Fernmeldeverkehrs

1 Die Polizei kann ausserhalb von Strafverfahren zur Auffindung einer vermissten Person eine auf Teilnehmeridentifikation und Verkehrsdaten beschränkte Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen. 2 Die Voraussetzungen und das Verfahren richten sich nach dem Bun - desgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldever - kehrs (BÜPF) 9 ) . 3 Genehmigungsbehörde ist das Zwangsmassnahmengericht, Be - schwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht. 4 Dienstrecht

Art. 52 Legitimation

1 Polizeiangehörige legitimieren ihre Berechtigung zu Amtshandlungen durch das Tragen der Uniform. 2 Polizeiangehörige in Zivil belegen ihre Berechtigung, indem sie vor der Amtshandlung den Polizeiausweis vorzeigen. Lassen es die Umstände nicht zu, wird dies so bald als möglich nachgeholt. 3 Polizeiangehörige geben bei der Vornahme von Amtshandlungen ihren Namen bekannt, soweit die Umstände es zulassen.

Art. 53 Bewaffnete Dienstausübung

1 Polizeiangehörige üben ihren Dienst in der Regel bewaffnet aus.

Art. 54 Handeln in dienstfreier Zeit

1 Stellen Polizeiangehörige in der dienstfreien Zeit ein Verbrechen oder Vergehen oder eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern fest, leiten sie deren Ahndung beziehungsweise Beseitigung in die Wege.

Art. 55 Ergänzende Bestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung insbesondere Vorschrif - ten über die Organisation, die Bekleidung, die Ausrüstung und die Be - waffnung. 9) SR 780.1 17
5 Datenschutz

Art. 56 Grundsatz

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) 10 ) .

Art. 57 Datenbeschaffung und

- bearbeitung, Datenbearbei - tungssysteme 1 Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben: 1. Daten beschaffen, bearbeiten sowie geeignete Datenbearbei - tungssysteme aufbauen und betreiben; 2. besonders schützenswerte Personendaten und Persönlich - keitsprofile bearbeiten, soweit es zur Verhinderung und Erken - nung von Verbrechen und Vergehen unentbehrlich ist; 3. nicht verifizierte Daten und Daten über Anhaltspunkte bearbeiten; oder 4. betroffenen Personen die Einsichtnahme in Daten verweigern, so - weit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist.

Art. 58 Datenweitergabe

1 Die Polizei kann Daten anderen Strafverfolgungsbehörden und weite - ren Behörden bekannt geben, wenn dies: 1. gesetzlich vorgesehen ist; 2. zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgabe zwingend not - wendig ist; oder 3. für den Schutz der Empfängerinnen und Empfänger notwendig ist. 2 Behörden und Amtsstellen liefern der Polizei unter Beachtung der Ent - bindung vom Amtsgeheimnis beziehungsweise der Schweigepflicht jene Daten, die unentbehrlich sind, um die polizeilichen Aufgaben zu erfüllen. 3 Das gegenseitige Übernehmen von Stammdaten sowie der Austausch von Informationen über laufende und abgeschlossene Verfahren zwi - schen Staatsanwaltschaft und Polizei sind zulässig. 10) NG 232.1 18
4 Die Bekanntgabe von Personendaten, die bei einem Schengen-Staat erhoben wurden, an einen Drittstaat, eine internationale Einrichtung oder an Private richtet sich ausserhalb von Strafverfahren sinngemäss nach dem Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG) 11 ) . 5 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur gemäss Art. 11 Abs. 2 kDSG 12 ) weitergegeben werden.

Art. 59 Datenaustausch im Abrufverfahren

1 Die Weitergabe von Personendaten an ein Drittsystem für ein Abruf - verfahren unterliegt folgenden Voraussetzungen: 1. der Zugriff auf das Drittsystem ist den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten; 2. das Drittsystem gewährleistet den Datenschutz; 3. die Einwilligung eines allfälligen Opfers zur Erfassung seiner Per - sonalien liegt vor; und 4. die Weitergabe der Daten wird protokolliert.

Art. 60 Löschen von Aufzeichnungen

1 Personendaten sind von Amtes wegen zu löschen: 1. spätestens nach 100 Tagen bei Bild- und Tonaufzeichnungen von Überwachungsgeräten, sofern die Aufzeichnungen nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden; 2. spätestens nach 100 Tagen bei Aufzeichnungen der Gespräche mit der Einsatzzentrale der Polizei, sofern die Aufzeichnung nicht zur Beweisführung oder zu Fahndungszwecken sichergestellt worden sind; 3. spätestens ein Jahr nach der Erstellung von Bild- und Tonaufnah - men bei polizeilichen Sondereinsätzen, sofern die Aufnahmen nicht zu Beweiszwecken in Straf-, Staatshaftungs- oder Aufsichts - beschwerdeverfahren dienen; oder 4. spätestens 5 Jahren nach deren Erhebung, wenn die Polizei die Daten von sich aus erhoben hat. 11) SR 362.2 12) NG 232.1 19
2 Besteht berechtigter Grund zur Annahme, dass eine Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen wür - de, werden die personenbezogenen Daten nicht gelöscht, sondern le - diglich gesperrt. Gesperrte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. 3 Anonymisierte Aufnahmen dürfen unbefristet zu Schulungs- und Aus - bildungszwecken sowie Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden. 6 Kosten und Haftung

Art. 61 Erhebung von amtlichen Kosten

1 Die Erhebung von amtlichen Kosten für polizeiliche Tätigkeiten richtet sich nach der Gebührengesetzgebung 13 ) . 2 Die Bezahlung der amtlichen Kosten wird insbesondere verlangt von: 1. Verursacherinnen oder Verursachern einer polizeilichen Leistung; 2. Verursacherinnen oder Verursachern einer Drittleistung, welche die Polizei in Auftrag gegeben hat; 3. Veranstalterinnen und Veranstalter kommerzieller Anlässe wie Ausstellungen, Sportveranstaltungen oder kulturellen Veranstal - tungen, die einen aufwendigen Ordnungs- oder Verkehrsdienst erforderlich machen; oder 4. der Betreiberin oder vom Betreiber einer Alarmanlage für das Ausrücken bei Fehlalarm. 3 Bei bewilligten Veranstaltungen, die der Ausübung des verfassungs - mässig garantierten Demonstrationsrechts dienen, werden den Veran - staltern keine Kosten auferlegt, sofern sie nicht grobfahrlässig gegen Auflagen der Bewilligung verstossen haben.

Art. 62 Kostenauferlegung zulasten des Berechtigten

1 Fallen bei Sicherstellung, Fernhaltung, Wegschaffung, Aufbewahrung, Vorkehrungen zur Werterhaltung, Verwertung oder Vernichtung Kosten an, können sie der Person auferlegt werden, die: 1. am Tier, am Fahrzeug oder an der Sache berechtigt ist; oder 2. die polizeiliche Massnahme verursacht hat. 2 Die Rückgabe von sichergestellten Tieren, Fahrzeugen und Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. 13) NG 265.5 20

Art. 63 Haftung

1 Die Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Haftungsgeset - zes 14 ) . 7 Alarmanlagen

Art. 64 Private Alarmanlagen

1 Private Alarmanlagen, mit denen die Polizei direkt alarmiert werden kann, bedürfen einer Bewilligung der Polizei. 8 Rechtsschutz

Art. 65 * Beschwerdeverfahren

1 Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheide, die in Anwendung dieses Erlasses ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechts - pflegegesetz 15 ) . 9 Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 66 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 67 Übergangsbestimmung

1 Für die Tiere, Fahrzeuge und Sachen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sichergestellt wurden, gelangt Art. 62 nicht zur Anwen - dung. 14) NG 161.2 15) NG 265.1 21

Art. 68 Änderung bisherigen Rechts

1. Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch 1 Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Einführung des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) 16 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 69 2. Gerichtsgesetz

1 Das Gesetz vom 9. Juni 2010 über die Gerichte und die Justizbehör - den (Gerichtsgesetz, GerG) 17 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 70 3. Verwaltungsrechtspflegeverordnung

1 Die Verordnung über das Verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 8. Februar 1985 (Verwaltungsrechtspflegeverordnung) 18 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 71 4. Zivilschutzgesetz

1 Das Einführungsgesetz vom 22. Oktober 2003 zur Bundesgesetzge - bung über den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz) 19 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 72 5. Kantonales Strassenverkehrsgesetz

1 Das Einführungsgesetz vom 22. Oktober 2008 zur Bundesgesetzge - bung über den Strassenverkehr (Kantonales Strassenverkehrsgesetz) 20 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 73 6. Sozialhilfegesetz

1 Das Gesetz vom 29. Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfege - setz) 21 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 74 7. Polizeigesetz

1 Das Gesetz vom 26. April 1987 über das Polizeiwesen (Polizeige - setz) 22 ) wird wie folgt geändert: ... NG 211.1 17) NG 261.1 18) NG 265.1 19) NG 421.1 20) NG 651.1 21) NG 761.1 22) NG 911.1 22

Art. 75 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Vollziehungsverordnung vom 28. Oktober 1987 zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung, PolV) 23 ) wird aufgehoben. ...

Art. 76 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 24 ) . 23) NG 911.11 24) In Kraft seit 1. November 2014 23
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.06.2014 01.11.2014 Erlass Erstfassung A 2014, 1085, 1578 27.05.2015 01.01.2016 Art. 65 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 29.09.2021 01.01.2022 Art. 3 Abs. 4 eingefügt A 2021, 1786, 2311 24
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.06.2014 01.11.2014 Erstfassung A 2014, 1085, 1578

Art. 3 Abs. 4 29.09.2021

01.01.2022 eingefügt A 2021, 1786, 2311

Art. 65 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 25
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