REGLEMENT über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförderungskonzession des... (50.1315)
CH - UR

REGLEMENT über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförderungskonzession des Bundes

REGLEMENT über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförderungskon - zession des Bundes (vom 29. Juni 1999 1 ; Stand am 1. Juli 1999) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 36 Personenbeförderungskonzessionsverordnung 2 und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Geltungsbereich

Artikel 1 Dieses Reglement ordnet die Zuständigkeiten und das Verfahren für kanto -

nale Bewilligungen nach Artikel 32 ff. der Personenbeförderungskonzessi - onsverordnung 4 .
2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Artikel 2 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der kantonalen Bewilli - gungen nach der Personenbeförderungskonzessionsverordnung 5 aus.

Artikel 3 Volkswirtschaftsdirektion

Die Volkswirtschaftsdirektion vollzieht die Vorschriften der Personenbeför - derungskonzessionsverordnung 6 , soweit der Kanton hiefür zuständig ist.
1 AB vom 9. Juli 1999
2 SR 744.11
3 RB 1.1101
4 SR 744.11
5 SR 744.11
6 SR 744.11 1

Artikel 4 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr

Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr übt die Befugnisse und Pflichten aus, die die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr hinsichtlich Anforderungen an Fahrzeuge und Fahrzeugführer in bewilligten Betrieben stellt.
3. Abschnitt: Bewilligung

Artikel 5 Materielles Recht

Für die Bewilligungspflicht sowie die Erteilung, die Erneuerung, die Übertra - gung, die Änderung, den Verzicht, den Widerruf und die Dauer von kanto - nalen Bewilligungen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts 7 .

Artikel 6 Bewilligungsverfahren

1 Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung und Änderung der Bewil - ligung sind von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller schriftlich, vier - fach der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.
2 Das Gesuch muss insbesondere:
a) die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller nennen;
b) nachweisen, dass kein bestehendes Angebot des öffentlichen Verkehrs in seinem Bestand gefährdet wird;
c) nachweisen, dass kein von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanziertes Verkehrsangebot wesentlich konkur - renziert wird;
d) nachweisen, dass keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen;
e) die zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge und deren Eigentumsverhält - nisse sowie das Fahrpersonal nennen;
f) den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme und die gewünschte Bewilligungsdauer bezeichnen;
g) nachweisen, dass die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist.

Artikel 7 Entscheid

Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über das Bewilligungsgesuch. Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
7 SR 744.10744.11
2

Artikel 8 Bewilligungsgebühr

Die Bewilligungsgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung 8 und dem Gebührenreglement 9 .

Artikel 9 Verfahren und Rechtspflege

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 10 .
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförde - rungskonzession des Bundes vom 19. August 1997 11 wird aufgehoben.

Artikel 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Peter Mattli Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
8 RB 3.2512
9 RB 3.2521
10 RB 2.2345
11 RB 50.1315 3
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