REGLEMENT über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförderungskonzession des Bundes
                            REGLEMENT  über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförderungskon  -  zession des Bundes  (vom 29.  Juni  1999  1  ; Stand am 1.  Juli  1999)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  36 Personenbeförderungskonzessionsverordnung  2   und  auf Artikel  94 Absatz  1 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Dieses Reglement ordnet die Zuständigkeiten und das Verfahren für kanto -
                            nale Bewilligungen nach Artikel  32 ff. der Personenbeförderungskonzessi  -  onsverordnung  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Regierungsrat
                            Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der kantonalen Bewilli  -  gungen nach der Personenbeförderungskonzessionsverordnung  5   aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Volkswirtschaftsdirektion
                            Die Volkswirtschaftsdirektion vollzieht die Vorschriften der Personenbeför  -  derungskonzessionsverordnung  6  , soweit der Kanton hiefür zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 9.  Juli  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 744.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 744.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 744.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 744.11  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr
                            Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr übt die Befugnisse und Pflichten  aus, die die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr hinsichtlich  Anforderungen an Fahrzeuge und Fahrzeugführer in bewilligten Betrieben  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Materielles Recht
                            Für die Bewilligungspflicht sowie die Erteilung, die Erneuerung, die Übertra  -  gung, die Änderung, den Verzicht, den Widerruf und die Dauer von kanto  -  nalen Bewilligungen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Bewilligungsverfahren
                            1  Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung und Änderung der Bewil  -  ligung sind von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller schriftlich, vier  -  fach der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller nennen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nachweisen, dass kein bestehendes Angebot des öffentlichen Verkehrs  in seinem Bestand gefährdet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nachweisen, dass kein von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder  Investitionsbeiträge mitfinanziertes Verkehrsangebot wesentlich konkur  -  renziert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nachweisen, dass keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und  des Umweltschutzes entgegenstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge und deren Eigentumsverhält  -  nisse sowie das Fahrpersonal nennen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme und die gewünschte  Bewilligungsdauer bezeichnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  nachweisen, dass die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen  gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Entscheid
                            Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über das Bewilligungsgesuch. Die  Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 744.10744.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Bewilligungsgebühr
                            Die Bewilligungsgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung  8   und  dem Gebührenreglement  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Verfahren und Rechtspflege
                            Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über  die Verwaltungsrechtspflege  10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförde  -  rungskonzession des Bundes vom 19.  August  1997  11   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Juli  1999 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Peter Mattli  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 50.1315  3