Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (314.11)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule * (Mittelschulverordnung, MSV) vom 12. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Februar 2007 über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) 1 ) und von

Art. 26 des Gesetzes vom 17. April 2002 über das Bildungswesen (Bil

- dungsgesetz) 2 ) , beschliesst: 1 Aufnahme 1.1 Voraussetzungen § 1 Grundsatz 1 In die 1. Klasse der Mittelschule werden Schülerinnen und Schüler auf - genommen, welche die Primarschule abgeschlossen haben. 2 In die 3. Klasse der Mittelschule werden Schülerinnen und Schüler auf - genommen, welche die 3. Klasse der Orientierungsschule abgeschlos - sen haben. 3 Im Rahmen der Begabtenförderung kann der Übertritt aus der Orien - tierungsstufe mit Zustimmung der Bildungsdirektion abweichend von Abs.2 erfolgen. * 1) NG 314.1 2) NG 311.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 2 Aufnahmekriterien 1. allgemein 1 Voraussetzung für die Aufnahme in die Mittelschule ist der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten, um dem Unterricht an der Mittelschule folgen zu können. Als Nachweis gelten die im Zeugnis ausgewiesene Leistungsbeurteilung sowie die Aufnahmeempfehlung der Klassenlehr - person. § 3 2. Leistungsbeurteilung 1 Massgebend für die Aufnahme sind die gemittelten Noten der beiden letzten vor dem Aufnahmeentscheid ausgestellten Semesterzeugnisse in den Bereichen Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen (Franzö - sisch und Englisch). * 2 Der Durchschnitt aus der doppelt gewichteten Mathematiknote und den Noten der anderen beiden Bereiche muss folgenden Wert errei - chen: 1. für den Übertritt aus der Primarschule mindestens 5.2; 2. für den Übertritt aus der Orientierungsschule mindestens 5.0. 3 Für den Übertritt aus der Orientierungsschule wird zudem vorausge - setzt, dass der Unterricht in allen Fächern, die in Niveaus geführt wer - den, im Niveau A besucht wurde. § 4 3. Aufnahmeempfehlung 1 Die Klassenlehrperson gibt eine Aufnahmeempfehlung ab. Sie kann «empfohlen», «bedingt empfohlen» oder «nicht empfohlen» lauten. 2 Die Empfehlung stützt sich auf eine Beurteilung des Lern- und Arbeits - verhaltens in allen Fächern und wird auf einem Beurteilungsformular festgehalten, das vom Mittelschulrat zu genehmigen ist. Die Eltern wer - den über die Empfehlung schriftlich orientiert. 3 Die Lehrperson kann in begründeten Fällen auch dann eine Aufnahme empfehlen, wenn der für den Übertritt massgebende Notendurchschnitt nicht erreicht wird. 2
1.2 Verfahren § 5 Kantonale Übertrittskommission 1 Die Mittelschule wird in der kantonalen Übertrittskommission gemäss § 65 der Volksschulverordnung 3 ) vertreten durch: 1. die Schulleitung; 2. eine Lehrperson, die von der Lehrerkonferenz der Bildungsdirekti - on zur Wahl vorgeschlagen wird. § 6 Anmeldetermin 1 Der Anmeldetermin für den Übertritt aus der Primarschule und der Ori - entierungsschule in die Mittelschule sowie der Zeitplan für das Aufnah - meverfahren wird von der kantonalen Übertrittskommission jeweils vor Beginn des der Aufnahme vorangehenden Schuljahres festgelegt sowie den Schulleitungen der Gemeindeschulen und der Mittelschule mitge - teilt. § 7 Information 1 Die Schulleitung veröffentlicht die Anmeldetermine und die Aufnahme - bedingungen bis Ende Januar im Amtsblatt. 2 Sie führt jährlich Informationsveranstaltungen für Eltern, Schülerinnen und Schüler durch. § 8 Anmeldung 1 Für Primarschülerinnen und - schüler ist die Anmeldung bis zum fest - gelegten Zeitpunkt der Klassenlehrperson zu übergeben. Diese leitet die Anmeldung zusammen mit den erforderlichen Zeugniskopien und der Aufnahmeempfehlung fristgerecht an die Schulleitung der Mittelschule weiter. 2 Für Schülerinnen und Schüler der Orientierungsschule erfolgt die An - meldung durch die Eltern bis zum festgelegten Zeitpunkt an die Schul - leitung der Mittelschule. Die Eltern informieren gleichzeitig die Klassen - lehrperson. Der Anmeldung sind die erforderlichen Zeugniskopien sowie die Aufnahmeempfehlung beizulegen. 3) NG 312.11 3
§ 9 Stellungnahme der Übertrittskommission 1 In folgenden Fällen werden die Anmeldungen der kantonalen Über - trittskommission zur Stellungnahme übermittelt: 1. Schülerinnen und Schüler, welche zwar den erforderlichen Noten - durchschnitt gemäss § 3 erreichen, aber nur über eine bedingte Aufnahmeempfehlung verfügen; 2. Schülerinnen und Schüler, welche zwar über eine unbedingte Aufnahmeempfehlung gemäss § 4 verfügen, aber den erforderli - chen Notendurchschnitt nicht erreichen. 2

§ 64 und § 68 der Volksschulverordnung 4

) sind sinngemäss anwend - bar. § 10 Aufnahmeentscheid 1 Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme und teilt den schriftli - chen Entscheid den Eltern mit. 2 Sie informiert die zuständige Schulbehörde und die Klassenlehrperson über den Entscheid. 1.3 Schülerinnen und Schüler ausserkantonaler Schulen § 11 Aufnahme bei ausserkantonalem Wohnsitz 1 Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in einem Kanton, mit welchem ein Schulabkommen besteht, werden gemäss den entsprechenden Be - stimmungen aufgenommen. 2 Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in anderen Kantonen können in die Mittelschule aufgenommen werden, wenn dadurch keine zusätzli - che Klasse geführt werden muss und wenn sich die Eltern zur Zahlung eines Schulgeldes verpflichten. § 12 Übertritt aus ausserkantonalen Primar- und Orientierungsschulen 1 Schülerinnen und Schüler ausserkantonaler Primarschulen richten ihre Anmeldung direkt an die Schulleitung der Mittelschule. Im Übrigen fin - den die Aufnahmekriterien und das Aufnahmeverfahren dieser Verord - nung sinngemäss Anwendung. 4) NG 312.11 4
2 Für Schülerinnen und Schüler ausserkantonaler Schulen der Sekun - darstufe I findet diese Verordnung sinngemäss Anwendung, sofern die Schulverhältnisse vergleichbar sind. 3 Die Schulleitung kann eine Stellungnahme der kantonalen Übertritts - kommission einholen. § 13 Übertritt aus ausserkantonalen Mittelschulen 1 Schülerinnen und Schüler aus ausserkantonalen Mittelschulen mit schweizerisch anerkannter Maturität werden zu den Promotionsbedin - gungen aufgenommen, unter denen sie die vorher besuchte Schule ver - lassen haben. 2 Es werden in der Regel keine Schülerinnen und Schüler aus ausser - kantonalen Mittelschulen in das letzte Schuljahr der Mittelschule aufge - nommen. 2 Schulbesuch 2.1 Schulzeit § 14 * Jährlich 1 Das Schuljahr umfasst 37 bis 38 Unterrichtswochen. § 15 * Wöchentlich 1 Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. § 16 Täglich 1 Beginn und Dauer des täglichen Unterrichts in den einzelnen Klassen richten sich nach dem Stundenplan. § 17 Pflichtlektionen 1 Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt zwischen 34 und 38 Lektio - nen. * 2 Eine Lektion dauert in der Regel 45 Minuten. 5
2.2 Absenzen § 18 Grundsatz 1 Als Absenz gilt jede nicht besuchte Unterrichtsstunde. § 19 Nicht vorhersehbare Absenzen 1 Als nicht vorhersehbare Absenzen gelten insbesondere Absenzen we - gen Krankheit oder Unfall. 2 Nicht vorhersehbare Absenzen sind dem Sekretariat umgehend zu melden. 3 Nach einer nicht vorhersehbaren Absenz ist der Klassenlehrperson binnen zehn Tagen eine begründete Entschuldigung vorzulegen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern muss diese von den Eltern unterzeichnet sein. * § 20 Vorhersehbare Absenzen 1 Als Gründe für vorhersehbare Absenzen gelten insbesondere: 1. wichtige Anlässe in der Familie; 2. berufs- und studienkundliche Anlässe; 3. militärische Aufgebote; 4. die Teilnahme an Leiterkursen von Jugend und Sport. 2 Für vorhersehbare Absenzen ist der Schulleitung spätestens fünf Schultage vor Beginn der Abwesenheit ein begründetes Gesuch einzu - reichen. 3 Die Schulleitung entscheidet über das Gesuch und orientiert die Ge - suchstellerin oder den Gesuchsteller sowie die betroffenen Lehrperso - nen. 4 Termine für ärztliche Behandlungen, Beratungen usw. sind nach Mög - lichkeit auf die unterrichtsfreie Zeit zu legen. 5 Gesuche um Ferienverlängerung werden grundsätzlich nicht bewilligt. § 21 Dispensation vom Besuch einzelner Fächer 1 Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Schülerinnen und Schüler vom Besuch eines oder mehrerer Fächer beziehungsweise einzelner Lektionen dispensieren. Ein entsprechendes Gesuch erfolgt bei minder - jährigen Schülerinnen und Schülern durch die Eltern. * 2 Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 6
3 Bei Sportdispensen hat die Schülerin oder der Schüler grundsätzlich in der Sportstunde anwesend zu sein; die Sportlehrperson entscheidet über die Teilnahme. 4 Schülerinnen und Schüler, die Französisch, Englisch, Italienisch oder Spanisch als Muttersprache haben, können bis zur 4. Klasse im ent - sprechenden Fach dispensiert werden. Alle Prüfungen müssen absol - viert werden. § 22 Nacharbeit 1 Die Schülerin oder der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unter - richtsstoff so rasch als möglich selbständig nachzuarbeiten. § 23 Absenzenkontrolle 1 Die Schulleitung regelt die Absenzenkontrolle. § 24 Unentschuldigte Absenzen 1 Als unentschuldigt gilt: 1. jede nicht bewilligte Absenz; 2. jede Absenz, deren Entschuldigung von der Klassenlehrperson oder der Schulleitung als unbegründet abgelehnt wurde. 2 Bei unentschuldigten Absenzen trifft die Klassenlehrperson disziplinari - sche Massnahmen gemäss Art. 25 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes 5 ) ; vorbehalten bleiben Massnahmen der Schulleitung oder des Mittelschul - rates gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 des Mittelschulgesetzes sowie die Einreichung eines Strafantrages gemäss § 88. 2.3 Schulpflicht § 25 Grundsatz 1 Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler vor Erfüllung der Schulpflicht die Mittelschule, ist sie oder er dadurch nicht von der Schulpflicht be - freit. 2 Die Schulleitung teilt den Austritt der zuständigen Schulbehörde mit. 5) NG 314.1 7
3 Unterricht 3.1 Grundsätze § 26 Gestaltung des Unterrichts 1 Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans und unter Verwendung der obligatorischen Lehrmittel den Unterricht frei zu gestal - ten. § 27 * Obligatorische Fächer 1 Obligatorische Fächer sind: 1. die Grundlagenfächer gemäss Art. 9 Abs. 2 des Reglements der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsauswei - sen (MAR) 6 ) , wobei die Fächer Bildnerisches Gestalten und Musik unterreichtet werden; 2. das Grundlagenfach Philosophie gemäss Art. 9 Abs. 2 bis MAR; 3. ein Schwerpunktfach gemäss Art. 9 Abs. 3 MAR, im Rahmen von § 28; 4. ein Ergänzungsfach gemäss Art. 9 Abs. 3 MAR, im Rahmen von § 34; 5. die obligatorischen Fächer gemäss Art. 9 Abs. 5 bis MAR; 6. die weiteren Pflichtfächer: a) Sport; b) Naturlehre; c) Religion/Ethik; d) Technisch angewandtes Gestalten; e) Hauswirtschaft; f) Medien und Informatik; g) Wahlpflichtfächer gemäss §§ 38 ff. 2 Im Grundlagenbereich werden folgende Sprachen bestimmt: 1. Erstsprache: Deutsch; 2. zweite Landessprache: Französisch; 3. dritte Sprache: Englisch. 6) https://edudoc.ch/record/38112/files/VO_MAR_d.pd 8
3.2 Schwerpunktfächer § 28 Angebot, Voraussetzung 1 Der Mittelschulrat legt das Angebot der Schwerpunktfächer im Rah - men des MAR 7 ) fest. * 2 Ein Schwerpunktfach wird geführt, wenn sich mindestens sechs Schü - lerinnen oder Schüler dafür entscheiden. § 29 Repetition eines Schuljahres 1. nach dem 1. oder 2. Semester der 4. Klasse 1 Die Schülerinnen und Schüler wählen unter den zustande gekomme - nen Schwerpunktfächern eines aus. § 30 2. nach dem 1. Semester der 5. Klasse 1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen dasselbe Schwerpunktfach. 2 Wird dieses nicht geführt, wählen sie aus den durchgeführten Schwer - punktfächern eines aus und erarbeiten sich den fehlenden Unterrichtss - toff selbständig. § 31 3. nach dem 2. Semester der 5. Klasse oder nach dem 1. Semester der 6. Klasse 1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen dasselbe Schwerpunktfach. 2 Wird dieses nicht geführt, beenden sie mit ihrer bisherigen Klasse das Schwerpunktfach und absolvieren die entsprechende Maturitätsprüfung. 3 Massgebend für die Promotion und die Maturität sind in jedem Fall die zuletzt erzielten Noten der beiden Semester der 6. Klasse. 4 Eine repetitionsbedingt verminderte Zahl an Wochenlektionen ist durch Belegung von zusätzlichen Wahlpflichtfächern zu kompensieren. § 32 4. bei nicht bestandener Maturitätsprüfung 1 Die Maturitätsverordnung 8 ) regelt die Wiederholung. 7) https://edudoc.ch/record/38112/files/VO_MAR_d.pdf 8) NG 314.12 9
§ 33 Austauschschülerinnen und - schüler 1 Für Schülerinnen und Schüler, die nach der 4. Klasse ein Austausch - jahr absolvieren und anschliessend in eine 5. Klasse eintreten, in der ihr Schwerpunktfach nicht geführt wird, gilt § 31 sinngemäss. 3.3 Ergänzungsfächer § 34 Angebot, Voraussetzung 1 Der Mittelschulrat legt das Angebot der Ergänzungsfächer im Rahmen des MAR 9 ) fest. * 2 Ein Ergänzungsfach wird geführt, wenn sich mindestens sechs Schüle - rinnen oder Schüler dafür entscheiden. 3 Das Ergänzungsfach Musik kann nur gewählt werden, wenn zusätzlich Instrumental- oder Gesangsunterricht besucht wird. 4 Damit ein Ergänzungsfach auch als Wahlpflichtfach geführt werden kann, muss es von mindestens fünf Schülerinnen oder Schülern als Er - gänzungsfach gewählt werden. § 35 Repetition eines Schuljahres 1. nach dem 1. oder 2. Semester der 5. Klasse 1 Die Schülerinnen und Schüler wählen unter den zustande gekomme - nen Ergänzungsfächern der 5. Klasse eines aus. § 36 2. nach dem 1. Semester der 6. Klasse 1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen dasselbe Ergänzungsfach. 2 Wird dieses nicht geführt, besuchen sie das Ergänzungsfach weiterhin in der 6. Klasse sofern: 1. sie im 1. Semester im Ergänzungsfach mindestens die Note 5 er - reichten und 2. der Besuch des Ergänzungsfachs vom Stundenplan her möglich ist. 3 Massgebend für die Promotion und die Maturität sind in jedem Fall die zuletzt erzielten Noten der beiden Semester der 6. Klasse. 9) https://edudoc.ch/record/38112/files/VO_MAR_d.pdf 10
4 Wird das gewählte Ergänzungsfach in der 5. Klasse nicht geführt und ist eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen die Schülerinnen und Schüler aus den durchgeführten Ergänzungsfächern neu auswählen. Allenfalls muss der Unterrichtsstoff des 1. Semesters selbständig nachgeholt werden. 5 Eine repetitionsbedingt verminderte Zahl an Wochenlektionen ist durch Belegung von zusätzlichen Wahlpflichtfächern zu kompensieren. § 37 3. bei nicht bestandener Maturitätsprüfung 1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen dasselbe Ergänzungsfach. 2 Wird dieses nicht geführt, werden sie vom Besuch des Ergänzungs - fachs für die 6. Klasse dispensiert, falls sie in den beiden Semestern der 6. Klasse im Ergänzungsfach einen Notendurchschnitt von mindestens 5.0 erreichten. 3 Massgebend für die Promotion und die Maturität sind in jedem Fall die zuletzt erzielten Noten der beiden Semester der 6. Klasse. 4 Wird das gewählte Ergänzungsfach in der neuen 6. Klasse nicht ge - führt und ist die oben genannte Voraussetzung nicht erfüllt, müssen die Schülerinnen und Schüler aus den durchgeführten Ergänzungsfächern neu auswählen. Allenfalls muss der Unterrichtsstoff der 5. Klasse selb - ständig nachgeholt werden. 5 Eine repetitionsbedingt verminderte Zahl an Wochenlektionen ist durch Belegung von zusätzlichen Wahlpflichtfächern zu kompensieren. 3.4 Wahlpflichtfächer § 38 Begriff 1 Wahlpflichtfächer sind Pflichtlektionen gemäss Stundentafel, welche die Schülerinnen und Schüler aus einem jährlich wechselnden Angebot auswählen. § 39 Voraussetzung 1 Ein Wahlpflichtfach wird geführt, wenn die dafür erforderliche Mindest - zahl erreicht wird: 1. bei Wahlpflichtfächern, die von einer Lehrperson unterrichtet wer - den: acht Schülerinnen und Schüler; 2. bei Wahlpflichtfächern, die von zwei Lehrpersonen unterrichtet werden: 12 Schülerinnen und Schüler. 11
2 Bei den Wahlpflichtfächern Chor, Orchester und Blasmusik werden die ebenfalls teilnehmenden Schülerinnen und Schüler der 1. bis 3. Klasse mitgezählt. § 40 Anzahl Wochenlektionen 1 Ein Wahlpflichtfach umfasst in der Regel zwei Wochenlektionen. 2 Die Schülerinnen und Schüler können neben den obligatorisch zu be - legenden weitere Wahlpflichtfächer besuchen, wobei ihr Wochenpen - sum 40 Lektionen nicht übersteigen darf. 3 Die Belegung eines Wahlpflichtfachs verpflichtet zum Besuch während des ganzen Schuljahres. § 41 Organisation 1 Jede Fachschaft erstellt ein Konzept für die Wahlpflichtfächer aus ih - rem Bereich. 2 Die Lehrerkonferenz genehmigt die Konzepte und entscheidet über das Angebot der Wahlpflichtfächer. 3 Der Schulleitung obliegt die Organisation. § 42 Ergänzungsfächer als Wahlpflichtfächer 1 Ein Ergänzungsfach, das als Wahlpflichtfach belegt wird, kann auch nur während eines einzelnen Schuljahres besucht werden. § 43 Öffentlichkeit von Wahlpflichtfächern 1 Wahlpflichtfächer, die aufgrund der Schülerzahl zustande gekommen sind, können im Rahmen der Erwachsenenbildung öffentlich ausge - schrieben werden. § 44 Instrumental- und Gesangsunterricht 1 Der Instrumental- und Gesangsunterricht steht grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern der Mittelschule offen. Der Unterricht wird durch den Kanton und durch Beiträge der Eltern finanziert. 2 Schülerinnen und Schülern der 4. Klasse, die den Instrumental- oder Gesangsunterricht besuchen wollen, sowie solchen der 5. und 6. Klas - se, die das Ergänzungsfach Musik oder eines der Wahlpflichtfächer Chor, Orchester und Blasmusik besuchen, wird der Einzelunterricht zu wöchentlich 45 Minuten unentgeltlich erteilt. 12
3 Wird dieser Einzelunterricht an einer anderen Musikschule besucht, übernimmt die Mittelschule die Kosten ganz oder teilweise. § 45 Organisation 1 Die Schulleitung ist zuständig für die Organisation des Instrumental- und Gesangsunterrichts. 2 Sie kann diese einer Lehrperson übertragen und deren Aufgaben so - wie die Entschädigung in einem Pflichtenheft regeln. 3.5 Maturaarbeit § 46 * Grundsatz 1 Die Schülerinnen und Schüler verfassen während des 2. Semesters der 5. Klasse und des 1. Semesters der 6. Klasse allein oder in einer Gruppe eine eigenständige schriftliche Maturaarbeit. 2 Die Note der Maturaarbeit ist Bestandteil des Maturitätsabschlusses. § 47 Repetition 1 Bei einer Repetition nach dem 1. Semester der 5. Klasse erstellen die Schülerinnen und Schüler die Maturaarbeit im gleichen zeitlichen Rah - men, der für die neue Klasse gilt. 2 Bei einer Repetition nach dem 2. Semester der 5. Klasse kann die Ma - turaarbeit wahlweise mit der alten oder der neuen Klasse erstellt wer - den. 3 Bei einer Repetition nach dem 1. Semester der 6. Klasse kann die Ma - turaarbeit in der neuen Klasse wiederholt werden. 4 Bei nicht bestandener Maturitätsprüfung wird die Maturaarbeit nicht wiederholt. § 47a * Ablehnung der Maturaarbeit 1 Die Maturaarbeit wird bei verspäteter Abgabe, unselbständigem Ver - fassen oder systematischem Unterschlagen von Quellenangaben nicht angenommen. 2 Die Ausführungsbestimmungen des Mittelschulrates können für Härte - fälle Ausnahmen vorsehen. 13
§ 48 * Ausführungsbestimmungen 1 Der Mittelschulrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 3.6 Séjour linguistique et culturel § 49 Grundsatz 1 Der Séjour linguistique et culturel ist ein obligatorischer Aufenthalt in der französischen Schweiz oder der übrigen Frankophonie. 2 Er bietet den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit: 1. die im Unterricht erworbenen Kenntnisse der zweiten Landes - sprache anzuwenden und gezielt zu erweitern; 2. in direkten Kontakt mit der frankophonen Bevölkerung zu treten; 3. einen Einblick in die kulturelle Vielfalt der gewählten Region zu erhalten; 4. ihre Selbst- und Sozialkompetenz zu entfalten; 5. den Aufenthalt gemäss ihren individuellen Bedürfnissen zu ge - stalten. § 50 * Dauer und Zeitpunkt 1 Der Aufenthalt dauert in der Regel 21 aufeinander folgende Tage, Hin- und Rückreise inbegriffen. Die Schulleitung kann auf Gesuch hin in be - gründeten Fällen eine Aufteilung des Aufenthalts in zwei Teile von je - weils 14 aufeinander folgenden Tagen bewilligen. 2 Der Aufenthalt muss zwischen dem Abschluss der 2. und vor Beginn der 6. Klasse absolviert werden. 3 In der 3. Klasse stellt die Mittelschule eine Schulwoche zur Verfügung, die restliche Dauer geht zu Lasten der Schulferien. § 51 Kosten 1 Die individuellen Kosten sind von den Eltern zu tragen. § 52 Ausführungsbestimmungen 1 Die Schulleitung erlässt die Ausführungsbestimmungen. 14
4 Beurteilung und Promotion 4.1 Zeugnis und Zwischenberichte § 53 Zeugnis 1 Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das von der Klassenlehrperson kontrolliert und unterzeichnet wird. § 54 Zwischenbericht 1 Neu eingetretenen Schülerinnen und Schülern sowie jenen, deren Leistungen eine Beförderung in Frage stellen, wird bis zur Semestermit - te ein Zwischenbericht ausgestellt. 4.2 Beurteilung von Leistung und Verhalten § 55 Beurteilung der Leistung 1 Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit Noten bewertet. Die Bewertung erfolgt mit den Ziffern 6 bis 1 sowie mit halben Noten (5.5; 4.5; 3.5; 2.5; 1.5). 2 Bedeutung der Noten: 1. 6 = sehr gut 2. 5 = gut 3. 4 = genügend 4. 3 = ungenügend 5. 2 = schwach 6. 1 = sehr schwach 3 In den Wahlpflichtfächern kann auf eine Benotung verzichtet werden. § 55a * Unregelmässigkeiten bei Prüfungen 1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie andere Unregelmässigkei - ten führen zu einer Bewertung der Prüfung mit der Note 1 (sehr schwach). 2 Liegt lediglich der Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, hat die Schü - lerin oder der Schüler die Prüfung mit neuen Aufgaben zu wiederholen. 15
§ 56 Beurteilung von Einsatz und Betragen 1 Schülerinnen und Schülern, deren Einsatz oder Betragen in einem be - stimmten Fach zu beanstanden ist, wird zur Leistungsnote eine Bemer - kung eingetragen. 2 Zulässig sind folgende Bemerkungen: «Einsatz unbefriedigend», «Ein - satz schlecht», «Betragen unbefriedigend», «Betragen schlecht». § 57 Jahresexamen 1 Die Schulleitung bestimmt zwei Fächer, in denen ein Jahresexamen durchgeführt wird. 2 Für das Zeugnis des zweiten Semesters zählt die Note des Jahresex - amens im entsprechenden Fach ein Drittel. 4.3 Promotion § 58 * Promotionsfächer 1 Für die Promotion werden berücksichtigt: * 1. die Fächer gemäss § 27 Abs. 1 Ziff. 1–5; 2. das Pflichtfach Naturlehre gemäss § 27 Abs. 1 Ziff. 6 lit. b. 2 Im ersten Semester der 6. Klasse wird auch die Bewertung der Matu - raarbeit für die Promotion berücksichtigt. § 59 * Definitive Promotion 1 Eine Schülerin oder ein Schüler wird definitiv befördert, wenn in den Promotionsfächern: 1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; 2. nicht mehr als vier Noten unter 4 liegen. § 60 * Provisorische Promotion 1 Soweit die nachfolgenden Regelungen nichts anderes bestimmen, werden Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen zur definiti - ven Promotion nicht erfüllen, provisorisch befördert. 2 Während der 1. und 2. Klasse kann eine Schülerin oder ein Schüler nur einmal, während der 3. bis 6. Klasse höchstens zweimal proviso - risch befördert werden. 16
§ 61 * Repetition 1 Schülerinnen und Schüler müssen die letzten beiden Semester wie - derholen, wenn sie die Bedingungen: 1. * zur definitiven Promotion in zwei aufeinanderfolgenden Semes - tern oder am Ende des 2. Semesters der 5. Klasse nicht erfüllen; oder 2. zur provisorischen Promotion nicht erfüllen. 3. * für die Annahme der Maturaarbeit nicht erfüllen. 2 Eine Repetition ist frühestens am Ende der 2. Klasse möglich. 3 Während der Gymnasialzeit kann eine Schülerin oder ein Schüler nur einmal repetieren. In besonderen Fällen kann die Lehrerkonferenz eine zweite Repetition zulassen. 4 Für die Wiederholung der Maturitätsprüfung ist eine zweite Repetition möglich. 5 Repetierende Schülerinnen und Schüler gelten im ersten Semester ih - rer Rückversetzung als definitiv befördert. § 62 * Ausschluss 1 Wer die Voraussetzungen weder für eine definitive oder provisorische Promotion noch für eine Repetition erfüllt, wird vom weiteren Besuch der Mittelschule ausgeschlossen. 5 Lehrpersonen § 63 * ... § 64 Klassenlehrperson 1 Die Schulleitung bestimmt für jede Klasse eine verantwortliche Klas - senlehrperson. 2 Die Klassenlehrperson ist Kontaktperson zwischen Schule und Klasse und ist erste Ansprechperson für Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern. 3 Sie ist insbesondere zuständig für die Beratung der Schülerinnen und Schüler in schulischen und persönlichen Fragen. 4 Sie kann die Lehrpersonen ihrer Klasse zu Besprechungen einladen. 17
§ 65 Fachberatung 1 Die Fachberatung bezweckt, die Unterrichtsqualität in pädagogischer, fachlicher und methodisch-didaktischer Hinsicht zu sichern und kontinu - ierlich weiterzuentwickeln. 2 Das Verfahren und die Aufgaben der Fachberatung werden im Quali - tätskonzept geregelt. § 66–73 * ... 6 Lehrerkonferenz § 74 Aufgaben 1 Die Lehrerkonferenz ist zuständig für die ihr durch das Mittelschulge - setz 10 ) zugewiesenen Aufgaben. 2 Sie wählt: 1. einen Ausschuss von drei bis fünf Mitgliedern zur Wahrnehmung spezieller, ihm von der Lehrerkonferenz oder der Schulleitung übertragener Aufgaben; 2. weitere Kommissionen und Arbeitsgruppen. 3 Sie regelt das Promotionsverfahren. § 75 Einberufung 1 Die Schulleitung beruft die Lehrerkonferenz nach Bedarf ein. 2 Der Ausschuss oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder kön - nen die Einberufung einer Lehrerkonferenz verlangen. § 76 Traktanden 1 Die Schulleitung legt in Absprache mit dem Ausschuss die Traktanden fest und veröffentlicht sie mindestens eine Woche vor der Konferenz. 2 Jede Lehrperson kann bis 14 Tage vor der Konferenz bei der Schullei - tung Traktanden einreichen. § 77 Fachschaft 1 Die Fachschaft besteht aus allen Lehrpersonen eines Fachs. Sie kon - stituiert sich selbst und tritt mindestens einmal je Semester zusammen. 10) NG 314.1 18
2 Die Fachschaft nimmt die Interessen ihres Fachgebiets insbesondere in der Unterrichtsgestaltung und in schulischen Belangen wahr. 3 Die Aufgaben der Fachschaft werden im Qualitätskonzept geregelt. 7 Schulärztlicher Dienst § 78 Bezeichnung und Aufgabe 1 Die Schulleitung bezeichnet die Schulärztinnen oder Schulärzte. 2 Die Schulärztinnen oder Schulärzte führen unter Beizug der Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention und in Zusammenarbeit mit der Schulleitung und den Lehrpersonen gesundheitsfördernde sowie präventive Massnahmen für die Schülerinnen und Schüler durch. 3 Sie beraten die Schulleitung und die Lehrpersonen in allen schulärztli - chen Fragen. 4 Sie werden ihrerseits vom Kantonsarzt beraten. § 79 Gesundheitsberatung 1 Im Verlauf des 1. Semesters der 3. Klasse führt die Schulärztin oder der Schularzt in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson während einer Doppellektion eine Gesundheitsberatung durch. 2 Die Schülerinnen und Schüler haben nachfolgend die Möglichkeit ei - nes Individualgesprächs mit der Schulärztin oder dem Schularzt bezie - hungsweise ihrer Ärztin oder ihrem Arzt zur Klärung gesundheitlicher Probleme oder persönlicher Fragen. 3 Sie erhalten einen Gutschein für das Individualgespräch. 4 Der Gutschein kann von der Schülerin oder dem Schüler spätestens bis zum 30. Juni eingelöst werden. 5 Die Vergütung eines ärztlichen Individualgesprächs richtet sich sinnge - mäss nach der Volksschulverordnung 11 ) . § 79a * Schulzahnärztliche Untersuchung 1 Im 3. Schuljahr der kantonalen Mittelschule erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Vergütung für eine schulzahnärztliche Untersuchung. 11) NG 312.11 19
2 Diese Untersuchung umfasst eine Bestandsaufnahme und zwei Rönt - genbilder. Die Schülerinnen und Schüler erhalten für die Untersuchung einen Gutschein, welcher bei einer Zahnarztpraxis ihrer Wahl binnen 6 Monaten eingelöst werden kann. 3 Die Untersuchung in der Praxis wird je Schülerin und Schüler mit 74.10 Taxpunkten entschädigt; der Wert eines Taxpunktes beträgt Fr. 1.–. 8 Erwachsenenbildung § 80 Angebot 1 Die Mittelschule organisiert bedarfs- und marktgerechte Weiterbil - dungsangebote für Erwachsene. 2 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule sorgt für die Koordination der kantonalen Weiterbildungsangebote. § 81 Entlöhnung 1 Die Entlöhnung der in der Weiterbildung für Erwachsene tätigen Lehr - personen richtet sich nach der Lehrpersonalverordnung 12 ) . 9 Qualitätssicherung und - entwicklung § 82 Konzept 1 Die Schulleitung erarbeitet unter Mitwirkung der Lehrerkonferenz ein Konzept zur Qualitätssicherung und - entwicklung. 2 Es berücksichtigt die Interessen der Schule als Betrieb sowie diejeni - gen aller Beteiligten und verpflichtet sie zur kontinuierlichen Schulent - wicklung. 3 Es wird vom Mittelschulrat auf Antrag der Schulleitung genehmigt. § 83 Anforderungen 1 Im Konzept legt die Mittelschule ihre Qualitätsanforderungen für den Unterricht und die Schule fest. 2 Die Anforderungen sind für alle Beteiligten verbindlich, realisierbar und überprüfbar. 12) NG 165.117 20
§ 84 Verfahren 1 Das Konzept regelt insbesondere die Verfahren: 1. zur periodischen Beurteilung der Lehrpersonen; 2. zur Förderung und Entwicklung der Lehrpersonen; 3. zum Vorgehen bei erheblichen individuellen Qualitätsdefiziten von Lehrpersonen; 4. zur periodischen Überprüfung der Schulorganisation und des Schulbetriebs. 2 Die Beurteilung des übrigen Personals erfolgt gemäss der Personalge - setzgebung 13 ) . § 85 Organisation 1 Im Konzept werden die Aufgaben und Zuständigkeiten für die Quali - tätssicherung und - entwicklung geregelt. § 86 Dokumentation 1 Die Aktivitäten im Bereich der Qualitätssicherung und - entwicklung werden dokumentiert. 2 Das Konzept regelt den Zugang zu den Dokumenten. 10 Anlässe und Veranstaltungen § 87 Grundsatz 1 Für Schulanlässe und - veranstaltungen erlässt die Schulleitung insbe - sondere Weisungen für: 1. Sonderwochen; 2. Exkursionen; 3. sportliche, gesellschaftliche und kulturelle Anlässe. 13) NG 165.1, 165.111 21
11 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 88 * Strafantrag 1 Der Mittelschulrat ist zuständig, bei Verstössen gemäss Art. 29 des Mittelschulgesetzes 14 ) bei der Staatsanwaltschaft einen Strafantrag ein - zureichen. § 89 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Mai 2012 1 Schülerinnen und Schüler werden nach denjenigen Promotions- und Repetitionsregeln beurteilt, die bei ihrem Schuleintritt galten. § 89a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. April 2018 1 Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2018/2019 be - reits die 3. oder eine höhere Klasse der Mittelschule besucht haben, gelten für die Erfüllung des Séjour linguistique et culturel weiterhin die bisherigen Bestimmungen. § 89b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2019 1 Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 die 3. bis 6. Klasse beginnen, beenden ihre Ausbildung mit Ausnahme von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 gemäss dem bisherigen Recht. § 90 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Alle mit dieser Vollzugsverordnung in Widerspruch stehenden Bestim - mungen sind aufgehoben, insbesondere: 1. der Landratsbeschluss vom 6. Juli 1988 über die Führung einer Mensa an der kantonalen Mittelschule 15 ) ; 2. das Reglement vom 19. Juni 1997 betreffend die Aufnahme in die kantonale Mittelschule (Mittelschul-Aufnahmereglement) 16 ) ; 3. das Reglement vom 28. Mai 1997 betreffend den Klassenübertritt in die kantonale Mittelschule (Mittelschul-Promotionsreglement) 17 ) ; 14) NG 314.1 15) A 1988, 1365 16) A 1997, 989 17) A 1997, 995; 2001, 1527; 2003, 845 22
4. das Reglement vom 20. Mai 2005 betreffend den Séjour linguisti - que et culturel 18 ) . § 91 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2007 in Kraft. 18) A 2005, 1020 23
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.06.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung A 2007, 1015 24.06.2008 01.08.2008 § 63 aufgehoben A 2008, 1527 24.06.2008 01.08.2008 § 66 aufgehoben A 2008, 1527 24.06.2008 01.08.2008 § 67 aufgehoben A 2008, 1527 24.06.2008 01.08.2008 § 68 aufgehoben A 2008, 1527 24.06.2008 01.08.2008 § 69 aufgehoben A 2008, 1527 24.06.2008 01.08.2008 § 70 aufgehoben A 2008, 1527 24.06.2008 01.08.2008 § 71 aufgehoben A 2008, 1527 24.06.2008 01.08.2008 § 72 aufgehoben A 2008, 1527 24.06.2008 01.08.2008 § 73 aufgehoben A 2008, 1527 08.07.2008 01.08.2008 § 3 Abs. 1 geändert A 2008, 1621 08.07.2008 01.08.2008 § 46 totalrevidiert A 2008, 1621 08.07.2008 01.08.2008 § 48 totalrevidiert A 2008, 1621 13.07.2010 01.08.2010 Erlasstitel geändert A 2010, 1383 13.07.2010 01.08.2010 § 14 totalrevidiert A 2010, 1383 08.05.2012 01.08.2012 § 58 totalrevidiert A 2012, 850 08.05.2012 01.08.2012 § 59 totalrevidiert A 2012, 850 08.05.2012 01.08.2012 § 60 totalrevidiert A 2012, 850 08.05.2012 01.08.2012 § 61 totalrevidiert A 2012, 850 08.05.2012 01.08.2012 § 62 totalrevidiert A 2012, 850 08.05.2012 01.08.2012 § 89 totalrevidiert A 2012, 850 06.11.2012 15.11.2012 § 47a eingefügt A 2012, 1717 06.11.2012 15.11.2012 § 61 Abs. 1, 3. geändert A 2012, 1717 04.12.2012 01.01.2013 § 19 Abs. 3 geändert A 2012, 1851 04.12.2012 01.01.2013 § 21 Abs. 1 geändert A 2012, 1851 01.07.2014 01.08.2014 § 55a eingefügt A 2014, 1279 01.07.2014 01.08.2014 § 88 totalrevidiert A 2014, 1279 23.04.2018 01.08.2018 § 50 totalrevidiert A 2019, 827 23.04.2018 01.08.2018 § 89a eingefügt A 2019, 827 15.10.2019 01.08.2020 § 15 totalrevidiert A 2019, 1770 15.10.2019 01.08.2020 § 27 totalrevidiert A 2019, 1770 15.10.2019 01.08.2020 § 28 Abs. 1 geändert A 2019, 1770 15.10.2019 01.08.2020 § 34 Abs. 1 geändert A 2019, 1770 15.10.2019 01.08.2020 § 58 Abs. 1 geändert A 2019, 1770 24
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.10.2019 01.08.2020 § 61 Abs. 1, 1. geändert A 2019, 1770 15.10.2019 01.08.2020 § 89b eingefügt A 2019, 1770 03.12.2019 01.08.2020 § 79a eingefügt A 2019, 2120 16.11.2021 01.01.2022 § 1 Abs. 3 eingefügt A 2021, 2107 16.11.2021 01.01.2021 § 1 Abs. 3 eingefügt A 2021, 2107 25
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.06.2007 01.08.2007 Erstfassung A 2007, 1015 Erlasstitel 13.07.2010 01.08.2010 geändert A 2010, 1383

§ 1 Abs. 3 16.11.2021

01.01.2021 eingefügt A 2021, 2107

§ 1 Abs. 3 16.11.2021

01.01.2022 eingefügt A 2021, 2107

§ 3 Abs. 1 08.07.2008

01.08.2008 geändert A 2008, 1621

§ 14 13.07.2010

01.08.2010 totalrevidiert A 2010, 1383

§ 15 15.10.2019

01.08.2020 totalrevidiert A 2019, 1770

§ 17 Abs. 1 15.10.2019

01.08.2020 geändert A 2019, 1770

§ 19 Abs. 3 04.12.2012

01.01.2013 geändert A 2012, 1851

§ 21 Abs. 1 04.12.2012

01.01.2013 geändert A 2012, 1851

§ 27 15.10.2019

01.08.2020 totalrevidiert A 2019, 1770

§ 28 Abs. 1 15.10.2019

01.08.2020 geändert A 2019, 1770

§ 34 Abs. 1 15.10.2019

01.08.2020 geändert A 2019, 1770

§ 46 08.07.2008

01.08.2008 totalrevidiert A 2008, 1621

§ 47a 06.11.2012

15.11.2012 eingefügt A 2012, 1717

§ 48 08.07.2008

01.08.2008 totalrevidiert A 2008, 1621

§ 50 23.04.2018

01.08.2018 totalrevidiert A 2019, 827

§ 55a 01.07.2014

01.08.2014 eingefügt A 2014, 1279

§ 58 08.05.2012

01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 850

§ 58 Abs. 1 15.10.2019

01.08.2020 geändert A 2019, 1770

§ 59 08.05.2012

01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 850

§ 60 08.05.2012

01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 850

§ 61 08.05.2012

01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 850

§ 61 Abs. 1, 1. 15.10.2019

01.08.2020 geändert A 2019, 1770

§ 61 Abs. 1, 3. 06.11.2012

15.11.2012 geändert A 2012, 1717

§ 62 08.05.2012

01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 850

§ 63 24.06.2008

01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527

§ 66 24.06.2008

01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527

§ 67 24.06.2008

01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527

§ 68 24.06.2008

01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527

§ 70 24.06.2008

01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527

§ 71 24.06.2008

01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527

§ 72 24.06.2008

01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527

§ 73 24.06.2008

01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527 26
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

§ 79a 03.12.2019

01.08.2020 eingefügt A 2019, 2120

§ 88 01.07.2014

01.08.2014 totalrevidiert A 2014, 1279

§ 89 08.05.2012

01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 850

§ 89a 23.04.2018

01.08.2018 eingefügt A 2019, 827

§ 89b 15.10.2019

01.08.2020 eingefügt A 2019, 1770 27
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