KANTONALE LANDWIRTSCHAFTSVERORDNUNG
                            KANTONALE  LANDWIRTSCHAFTSVERORDNUNG  (KLWV)  (vom 24.  Mai  2000  1  ; Stand am 1.  Januar  2019)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  178 des Bundesgesetzes vom 29.  April  1998 über die  Landwirtschaft (LwG)  2   und Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsverfassung (KV)  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: GEGENSTAND UND ZWECK
Artikel 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht im Bereich der Landwirt  -  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schafft die Grundlagen für ergänzende kantonale Massnahmen zur  Förderung der Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweck
                            1  Diese Verordnung bezweckt, die Land- und Alpwirtschaft als Teil der urne  -  rischen Volkswirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihre  nachhaltige Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, markt-  und umweltgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch eigenständige  Familienbetriebe, zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton trägt beim Vollzug dieser Verordnung den Anforderungen der  Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie des  Tierschutzes Rechnung. Die Massnahmen sind mit den Instrumenten der  Regionalpolitik abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 2.  Juni  2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Aufgaben der Landwirtschaft
                            Die Landwirtschaft hat neben der Produktion von gesunden Nahrungsmit  -  teln einen Beitrag zur dezentralen Besiedlung, zur Erhaltung der natürlichen  Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Art der Förderung
                            1  Die Förderung der Landwirtschaft geschieht dadurch, dass der Kanton  Finanzhilfen und Abgeltungen gewährt, aber auch, indem er Projekte anregt  und begleitet, Beratungen gewährt, auf eine Zusammenarbeit mit  verwandten Wirtschaftsbereichen hinwirkt oder in anderer Weise im Inter  -  esse der Landwirtschaft wirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen des Kantons setzen eine zumutbare Selbsthilfe sowie  Eigeninitiative und Eigenverantwortung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Artikel 5 Vollzugsorgane
                            Vollzugsorgane sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die zuständige Direktion  4  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das zuständige Amt  5  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Landwirtschaftskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Vollzug der Landwir  -  tschaftsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesgesetzgebung und diese  Verordnung ausdrücklich übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen zur Sicher  -  stellung der veterinärmedizinischen Versorgung und zur Förderung der  Landwirtschaft abschliessen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Eingefügt durch LRB vom 19.  November  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 28.  November  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Zuständige Direktion
                            1  Die zuständige Direktion  7   übt die unmittelbare Aufsicht aus über den  Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie vertritt den Kanton in interkantonalen landwirtschaftlichen Institutionen  und erfüllt die Aufgaben, die ihr diese Verordnung ausdrücklich überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Zuständiges Amt
                            1  Das zuständige Amt  8   vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zuständig, soweit die Bundesgesetzgebung oder diese Verordnung  nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Landwirtschaftskommission
                            1  Der Regierungsrat setzt eine Landwirtschaftskommission ein. Der  Vorsteher oder die Vorsteherin der zuständigen Direktion  9   übernimmt von  Amtes wegen das Präsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie berät den Regierungsrat in Landwirtschaftsfragen, insbesondere im  Zusammenhang mit dem Strukturleitbild.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Mitwirkung der Korporationen, Dritter und anderer Kantone
                            1  Der Regierungsrat kann die Korporationen, Dritte oder andere Kantone  zum Vollzug dieser Verordnung beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck kann er mit diesen Vereinbarungen treffen und die damit  verbundenen Ausgaben beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: PRODUKTION, QUALITÄT UND ABSATZ
Artikel 11 Beiträge an innovative Projekte
                            Der Regierungsrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite an innovative  Projekte befristete Beiträge leisten. Namentlich können nachhaltige  Vorhaben für Anbau, Herstellung und Vermarktung innovativer Produkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Aufgehoben durch LRB vom 24.  September  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2008 (AB vom 5.  Oktober  2007).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie besonders umwelt- und tiergerechte Bewirtschaftungsmethoden  gefördert werden. Er kann Erwerbskombinationen sowie Projekte mit der  Zielsetzung, neue Wege einer multifunktionalen Landwirtschaft zu finden,  fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Tierzucht
                            1  ...  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Organisationen, die eine kantonale Viehausstellung für  Nutztiere durchführen, Beiträge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Interesse der Tierzucht kann der Kanton weitere Massnahmen  anordnen, treffen oder unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Pflanzenschutz und weitere Hilfsaktionen
                            1  Im Rahmen des Bundesrechts trifft der Kanton Massnahmen zur Überwa  -  chung und Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen. Nötigenfalls  kann er weitere Massnahmen anordnen, treffen oder unterstützen. Er  beachtet dabei, dass das biologische und ökologische Gleichgewicht  erhalten bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Hilfsaktionen unterstützen oder durchführen, sofern die  stark betroffenen Landwirtschaftsbetriebe als Folge von Trockenheit, Schäd  -  lingsbefall oder anderer natürlicher Einflüsse oder Ereignisse unter ausser  -  ordentlichem Futtermangel leiden; ausgenommen sind versicherbare  Schäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton unterhält eine Fachstelle für Pflanzenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Duldungspflicht
                            1  Der Regierungsrat regelt das Verfahren über die Duldungspflicht zur  Bewirtschaftung von Brachland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor dem Entscheid sind der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentü  -  merin und die Gemeinde anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Qualitätsförderung
                            1  Im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben unterstützt der Kanton Quali  -  tätsförderung und Qualitätssicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Aufgehoben durch LRB vom 24.  September  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2008 (AB vom 5.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von landwirt  -  schaftlichen Produkten unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Absatzförderung
                            1  Der Kanton unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund  eine finanzielle Leistung erbringt und diese eine kantonale Leistung voraus  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann weitere Massnahmen zur Absatzförderung unterstützen.  3a.  Kapitel:  ERHALT UND FÖRDERUNG DER BIODIVERSITÄT  12  UND DER LANDSCHAFTSQUALITÄT
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16a 13 Biodiversität und Landschaftsqualität
                            1  Der Kanton unterstützt Massnahmen zum Erhalt und zur Förderung der  Biodiversität und der Landschaftsqualität. Dazu beteiligt er sich insbeson  -  dere mit Beiträgen im Rahmen der Direktzahlungsverordnung (DZV)  14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt die Einzelheiten in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: INVESTITIONSHILFE
                            (STRUKTURVERBESSERUNGSMASSNAHMEN)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Strukturleitbild
                            1  Der Regierungsrat erstellt ein Strukturleitbild, das in regelmässigen  Abständen der Entwicklung angepasst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Strukturleitbild zeigt auf, welche Betriebstypen mit Investitionshilfen  gefördert werden sollen. Es berücksichtigt dabei die landwirtschaftlichen  Entwicklungsmöglichkeiten und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.  Zudem bestimmt es, unter welchen Voraussetzungen auch Nebenerwerbs  -  betriebe im Sinne von Artikel  89 Absatz  2 des Bundesgesetzes über die  Landwirtschaft unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss LRB vom 19.  November  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 28.  November  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss LRB vom 19.  November  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 28.  November  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SR 910.13  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Gegenstand und Art der Investitionshilfe
                            1  Gegenstand der Investitionshilfe sind Massnahmen, die zur Verbesserung  der landwirtschaftlichen Strukturen beitragen, namentlich bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ökonomiegebäuden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Alpgebäuden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erschliessungsanlagen, wie Wege und Seilbahnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wasserversorgungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Gesamtmeliorationen und Landumlegungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Wohnbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Investitionshilfe mit Bundesbeteiligung
                            1  Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinne des  Bundesrechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hiefür  eine kantonale Leistung voraussetzt.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bedingungen und Auflagen, die der Bund für seine Leistung verfügt,  gelten auch für die Leistung des Kantons. Die entscheidende Instanz kann  weitere Bedingungen und Auflagen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Investitionshilfe ohne Bundesbeteiligung
                            1  Der Kanton kann Investitionshilfen auch ohne Bundesbeteiligung leisten,  sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das zu unterstützende Projekt dem Strukturleitbild entspricht und wirt  -  schaftlich konzipiert ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Massnahme notwendig ist, um einen oder mehrere gut strukturierte  Land- oder Alpwirtschaftsbetriebe zu erhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bauherrschaft durch die Massnahme ausserordentlich belastet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bauherrschaft sich angemessen an den Kosten beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die entscheidende Instanz kann geeignete Bedingungen und Auflagen  verfügen.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Aufgehoben durch LRB vom 24.  September  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2008 (AB vom 5.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 5.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 5.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Bodenverbesserungsgenossenschaften und
                            Güterzusammenlegungen  Für die öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungsgenossenschaften und für  die Güterzusammenlegungen bleiben die Bestimmungen der Verordnung  über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft  18   vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: BETRIEBSHILFE
Artikel 22 Der Kanton fördert die Betriebshilfe in Form von zinslosen Darlehen nach dem Bundesrecht. 5a. Kapitel: 19 FINANZHILFEN
Artikel 22a 20 Form und Höhe
                            1  Der Regierungsrat schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton unterstützt Strukturverbesserungs- und Betriebshilfemass  -  nahmen, indem er betroffenen Gemeinden oder Personen Beiträge oder  Darlehen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich bei Investitionshilfen nach der Wirk  -  samkeit der Massnahmen im Interesse der Strukturverbesserung und nach  der wirtschaftlichen Situation der Bauherrschaft. Bei Betriebshilfen sind die  Verhältnisse im Einzelfall und das öffentliche Interesse an der Massnahme  entscheidend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22b 21 Zuständigkeit
                            1  Die Landwirtschaftskommission entscheidet im Rahmen der bewilligten  Kredite über Finanzhilfen nach dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt dem Regierungsrat Antrag, wenn es gilt, Programmvereinba  -  rungen mit dem Bund abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   RB 9.3616
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Eingefügt durch LRB vom 24.  September  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 5.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Eingefügt durch LRB vom 24.  September  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 5.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Eingefügt durch LRB vom 24.  September  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 5.  Oktober  2007).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: AUS- UND WEITERBILDUNG, BERATUNG
Artikel 23 Berufsbildung
                            Die Berufsbildung richtet sich nach der Verordnung über die landwirtschaft  -  liche Ausbildung  22  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Beratung und Weiterbildung
                            1  Die zuständige Direktion  23   sorgt für die Beratung nach Artikel  136 des  Bundesgesetzes über die Landwirtschaft. Dabei fördert sie insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die betriebswirtschaftlichen, technischen, ökologischen, tierschützeri  -  schen und sozialen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Landwirtschaft  und in der bäuerlichen Hauswirtschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Umsetzung der Massnahmen nach Bundesrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Projekte zur Weiterentwicklung einer multifunktionalen Landwirtschaft  und der bäuerlichen Hauswirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton unterstützt die Weiterbildung, insbesondere indem er Kurse,  Vorträge und ähnliche Veranstaltungen selbst organisiert und durchführt  oder Dritte dabei unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: BODEN-, PACHT- UND ARBEITSRECHT
Artikel 25 Bodenrecht
                            Der Regierungsrat bestimmt die Zuständigkeiten und das Verfahren für den  Vollzug des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB),  soweit die Kantone hiefür zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25a 24 Landwirtschaftliche Gewerbe
                            1  Als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Artikel  5 Buchstabe  a des  Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)  25   gelten landwirt  -  schaftliche Betriebe, die mindestens ein Arbeitsaufkommen von 0.8  Standardarbeitskräften (SAK) aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   RB 60.1121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Eingefügt durch LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 23.  November  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   SR 211.412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung des erforderlichen Arbeitsaufkommens in SAK gelten  die Faktoren gemäss Artikel  2a der Verordnung über das bäuerliche Boden  -  recht (VBB)  26  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Pachtrecht
                            Das landwirtschaftliche Pachtrecht richtet sich nach der Verordnung zum  Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV)  27  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 28 Der Regierungsrat regelt das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis durch einen Normalarbeitsvertrag 29
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN UND AUFLAGEN
Artikel 28 Bereitstellung der finanziellen Mittel
                            1  Alle finanziellen Aufwändungen nach dieser Verordnung unterliegen den  verfassungsmässigen Finanzkompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der bewilligten Kredite beschliesst der Regierungsrat über die  Zusicherung und die Auszahlung der Beiträge, soweit diese Verordnung  hiefür nicht ein anderes Organ zuständig erklärt. Er kann diese Befugnis in  einem Reglement der zuständigen Direktion  30   oder dem zuständigen Amt  31  delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Rückerstattung
                            Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf andere Weise  die unrechtmässige Ausrichtung von öffentlichen Mitteln erwirkt hat oder wer  verfügte Auflagen missachtet, muss den entsprechenden Betrag zurücker  -  statten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   SR 211.412.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   RB 60.4111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   RB 20.1321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Einsichts- und Zutrittsrecht
                            Wer öffentliche Mittel nach dieser Verordnung beansprucht oder erhalten  hat, hat den zuständigen Behörden alle erforderlichen Unterlagen offenzu  -  legen und Kontrollen auf dem Betrieb und im Feld zuzulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Rechtsanspruch
                            Niemand hat einen Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung nach  dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Kapitel: GEBÜHREN, RECHTSPFLEGE
Artikel 32 Gebühren
                            Die Gebühren, die beim Vollzug dieser Verordnung erhoben werden, richten  sich nach der Gebührenverordnung  32   und nach dem Gebührenreglement  33  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Rechtspflege
                            1  Verfügungen nach dieser Verordnung können entsprechend den Bestim  -  mungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  34   angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafrechtspflege richtet sich nach Artikel  92 der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  35   und den Bestimmungen der ordentlichen Straf  -  rechtspflege  36  .
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 34 Ausführungsrecht
                            Der Regierungsrat erlässt ein Reglement, das diese Verordnung näher  ausführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   RB 2.32213.9222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verordnung vom 26.  Mai  1982 über die Beitragsleistungen des  Kantons an Alp- und Bodenverbesserungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verordnung vom 27.  Mai  1963 über die landwirtschaftliche Kredit  -  kasse Uri;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verordnung vom 16.  November  1983 über die Förderung der Vieh  -  wirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt  38  . Sie ist dem Eidgenös  -  sischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen  39  .  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Josef Gisler-Gamma  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2000 (AB vom 22.  Septem  -  ber  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   SR 910.1)  11