Interkantonale Vereinbarung über das Öffentliche Beschaffungswesen
                            Interkantonale Vereinbarung  über das öffentliche Beschaffungswesen  (IVöB)  vom 25. November 1994 (Stand 1. Juli 2010)  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentli  -  chen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger  kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte  ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.  *  2  Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze  harmonisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Gover  -  nment Procurement Agreement (GPA)  1  )   und dem Abkommen zwischen  der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenos  -  senschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswe  -  sens ins kantonale Recht umsetzen.  Ihre Ziele sind insbesondere:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen  und Anbietern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und  Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Vorbehalt anderer Vereinbarungen
                            1  Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erwei  -  terung   des   Anwendungsbereiches   dieser   Vereinbarung   zu  schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiter  -  zuentwickeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu  schliessen.  1)  SR 0.632.321.422  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Durchführung
                            1  Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbe  -  stimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.  2 ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Interkantonales Organ
                            1  Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der  Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konfe  -  renz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungs  -  wesen (InöB).  2  Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der  beteiligten Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erlass von Vergaberichtlinien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;  c  bis  )  *  Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung  von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung  unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Mög  -  lichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographi  -  schen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzu  -  bieten (Ausklinkklausel);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die  Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwen  -  dung der Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Ver  -  einbarungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und inter  -  nationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden  Geschäftsreglemente.  3  Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehr  -  heit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten  Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von  einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.  *  4  Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorstehe  -  rinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit  dem Bund zusammen.  *  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * ...
                            3 Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 bis * Abgrenzung
                            1  Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staats  -  verträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.  2  Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den interna  -  tionalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.  3  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche  Bestimmungen der Kantone harmonisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Auftragsarten
                            1  Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf  die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbei  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, nament  -  lich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Dienstleistungsaufträge.  2  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinba  -  rung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Schwellenwerte
                            1  Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufge  -  führt.  1bis  Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich  sind im Anhang 2 aufgeführt.  1ter  Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht  berücksichtigt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge  vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und  Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich,  die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und  zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes  nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des  von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Baga  -  tellklausel).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Auftraggeberin und Auftraggeber
                            1  Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kantone,   Gemeinden   sowie   Einrichtungen   des   öffentlichen  Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme  ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit  ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, je  -  weils in den Sektoren Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung  sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung  nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz  ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den ent  -  sprechenden Staatsverträgen.  2  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser  Vereinbarung überdies:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Aus  -  nahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten  mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.  3  Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber ge  -  mäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der  Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch  eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trä  -  gerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwerge  -  wichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Verein  -  barungen bleiben vorbehalten.  4  Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Ab  -  satz 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes er  -  folgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder  des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht
                            *  1  Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen  und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in einem beteiligten Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen  Beschaffungswesen verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausnahmen
                            1  Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen  und Strafanstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfspro  -  grammen erteilt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam  zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer inter  -  nationalen Organisation vergeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegs  -  material und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Füh  -  rungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.  2  Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht  nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit  gefährdet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und  Pflanzen dies erfordert; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums ver  -  letzt würden.  4 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Allgemeine Grundsätze
                            1  Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehal  -  ten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Nichtdiskriminierung  und  Gleichbehandlung   der Anbieterinnen  und Anbieter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wirksamer Wettbewerb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verzicht auf Abgebotsrunden;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beachtung der Ausstandsregeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedin  -  gungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Gleichbehandlung von Frau und Mann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  VertrauIichkeit von Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verfahrensarten
                            1  Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf  -  traggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle  Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf  -  traggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle An  -  bieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme ein  -  reichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt auf  -  grund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die  ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auf  -  traggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebots  -  abgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken,  wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt wer  -  den kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet  sein;  b  bis  )  *  das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der  Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne  Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden.  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich  mindestens drei Angebote einholen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der  Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.  2  ...  *  3  Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet,  regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren  im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz  oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden ver  -  weisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze die  -  ser Vereinbarung verstossen.  *  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis * Wahl der Verfahren
                            1  Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder  selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss  den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren  vergeben werden.  2  Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können ge  -  mäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder  im freihändigen Verfahren vergeben werden.  3  Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich  für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine  Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kantonale Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der  Schwellenwerte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifika  -  tionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung  der Angebote;  d.)  ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen  und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen  und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone ein  -  getragen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das  wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den Zuschlag durch Verfügung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabe  -  verfahrens auf wichtige Gründe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  *  die Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vertragsschluss
                            1  Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zu  -  schlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei  denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wir  -  kung erteilt.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den  Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den  Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.  5 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beschwerderecht und Frist
                            1  Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die  Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese  entscheidet endgültig.  1bis  Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gel  -  ten:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ausschreibung des Auftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbie  -  ters in eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer  im selektiven Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Ausschluss aus dem Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabe  -  verfahrens.  2  Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Er  -  öffnung der Verfügungen einzureichen.  2bis  Es gelten keine Gerichtsferien.  *  3  Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht  für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betref  -  fen, zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beschwerdegründe
                            1  Mit der Beschwerde können gerügt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen  Sachverhaltes.  2  Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.  3  Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmun  -  gen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.  2  Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die  aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend  begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder priva  -  ten Interessen entgegenstehen.  3  Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin  oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeu  -  tenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Be  -  schwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten  für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflich  -  tet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Ent  -  scheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.  4  Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet,  den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung ent  -  standen ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Entscheid
                            1  Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz  die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst ent  -  scheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder  ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.  2  Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde  als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung  rechtswidrig ist.  6 Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kontrollen und Sanktionen
                            1  Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen  vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftrag  -  geber und die Anbieterinnen und Anbieter.  2  Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestim  -  mungen vor.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beitritt und Austritt
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Bei  -  trittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund  mitteilt  2  )  .  2  Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist  sechs Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das  den Austritt dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            1  Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch  Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für  weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen  Organ in Kraft.  2  Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.  3  Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Be  -  stimmungen vom 15.  März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin  die unveränderte Vereinbarung vom 25.  November 1994.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übergangsrecht
                            1  Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem ln  -  krafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.  2  Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Auf  -  trägen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirk  -  sam wird, ausgeschrieben werden.  A1 Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 * Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über
                            -  einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)  1  Government   Procurement   Agreement  GPA  (WTO-Übereinkommen  über das öffentliche Beschaffungswesen):  2)  Von den Aktivbürgern genehmigt am 28.  April 1996, in Kraft seit 1.  Juli 2001  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auftraggeberin  / Auftraggeber  Bauarbeiten  (Gesamtwert)  (Auftragswert  Fr.)  Lieferungen  (Auftragswert  Fr.)  Dienstleistun  -  gen (Auftrags  -  wert Fr.)  Kantone  8'700'000  350'000  350'000  Behörden und  öffentliche Un  -  ternehmen in  den Sektoren  Wasser, Ener  -  gie, Verkehr und  Telekommunika  -  tion  8'700'000  700'000  700'000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2 * Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäi
                            -  schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge  -  nossenschaft sind auch folgende Auftraggeberinnen  und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unter  -  stellt  1  Gemäss   Bilateralem   Abkommen   zwischen   der   Europäischen  Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch  folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbe  -  reich unterstellt:  Auftraggeberin  / Auftraggeber  Bauarbeiten  (Gesamtwert)  (Auftragswert  Fr.)  Lieferungen  (Auftragswert  Fr.)  Dienstleistun  -  gen (Auftrags  -  wert Fr.)  Gemeinden / Be  -  zirke  8'700'000  350'000  350'000  Private Unter  -  nehmen mit aus  -  schliesslichen  oder besonderen  Rechten in den  Sektoren  Wasser, Energie  und Verkehr  8'700'000  700'000  700'000  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auftraggeberin  / Auftraggeber  Bauarbeiten  (Gesamtwert)  (Auftragswert  Fr.)  Lieferungen  (Auftragswert  Fr.)  Dienstleistun  -  gen (Auftrags  -  wert Fr.)  Öffentliche so  -  wie aufgrund ei  -  nes besonderen  oder aus  -  schliesslichen  Rechts tätige pri  -  vate Unterneh  -  men im Bereich  des Schienen  -  verkehrs und der  Gas- und Wär  -  meversorgung  8'000'000  640'000  640'000  Öffentliche so  -  wie aufgrund ei  -  nes besonderen  oder aus  -  schliesslichen  Rechts tätige pri  -  vate Unterneh  -  men im Bereich  der Telekommu  -  nikation  3  )  8'000'000  960'000  960'000  A2 Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von  Staatsverträgen nicht erfassten Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 * Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen
                            nicht erfassten Bereich  1  Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten  Bereich:  3)  Dieser Bereich ist nicht unterstellt (vgl. SR  172.056.111  ).  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahrens  -  art  Lieferungen  (Auftrags  -  wert Fr.)  Dienstleis  -  tungen (Auf  -  tragswert  Fr.)  Bauarbeiten  (Bauneben  -  gewerbe)  (Auftrags  -  wert Fr.)  Bauarbeiten  (Bauhaupt  -  gewerbe)  (Auftrags  -  wert Fr.)  Freihändige  Vergabe  unter  100'000  unter  150'000  unter  150'000  unter  300'000  Einladungs  -  verfahren  unter  250'000  unter  250'000  unter  250'000  unter  500'000  offenes / se  -  lektives Ver  -  fahren  ab 250'000  ab 250'000  ab 250'000  ab 500'000  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  25.11.1994  01.07.2001  Erlass  Erstfassung  A 1996, 632, 634; A 2001, 199,  831  15.03.2001  01.08.2004  Art. 1 Abs. 1  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 1 Abs. 2  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 2  totalrevidiert  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 3  totalrevidiert  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Titel 2  aufgehoben  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 4 Abs. 2, c)  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 4 Abs. 2, c  bis  )  eingefügt  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 4 Abs. 2, d)  aufgehoben  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 4 Abs. 2, e)  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 4 Abs. 2, g)  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 4 Abs. 2, h)  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 4 Abs. 3  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 4 Abs. 4  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 5  aufgehoben  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 5  bis  totalrevidiert  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 6  totalrevidiert  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 7  totalrevidiert  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 8  totalrevidiert  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 8 Abs. 1, b)  aufgehoben  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 9  Titel geändert  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 9 Abs. 1, b)  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 9 Abs. 1, c)  aufgehoben  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 10 Abs. 1, c)  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 12 Abs. 1, b  bis  )  eingefügt  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 12 Abs. 2  aufgehoben  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 12 Abs. 3  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 12  bis  eingefügt  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 13 Abs. 1, a)  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 13 Abs. 1, j)  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 15 Abs. 1  bis  eingefügt  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 15 Abs. 2  bis  eingefügt  A 2004, 809, 1270, 1271  15.03.2001  01.08.2004  Art. 21 Abs. 3  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271  31.05.2010  01.07.2010  Art. A1-1  totalrevidiert  A 2010, 1269  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlussdatum  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  31.05.2010  01.07.2010  Art. A1-2  totalrevidiert  A 2010, 1269  31.05.2010  01.07.2010  Art. A2-1  totalrevidiert  A 2010, 1269  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  25.11.1994  01.07.2001  Erstfassung  A 1996, 632, 634; A 2001, 199,  831
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 15.03.2001
                            01.08.2004  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 15.03.2001
                            01.08.2004  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 15.03.2001
                            01.08.2004  totalrevidiert  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 15.03.2001
                            01.08.2004  totalrevidiert  A 2004, 809, 1270, 1271  Titel 2  15.03.2001  01.08.2004  aufgehoben  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, c) 15.03.2001
                            01.08.2004  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, c bis ) 15.03.2001
                            01.08.2004  eingefügt  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, d) 15.03.2001
                            01.08.2004  aufgehoben  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, e) 15.03.2001
                            01.08.2004  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, g) 15.03.2001
                            01.08.2004  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, h) 15.03.2001
                            01.08.2004  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 3 15.03.2001
                            01.08.2004  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 4 15.03.2001
                            01.08.2004  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 15.03.2001
                            01.08.2004  aufgehoben  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 bis 15.03.2001
                            01.08.2004  totalrevidiert  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 15.03.2001
                            01.08.2004  totalrevidiert  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 15.03.2001
                            01.08.2004  totalrevidiert  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 15.03.2001
                            01.08.2004  totalrevidiert  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, b) 15.03.2001
                            01.08.2004  aufgehoben  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 15.03.2001
                            01.08.2004  Titel geändert  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1, b) 15.03.2001
                            01.08.2004  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1, c) 15.03.2001
                            01.08.2004  aufgehoben  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1, c) 15.03.2001
                            01.08.2004  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1, b bis )
                            15.03.2001  01.08.2004  eingefügt  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2 15.03.2001
                            01.08.2004  aufgehoben  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3 15.03.2001
                            01.08.2004  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis 15.03.2001
                            01.08.2004  eingefügt  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1, a) 15.03.2001
                            01.08.2004  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1, j) 15.03.2001
                            01.08.2004  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1 bis 15.03.2001
                            01.08.2004  eingefügt  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 2 bis 15.03.2001
                            01.08.2004  eingefügt  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 3 15.03.2001
                            01.08.2004  geändert  A 2004, 809, 1270, 1271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 31.05.2010
                            01.07.2010  totalrevidiert  A 2010, 1269  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2 31.05.2010
                            01.07.2010  totalrevidiert  A 2010, 1269
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 31.05.2010
                            01.07.2010  totalrevidiert  A 2010, 1269  17