REGLEMENT über die Gebühren im Bereich der Schiffahrt
                            1  REGLEMENT  über die Gebühren im Bereich der Schiffahrt  (vom 4. November 1996; Stand am 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt  auf  Artikel  62  des  Bundesgesetzes  über  die  Binnenschiffahrt  1  (BSG) und Artikel 20 Absatz 1 der Gebührenverordnung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Geltungsber  eich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1  Dieses Regle  ment setzt die Gebühren im Zusammenhang mit dem Schiffs-  verkehr fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Gebühr  enansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Unterabschnitt:    S c h i f f s f ü h r e r -  und Schiffsaus  weise
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Schiffsführera
                            usweise  Die Gebühren für Schiffsführerausweise betragen:  a)  Führerausweis für alle Kategorien  Fr.    50.—  b)  Änderung auf vorhandenem Führerausweis  gebührenfrei  c)  Ersatz des Führerausweises  Fr.    30.—  d)  Umschreibung ausserkantonaler oder  ausländischer Führerausweise  Fr.    50.—  e)  Duplikat  Fr.     70.—  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 747.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Schiffsaus
                            weise  Die Gebühren für Schiffsausweise betragen:  a)  Schiffsausweis für alle Kategorien  Fr.    50.—  b)  Änderung auf vorhandenem Schiffsausweis  gebührenfrei  c)  Ersatz des Schiffsausweises  Fr.    30.—  d)  Umschreibung ausserkantonaler oder  ausländischer Schiffsausweise  Fr.    50.—  e)  Duplikat  Fr.     70.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Unterabschnitt:    P r ü f  ungsg  ebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Schiffsführerp
                            rüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren für theoretische Schiffsführerprüfungen betragen:  a)  Theorieprüfung für alle Kategorien (Einzelprüfung)  Fr.    50.—  b)  Theorieprüfung für alle Kategorien (Gruppenprüfung)  Fr.    30.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für praktische Schiffsführerprüfungen betragen:  a)  Kategorie A (Schiffe mit Maschinenantrieb)  Fr.  100.—  b)  Kategorie A (Schiffe mit Maschinenantrieb,  beschränkt auf Segelschiffe)  Fr.    80.—  c)  Kategorie B (Fahrgastschiffe)  Fr.  160.—  d)  Kategorie C (Güterschiffe; Schubschiffe; Schlepper)    Fr.  160.—  e)  Kategorie D (Segelschiffe)  Fr.  100.—  f)   Kategorie E (Schiffe besonderer Bauart)  Fr.  160.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Bewilligung, die Schiffsführerprüfung in einem  anderen Kanton abzulegen, beträgt die Gebühr  Fr.    20.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei ausserkantonalen Bewerbern beträgt der Zuschlag  auf die normale Prüfungsgebühr gemäss Absatz 2  Buchstabe a bis f  Fr.    20.—
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Schiffsprüfung
                            en  Die Gebühren für Schiffsprüfungen betragen:  a)  Ruderboote und denen gleichzustellende Boote  (z.B. Pedalos)  Fr.    40.—  b)  Segelschiffe  bis 6 m Länge  Fr.    50.—  über 6 m Länge  Fr.    80.—  über 8 m Länge  Fr.  110.—  über 10 m Länge  Fr.  130.—  c)  Zuschlag für Segelschiffe mit   Aussenbordmotor  Innenbordmotor  Fr.      20.—  Fr.      30.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  d)  Motorschiffe  mit  Aussenbordmotor  Innenbordmotor  bis 5 m Länge  Fr.    70.—  Fr.    90.—  über 5 m Länge  Fr.  100.—  Fr.  120.—  über 7 m Länge  Fr.  120.—  Fr.  140.—  e)  Fahrgastschiffe  Fr.    150.—  f)   Güterschiffe; Schubschiffe; Schlepper  (mit Maschinenantrieb)  bis 200 Tonnen Nutzlast  Fr.  160.—  über 200 Tonnen Nutzlast  Fr.  200.—  über 500 Tonnen Nutzlast  Fr.  240.—  g)  Güterschiffe (ohne Maschinenantrieb)  Fr.    80.—  h)  Schiffe besonderer Bauart  nach Aufwand  i)   Prüfung pro zusätzlichen Motor  Fr.    20.—  j)   zusätzliche Messungen oder Aufwendungen  Fr. 20.— bis 150.-  k)  Nachkontrollen beanstandeter Schiffe  Fr. 20.—
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Unentschuldig
                            t versäumte Prüfungen  Bei  unentschuldigtem  oder  zu  spät  entschuldigtem  Fernbleiben  von  einer  Führer-  oder  Schiffsprüfung  ist  die  Gebühr  der  versäumten  Prüfung,  höch-  stens jedoch Fr. 100.—, zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Unterabschnitt:    V e r s c h i e d  ene Gebüh  ren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Be
                            willigungen  Die  Gebühren  für  Bewilligungen  im  Zusammenhang  mit  dem  Vollzug  der  Schiffahrtsgesetzgebung betragen:  a)  Nautische Veranstaltungen und Versuchsfahrten  Fr. 80.— bis 500.-  b)  gewerbsmässige Führung einer Wasserski-, Segel-  oder Motorschiffsführerschule, jährlich  Fr.  120.—  c)  Betrieb  einer  gewerbsmässigen  Bootsvermietung  Fr.    120.—  d)  Kennzeichnung nicht öffentlicher Häfen  und Landestellen  Fr.    80.—  e)  Sondertransport  Fr. 80.— bis 500.-  f)   Personentransport   auf   Güterschiff  Fr.      70.—  g)  befristete Zulassung ausserkantonaler oder  ausländischer Schiffe auf dem Vierwaldstättersee  (inkl. Schiffsabnahme, Ausweis und Kontrollzeichen)   Fr. 60.— bis 120.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Administrativ
                            massnahmen  Die Gebühren für Administrativmassnahmen gemäss Artikel 19 und 20 BSG  betragen:  a)  Verwarnung  Fr.     60.—  b)  Entzug des Schiffsführer- oder des Schiffsausweises   Fr.  100.—  c)  Anordnung einer verkehrsmedizinischen  Eignungsuntersuchung                                                  Fr.                                                    30.—  (Kosten der Untersuchung durch die Fachinstanz  gehen zu Lasten des Führerausweisinhabers)  d)  Entzug  von  Bewilligungen  Fr.     60.—  e)  Vorzeitige Aufhebung einer verfügten Massnahme  Fr.    60.—  f)   Beschwerdeentscheide  nach   Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Übrige Gebüh
                            ren  Die Gebühren für nachfolgende Verrichtungen betragen:  a)  Mahngebühr  Fr.     20.—  b)  Schreibgebühr  nach  Aufwand  c)  Anordnung der Entfernung festgefahrener,  gesunkener oder betriebsuntauglicher Schiffe  sowie anderer Gegenstände  Fr.    70.—  d)  Ein- oder Abstellen von in Verwahrung genommenen  Schiffen oder anderen Gegenständen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Gebührenansätze nach Auf
                            wand  Die Gebührenansätze nach Aufwand betragen:  a)  Zeitaufwand für volle oder angebrochene  Arbeitsstunde  Fr. 60.— bis 100.-  b)  Fahrzeugeinsatz pro km  Fr.  1.—
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Besondere Ge
                            bühren  Für  im  Einzelfall  auftretende  und  im  vorliegenden  Reglement  nicht  beson-  ders  aufgeführte  Dienstleistungen  werden  die  Gebühren  durch  den  Direkti-  onsvorsteher festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  S  chlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Aufhebung bis
                            herigen Rechts  Der  Regierungsratsbeschluss  vom  22.  September  1981  über  Gebühren  im  Bereich der Schiffahrt  3   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Inkrafttreten
                            Dieses Reg  lement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 50.2331