GESETZ über die Filmzensur im Kanton Uri --> 30.1151
                            1  GESETZ  über die Filmzensur im Kanton Uri  (Volksabstimmung vom 1. Mai 1966; Stand am 1. Januar 2007)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 29 und 48 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  I.  V  orschriften für die Aufführung von Filmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Verbotene Filme
                            1  Verboten  ist  jede  öffentliche  Aufführung  solcher  Filme  (Normal-  und  Schmalfilme),  die  durch  Inhalt,  Art  der  Darstellung  oder  sonstwie  geeignet  sind zur Begehung von Verbrechen und Vergehen anzureizen oder anzulei-  ten, die Sittlichkeit zu gefährden, den konfessionellen Frieden zu stören, das  sittliche oder religiöse Empfinden des Volkes zu verletzen, eine verrohende  Wirkung  auszuüben  oder  in  bestimmter  ähnlicher  Weise  Anstoss  zu  erre-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Verbot  gilt  sinngemäss  für  die  Ankündigung  von  Filmvorführungen,  sowie  für  sogenannte  «Telekinos»  und  ihnen  gleichstehende  Veranstal-  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Begriff der öffentlichen Auff
                            ührung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  öffentlich  gelten  alle  Aufführungen  in  Lichtspieltheatern,  Saalkinos,  Theatersälen,  Vorführräumen  des  Gast-  und  Handelsgewerbes,  im  Freien  oder  in  beweglichen  Einrichtungen  wie  Zelten  usw.,  ob  entgeltlich  oder  un-  entgeltlich, regelmässig oder gelegentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht als öffentlich gelten Aufführungen  a)   im  Privathaus,  solange  die  Veranstaltung  ausser  den  Hausangehörigen  nur den privaten Freundes- und Bekanntenkreis umfasst;  b)  in Lokalitäten nach Absatz 1, sofern die Veranstaltung sich nur zu berufli-  chen,  wissenschaftlichen,  amtlichen  und  ähnlichen  Zwecken  an  einen  hierzu entsprechend ausgewählten und eigens eingeladenen Personen-  kreis  richtet;  die  Vorschriften  über  das  Zulassungsalter  sind  aber  auch  hier zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Vorbehalt der
                            allgemeinen Polizeibefugnis  Die  Befugnis  der  Verwaltungsbehörden  (Regierungsrat,  Gemeinderat)  und  der Polizei zu Anordnungen und Massnahmen im Interesse der öffentlichen  Ordnung bleibt vorbehalten.  II.  V  orschriften über das Zulassungsalter
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Altersgrenze
                            1  Jugendlichen  vor  erfülltem  16.  Altersjahr  ist  der  Besuch  von  öffentlichen  Filmvorführungen, auch in Begleitung Erwachsener, untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu Filmen, die ein reifes Urteil voraussetzen, haben nur Personen, die das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Altersjahr  erfüllt  haben,  Zutritt.  Die  Heraufsetzung  des  Eintrittsalters  ist  Sache der Filmzensurkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Jugendvorstellungen
                            1  Für  Filme,  die  eine  einwandfreie  Grundhaltung  besitzen  und  der  Aufnah-  mefähigkeit  der  Kinder  oder  Jugendlichen  besonders  angepasst  sind,  kann  die Filmzensurkommission das Zulassungsalter entsprechend herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu Abendaufführungen solcher Filme haben Personen unter 16 Jahren nur  in Begleitung der Eltern oder von diesen beauftragten Personen Zutritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Pflichten der
                            Veranstalter und Besucher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  für  die  einzelne  Filmvorführung  geltende  Zutrittsalter  ist  an  der  Kino-  kasse durch einen gut sichtbaren Anschlag bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kinobesitzer, Veranstalter und deren ausführende Organe haben über die  Einhaltung der Vorschriften betreffend das Zulassungsalter zu wachen. Die  Polizei führt von sich aus Kontrollen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jugendliche dürfen nur bei der Vorführung von Filmen beschäftigt werden,  zu denen sie nach ihrem Alter Zutritt haben. Für Operateurlehrlinge kann die  Filmzensurkommission Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kinobesucher, bei denen Zweifel über die Erfüllung des Alterserfordernis-  ses  bestehen,  insbesondere  Personen  zwischen  16  und  18  Jahren,  haben  einen Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Der Aus-  weis  muss  von  einer  Amtsstelle  ausgestellt  und  mit  Photo  und  Geburtsda-  tum des Inhabers versehen sein (Identitätskarte oder dergleichen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  III.  Ver  waltungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Aufführbe
                            willigung für Filme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Filme,  die  zur  Vorführung  im  Kanton  Uri  ausersehen  sind,  können  dem  Filmzensurorgan zur Vorprüfung vorgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gestützt hierauf erteilte Bewilligung gilt für das ganze Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann mit Einschränkungen, Bedingungen und Auflagen er-  teilt werden. Die Verweigerung der Bewilligung bedeutet Aufführverbot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  die  Vorprüfung  kann  eine  nach  dem  Arbeitsaufwand  abgestufte  Ge-  bühr gemäss einem vom Regierungsrat aufgestellten Tarif auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Vorprüfung Meldepflicht
                            1  Die  Filmzensurbehörde  kann  für  einen  bestimmten  Film  die  Prüfung  bzw.  Vorprüfung  von  sich  aus  anordnen.  Zu  diesem  Zweck  sind  ihr  die  Filme  rechtzeitig zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat kann eine allgemeine Vorprüfung anordnen und regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Aufführverbot
                            1  Das Aufführverbot kann bei einem Film, welcher der Vorprüfung nicht un-  terstanden hat, jederzeit verhängt werden, auch nachdem die Aufführungen  bereits  angelaufen  sind,  ohne  dass  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  ent-  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Widersetzlichkeit   kann   der   verbotene   Film   nötigenfalls   durch  Beschlagnahme oder in anderer Weise sichergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Kontrollbefugn
                            isse  Polizei  und  Organe  der  Filmzensur  haben  jederzeit  Zutritt  zu  den  Filmvor-  führungen.  IV.  Behör  den und Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Filmzensurkommission
                            1  Der  Regierungsrat  ernennt  auf  die  ordentliche  Amtsdauer  von  4  Jahren  eine  kantonale  Filmzensurkommission,  bezeichnet  ihren  Präsidenten  und  gibt ihr einen Sekretär bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission besteht aus dem Präsidenten und 4 Mitgliedern. Sie kann  für besondere Fälle Berater beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Entschädigung  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  für  die  Behörden  im  Nebenamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission übt die Kontrolle über die im Kanton vorkommenden Film-  vorführungen  und  -ankündigungen  nach  den  Bestimmungen  dieses  Geset-  zes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Delegierte
                            1  Die  Kommission  kann  aus  ihrer  Mitte  Delegierte  für  einzelne  Gemeinden  oder je eine Gruppe von Gemeinden bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  Entscheide  des  Delegierten  kann  von  den  Betroffenen  innert  10  Tagen Einsprache an die Kommission erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 1 Beschwerde an den Regierungsrat
                            Entscheidungen der Kommission können nach den Bestimmungen der Ver-  ordnung  über  die  Verwaltungsrechtspflege  2    mit  Verwaltungsbeschwerde  beim Regierungsrat angefochten werden.  V.  S  trafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Strafbare Han
                            dlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuwiderhandlungen werden wie folgt mit Verwaltungsbusse geahndet:  a)   öffentliche  Aufführung  eines  verbotenen  Films  in  Verletzung  eines  Auf-  führungsverbotes bzw. einer Einschränkung nach Artikel 7 bzw. 9 oder in  Missachtung     einer     verfügten     Vorprüfungspflicht:     Fr.     50.—     bis  Fr. 1 000.—;  b)  öffentliche Aufführung eines erlaubten Films unter Missachtung der ver-  fügten Vorprüfungspflicht, Verletzung der Pflichten nach Artikel 6 Absatz  1—3  und  Verletzung  der  Meldepflicht  nach  Artikel  8  Absatz  1:  Fr.  5.—  bis Fr. 200.—.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verletzung  der  Bestimmungen  über  das  Zulassungsalter  wird  geahn-  det:  a)   gegenüber  erwachsenen  Aufsichtspflichtigen  mit  Busse  von  Fr.  5.—  bis  Fr. 100.—;  b)  gegenüber Kindern und Jugendlichen mit  den Strafmitteln der Schulord-  nung  bzw.  deren  Ausführungserlassen,  oder  mit  Busse  von  Fr.  5.—  bis  Fr. 50.—.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Firmen sind jene Personen strafbar, die für sie gehandelt haben bzw.  hätten handeln sollen, unter solidarischer Haftung der Firma.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Zuständige Be
                            hörden  Die Zuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessord-  nung.  VI.  S  chlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Inkrafttreten, Aufhebung alt
                            en Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Damit  werden  die  §§  14—17  und  19  Absatz  2  der  Kinematographenord-  nung vom 27. Februar 1924 aufgehoben.  3  Altdorf, 1. Mai 1966  Im Namen des Volkes des Kantons Uri  Der Landammann: Dr. Alfred Weber  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die übrigen §§ dieser Verordnung sind auf  gehoben durch die Lichtspieltheater-Verord-  nung vom 20.12.1963 (Nr. 30.3211).