REGLEMENT über die Einführungsklasse
                            REGLEMENT  über die Einführungsklasse  (vom 17.  Januar  2001  1  ; Stand am 1.  August  2001)  Der Erziehungsrat,  gestützt auf Artikel  10 Absatz  4 der Schulverordnung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement regelt die Bewilligung, die Aufnahme, den Übertritt und  die Organisation der Einführungsklasse an der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  2  Gemeinden oder Kreisschulen, welche die Einführungsklasse führen wollen,  haben dem Erziehungsrat rechtzeitig ein Gesuch einzureichen, das  Angaben über die Organisation und die Schulzimmerausstattung sowie die  Schülerzahlen und die Ausbildung der Lehrpersonen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Aufnahme und Übertritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Aufnahme
                            1  Die Einführungsklasse nimmt schulpflichtige Kinder auf, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nur teilweise schulfähig und schulbereit sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zweifelhaft schulfähig und schulbereit sind, so dass erwartet werden  muss, dass sie den Anforderungen der 1. Primarklasse nicht gewachsen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 26.  Januar  2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.1115  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kinder, die eindeutig heilpädagogische oder Sonderschulung benötigen,  werden in der Regel nicht in die Einführungsklasse aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zuweisung
                            1  Die Kindergartenlehrperson bespricht ihre Erfahrungen und ihren  Vorschlag für die Zuweisung rechtzeitig mit den Eltern und, soweit  notwendig, mit dem Schulpsychologischen Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulrat weist die Schülerinnen und Schüler gestützt auf Artikel  10  Absatz  3 der Schulverordnung  3   der Einführungsklasse zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Übertritt
                            1  Schülerinnen und Schüler, die nach dem zweiten Schuljahr in der Einfüh  -  rungsklasse das Lernziel der 1. Primarklasse erreichen, können in die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Primarklasse übertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ausnahmefällen ist ein Übertritt bereits nach dem ersten Schuljahr  möglich. Der Schulrat entscheidet darüber auf Antrag der Lehrperson und  im Einverständnis mit den Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schülerinnen und Schüler, die nach dem Übertritt in die 2. Primarklasse  dem Unterricht nicht zu folgen vermögen, weist der Schulrat gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Absatz 1 der Schulverordnung
                            4   einer heilpädagogischen  Schulungsform zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Lehrpersonen
                            1  In der Einführungsklasse können unterrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Primarlehrpersonen mit ausreichender Berufserfahrung auf der Unter  -  stufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lehrpersonen mit heilpädagogischer Zusatzausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen des übergeordneten und des gemeindlichen Rechts richtet  sich die Besoldung nach der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pflichtlektionenzahl der Lehrpersonen der Einführungsklasse  entspricht derjenigen der Primarlehrpersonen. Als Lektionen werden auch  solche für den alternierenden Unterricht, für den individuellen Förderungs  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 10.1115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 10.1115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterricht und für die Zusammenarbeit mit den Eltern und Fachlehrpersonen  anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Lehrplan
                            1  Für den Unterricht in der Einführungsklasse gilt der Lehrplan der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Primarklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berücksichtigt jedoch zu  Beginn in besonderem Masse die bisherige  Tätigkeit der Schülerinnen und Schüler und lässt ihnen genügend Zeit, um  die Lernziele zu erreichen. Die zusätzliche Zeit ist in erster Linie für den indi  -  viduellen Förderungsunterricht einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im ersten und zweiten Halbjahr der Einführungsklasse wird der zeichneri  -  sche und musikalische Unterricht betont.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im vierten Halbjahr setzt das Übungsprogramm zur Vorbereitung auf den  Übertritt in die 2. Primarklasse ein. Dabei wird auf eine verstärkte Selbst  -  ständigkeit und raschere Arbeitsweise der Schülerinnen und Schüler  geachtet. Die Lehrpersonen nehmen Kontakt mit den Abnehmerklassen auf  und sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler deren Unterricht besu  -  chen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Stundentafel
                            Für die Einführungsklasse gilt grundsätzlich die Stundentafel der 1. Primar  -  klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Lehrmittel
                            In der Einführungsklasse werden die Lehrmittel der 1. Primarklasse und  zusätzlich, soweit notwendig, heilpädagogische Lehrmittel eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 5 Beurteilung
                            1  Für die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler der Einführungsklasse  gilt  das Reglement vom 29.  Mai  2002 über die Beurteilung und die Promotion  an der Volksschule (Promotionsreglement)  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss ERB vom 29.  Mai  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2002 (AB  vom 21.  Juni  2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 10.1135  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Schülerzahlen
                            Für die Schülerzahlen der Einführungsklasse gelten die Richtlinien für die  Schülerzahlen der Schulabteilungen, der Fachabteilungen, von Wahlfä  -  chern, von Fördermassnahmen und Sonderschulung  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz 8
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 8. März 1989 über die Einführungsklasse  9   wird aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  August  2001 in Kraft.  Im Namen des Erziehungsrates  Der Präsident: Josef Arnold  Der Sekretär: Dr. Peter Horat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   ED 10.1811
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   ED 10.1932
                        
                        
                    
                    
                    
                
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