Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (313.11)
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Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung

Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) vom 1. Juli 2008 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 39 des Einführungsgesetzes vom 23. Januar 2008 zur Bundes - gesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsge - setz, kBBG) 1 ) und Art. 26 des Gesetzes vom 17. April 2002 über das Bil - dungswesen (Bildungsgesetz) 2 ) , beschliesst: 1 Berufliche Grundbildung 1.1 Bildung in beruflicher Praxis § 1 Lehrstellenangebot 1 Der Kanton fördert die Erhaltung und Schaffung von Ausbildungsplät - zen in beruflicher Praxis. 2 Zur Aufrechterhaltung und Erweiterung des Lehrstellenangebots trifft das Amt für Berufsbildung und Mittelschule (Amt) insbesondere folgen - de Massnahmen: 1. Unterstützung von Schülerinnen und Schülern beim Übertritt von der obligatorischen Schule in die berufliche Grundbildung; 2. Begleitung und Beratung von Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis; 3. Information und Kommunikation; 4. Unterstützung von Lehrbetriebsverbünden. 1) NG 313.1 2) NG 311.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 2 Zulassung 1 Zur beruflichen Grundbildung wird zugelassen, wer das 15. Altersjahr vollendet und die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen hat. Über Ausnahmen entscheidet das Amt. § 3 Beginn und Dauer 1 Die berufliche Grundbildung beginnt frühestens jeweils am 1. Juli und spätestens bei Schuljahresbeginn der Berufsfachschule. Über Ausnah - men entscheidet das Amt nach Anhörung der betroffenen Lernorte. 2 Das Amt genehmigt die Verlängerung oder Verkürzung der Bildungs - dauer. § 4 Lehr- und Praktikumsvertrag 1 Der Lehrvertrag ist mittels des einheitlichen Vertragsformulars abzu - schliessen und dem Amt in der Regel bis Ende Mai, spätestens jedoch vor Beginn der Ausbildung, einzureichen. 2 Praktikumsverträge sind dem Amt zur Genehmigung einzureichen, wenn das Praktikum länger als sechs Monate dauert. 3 Das Amt genehmigt die Lehr- und Praktikumsverträge, wenn die ge - setzlichen Bestimmungen erfüllt sind. 4 Es kann im Rahmen seiner Aufsicht die Genehmigung eines Lehrver - trages widerrufen, insbesondere wenn der Bildungserfolg gefährdet ist oder die Berufsbildnerinnen beziehungsweise Berufsbildner gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstossen. § 5 Beratung und Begleitung 1. allgemein 1 Das Amt berät die Lehrvertragsparteien in allen Fragen der beruflichen Grundbildung und versucht bei Uneinigkeit zu vermitteln. § 6 2. individuelle Begleitung 1 Ist der Bildungserfolg von Lernenden in der zweijährigen beruflichen Grundbildung gefährdet oder der Übertritt in eine drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung möglich, entscheidet das Amt auf Antrag einer Lehrvertragspartei oder eines Bildungsanbieters über eine fachkundige individuelle Begleitung. 2 Für die Einsetzung einer Begleitung ist die Zustimmung der oder des Lernenden und des Inhabers der elterlichen Sorge erforderlich. 2
§ 7 Lehraufsicht 1 Das Amt übt die Aufsicht über die berufliche Grundbildung gemäss Art. 24 BBG 3 ) aus. 2 Die Lehraufsicht wird insbesondere wahrgenommen durch: 1. Betriebsbesuche; 2. die Anordnung von Zwischenqualifizierungen; 3. die Durchführung und Auswertung von Evaluationen in der beruf - lichen Praxis; 4. die Auswertung der Ergebnisse von Qualifikationsverfahren; 5. die Kontrolle der Einhaltung der Lehrverträge durch die Lehrver - tragsparteien. 3 Das Amt kann zur Wahrnehmung der Lehraufsicht Fachberaterinnen oder Fachberater beiziehen. 4 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis haben dem Amt Zutritt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 5 Das Amt kann den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis die An - wendung bestimmter Instrumente vorschreiben, insbesondere wenn de - ren Bildungsangebot mangelhaft ist. § 8 Bildungsbewilligung 1. Erteilung 1 Das Amt erteilt den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis die Bil - dungsbewilligung, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. 2 Die Bildungsbewilligung kann mit Auflagen verbunden werden, insbe - sondere wenn der Anbieter in beruflicher Praxis noch nicht alle Anforde - rungen erfüllt. 3 Ist gemäss der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes für die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ein Abschluss der höheren Berufsbildung erforderlich, kann die Bildungsbewilligung trotz fehlendem Abschluss ausnahmsweise erteilt werden. 4 Eine Ausnahmebewilligung kann erteilt werden, wenn die Berufsbild - nerin beziehungsweise der Berufsbildner folgende Voraussetzungen er - füllt: 1. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im betreffenden Beruf oder gleichwertiger Abschluss; 2. Tätigkeit seit mindestens einem Jahr im Ausbildungsbetrieb; 3) SR 412.10 3
3. mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder min - destens dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit Führungs - funktion in einem entsprechenden Betrieb. 5 Das Amt kann zur Abklärung Fachberaterinnen oder Fachberater bei - ziehen. § 9 2. Verweigerung und Entzug 1 Das Amt kann die Bildungsbewilligung verweigern oder entziehen, wenn: 1. die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist; 2. die Berufsbildnerin beziehungsweise der Berufsbildner nicht über die notwendigen fachlichen und persönlichen Eigenschaften ver - fügt; 3. die Berufsbildnerin beziehungsweise der Berufsbildner die Pflich - ten verletzt; 4. der Ausbildungsbetrieb betriebliche oder andere gesetzliche Vor - aussetzungen nicht erfüllt. § 10 Überschreitung der Höchstzahl 1 Das Amt kann einem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis aus wichtigen Gründen die Überschreitung der Höchstzahl der Ausbildungs - verhältnisse in einem Beruf bewilligen. § 11 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner 1. Kursangebote 1 Das Amt sorgt für ein ausreichendes Angebot an Kursen für Berufs - bildnerinnen und Berufsbildner. 2 Es kann die Durchführung von Kursen Dritten übertragen, sofern diese die festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen. § 12 2. Kursbesuch 1 Jede Berufsbildnerin beziehungsweise jeder Berufsbildner hat die vom Amt vorgeschriebenen Kurse zu besuchen. Wurden die geforderten Kompetenzen anderweitig erworben, kann das Amt die Berufsbildnerin beziehungsweise den Berufsbildner ganz oder teilweise vom Kursbe - such befreien. 4
1.2 Überbetriebliche Kurse § 13 Aufgaben des Kantons 1 Der Kanton unterstützt die Durchführung überbetrieblicher Kurse durch die Organisationen der Arbeitswelt mittels Beratung, Beiträgen und För - derung der Zusammenarbeit beim Kursangebot. 2 Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Angebote den Vorschriften und Qualitätsanforderungen der jeweiligen Bildungsverordnungen des Bundesamtes und den entsprechenden Bildungsplänen genügen. Für neue Angebote werden Beiträge nur dann ausgerichtet, wenn die beste - henden Angebote den Bedarf nicht decken. 3 Das Amt ermöglicht bei Bedarf den Besuch ausserkantonaler Kurse. Es kann bei fehlenden Trägerschaften in Zusammenarbeit mit den An - bietern der Bildung in beruflicher Praxis selbst Kurse anbieten. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aufsicht gemäss § 7 sinngemäss. 5 Bei Mängeln ergreift das Amt die notwendigen Massnahmen. Es kann im Bedarfsfall die Durchführung überbetrieblicher Kurse anderen Orga - nisationen der Arbeitswelt, Berufsfachschulen oder Dritten übertragen. § 14 Kursbesuch 1 Der Besuch der überbetrieblichen Kurse gemäss den jeweiligen Bil - dungsverordnungen und Bildungsplänen ist obligatorisch. 2 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sind zuständig für die Anmeldung und haben den Lernenden den Besuch der Kurse zu ermög - lichen. 1.3 Schulische Bildung 1.3.1 Allgemeine Bestimmungen § 15 Lernortkooperation 1 Die Berufsfachschule arbeitet eng mit den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis und der überbetrieblichen Kurse zusammen. 5
2 Sie unterstützt die Durchführung der überbetrieblichen Kurse mittels Informationen und durch organisatorische Massnahmen. Die Infrastruk - tur der Berufsfachschule steht nach Möglichkeit für überbetriebliche Kurse gegen Entschädigung zur Verfügung. § 16 Schulort 1 Führt der Kanton in einem Beruf keine eigenen Fachklassen, weist das Amt die Lernenden ausserkantonalen Schulangeboten zu. Vorbehalten bleiben Schulorte interkantonaler Fachkurse, die durch interkantonale Absprachen festgelegt werden. 2 Lernende mit Lehrvertrag haben den Unterricht an jener Berufsfach - schule zu besuchen, welcher der Beruf zugewiesen ist. Über Ausnah - men entscheidet das Amt in der Regel nach Rücksprache mit den betroffenen Schulleitungen und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis. § 17 Schulbesuch 1 Das Amt meldet die Lernenden nach Genehmigung des Lehrvertrages bei der Berufsfachschule an. 2 Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch. Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis haben den Lernenden den Schulbesuch gemäss Stundenplan zu ermöglichen. Absenzen aus betrieblichen oder überbetrieblichen Gründen sind nicht zulässig. 3 Die Schulleitung kann die Teilnahme an Schulanlässen ausserhalb des Stundenplans für obligatorisch erklären. Die Interessen der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sind dabei zu berücksichtigen. 4 Können sich die Lehrvertragsparteien über den Besuch von Stütz- und Förderangeboten oder der Berufsmittelschule nicht einigen, entscheidet das Amt. * 1 Zeugnisse geben am Ende jedes Semesters Auskunft über Schulbe - such und Leistungen sowie über die Promotion in das nächste Semes - ter, sofern das Bundesrecht diese vorsieht. 2 Die Schulleitung stellt das Zeugnis auf Antrag der Lehrpersonen aus. § 18 * Schuljahr 1 Das Schuljahr umfasst 38 bis 39 Unterrichtswochen. 6
1.3.2 Absenzen § 19 Grundsatz 1 Als Absenz gilt jede nicht besuchte Unterrichtsstunde. § 20 Nicht vorhersehbare Absenzen 1 Als nicht vorhersehbare Absenzen gelten insbesondere Absenzen we - gen Krankheit und Unfall. 2 Nicht vorhersehbare Absenzen sind dem Sekretariat umgehend zu melden. 3 Nach einer nicht vorhersehbaren Absenz ist der Klassenlehrperson binnen zwei Wochen eine begründete Entschuldigung vorzulegen. Die - se muss von der verantwortlichen Berufsbildnerin oder vom verantwortli - chen Berufsbildner und von den Inhabern der elterlichen Sorge unter - zeichnet sein. § 21 Vorhersehbare Absenzen 1 Als Gründe für vorhersehbare Absenzen gelten insbesondere: 1. wichtige Anlässe in der Familie; 2. Militär-, Zivilschutz- oder Feuerwehrdienst; 3. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Art. 329e OR 4 ) ; 4. die Teilnahme an Leiterkursen von Jugend und Sport. 2 Für vorhersehbare Absenzen ist der Schulleitung spätestens drei Wo - chen vor der Abwesenheit ein begründetes Gesuch einzureichen. 3 Die Schulleitung entscheidet über das Gesuch und orientiert die Ge - suchstellerin oder den Gesuchsteller, den Anbieter der Bildung in beruf - licher Praxis sowie die betroffenen Lehrpersonen. 4 Termine für ärztliche Behandlungen, Beratungen usw. sind nach Mög - lichkeit auf die unterrichtsfreie Zeit zu legen. 5 Gesuche um Ferienverlängerung werden grundsätzlich nicht bewilligt. § 22 Dispensationen 1 Die Dispensation von Teilen des Qualifikationsverfahrens beinhaltet auch die Dispensation vom Besuch des entsprechenden Berufsfach - schulunterrichts; das Amt beurteilt die Dispensationsgesuche. 4) SR 220 7
2 Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Lernende vom Besuch ei - nes oder mehrerer Fächer beziehungsweise einzelner Lektionen dis - pensieren. Dispensationsgesuche müssen von der Berufsbildnerin be - ziehungsweise vom Berufsbildner sowie den Inhabern der elterlichen Sorge mitunterzeichnet werden. 3 Dispensationsgesuchen aus gesundheitlichen Gründen ist ein ärztli - ches Zeugnis beizulegen. 4 Bei Dispensationen vom Besuch des Sportunterrichts hat die Lernende oder der Lernende grundsätzlich in der Sportstunde anwesend zu sein; die Fachlehrperson entscheidet über die Anwesenheit. § 23 Nacharbeit 1 Die Lernenden sind verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff so rasch als möglich selbständig nachzuarbeiten. § 24 Absenzenkontrolle 1 Die Schulleitung regelt die Absenzenkontrolle. § 25 Unentschuldigte Absenzen 1 Als unentschuldigt gilt: 1. jede nicht bewilligte Absenz; 2. jede Absenz, deren Entschuldigung von der Klassenlehrperson oder der Schulleitung als unbegründet abgelehnt wurde. 2 Bei unentschuldigten Absenzen trifft die Klassenlehrperson disziplinari - sche Massnahmen gemäss Art. 32 Abs. 1 kBBG 5 ) ; vorbehalten bleiben Massnahmen der Schulleitung oder des Amtes gemäss Art. 32 Abs. 2 und 3 kBBG sowie die Einreichung eines Strafantrages gemäss § 60. 1.3.3 Unterricht § 26 Gestaltung des Unterrichts 1 Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans und unter Verwendung der obligatorischen Lehrmittel den Unterricht frei zu gestal - ten. 5) NG 313.1 8
§ 27 Stütz- und Fördermassnahmen 1 Die Berufsfachschule fördert Lernende mit besonderen schulischen Fähigkeiten oder besonders hoher Leistungsbereitschaft mit Freikursen und anderen geeigneten Angeboten. 2 Für den Besuch von Freikursen kann die Schulleitung eine Einschrei - begebühr festlegen. 3 Die Berufsfachschule fördert Lernende mit schulischen Defiziten mit Stützkursen und anderen geeigneten Angeboten. Der angeordnete Be - such von Stütz- und Förderangeboten ist für die Lernenden unentgelt - lich; sie tragen die Kosten für persönliche Lehrmittel und Schulmateriali - en (Anschaffungspreise). § 28 Bildungserfolg 1 Ist der Bildungserfolg gefährdet, sorgt die Berufsfachschule für den notwendigen Kontakt zum Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis so - wie den Inhabern der elterlichen Sorge und zieht das Amt bei. 2 In schwerwiegenden Fällen kann die Schulleitung dem Amt den Wider - ruf der Genehmigung des Lehrvertrages beantragen. § 29 Disziplin 1 Die Schulleitung und die Lehrpersonen benachrichtigen spätestens bei wiederholten disziplinarischen Verstössen den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sowie die Inhaber der elterlichen Sorge. § 29a * Unregelmässigkeiten bei Prüfungen 1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie andere Unregelmässigkei - ten führen zu einer Bewertung der Prüfung mit der Note 1 (sehr schwach). 2 Liegt lediglich der Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, hat die Ler - nende oder der Lernende die Prüfung mit neuen Aufgaben zu wiederho - len. 1.3.4 Lehrpersonen § 30 Beruflicher Auftrag 1 Der berufliche Auftrag richtet sich nach Art. 22 des Bildungsgesetzes 6 ) . 6) NG 311.1 9
2 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, an Lehrerkonferenzen sowie schulinternen Weiterbildungen teilzunehmen und sich für die Übernah - me von Schulämtern zur Verfügung zu stellen, insbesondere als Klas - senlehrperson, als Mitglied in einer Kommission oder Arbeitsgruppe wie auch für die Durchführung von Sonderwochen, Sporttagen und anderen schulbezogenen Veranstaltungen. § 31 Klassenlehrperson 1 Die Schulleitung bestimmt für jede Klasse eine verantwortliche Klas - senlehrperson. 2 Die Klassenlehrperson ist Kontaktperson zwischen Schule und Klasse und ist erste Ansprechperson für Lernende, die Inhaber der elterlichen Sorge und die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis. 3 Sie ist insbesondere zuständig für die Beratung der Lernenden in schulischen und persönlichen Fragen. 4 Sie kann die Lehrpersonen ihrer Klasse zu Besprechungen einladen. § 32 Mentorat 1 Das Mentorat bezweckt: 1. Lehrpersonen ohne Unterrichtserfahrung auf der Sekundarstufe II in den Beruf einzuführen; 2. neue Lehrpersonen in den Schulbetrieb zu integrieren. 2 Das Verfahren und die Aufgaben des Mentorats werden im Qualitäts - konzept geregelt. 1.3.5 Qualitätssicherung und - entwicklung § 33 Konzept 1 Die Schulleitung erarbeitet unter Mitwirkung der Lehrerkonferenz ein Konzept zur Qualitätssicherung und - entwicklung. 2 Es berücksichtigt die Interessen der Schule als Betrieb sowie diejeni - gen aller Beteiligten und verpflichtet sie zur kontinuierlichen Schulent - wicklung. 3 Es wird von der Berufsbildungskommission auf Antrag des Amtes ge - nehmigt. 10
§ 34 Anforderungen 1 Im Konzept legt die Berufsfachschule ihre Qualitätsanforderungen für den Unterricht und die Schule fest. 2 Die Anforderungen sind für alle Beteiligten verbindlich, realisierbar und überprüfbar. § 35 Verfahren 1 Das Konzept regelt insbesondere die Verfahren: 1. zur periodischen Beurteilung der Lehrpersonen; 2. zur Förderung und Entwicklung der Lehrpersonen; 3. zum Vorgehen bei erheblichen individuellen Qualitätsdefiziten von Lehrpersonen; 4. zur periodischen Überprüfung der Schulorganisation und des Schulbetriebs. 2 Die Beurteilung des übrigen Personals erfolgt gemäss der Personalge - setzgebung 7 ) . § 36 Organisation 1 Im Konzept werden die Aufgaben und Zuständigkeiten für die Quali - tätssicherung und - entwicklung geregelt. § 37 Dokumentation 1 Die Aktivitäten im Bereich der Qualitätssicherung und - entwicklung werden dokumentiert. 2 Das Konzept regelt den Zugang zu den Dokumenten. 1.4 Qualifikationsverfahren 1.4.1 Organisation § 38 Zusammenarbeit 1 Das Amt arbeitet bei der Organisation und der Durchführung von Qua - lifikationsverfahren mit den Organisationen der Arbeitswelt und anderen Kantonen zusammen. 7) NG 165.1, 165.111 11
§ 39 Übertragung 1 Das Amt kann die Durchführung von Qualifikationsverfahren ganz oder teilweise Organisationen der Arbeitswelt oder ausserkantonalen Prü - fungsorganisationen übertragen. § 40 Zuständigkeit 1 Das Amt überwacht den Vollzug der Bestimmungen über den Nach - weis der beruflichen Qualifikationen. Es vertritt den Kanton im Zusam - menhang mit Qualifikationsverfahren gegenüber dem Bund und ande - ren Kantonen. 2 Es ist insbesondere zuständig für: 1. die Befreiung von Lernenden von Teilen des Qualifikationsverfah - rens sowie für die Gewährung von Prüfungserleichterungen ge - mäss Art. 35 Abs. 3 BBV 8 ) ; 2. die Ernennung der Expertinnen und Experten sowie der Kantons - vertreterinnen und Kantonsvertreter in ausserkantonalen Prü - fungsgremien; 3. die Überwachung des ordnungsgemässen Ablaufs der Qualifikati - onsverfahren; 4. den Erlass von Anordnungen und Weisungen; 5. die Erstellung des jährlichen Prüfungsprogramms; 6. die Ausstellung des eidgenössischen Berufsattestes und des eid - genössischen Fähigkeitszeugnisses sowie allfälliger kantonaler Ausweise. § 41 Benutzung der Infrastruktur 1 Für Qualifikationsverfahren sind verfügbare Räume und Einrichtungen von überbetrieblichen Kursen und der Berufsfachschule gegen entspre - chende Abgeltung zur Verfügung zu stellen. 1.4.2 Rechte und Pflichten der Lernenden § 42 Verhinderung 1 Wer ein Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Grün - den nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Prüfungsleitung umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizu - bringen. Das Amt kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfun - gen anordnen. 8) SR 412.101 12
2 Bei unbegründeter Absenz hat die angemeldete Person die von ihr verursachten Kosten zu tragen. Die verpassten Teile des Qualifikations - verfahrens gelten als nicht bestanden. § 43 Unregelmässigkeiten 1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmäs - sigkeit bei Qualifikationsverfahren hat den Ausschluss vom betreffenden Teil des Qualifikationsverfahrens oder die Verweigerung beziehungs - weise Ungültigkeitserklärung des entsprechenden Ausweises zur Folge. 2 Liegt lediglich der Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, erhält die angemeldete Person im betreffenden Qualifikationsverfahren neue Auf - gaben. 3 Die angemeldeten Personen sind vor der Prüfung auf diese Bestim - mung aufmerksam zu machen. § 44 Prüfungserleichterungen 1 Kandidatinnen und Kandidaten mit einer Behinderung können beim Amt ein Gesuch um Prüfungserleichterungen stellen. 2 Das Gesuch ist mit der Anmeldung zum Qualifikationsverfahren unter Beilage von Arztzeugnissen einzureichen. 1.4.3 Anerkennung und Validierung von Lernleistungen § 45 Anerkennung von Lernleistungen 1 Das Amt entscheidet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Organi - sationen der Arbeitswelt über die Anerkennung erworbener, nicht forma - lisierter Bildung und die Zulassung zu Qualifikationsverfahren. § 46 Validierung 1 Das Amt stellt einen Ausweis für die erworbene, nicht formalisierte Bil - dung aus wenn: 1. die Kompetenzen, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung erworben wor - den sind, zusammengestellt und dokumentiert sind; 2. diese Kompetenzen durch die vom Amt bezeichnete Stelle (Betrieb, Schule, Organisation der Arbeitswelt) institutionell über - prüft und anerkannt worden sind. 13
§ 47 Nachholbildung 1 Das Amt sorgt im Rahmen der regionalen Koordination für den Zugang zur Nachholbildung. 2 Es prüft die Voraussetzungen, welche die Lernenden mitbringen müs - sen und legt die noch zu erbringenden Lernleistungen fest. 2 Höhere Berufsbildung § 48 Höhere Fachschulen 1 Bildungsgänge an einer höheren Fachschule bedürfen einer eidgenös - sischen Anerkennung. 2 Anerkennungsgesuche betreffend Bildungsangebote von nicht ge - samtschweizerisch tätigen Organisationen der Arbeitswelt sind dem Amt einzureichen. § 49 Vorbereitungsangebote für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen 1 Berufsverbände, weitere Bildungsinstitutionen sowie die Berufsfach - schule können Vorbereitungskurse für eidgenössische Berufs- und hö - here Fachprüfungen anbieten. 3 Weiterbildung § 50 Aufgaben 1 Das Amt fördert die Weiterbildung durch Information und Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel. 2 Es vertritt den Kanton in regionalen und eidgenössischen Gremien und sorgt für die Koordination der kantonalen Weiterbildungsangebote. 3 Die Berufsfachschule kann Räume und Einrichtungen gegen Entschä - digung zur Verfügung stellen. § 51 Förderungs- und Beitragskriterien 1 Angebote und Massnahmen, die zur Integration in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt beitragen, können gemäss Art. 10 Abs. 3 kBBG 9 ) durch Kantonsbeiträge unterstützt werden. 9) NG 313.1 14
2 Gefördert werden insbesondere Angebote und Massnahmen: 1. für situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen; 2. zu spezifischen Sachgebieten und Themen, welche die Kultur, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und Wandel betreffen; 3. zur Unterstützung von Personen, welche von tiefgreifenden wirtschaftlichen oder technologischen Veränderungen betroffen sind. 3 Beitragsgesuche können von Institutionen eingereicht werden, die über ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem verfügen. 4 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung § 52 Zusammenarbeit 1 Die kantonale Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt die Lehrpersonen der Sekundarstufen I und II in der Berufs- und Studien - wahlvorbereitung der Lernenden. 2 Sie arbeitet mit den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis und mit Bildungsinstitutionen aller Stufen sowie den Berufs- und Laufbahnbera - tungen anderer Kantone zusammen. 3 Sie koordiniert das Leistungsangebot mit den Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden sowie mit Massnahmen, die von anderen Behör - den und Institutionen im Bereich der beruflichen Integration getragen werden. § 53 Kostenpflicht 1 Leistungen im Rahmen von Vereinbarungen sowie erweiterte diagnos - tische Testverfahren sind kostenpflichtig. 5 Finanzierung § 54 Kostentragung 1 Der Kanton trägt, nach Abzug der Beiträge Dritter, die Kosten für: 1. den obligatorischen Unterricht im Rahmen der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, sofern die Brückenangebote vom Kanton geführt werden; 2. den obligatorischen Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunter - richt an der kantonalen Berufsfachschule; 15
3. die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsver - fahren der beruflichen Grundbildung, soweit diese Vollzugsver - ordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält; 4. die höhere Berufsbildung an der kantonalen Berufsfachschule; 5. die Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen, insbesondere Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten; 6. die fachkundige individuelle Begleitung in der zweijährigen berufli - chen Grundbildung gemäss Art. 18 BBG 10 ) ; 7. die Beratungs- und Informationsdienstleistungen der Berufs-, Stu - dien- und Laufbahnberatung für Personen aller Bildungsstufen, soweit diese Vollzugsverordnung keine abweichenden Bestim - mungen enthält. 2 Für den Besuch von Freikursen und Weiterbildungskursen im Rahmen der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und der beruflichen Grundbildung kann die Schulleitung Gebühren festlegen. § 55 Kantonsbeiträge 1. Grundsätze 1 Der Kanton leistet Beiträge an Dritte, denen er Aufgaben gemäss

Art. 53 Abs. 2 BBG

11 ) überträgt. 2 Die Höhe der Kantonsbeiträge richtet sich grundsätzlich nach den Bundesvorgaben und den interkantonalen Vereinbarungen. 3 Die Kantonsbeiträge werden in der Regel als Pauschalen entrichtet. 4 Das Amt ist zuständig, Kostengutsprachen gegenüber Bildungsanbie - tern zu leisten. § 56 2. Höhere Berufsbildung 1 An private Anbieterinnen oder Anbieter, die im Kanton Angebote der höheren Berufsbildung führen, kann der Kanton zusätzlich einen Standortbeitrag von höchstens 50 Prozent der ordentlichen Pauschal - beiträge gemäss § 55 entrichten. § 57 3. Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner 1 Der Kanton leistet Pauschalbeiträge an die obligatorischen Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gemäss Art. 45 BBG 12 ) . Diese be - tragen 50 bis 80 Prozent der anerkannten Kosten. 10) SR 412.10 11) SR 412.10 12) SR 412.10 16
§ 58 4. Weiterbildung 1 Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge an die Kosten der Weiterbildung gemäss § 51 entrichten. Diese betragen höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten. § 59 5. Projekte 1 Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge an Pilot - projekte gemäss Art. 14 kBBG 13 ) entrichten. Diese decken höchstens 60 Prozent der anerkannten Kosten. 7 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 60 * Strafantrag 1 Die Berufsbildungskommission ist zuständig, bei Verstössen gemäss

Art. 38 bei der Staatsanwaltschaft einen Strafantrag einzureichen. § 61 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 23. September 2003 über die Lehrabschlussprü - fung im Fach Allgemeinbildung für gewerblich-industrielle Berufe (Prü - fungsreglement ABU) 14 ) wird aufgehoben. § 62 Übergangsbestimmung 1 Die Lehrabschlussprüfung im Fach Allgemeinbildung für gewerblich- industrielle Berufe richtet sich für Lernende, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2007 begonnen haben, nach dem Prüfungsreglement ABU vom 23. September 2003 15 ) . 2 Im Rahmen der regionalen Koordination kann das Amt während drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung im Einzelfall zu - sätzliche Beiträge an die Kosten der überbetrieblichen Kurse entrichten. § 63 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2008 in Kraft. 13) NG 313.1 14) A 2003, 1395 15) A 2003, 1395 17
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.07.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 1481 13.07.2010 01.08.2010 § 18 totalrevidiert A 2010, 1382 01.07.2014 01.08.2014 § 29a eingefügt A 2014, 1281 03.11.2015 01.01.2016 § 17a eingefügt A 2015, 1771 10.12.2019 01.01.2020 § 60 totalrevidiert A 2019, 2233 18
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.07.2008 01.08.2008 Erstfassung A 2008, 1481

§ 17a 03.11.2015

01.01.2016 eingefügt A 2015, 1771

§ 18 13.07.2010

01.08.2010 totalrevidiert A 2010, 1382

§ 29a 01.07.2014

01.08.2014 eingefügt A 2014, 1281

§ 60 10.12.2019

01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2233 19
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