REGLEMENT über das Verfahren vor der Zivilschätzungskommission
REGLEMENT über das Verfahren vor der Zivilschätzungskommission (vom 18. Dezember 1989; Stand am 1. Juni 1995) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 104 und 105 des Gesetzes vom 4. Juni 1989 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) 1 , beschliesst:
Artikel 1 Zivilschätzungskommission
Die kantonale Kommission für die steueramtliche Schätzung der Grund - stücke gemäss Artikel 9 der Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke 2 ist die Zivilschätzungskommission im Sinne von
Artikel 104 EG/ZGB 3
.
Artikel 2 Vorschriften für die Schätzung
1 Landwirtschaftliche Grundstücke sind nach dem Ertragswerte, andere Grundstücke nach dem Verkehrswerte zu schätzen (Artikel 617 ZGB 4 ).
2 Die Regeln des Schätzerhandbuches der Vereinigung kantonaler Grund - stückbewertungsexperten gelten dabei als Richtlinien.
Artikel 3 Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke 5 . Abweichendes Bundesrecht 6 und Absatz 2 bleiben vorbehalten.
2 Der Einspracheentscheid der Zivilschätzungskommission kann mit Verwal - tungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Das
1 RB 9.2111
2 RB 3.2215
3 RB 9.2111
4 SR 210
5 RB 3.2215
6 SR 210; 211.412.12 1
Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechts - pflege 7 . 8
Artikel 4 Kosten
Die Kosten der Zivilschätzung hat der Grundeigentümer zu tragen, soweit dies das Bundesrecht 9 nicht ausdrücklich anders regelt.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1995 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Carlo Dittli Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
7 RB 2.2345
8 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
9 SR 210; 211.412.12
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