GESETZ über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (3.9211)
CH - UR

GESETZ über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

GESETZ über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (vom 12. Juni 1988 1 ; Stand am 1. Juli 2015) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 335 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 2 und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Zweck, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt das Schweizerische Strafgesetzbuch.
2 Besondere Rechtserlasse des Verwaltungs- und Steuerstrafrechts sowie die Strafprozessordnung 4 bleiben vorbehalten.

Artikel 2 Kompetenz zum Erlass von Strafbestimmungen

1 Der Landrat, der Regierungsrat sowie die rechtsetzenden Organe der Korporationen und der Gemeinden können in einem Rechtserlass Wider - handlungen gegen ihre Rechtsvorschriften unter Strafe stellen.
2 Für Übertretungen solcher Vorschriften können sie vorsehen, dass die Busse auf der Stelle gegen Quittung erhoben wird, wenn der Fehlbare damit einverstanden ist. 5
1 AB vom 26. Februar 1988
2 SR 311.0
3 RB 1.1101
4 SR 312.0
5 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
16. April 1992) 1

Artikel 3 6 Anwendung des Bundesrechts

1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes 7 gelten auch für das Strafrecht des Kantons, der Korporationen und Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessord - nung 8 und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung 9 , soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2. Abschnitt: Kantonale Straftatbestände
Artikel 4 10

Artikel 5 11 Nachtruhestörung

Wer die Nachtruhe durch übermässigen Lärm oder auf andere Weise stört, wird mit Busse bestraft.

Artikel 5a 12 Verunreinigung fremden Eigentums

1 Wer unbefugterweise:
a) auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschriften, Plakate oder dergleichen anbringt;
b) öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet, namentlich indem er oder sie Abfälle wegwirft, ablagert oder zurücklässt; wird mit Busse bestraft.
2 Die Verletzung privaten Eigentums wird nur auf Antrag verfolgt.
6 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
7 SR 311.1
8 SR 312.0
9 SR 312.1
10 Aufgehoben durch VA vom 30. November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 19. September 2008).
11 Fassung gemäss VA vom 30. November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 19. September 2008).
12 Eingefügt durch VA vom 30. November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 19. September 2008).
2

Artikel 5b 13 Grober Unfug, unanständiges Benehmen

Wer in der Öffentlichkeit groben Unfug treibt oder seine Notdurft im Sied - lungsraum öffentlich verrichtet, wird mit Busse bestraft.

Artikel 6 14 Gefährdende Tierhaltung

1 Wer ein Tier so hält, dass Menschen gefährdet werden, wird mit Busse bestraft.
2 Die fahrlässig begangene Tat ist strafbar. 2a. Abschnitt: 15 Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
Artikel 6a 16
1 Die für den Strafvollzug zuständige Direktion 17 kann eine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nehmen, um das Rückver - setzungsverfahren bzw. den nachträglichen richterlichen Entscheid sicherzustellen. Vorausgesetzt ist, dass die Sicherheitshaft dringlich ist und dass der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann.
2 Als nachträgliche richterliche Verfahren im Sinne von Absatz 1 gelten die Verfahren gemäss Artikel 62a Absatz 3, Artikel 62c Absatz 4 und 6,

Artikel 63b Absatz 3, Artikel

64a Absatz 3 oder Artikel 95 Absatz 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 18 .
3 Die zuständige Direktion beantragt dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden, die angeordnete Sicherheitshaft zu genehmigen.
4 Für das Verfahren und den Vollzug gelten sinngemäss die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung 19 über die Sicherheitshaft.
13 Eingefügt durch VA vom 30. November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 19. September 2008).
14 Fassung gemäss VA vom 30. November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 19. September 2008).
15 Eingefügt durch VA vom 14. Juni 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2015 (AB vom
26. Juni 2015).
16 Eingefügt durch VA vom 14. Juni 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2015 (AB vom
26. Juni 2015).
17 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
18 SR 311.0
19 SR 312.0 3
3. Abschnitt: Zuständigkeiten des Landrates
Artikel 7 20
1 Der Landrat ist abschliessend ermächtigt, interkantonale Vereinbarungen zu genehmigen und die entsprechenden Kredite zu beschliessen über:
a) die gemeinsame Errichtung und Führung oder die Mitbenutzung von Anstalten, die dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen;
b) die Deckung der Versorgungskosten in Verfahren gegen Jugendliche.
2 Zudem beschliesst er über die Zulassung von Privatanstalten, die dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 8 Änderung bisherigen Rechts

Die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist. 21

Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden folgende Erlasse aufgehoben:
1. Einführungsgesetz vom 4. Mai 1941 zum Schweizerischen Strafgesetz - buch für den Kanton Uri 22
2. Landratsbeschluss von 1807 (aLdb. Artikel 203) betreffend nächtlicher Unfug
3.
Artikel 213 aLdb. betreffend «Geschütz legen»

Artikel 10 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmi - gung durch den Bundesrat 23 .
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt 24 .
20 Fassung gemäss VA vom 30. November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 19. September 2008).
21 Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
22 RB 3.9211
23 Gemäss Schreiben des EJPD vom 26. April 1988 ist für das Gesetz keine Genehmigung durch den Bund erforderlich.
24 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. September 1988 (AB vom 8. Juli 1988).
4
Im Namen des Volkes Der Landammann: Hans Zurfluh Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 5
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