Weisungen über die Errichtung und die Anmeldung von Schuldbriefen (213.413)
CH - OW

Weisungen über die Errichtung und die Anmeldung von Schuldbriefen

Weisungen über die Errichtung und die Anmeldung von Schuldbriefen vom 5. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 799 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 1 ) und Artikel 20 der Verordnung betref fend das Grundbuch (GBV) vom 22. Februar 1910 2 ) , gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) sowie Artikel 4 und 24 der kantonalen Verordnung über das Grundbuch vom 29. Februar 1980 ) , beschliesst:

Art. 1

Grundsatz 1 Der mittels einfacher Schriftlichkeit erstellte Eigentümerschuldbrief nach

Art.

20 Abs. 1 GBV muss mit folgender Erklärung versehen sein: „Der Schuldbrief wird auf Vorrat erstellt und es bestehen bis heute keine Ver einbarungen über dessen Belehnung oder Aushändigung.“

Art. 2

Formulare 1 Das Grundbuch Obwalden stellt für die Errichtung und Anmeldung For mulare zur Verfügung. 1) SR 210 2) SR 211.432.1 3) GDB 101.0 4) GDB 213.41 OGS 2006, 80

Art. 3

Anmeldung a. mit der Post 1 Erfolgt die Anmeldung über die Post, so müssen die Unterschriften aller Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes 5 ) amtlich beglaubigt sein.

Art. 4

b. persönliche 1 Erfolgt die Anmeldung persönlich am Schalter, so ist diese vor den Au gen eines Grundbuchangestellten eigenhändig zu unterzeichnen. Bei ei ner Mehrzahl von Eigentümern oder Eigentümerinnen haben zu diesem Zweck sämtliche Verfügungsberechtigten zu erscheinen. Den Grund buchangestellten persönlich nicht bekannte Personen haben ihre Identität auszuweisen (z.B. mit Reisepass, Identitätskarte oder Führerausweis). 2 Vertretung ist nur mit Vorlage einer Vollmacht zugelassen, die Unter schrift des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin muss amtlich be glaubigt sein. Bei juristischen Personen haben sich die vertretungsbe rechtigten Organe über ihre Zeichnungsberechtigung in der Regel durch einen Handelsregisterauszug auszuweisen.

Art. 5

Zustimmung des Ehegatten 1 Verheiratete haben entweder die schriftliche Zustimmung des Ehegatten im Sinne von Art. 169 Abs. 1 ZGB beizubringen oder schriftlich zu erklä ren, dass es sich beim belasteten Grundstück nicht um das Haus oder die Wohnung der Familie handelt.

Art. 6

Aushändigung der Tagebuchbestätigung 1 Die Tagebuchbestätigung gemäss Art. 14 Abs. 1 GBV, dass ein be stimmtes Geschäft beim Grundbuchamt angemeldet ist, und der Schuld brief selber werden nur dem oder den Anmeldenden oder von diesen be vollmächtigten Vertretern oder Vertreterinnen, die selber nicht Darlehens geber oder Gläubiger sind, ausgestellt bzw. ausgehändigt.

Art. 7

Inkrafttreten 1 Diese Weisungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft. 5) GDB 210.3 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung OGS 2006, 80 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.12.2006 01.01.2007 Erstfassung OGS 2006, 80 4
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