Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (932.2)
CH - NW

Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat

Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) vom 20. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2021) Die Kantone, gestützt auf Art. 48 und Art. 106 sowie Art. 191b Abs. 2 der Bundesver - fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; BV) und das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (SR 935.51; Geldspielgesetz, BGS) 1 ) , vereinbaren: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Konkordat regelt: a. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Träger - schaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nach - folgend: Geldspielgericht); b. die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Art. 105 BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GE - SPA); c. die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS); d. die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten; e. die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Be - kämpfung der Spielsucht. 1) SR 935.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele 2.1 Aufgaben und Organisation 2.1.1 Allgemeines

Art. 2 Aufgaben der Trägerschaft

1 Die Trägerschaft: a. bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmen - bedingungen für den Grossspielsektor; b. nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus; c. stellt das Geldspielgericht; d. gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des natio - nalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS aus; e. ist Depositärin des Konkordats.

Art. 3 Rechtsform, Sitz und Organe

1 Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern. 2 Organe der Trägerschaft sind: a. die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG); b. der Vorstand; c. das Geldspielgericht; d. die Revisionsstelle. 2.1.2 Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)

Art. 4 Zusammensetzung

1 Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG. 2

Art. 5 Zuständigkeiten der FDKG

1 Die FDKG: a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im Bereich der Geldspielpolitik; b. wählt: i. die Mitglieder des Vorstands; ii. die Revisionsstelle; iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium; iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie die a.o. Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts sowie dessen Präsidium; v. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Prä - sidium; vi. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA im Koordinationsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS; c. bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eid - genössischen Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS; d. erlässt das Organisationsreglement; e. beschliesst: i. das Budget; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung; iii. die Höhe des Anteils «Aufsicht» der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 1; iv. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre; v. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GE - SPA aus dem Ertrag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2; vi. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS; vii. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationa - len Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34; viii. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre; Verfahren gemäss Art. 71 Abs. 3; f. genehmigt: i. das Organisationsreglement der GESPA; ii. das Gebührenreglement der GESPA; iii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Auf - sichtsrats der GESPA; iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA; v. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts; 3
vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspiel - gerichts; vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stif - tungsrats der SFS; viii, den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS; g. nimmt Kenntnis: i. vom jährlichen Budget der GESPA; ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GE - SPA; iii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS; h. nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.

Art. 6 Entscheidverfahren der FDKG

1 Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwe - send ist. 2 Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und

Art. 71 Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zu -

stimmt. 3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid. 2.1.3 Der Vorstand

Art. 7 Zusammensetzung des Vorstands

1 Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Min - destens zwei Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz. 2 Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus. 3 Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par les jeux d'argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.

Art. 8 Zuständigkeiten

1 Der Vorstand: a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse der FDKG um; b. vertritt die Trägerschaft nach aussen. 4

Art. 9 Entscheidverfahren

1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt. 3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

Art. 10 Sekretariat

1 Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat. 2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-recht - lich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organi - sationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern. 2.1.4 Das Geldspielgericht

Art. 11 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit

1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wo - von je zwei aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus der italienischen Schweiz stammen. 2 Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrich - ter an, wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der französischen oder der italienischen Schweiz stammen. 3 Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt wer - den. Die Amtsdauer der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter wird für die Bemessung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet. 4 Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts aus - serordentliche Richterinnen oder Richter ernennen, a. soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Rich - ter und der Ersatzrichterinnen und - richter ansonsten keine gülti - ge Verhandlung stattfinden kann, oder 5
b. wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkennt - nisse erforderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder - richter nicht verfü - gen; diesfalls muss die a.o. Richterin bzw. der a.o. Richter über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen.

Art. 12 Zuständigkeit

1 Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale rich - terliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit die - sem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe.

Art. 13 Unabhängigkeit

1 Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unab - hängig und nur dem Recht verpflichtet.

Art. 14 Organisation und Berichterstattung

1 Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Ge - nehmigung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Organisation, die Zuständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikation seiner Tätigkeit. 2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-recht - lich, das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Ge - schäftsreglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, so - weit die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfül - lenden Aufgaben dies erfordern. 3 Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwal - tungsgerichtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32). 4 Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbe - richt, zusammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft ge - prüften Sonderrechnung des Geldspielgerichts. 2.1.5 Die Revisionsstelle

Art. 15 Wahl und Berichterstattung

1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprü - fungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amts - dauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist möglich. 6
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a des Bundesge - setzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR; SR 220) ordentliche Revision der Rechnung der Trägerschaft, einschliesslich der Sonderrechnung des Geldspielgerichts, durch. 3 Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nicht - genehmigung der jeweiligen Rechnung. 2.1.6 Weitere organisatorische Einheiten

Art. 16 Kommissionen und Arbeitsgruppen

1 Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen. 2 Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kom - mission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel. 3 Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Geschäfte und stellen ihren Antrag. 2.2 Finanzen

Art. 17 Finanzierung

1 Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art. 67 sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.

Art. 18 Rechnungswesen

1 Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR. 2 Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rech - nung gemäss Abs. 1. 7
3 Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) 3.1 Aufgaben und Organisation 3.1.1 Allgemeines

Art. 19 Aufgaben und Befugnisse

1 Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren. 2 Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geld - spiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine Vor - gaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die Trägerschaft kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben über - tragen. 3 Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestim - mungen erlassen. 4 Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 bis 2 besteht. 5 Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen und zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.

Art. 20 Rechtsform, Sitz und Organe

1 Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. 2 Sie verfügt über die folgenden Organe: b. die Geschäftsstelle; c. die Revisionsstelle.

Art. 21 Unabhängigkeit

1 Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig. 2 Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung. 8

Art. 22 Organisation und Berichterstattung

1 Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkor - dats selbst. 2 Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung. 3 Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbe - richt. 3.1.2 Der Aufsichtsrat

Art. 23 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit

1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mit - gliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen. 2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.

Art. 24 Zuständigkeiten

1 Der Aufsichtsrat: a. erlässt: i. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; ii. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; iii. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichts - rats, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; iv. die Regulierung betreffend das Personal; b. kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben; c. beschliesst: i. das jährliche Budget der GESPA; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA; iii. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier Jahre; d. stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder den Vizedirektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren 9
2 Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie dar - über hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit die - sem Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertra - genen Aufgaben notwendig und keinem anderen Organ übertragen sind. 3 Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spielbewil - ligungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben. 4 Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an die Geschäftsstelle delegieren. 5 Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen Einvernehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichts - aufgaben übertragen. 3.1.3 Die Geschäftsstelle

Art. 25 Geschäftsstelle und Personal

1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors. 2 Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Aufsichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich ziehen. 3 Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und voll - zieht dessen Beschlüsse. 4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignis - sen ohne Verzug. 5 Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und er - lässt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisations - reglements selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben. 6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS von den kantonalen Bewilligungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide auf Übereinstimmung mit dem Bundesrecht. 7 Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Gerichten. 8 Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundespersonal - recht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abwei - chende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern. 10
3.1.4 Die Revisionsstelle

Art. 26 Wahl, Auftrag und Berichterstattung

1 Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungs - prüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich. 2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art. 728a OR ordentliche Revision durch und berichtet dem Aufsichtsrat. 3.2 Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht

Art. 27 Reserven

1 Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio. 2 Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttre - ten dieses Konkordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre er - rechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.

Art. 28 Finanzierung

1 Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 die - ses Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.

Art. 29 Rechnungslegung

1 Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Ka - pitel 7 korrekt berechnet werden können. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.

Art. 30 Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses

bei Auflösung der GESPA 1 Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüber - schuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt. 2 Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die Finanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige Zwecke. 11

Art. 31 Verfahrensrecht

1 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah - ren (VwVG; SR 172.021). 4 Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)

Art. 32 Errichtung und Zweck

1 Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotteri - en und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports. 2 Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet. 3 Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel). 4 Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Destinatäre. 5 Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfüllen.

Art. 33 Stiftungsvermögen

1 Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jährlich zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils auf vier Jahre fest. 2 Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäufnete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der För - derung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleis - tungssport, für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden. 3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone. 4 Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur Förderung des kantonalen Sports. 12

Art. 34 Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förde

- rung des nationalen Sports 1 Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12 Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag. 2 Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsenden - den Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die Regierung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden. 3 Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin dem Antrag zustimmen. 4 Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuells - ten Angaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Be - schlussfassung ermittelt.

Art. 35 Organisation

1 Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Revisionsstelle. 2 Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusammen - setzung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachregionen zu achten. 3 Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR. 4 Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungs - prüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich. 5 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a OR ordentliche Revision durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung im Ein - klang mit den Vorgaben erfolgt ist. 6 Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt namentlich die Aufgaben der Stiftung abschliessend, die Organisation - gigkeit von den Destinatären sowie das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung. 7 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich. 13

Art. 36 Berichterstattung

1 Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kennt - nisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahres - rechnung. 2 Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.

Art. 37 Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe

1 Die SFS gewährt Beiträge: a. an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olym - pic); b. an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und der Eishockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat generieren. 2 Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf An - trag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4 Jahre. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.

Art. 38 Transparenz

1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben. 2 Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rech - nung jährlich auf ihrer Website, 5 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 39 Unvereinbarkeit

1 Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffe - nen Organen Einsitz nehmen. 2 Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Or - gane dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geld - spielunternehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmungen be - teiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unternehmung ausüben. 14

Art. 40 Offenlegung von Interessenbindungen

1 Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Or - ganen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen. 2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mit - glied eines Organs nicht wählbar.

Art. 41 Ausstandspflicht

1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig. 2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönli - che Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gera - der Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder fakti - sche Lebensgemeinschaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt. 3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung of - fenlegen. 4 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.

Art. 42 Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende

1 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unab - hängig sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten.

Art. 43 Finanzaufsicht

1 Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahrgenommen.

Art. 44 Haftung

1 Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestim - mungen sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32). 2 Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätig - keit Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden a. wesentliche Amtspflichten verletzt haben und b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zu - rückzuführen sind. 15
3 Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung. 4 Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschä - digten kein Anspruch zu. 5 Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch. 6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung.

Art. 45 Datenschutz

1 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1 und Ausführungserlas - se). 2 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen be - zeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Daten - schutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.

Art. 46 Akteneinsicht

1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfol - genden Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3 und Ausführungser - lasse). 2 Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen. 3 Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 13 bis 15 des Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes, SR 152.3) finden keine Anwen - dung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde informiert über eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erlässt auf Verlan - gen eine Verfügung. 4 Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.

Art. 47 Publikationen

1 Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre recht - setzenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Website. 16
2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen.

Art. 48 Anwendbares Recht

1 Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinngemäss zur Anwendung. 6 Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten

Art. 49 Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von

Grosslotterien und grossen Sportwetten 1 Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sportwetten ist i.S. von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei beschränkt. 2 Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tes - sin darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungs - voraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kanto - ne und der Kanton Tessin benennen die Veranstalterin oder den Veran - stalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung. 3 Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine ein - zige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten er - teilt werden. Die Westschweizer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinba - rung.

Art. 50 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veran

- staltungsrechte 1 Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstal - tungsrechte gemäss Art. 49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder In - haber der entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie eine jährlich wiederkehrende Abgabe nach Mass - gabe der Art. 65 bis 68 dieses Konkordats. 17
7 Abgaben 7.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 51 Massgebender Gesamtaufwand

1 Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu fi - nanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen: a. Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht; b. Aufwand der GESPA; c. Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinati - onsorgans gemäss Art. 114 BGS.

Art. 52 Finanzierung

1 Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hiervor dienen vor - ab: a. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzelfall (Art. 54 ff.); b. Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art. 59). 2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Ge - bühren gemäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veran - stalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Auf - sichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.). 3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Ver - anstaltungsrechte, Anteil «Aufsicht», finanziert.

Art. 53 Gebührenreglement der GESPA

1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizie - renden Gebührenreglement. 2 Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52 Abs. 2 und 3). 18
3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AlIgGebV; SR 172.041.1) sinngemäss. 7.2 Gebühren für Einzelakte der GESPA

Art. 54 Gebührenpflicht

1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen. 2 Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebüh - ren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersu - chung gegeben hat.

Art. 55 Bemessung

1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitauf - wand, und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktions - stufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen. 2 Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100.– und CHF 350.– pro Stunde. 3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Ge - bührenreglement fest. 4 Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen.

Art. 56 Gebührenzuschlag

1 Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss

Art. 54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die: a. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder b. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen wer -

den müssen.

Art. 57 Auslagen

1 Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet. 2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich: a. Kosten für beigezogene Sachverständige; 19
b. Reise- und Transportkosten; c. Übernachtungs- und Verpflegungskosten; d. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.

Art. 58 Vorschüsse

1 Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur vor - aussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen. 7.3 Gebühren des Geldspielgerichts

Art. 59 Gebühren des Geldspielgerichts

1 Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bun - desverwaltungsgericht. 7.4 Aufsichtsabgabe

Art. 60 Abgabepflicht

1 Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veran - stalterbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.

Art. 61 Bemessung der Abgabe

1 Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jähr - lich gestützt auf das Budget der GESPA fest. 2 Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch Einzelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtauf - wands deckt und die Vorgaben betreffend die Bildung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehalten werden. 3 Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70% des jährlichen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten. 4 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Verhältnis ihrer Bruttospielerträge. 5 Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen. 20

Art. 62 Beginn und Ende der Abgabepflicht

1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht. 2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.

Art. 63 Erhebung der Abgabe

1 Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veran - staltern aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvor - schuss in der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung. 2 Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahres - rechnung sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kosten - vorschuss und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvorschuss des Folgejahres vorgetragen. 3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. 4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veranstalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlan - gen. 5 Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig. 7.5 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

Art. 64 Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliessli

- cher Veranstaltungsrechte 1 Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft CHF 3 Mio. 2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inha - berinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte ver - teilt. 3 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe ge - mäss Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1). 21

Art. 65 Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung aus

- schliesslicher Veranstaltungsrechte 1 Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusam - men aus einem Anteil «Prävention» und einem Anteil «Aufsicht».

Art. 66 Anteil «Prävention»

1 Der Anteil «Prävention» beträgt 0.5% des mit den Lotterien und Sport - wetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags. 2 Die Erträge aus dem Anteil «Prävention» dürfen ausschliesslich für Massnahmen gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden. 3 Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach dem in den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt. 4 Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.

Art. 67 Anteil «Aufsicht»

1 Die Höhe des Anteils «Aufsicht» wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von Art. 52 Abs. 3 festgelegt. 2 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur De - ckung ihres Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art. 28.

Art. 68 Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliess

- licher Veranstaltungsrechte 1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA. 2

Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfü -

gung. 8 Schlussbestimmungen

Art. 69 Inkrafttreten

1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Beitritt erklärt haben. 2 ) 2) Vom Landrat genehmigt am 12. Februar 2020, A 2020, 386, 1846; in Kraft seit dem 1. Januar 2021 22
2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit. 3 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinba - rung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW) 3 ) , welche von der Fachdirektorenkonferenz Lotterie - markt und Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet wurde, aufgehoben. 4 Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen wer - den auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.

Art. 70 Geltungsdauer, Kündigung

1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit. 2 Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frü - hestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. 3 Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.

Art. 71 Änderung des Konkordats

1 Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG dar - über, ob sie eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats einleitet. 2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zuge - stimmt haben. 3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem ver - einfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorge - nommen werden. Die Trägerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtig - ten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.

Art. 72 Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten

1 Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der IKV 4 ) , der C-LoRo 5 ) sowie deren Nachfolgekonkordate vor. 3) A 2005, 850 4) Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 (welcher die Deutschschweizerkantone und der Kanton Tessin beige - treten sind); A 1977, 439 5) 9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher die Westschweizerkantone beigetreten sind) 23

Art. 73 Übergangsbestimmungen

1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriege - setz gemäss Art. 3 lit. a IVLW. 2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss Art. 3 lit. b IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommis - sion können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern wer - den für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet. 3 Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über. 4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommissi - on, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind. 5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspiel - gericht an die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die amtierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatz - richter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amts - dauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerech - net. 6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommissi - on, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind. 7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS wer - den nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. 8 Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkraft - treten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtli - cher Bewilligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die alt - rechtlichen Bewilligungen zu erheben. 9 Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports ge - mäss Art. 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023–2026. Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträ - ge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds zur Förderung des natio - nalen Sports verwenden. 24
10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt auf Art. 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszah - lung im Sinne von Art. 58. 25
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.05.2019 01.01.2021 Erlass Erstfassung A 2020, 386, 388, 1846 26
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.05.2019 01.01.2021 Erstfassung A 2020, 386, 388, 1846 27
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