REGLEMENT zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
                            REGLEMENT  zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer  (VStGR)  (vom 2.  Oktober  2001  1  ; Stand am 1.  Januar  2019)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  73 Absatz  1 des Bundesgesetzes vom 13.  Oktober  1965  über die Verrechnungssteuer (VStG)  2   und auf Artikel  94 Absatz  1 der  Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Behörden
                            1  Der Vollzug des VStG obliegt dem Amt für Steuern, dem Amt für  Finanzen, den Gemeinden und dem Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzdirektion beaufsichtigt den Vollzug des VStG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Amt für Steuern
                            1  Das Amt für Steuern ist das Verrechnungssteueramt im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Absatz 3 VStG. Es ist zuständig, die Vorschriften über die
                            Verrechnungssteuer für den Kanton zu vollziehen, soweit sich aus dem  übergeordneten Recht oder aus diesem Reglement nichts anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Verkehr und die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwal  -  tung zu besorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu prüfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Rückleistungen nach Artikel  58 Absatz  1 VStG festzusetzen und  geltend zu machen, wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine  vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  verwaltungsrechtliche Klagen nach Artikel  58 Absatz  4 VStG zu erheben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 12.  Oktober  2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 642.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bei Ordnungswidrigkeiten nach Artikel  67 Absatz  3 VStG Bussen bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  Franken zu verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Register über die bewilligten Rückerstattungen nach Artikel  67  Absatz  3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die  Verrechnungssteuer  4   zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann die für den Vollzug erforderlichen Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Amt für Finanzen
                            Das Amt für Finanzen besorgt die Auszahlung der zurückzuerstattenden  Verrechnungssteuern nach den Anweisungen des Amtes für Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Gemeinden
                            Das Amt für Steuern kann die Gemeinden beim Vollzug des VStG mit  vorbereitenden Aufgaben beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Obergericht
                            Das Obergericht ist die Rekurskommission gemäss Artikel  35 Absatz  2  VStG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Antrag auf ordentliche Rückerstattung
                            Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer hat mit dem Wert  -  schriftenverzeichnis zu erfolgen. Steuererklärung und Wertschriftenver  -  zeichnis sind gleichzeitig beim Gemeindesteueramt jener Gemeinde einzu  -  reichen, in der die anspruchsberechtigte Person am Ende des Kalender  -  jahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, ihren Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Antrag in besonderen Fällen
                            1  Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen ist  beim Amt für Steuern einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag auf vorzeitige Rückerstattung gemäss Artikel  29 Absatz  3  VStG ist ebenfalls beim Amt für Steuern einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 542.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für das dem  Eintritt der Mündigkeit vorangegangene Fälligkeitsjahr ist vom Inhaber der  elterlichen Sorge einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Entscheid
                            1  Das Amt für Steuern prüft die bei ihm eingegangenen Rückerstattungsan  -  träge, untersucht den Sachverhalt, trifft alle zur richtigen Ermittlung des  Rückerstattungsanspruchs erforderlichen Massnahmen und fällt einen  Entscheid. Der Entscheid wird der steuerpflichtigen Person in der Regel  mittels Angabe des Rückerstattungsbetrags auf der Veranlagungsverfügung  mitgeteilt.  5  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird einem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen und ist  die anspruchsberechtigte Person mit der Änderung nicht einverstanden, trifft  das Amt für Steuern einen besonderen Entscheid. Dieser ist schriftlich zu  eröffnen und kurz zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Steuern kann eine provisorische Rückerstattung vornehmen.  Der entsprechende Entscheid ist nicht zu begründen und nicht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 7 Verrechnung und Auszahlung
                            1  Der Rückerstattungsanspruch wird mit den Kantons-, Gemeinde- und  Kirchensteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerpe  -  riode verrechnet und gutgeschrieben. Vorbehalten bleibt die Verrechnung  mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückerstattungsanspruch wird per 31. März des auf das Fälligkeitsjahr  folgenden Jahres gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Fällen, in denen die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr  übereinstimmenden Steuerperiode im Fälligkeitsjahr oder nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres eingereicht wird,  erfolgt die Gutschrift per Eingang der Steuererklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Steuern  gemäss Absatz  1, so kann der Überschuss ausbezahlt werden. Die Auszah  -  lung erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss RRB vom 4.  Dezember  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 14.  Dezember  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Vom Bund genehmigt am ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss RRB vom 4.  Dezember  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 14.  Dezember  2018). Vom Bund genehmigt am 7.  Januar  2019  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Einsprache
                            Gegen den Rückerstattungsentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung  des Entscheides beim Amt für Steuern Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Beschwerde
                            1  Gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Steuern kann innert 30  Tagen seit der Zustellung des Entscheides beim Obergericht schriftlich  Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  8  , soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Kantonalen Vollziehungsvorschriften vom 30.  Oktober 1966 zum  Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer  9   werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Übergangsbestimmung
                            Für Rückerstattungsanträge, die sich auf Fälligkeiten vor dem 1.  Januar  2001 beziehen, findet das bisherige Recht Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement ist vom Bund zu genehmigen  10  . Der Regierungsrat  bestimmt, wann es in Kraft tritt  11  .  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Martin Furrer  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 3.2403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Vom Bund genehmigt am 22.  November  2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  November  2002 (AB vom 1.  Novem  -  ber  2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4