REGLEMENT über die Inspektorate der Volksschulen
1 REGLEMENT über die Inspektorate der Volksschulen (vom 4. Dezember 1985; Stand am 1. Januar 2007) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 13 Buchstabe a Ziffer 3 sowie Artikel 15 Absatz 3 der Schulordnung des Kantons Uri 1 , beschliesst:
1. Abschnitt: Or ganisation
Artikel 1 Inspektorate
Es bestehen f olgende Inspektorate: a) das hauptamtliche kantonale Schulinspektorat; b) die nebenamtlichen Schulinspektorate; c) das nebenamtliche Inspektorat für Turnen; d) das nebenamtliche Inspektorat für Handarbeit und Hauswirtschaft.
Artikel 2 Inspektionsbe
reiche
1 Der Erziehungsrat teilt den Inspektoren die Inspektionsbereiche zu.
2 Er kann den Inspektoren weitere Aufgaben zuweisen.
Artikel 3 Inspektoratsk
ommission Die Inspektoratskommission besteht aus dem kantonalen Schulinspektor und den nebenamtlichen Schul- und Fachinspektoren.
2. Abschnitt: Aufgaben
Artikel 4 Allgemeine Au
fgaben
1 Die Inspektoren vollziehen im Rahmen ihrer Befugnisse die Schulgesetz- gebung sowie die Beschlüsse des Erziehungsrates. ___________
1 RB 10.1111
2
2 Sie erfüllen ihre Aufgaben, indem sie: a) die Lehrer beraten und betreuen; b) die Schulräte beraten; c) bei der Planung des Schulwesens mitwirken; d) dem Erziehungsrat regelmässig Bericht erstatten; e) die Lehrer wenigstens einmal im Jahr besuchen; f) die Schulbehörden über den Schulbesuch orientieren; g) Gutachten erstatten und Antrag bei der Erteilung der Lehrbewilligungen stellen.
Artikel 5 Kontrollaufgab
en
1 Die Inspektoren kontrollieren insbesondere, ob die Lehrer: a) die Lehr- und Stundenpläne einhalten; b) die zugelassenen Lehrmittel verwenden; c) die Unterrichtszeit einhalten; d) den Unterricht ordentlich vorbereiten und gestalten; e) die Schülerarbeiten regelmässig korrigieren; f) die Absenzenverzeichnisse und die Notentabellen führen.
2 Die Inspektoren prüfen im übrigen, ob sich die Schulräumlichkeiten in ei- nem hinreichenden Zustand befinden.
3. Abschnitt: Die einzelnen Inspektorate
Artikel 6 Kantonaler Sc
hulinspektor
1 Der kantonale Schulinspektor leitet das Amt für Volksschulen.
2 Er steht den nebenamtlichen Inspektoren vor.
3 Er leitet die Inspektoratskommission.
4 Er nimmt an den Sitzungen des Erziehungsrates mit beratender Stimme teil.
Artikel 7 Inspektorat für Handarbeit u
1 Das Inspektorat für Handarbeit und Hauswirtschaft beaufsichtigt den Handarbeits- und Hauswirtschaftsunterricht an den Volksschulen und am Untergymnasium.
2 Es ist insbesondere verantwortlich für: a) die Planung und Durchführung der Lehrerfortbildung; b) die Überwachung des Hauswirtschaftsobligatoriums; c) die Ausstellung der Obligatoriumsausweise;
3 d) die Beratung der Gemeinden bei der Einrichtung von Fachräumen; e) die Kontakte zu den zuständigen Stellen des Bundes und der anderen Kantone.
3 Es führt das Sekretariat der Fachkommission.
Artikel 8 Inspektorat für Turnen
1 Das Inspektorat für Turnen beaufsichtigt den Turnunterricht an den Schu- len.
2 Es hilft mit bei der Planung und Durchführung der Lehrerfortbildung.
3 Es führt das Sekretariat der Schulturnkommission.
Artikel 9 Aufsicht über
die Laienkatecheten
1 Das kantonale Schulinspektorat beaufsichtigt den Religionsunterricht der Laienkatecheten.
2 Im übrigen ist die Beaufsichtigung des Religionsunterrichts Aufgabe der zuständigen Organe der Landeskirchen.
Artikel 10 Inspektoratsk
ommission
1 Die Inspektoratskommission dient der Koordination unter den Inspektora- ten.
2 Sie unterbreitet dem Erziehungsrat Lösungsmöglichkeiten für die Verbes- serung des Schulwesens.
3 Der Erziehungsrat kann einzelne Aufgaben der Inspektorate der Inspekto- ratskommission übertragen.
4. Abschnitt: S chlussbestimmungen
Artikel 11 Aufhebung bis
herigen Rechts Das Reglement vom 11. Dezember 1968 für die Inspektorate der Volks- schulen 2 wird aufgehoben.
Artikel 12 Inkrafttreten
Dieses Reg lement tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Im Namen des Erziehungsrates Der Präsident: Hans Danioth Der Sekretär: Robert Fäh ___________
2 RB 10.1412
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