REGLEMENT über die Inspektorate der Volksschulen
                            1  REGLEMENT  über die Inspektorate der Volksschulen  (vom 4. Dezember 1985; Stand am 1. Januar 2007)  Der Erziehungsrat des Kantons Uri,  gestützt  auf  Artikel  13  Buchstabe  a  Ziffer  3  sowie  Artikel  15  Absatz  3  der  Schulordnung des Kantons Uri  1  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Or  ganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Inspektorate
                            Es bestehen f  olgende Inspektorate:  a)  das hauptamtliche kantonale Schulinspektorat;  b)  die  nebenamtlichen  Schulinspektorate;  c)  das nebenamtliche Inspektorat für Turnen;  d)  das nebenamtliche Inspektorat für Handarbeit und Hauswirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Inspektionsbe
                            reiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erziehungsrat teilt den Inspektoren die Inspektionsbereiche zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann den Inspektoren weitere Aufgaben zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Inspektoratsk
                            ommission  Die  Inspektoratskommission  besteht  aus  dem  kantonalen  Schulinspektor  und den nebenamtlichen Schul- und Fachinspektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Allgemeine Au
                            fgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Inspektoren  vollziehen  im  Rahmen  ihrer  Befugnisse  die  Schulgesetz-  gebung sowie die Beschlüsse des Erziehungsrates.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllen ihre Aufgaben, indem sie:  a)  die Lehrer beraten und betreuen;  b)  die  Schulräte  beraten;  c)  bei der Planung des Schulwesens mitwirken;  d)  dem Erziehungsrat regelmässig Bericht erstatten;  e)  die Lehrer wenigstens einmal im Jahr besuchen;  f)   die Schulbehörden über den Schulbesuch orientieren;  g)   Gutachten  erstatten  und  Antrag  bei  der  Erteilung  der  Lehrbewilligungen  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Kontrollaufgab
                            en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inspektoren kontrollieren insbesondere, ob die Lehrer:  a)  die Lehr- und Stundenpläne einhalten;  b)  die zugelassenen Lehrmittel verwenden;  c)  die Unterrichtszeit einhalten;  d)  den Unterricht ordentlich vorbereiten und gestalten;  e)  die Schülerarbeiten regelmässig korrigieren;  f)   die Absenzenverzeichnisse und die Notentabellen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Inspektoren  prüfen  im  übrigen,  ob  sich  die  Schulräumlichkeiten  in  ei-  nem hinreichenden Zustand befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Die einzelnen Inspektorate
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Kantonaler Sc
                            hulinspektor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der kantonale Schulinspektor leitet das Amt für Volksschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er steht den nebenamtlichen Inspektoren vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er leitet die Inspektoratskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er  nimmt  an  den  Sitzungen  des  Erziehungsrates  mit  beratender  Stimme  teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Inspektorat für Handarbeit u
                            1  Das  Inspektorat  für  Handarbeit  und  Hauswirtschaft  beaufsichtigt  den  Handarbeits-  und  Hauswirtschaftsunterricht  an  den  Volksschulen  und  am  Untergymnasium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist insbesondere verantwortlich für:  a)  die Planung und Durchführung der Lehrerfortbildung;  b)  die Überwachung des Hauswirtschaftsobligatoriums;  c)  die Ausstellung der Obligatoriumsausweise;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  d)  die Beratung der Gemeinden bei der Einrichtung von Fachräumen;  e)   die  Kontakte  zu  den  zuständigen  Stellen  des  Bundes  und  der  anderen  Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es führt das Sekretariat der Fachkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Inspektorat für Turnen
                            1  Das Inspektorat für Turnen beaufsichtigt den Turnunterricht an den Schu-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hilft mit bei der Planung und Durchführung der Lehrerfortbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es führt das Sekretariat der Schulturnkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Aufsicht über
                            die Laienkatecheten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  kantonale  Schulinspektorat  beaufsichtigt  den  Religionsunterricht  der  Laienkatecheten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  übrigen  ist  die  Beaufsichtigung  des  Religionsunterrichts  Aufgabe  der  zuständigen Organe der Landeskirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Inspektoratsk
                            ommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Inspektoratskommission  dient  der  Koordination  unter  den  Inspektora-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  unterbreitet  dem  Erziehungsrat  Lösungsmöglichkeiten  für  die  Verbes-  serung des Schulwesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Erziehungsrat kann einzelne Aufgaben der Inspektorate der Inspekto-  ratskommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  S  chlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Aufhebung bis
                            herigen Rechts  Das  Reglement  vom  11.  Dezember  1968  für  die  Inspektorate  der  Volks-  schulen  2   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Inkrafttreten
                            Dieses Reg  lement tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.  Im Namen des Erziehungsrates  Der Präsident: Hans Danioth  Der Sekretär: Robert Fäh  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.1412