REGLEMENT über die Einführung der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung
                            REGLEMENT  über die Einführung der Bundesgesetzgebung über die Unfallversiche  -  rung  (vom 25.  Juli  1983  1  ; Stand am 14.  März  2009)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Nachstehende Erlasse werden wie folgt geändert:  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Artikel 2 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Nachstehende Erlasse werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Regierungsratsbeschluss vom 23.  Februar  1918 betreffend Schiedsge  -  richt zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen SUVAL und Ärzten  und Apothekern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Regierungsratsbeschluss vom 3.  August  1917 betreffend Entgegen  -  nahme von Unfallmeldungen zuhanden der SUVAL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Regierungsratsbeschluss vom 23.  Februar  1918 betreffend Feststellung  von Tatbestand, Ursachen und Folgen eines Unfalles.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  1984 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Verordnung über die Einführung der Bundesgesetzgebung über  die Unfallversicherung  3   nicht rechtskräftig, fällt es dahin.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Hansheiri Dahinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 28.  September  1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 20.2215  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
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