Kantonsratsbeschluss über die Anwendung der Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen auf die Druckbehälter
über die Anwendung der Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen auf die Druckbehälter vom 7. Januar 1939 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, im Hinblick auf die bundesrätliche Verordnung vom 19. März 1938 2 be- treffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern und auf das Rund- schreiben der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 2. August
1938, beschliesst:
1. Die kantonale Verordnung vom 17. März 1927 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen 3 findet analoge Anwendung auf Druckbehälter in Betrieben, die dem Bundesgesetz vom
13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung 4 , dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 über die Arbeit in den Fabriken 5 oder andern bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterstehen.
2. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
1 LB VII, 295
2 SR 832.312.12
3 LB VI, 147, IX, 457
4 BS 8, 281 (heute UVG, SR 832.20)
5 BS 8, 3; SR 821.41 (heute Arbeitsgesetz, SR 822.11)
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