Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über den Ausschluss von St... (641.51)
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Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen

OGS 1962, 15 und 16 Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 30. Mai 1959 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald in Erwägung, dass verschiedene Kantone am 10. Dezember 1948 ein Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen vereinbart haben, das vom Bundesrat am 26. September 1949 genehmigt worden ist, dass der Bund von der ihm verfassungsgemäss zustehenden Befugnis, Vorschriften gegen Abkommen mit Steuerpflichtigen über die Einräumung ungerechtfertigter steuerlicher Vergünstigungen zu erlassen, keinen Gebrauch zu machen gedenkt, sofern die übrigen Kantone dem Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen beitreten, dass Artikel 8 des Steuergesetzes vom 8. Mai 1949 2 inhaltlich mit dem Konkordat über einstimmt, in Anwendung von Artikel 32 Buchstabe h der Kantonsverfassung 3 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: 1. Der Kanton Unterwalden ob dem Wald tritt dem Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschlu ss von Steuerabkommen, vom 10. Dezember 1948, bei. 4 2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er wird ermächtigt, zu gegebener Zeit die hiefür nötigen Erklärungen abzugeben und allfälligen künftigen Teiländerungen des Konkordates zuzustimmen. 1 OGS 1962, 15 2 OGS 1950, 104 3 OGS 1932, 41 4 Beitritt des Kantons Obwalden am 22. Juni 1959
2 Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 5 Die Regierungen der Kantone, in der Absicht, die steuerrechtlichen Vorschriften auf alle im Kanton steuerpflichtigen Personen und Objekte gleichmässig und uneingeschränkt anzuwenden und, vorbehältlich der Bestimmungen des Konkordates, jede Gewährung von Steuervorteilen zu vermeiden, kommen überein:

Art. 1

1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen. 2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgelegten Frist ihre Gül tigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben. 3 Statthaft ist die Einräumung ges etzlich vorgesehener Erleichterungen bei der Besteuerung a. von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres des Einzuges und das folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis; 5 OGS 1962, 16
3 b. von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre; c. von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich- rechtliche Körperschaft beteiligt i st oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. 4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass, Erbschafts, Schenkungs und Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen. 5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtlichen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisat ionen bestellten Vertretungen gewährt werden.

Art. 2

Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper, wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.

Art. 3

1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden. 2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschätzung bekanntgeben. 3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z.B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
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Art. 4

1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen. 2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädigungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen. 3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommission. Diese stellt nach Durchführ ung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt. 4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke oder Kreise oder Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat der fehlbare Kanton eine von der Konkordatskommission auszufällende Busse zu bezahlen. 5 Die Geldbusse beträgt: a. bei Zuwiderhandlung gegen

Art.

1 je nach der Schwere des Verschuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuervorteils, mindestens aber Fr. 1 000. – und höchstens Fr. 10 000. –, bei Wiederholung kann die Busse bis auf Fr. 50 000. – erhöht werden; b. bei Zuwiderhandlung gegen Art. 3 je nach der Schwere des Verschuldens mindestens Fr. 100. – und höchstens Fr. 500. –. 6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordats kommission zu vollziehen. 7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
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Art. 5

1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat 6 mit der Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft. 2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres vom Konkordat zurückzutreten. 3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordats kommission und die Konkordatskantone. Schlussprotokoll In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewähren. Dem Konkordat gehören auf 1. Oktober 1959 f olgende Kantone an: Zürich, Bern, Uri, Obwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel Stadt, BaselLandschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin, Wallis und Neuenburg. 6 Vom Bundesrat genehm igt am 26. September 1949
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