Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 14. Oktober 2005 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom
7. Januar 2005 3 bei.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in unterge- ordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
3. Die Änderungen und die Aufhebung bisherigen Rechts werden im Anhang 4 geregelt. Sie treten mit dem Inkrafttreten der Interkantonalen Vereinbarung in Kraft. 5
4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. 6
1 ABl 2005, 1275
2 GDB 101
3 GDB 975.42
4 ABl 2005, 1276
5 In Kraft seit 1. Juli 2006
6 Rechtsgültigkeit: ABl 2005, 1449
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