VERORDNUNG über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse (3.9323)
CH - UR

VERORDNUNG über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse

VERORDNUNG über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeug - nisse (vom 28. September 1994 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf die Verordnung vom 1. Dezember 1999 über das automatisierte Strafregister 2 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst: 4
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt, die Bestimmungen des Bundesrechts über das Strafregister zu vollziehen.
2 Sie regelt die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse.

Artikel 2 Aufsicht

Die zuständige Direktion 5 beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.
2. Abschnitt: Strafregister

Artikel 3 6 Zuständigkeit

1 Das zuständige Amt 7 ist die kantonale Koordinationsstelle.
1 AB vom 7. Oktober 1994.
2 Jetzt Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verord - nung; SR (VOSTRA-Verordnung; SR )
3 RB 1.1101
4 Fassung gemäss LRB vom 9. Februar 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2000 (AB vom 18. Februar 2000).
5 Sicherheitsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
6 Fassung gemäss LRB vom 9. Februar 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2000 (AB vom 18. Februar 2000).
7 Amt für Justiz; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 1
2 Es bearbeitet Personendaten im automatisierten Strafregister.
3 ... 8

Artikel 4 9 Datenbearbeitung und Einsicht

Die Bearbeitung der Personendaten und die Einsichtnahme ins automati - sierte Strafregister richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
Artikel 5 10
3. Abschnitt: Leumundsbericht und Leumundszeugnis

Artikel 6 Begriff

1 Der Leumundsbericht gibt Auskunft über Tatsachen, die das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der gefragten Person betreffen.
2 Das Leumundszeugnis nennt die Personalien der gefragten Person und äussert sich zur Frage, ob diese einen unbescholtenen Leumund hat. In der Regel genügt hiefür der Auszug aus dem automatisierten Strafregister. 11

Artikel 7 Ausstellung

1 Das Polizeikommando stellt die Leumundsberichte aus.
2 Die zuständige Behörde oder Amtsstelle der Wohnsitzgemeinde stellt für ihre Einwohner Leumundszeugnisse aus. Die frühere Wohnsitzgemeinde oder die Heimatgemeinde ist zur Mithilfe verpflichtet.

Artikel 8 Bezugsberechtigung

1 Leumundsberichte können auf schriftliches Gesuch hin von den Stra - funtersuchungsbehörden, den richterlichen Behörden und den Verwaltungs - instanzen im Zusammenhang mit einem Administrativverfahren im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes 12 sowie von weiteren Amtsstellen und
8 Aufgehoben durch LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 7. Juli 2006).
9 Fassung gemäss LRB vom 9. Februar 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2000 (AB vom 18. Februar 2000).
10 Aufgehoben durch LRB vom 9. Februar 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2000 (AB vom 18. Februar 2000).
11 Fassung gemäss LRB vom 9. Februar 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2000 (AB vom 18. Februar 2000).
12 SR 741.01
2
Behörden, die sich über eine entsprechende Rechtsgrundlage ausweisen, bezogen werden.
2 Leumundszeugnisse können auf schriftliches Gesuch hin beziehen:
a) Behörden und Amtsstellen;
b) Privatpersonen über sich selbst.
3 Die ersuchende Behörde oder Amtsstelle hat einen genügenden Grund für ihr Begehren nachzuweisen. Privatpersonen haben sich nur über ihre Person auszuweisen.

Artikel 9 Verwendung

Leumundsberichte und Leumundszeugnisse dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie verlangt und ausgestellt worden sind.

Artikel 10 Einsichtsrecht

Jede Person, über die ein Leumundsbericht bzw. ein Leumundszeugnis ausgestellt wurde, hat das Recht, diese einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Das Polizeikommando beziehungsweise die Wohnsitzgemeinde hat ihr das mitzuteilen. Ihre Ergänzungen und Berichtigungen sind auf dem Leumundsbericht bzw. dem Leumundszeugnis schriftlich festzuhalten.
Artikel 11
1 Die Gebühren für Amtshandlungen des Kantons richten sich nach der Gebührenverordnung 13 und dem Gebührenreglement 14 .
2 Die Einwohnergemeinden erheben die Gebühren nach den Bestimmungen der Gemeindesatzung.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 24. März 1943 über das kantonale Strafregister, die Strafkontrolle und die Ausstellung von Leumundszeugnissen 15 wird aufge - hoben.
13 RB 3.2512
14 RB 3.2521
15 RB 3.9323 3

Artikel 13 Änderung bisherigen Rechts

...
16

Artikel 14 Inkrafttreten

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
1. Januar 1985 in Kraft. Im Namen des Landrates Der Präsident: Stefan Küttel Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
16 Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
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