REGLEMENT über den kantonalen Feuerlöschfonds
                            REGLEMENT  über den kantonalen Feuerlöschfonds  (FFR)  (vom 12.  Juli  2005  1  ; Stand am 1.  Januar  2019)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  6 der Verordnung vom 6.  Juli  1959 über die Beitrags  -  pflicht sowie die Verwendung der Löschsteuer und freiwilligen Beiträge der  im Kanton Uri arbeitenden Feuerversicherungs-Gesellschaften  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Feuerlöschfonds
                            1  Die Beiträge der Versicherungsgesellschaften fallen in den kantonalen  Feuerlöschfonds (nachstehend Fonds genannt). Dieser ist zinsbringend  anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Betrag von 100  000  Franken bleibt im Fonds gebunden und darf nur in  Katastrophenfällen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 3 Grundsatz
                            1  Aus dem Fonds werden ordentliche und ausserordentliche Beiträge  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem werden dem Fonds die effektiven Kosten für Leistungen, die der  Kanton für das Feuerwehrwesen erbringt, belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rückerstattungen von Materialaufwendungen oder Dienstleistungen von  Personal werden dem Feuerlöschfonds gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 22.  Juli  2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 30.3312
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss RRB vom 2.  April  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019 (AB  vom 18.  April  2019).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Auflagen
                            1  Mit der Ausrichtung des Beitrages wird der Empfänger verpflichtet, das  subventionierte Material und die subventionierten Infrastrukturanlagen in  einwandfreiem und einsatzbereitem Zustand zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Beitragsverfügung können weitere Bedingungen und Auflagen  verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die mit der Beitragsleistung verbundenen Auflagen nicht einge  -  halten, können die Beiträge zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zuständigkeit
                            1  Über die Höhe der ordentlichen Beiträge und über ausserordentliche  Beiträge entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über ausserordentliche Beiträge gemäss Artikel  8 bis 25  000  Franken im  Einzelfall entscheidet die Sicherheitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4a 4 Feuerlöschkommission
                            1  Die Feuerlöschkommission überwacht die Bewirtschaftung des Feuer  -  löschfonds. Sie genehmigt jährlich den Tätigkeitsbericht und das Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich zusammen aus:  –  der Vorsteherin oder dem Vorsteher Sicherheitsdirektion (Vorsitz);  –  der Vorsteherin oder dem Vorsteher Finanzdirektion;  –  einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter Amt für Finanzen;  –  der Vorsteherin oder dem Vorsteher Amt für Bevölkerungsschutz und  Militär;  –  der Feuerwehrinspektorin oder dem Feuerwehrinspektor Uri;  –  einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schweizerischen Versiche  -  rungsverbands (SVV) und  –  zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Privatversicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eingefügt durch RRB vom 2.  April  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  April  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Ordentliche Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Begriff
                            Als ordentliche Aufwendungen gelten alle Kosten des Feuerwehrwesens der  Einwohnergemeinde, soweit sie nicht unter den 3. Abschnitt des Regle  -  ments fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Jahrespauschale
                            1  Die Jahrespauschale der einzelnen Einwohnergemeinden für die ordentli  -  chen Aufwendungen berechnet sich aus einem für alle Feuerwehren gleich  grossen Grundbetrag von 5  000  Franken und dem Prozentanteil der  Einwohnergemeinde am Brandversicherungskapital des Kantons Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Berechnungsgrundlage dienen die Gebäudeversicherungswerte  gemäss dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV). Der Regie  -  rungsrat überprüft mindestens alle zehn Jahre den Prozentanteil der  Einwohnergemeinden am Brandversicherungskapital.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Auszahlung
                            1  Die Auszahlung der Jahrespauschale erfolgt im ersten Halbjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden stellen der Sicherheitsdirektion jährlich die  detaillierten Feuerwehrabrechnungen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auszahlung kann verweigert werden, wenn die Auflagen nach Artikel  3  nicht erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Ausserordentliche Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Grundsatz
                            1  Soweit über den in Artikel  1 Absatz  2 gebundenen Betrag hinaus und nach  Ausrichtung der Jahrespauschale verfügbare Mittel im Fonds vorhanden  sind, werden auf Gesuch hin einerseits feste Beiträge und anderseits  prozentuale Beiträge ausgerichtet. Vorausgesetzt wird in jedem Fall, dass  die geplante Investition zweckmässig ist und nicht durch eine vermehrte  Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Feuerwehren wirksamer umge  -  setzt werden kann. Die Zusammenarbeit ist durch die Gemeindebehörden  schriftlich zu vereinbaren und regelt insbesondere die Führungsverantwor  -  tung, die Nutzung, die Ausbildung, die Beschaffung, den Unterhalt und die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Eingefügt durch RRB vom 2.  April  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019 (AB  vom 18.  April  2019).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entsorgung. Für Anschaffungen gemäss Artikel  8 Buchstabe  c gelten Stütz  -  punktaufgaben als vertragliche Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Rahmen werden folgende Beiträge ausgerichtet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem kantonalen Feuerwehrverband:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für die allgemeine Förderung des Feuerwehrwesens ein jährlicher  Betrag von 5  000  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zur Deckung der Kosten für die Verdienstauszeichnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  zur Abgeltung der Aus- und Weiterbildungs-  sowie Materialkosten  volle Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  Kurs-, Rapport- und Inspektionskosten  volle Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2  Entschädigung der Ausbildenden:  – 1 Tag (8 Stunden)  – ½ Tag (4 Stunden)  – Instruktionszulage  300  Franken  150  Franken  100  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3  Entschädigung der Auszubildenden:  – Sold  30  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4  Kosten für Verpflegung und Unterkunft  volle Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5  Reisespesen für Kurse, Rapporte und  Inspektionen ausserhalb des Kantons Uri  volle Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6  Beitrag an die Feuerwehr Koordination  Schweiz (FKS) für die Versicherung AdF  volle Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7  Feuerwehrverwaltungssoftware  volle Kosten  max. 25 000  Franken pro  Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Einwohnergemeinden mit Stützpunktaufgaben:  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  einen jährlichen Stützpunktbeitrag, der für die gemeinsame Ausbil  -  dung, Administration und Beschaffungen zugunsten der Gemein  -  den, für welche der Stützpunkt zuständig ist, zu verwenden ist.  Dieser Beitrag beträgt:  –für Altdorf (Hauptstützpunkt und Stützpunkt Region Unterland):  25  000  Franken  –für Erstfeld (Stützpunkt Region Oberland): 25  000  Franken  –für Andermatt (Stützpunkt Region Urserental): 10  000  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für ausserordentliche Aufwendungen bis zu 50  Prozent der Kosten,  höchstens aber 500  000  Franken an die Anschaffung von Spezial-  Feuerwehr-Motorwagen (Hubretter, Gross-TLF usw.), sofern der  Beschaffungswert mindestens 250  000  Franken beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  jährlich einen Beitrag an die Feuerwehr Emmetten für die Hilfeleis  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss RRB vom 2.  April  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019 (AB  vom 18.  April  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss RRB vom 15.  Dezember  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 24.  Dezember  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tung im Ereignisfall zugunsten von Seelisberg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  jährlich einen Beitrag an die Feuerwehr Grosstal Süd für die Hilfe  -  leistung im Ereignisfall zugunsten des Urnerbodens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  jährlich einen Beitrag von 15  000 Franken an die Stützpunkt Feuer  -  wehr Altdorf für das Höhenrettungsgerät.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Einwohnergemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  an die Kosten der Anschaffung von Feuerwehr-Motorwagen  (Lösch-, Rettungs-, Einsatz- und Pikettfahrzeuge) 20 Prozent,  höchstens aber 40  000  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  an die Kosten der Anschaffung von Feuerwehr-Motorwagen  (Lösch-, Rettungs-, Einsatz- und Pikettfahrzeuge) 35  Prozent,  höchstens aber 70  000  Franken, wenn die Feuerwehren zweier  Einwohnergemeinden diesbezüglich vertraglich zusammenarbei  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  an die Kosten der Anschaffung von Feuerwehr-Motorwagen  (Lösch-, Rettungs-, Einsatz- und Pikettfahrzeuge) 50  Prozent,  höchstens aber 100  000  Franken, wenn die Feuerwehren dreier  oder mehrerer Einwohnergemeinden diesbezüglich vertraglich zu  -  sammenarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  an die Kosten für Neu- und Umbauten von Feuerwehrlokalen  (inkl. der notwendigen Einrichtungen) 15 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  an die Kosten für Neu- und Umbauten von Feuerwehrlokalen  (inkl. der notwendigen Einrichtungen) 20 Prozent, wenn die Feuer  -  wehren zweier Einwohnergemeinden diesbezüglich vertraglich zu  -  sammenarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  an die Kosten für Neu- und Umbauten von Feuerwehrlokalen  (inkl. der notwendigen Einrichtungen) 25 Prozent, wenn die Feuer  -  wehren dreier oder mehrerer Einwohnergemeinden diesbezüglich  vertraglich zusammenarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  an die Kosten der Anschaffung von Motorspritzen und Anhängelei  -  tern, höchstens aber 50 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  an die Kosten der Anschaffung und der 6-Jahres-Revision von  Atemschutzgeräten sowie der Anschaffung und der vorgeschriebe  -  nen Prüfung von Atemschutzflaschen, höchstens aber 50 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  an die Kosten der Anschaffung von Brandschutzbekleidungen  (Hose, Jacke, Helm) sowie Funksystemen (Fixstationen, Mobil-  und Handfunkgeräte, Funkrufempfänger), höchstens aber 20 Pro  -  zent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  an die Kosten für Schadenwehreinsätze anlässlich eines Grosser  -  eignisses oder einer Katastrophe unter Berücksichtigung der fi  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss RRB vom 2.  April  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019 (AB  vom 18.  April  2019).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nanziellen Verhältnisse der betroffenen Gemeinden, höchstens  aber 25 Prozent.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Einwohnergemeinden und Genossenschaften für Wasserversor  -  gungen mit Hydrantenanlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  an die Kosten der Erstellung oder den Ausbau von Wasserversor  -  gungen mit Hydrantenanlagen, höchstens aber 25  Prozent. Diese  Beiträge werden nur geleistet für Anlageteile und Anlagevolumen,  die durch den Feuerschutz bedingt sind. Für die Beitragsbemes  -  sung massgebend sind insbesondere:  –die Nutzung für Feuerlöschzwecke;  –die Ausschöpfung der Wassertaxen und Anschlussgebühren;  –allfällige Planungen für einen Weiterausbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  an die Kosten der Erstellung von Wasserbezugsstellen für Motor  -  spritzen, höchstens aber 25 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  an die Kosten der Neu- oder Ersatzbeschaffung von Hydranten  (ohne Zuleitung) sowie deren Unterhalt und Revision durch Fachfir  -  men, höchstens aber 50 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  kantonalen Institutionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  an die Kosten der kantonalen Alarmstelle einen jährlichen Be  -  triebsbeitrag von 50  000  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  an die Kosten von Alarmierungseinrichtungen und Funksystemen  der Feuerwehr auf Stufe Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Sonderfälle
                            Für Einwohnergemeinden mit besonderer geografischer Lage kann der  Regierungsrat höhere Beiträge bewilligen, wenn die Einwohnergemeinde  einen Sonderfall nachzuweisen vermag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 10 Weitere Beiträge
                            Ausnahmsweise können Beiträge für weitere Ausgabentatbestände zuge  -  sichert werden, sofern verfügbare Mittel im Fonds vorhanden sind und die  Notwendigkeit der Ausgabe nachgewiesen ist. Vorausgesetzt wird in jedem  Fall, dass der Beitrag dem Feuerschutz dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Einreichung der Gesuche und Auszahlung
                            1  Die Gesuche sind der Sicherheitsdirektion einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss RRB vom 2.  April  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019 (AB  vom 18.  April  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss RRB vom 2.  April  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019 (AB  vom 18.  April  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden im Rahmen der im Fonds verfügbaren Mittel und  gestützt auf die Schlussabrechnung ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Teilauszahlungen entscheidet die Sicherheitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 26.  November 1990 über den kantonalen Feuerlösch  -  fonds  11   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Übergangsbestimmung
                            Gesuche, die beim Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht rechtskräftig  entschieden sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  August 2005 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Josef Arnold  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 30.3313  7