Vollzugsverordnung zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (612.11)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

Vollzugsverordnung zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsverordnung) vom 6. Juli 2004 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 2 und 25 des Gesetzes vom 7. Februar 2001 über das öffentliche Be - schaffungswesen (Submissionsgesetz) 1 ) und Art. 13 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 / 15. März 2001 über das öffent - liche Beschaffungswesen (IVöB) 2 ) , beschliesst: 1 Anwendungsbereich § 1 Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträ - gen gemäss dem Submissionsgesetz 3 ) , der Interkantonalen Vereinba - rung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) sowie dem Bun - desgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) 4 ) . § 2 Auftragswert 1 Bei der Berechnung des Auftragswerts wird jede Art der Vergütung, ohne Mehrwertsteuer, berücksichtigt. 2 Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendung der Vergabebestimmungen zu umgehen. 1) NG 612.1 2) NG 612.2, SR 172.056.4 3) NG 612.1 4) SR 943.02 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 Bauaufträge 1 Unter das Bauhauptgewerbe fallen alle Arbeiten für die tragenden Ele - mente eines Bauwerks. Die übrigen Arbeiten gehören zum Bauneben - gewerbe. 2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich wird das anzuwenden - de Verfahren gemäss dem Wert des einzelnen Auftrages festgelegt. § 4 Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1 Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge ver - geben oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge (Lose) unterteilt, berechnet sich der Auf - tragswert wie folgt: a. entweder der tatsächliche Gesamtwert der während der letzten zwölf Monate vergebenen und wiederkehrenden Aufträge; b. oder der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen im Ge - schäftsjahr oder in den zwölf Monaten, die dem Erstauftrag fol - gen. 2 Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist der Gesamt - wert massgebend. 3 Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in der Form von Leasing, Miete oder Miet-Kauf sowie für Aufträge, die nicht ausdrücklich einen Gesamt - preis vorsehen, wird der Auftragswert wie folgt berechnet: a. bei Verträgen mit bestimmter Dauer der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages, soweit diese bis zu zwölf Monaten beträgt, oder der Gesamtwert einschliesslich des geschätzten Restwertes, wenn die Laufzeit länger als zwölf Monate dauert; b. bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit die monatliche Rate mul - tipliziert mit 48. 2 Anbieterin und Anbieter § 5 Arbeits- oder Bietergemeinschaften 1 Wird die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften in der Aus - schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt, können mehrere Anbieterinnen oder Anbieter ein gemeinsames Angebot einreichen. 2
§ 6 Beteiligte Unternehmen 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von der Anbieterin oder vom Anbieter folgende Angaben verlangen: a. Art und Umfang von Leistungen, die untervergeben werden sol - len; b. Name und Sitz der an der Ausführung beteiligten Unternehmen; c. Nachweis der Eignung dieser Unternehmen. § 7 Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt vertraglich sicher, dass die Anbieterin oder der Anbieter: a. die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingun - gen sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann einhält; b. Dritte, denen sie oder er Aufträge weiterleitet, ebenfalls vertrag - lich verpflichtet, die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeits - bedingungen sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann einzuhalten. 2 Als Arbeitsbedingungen gelten die Vorschriften der Gesamt- und der Normalarbeitsverträge; wo diese fehlen, gelten die orts- und berufsübli - chen Vorschriften. Alle in der Schweiz geltenden Bestimmungen werden als gleichwertig betrachtet. 3 Auf Verlangen hat die Anbieterin oder der Anbieter die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen sowie die Er - füllung der Zahlungspflichten gegenüber Sozialinstitutionen und der öf - fentlichen Hand nachzuweisen oder die Auftraggeberin oder den Auf - traggeber zur Nachprüfung zu bevollmächtigen. § 8 Vorbefassung 1 Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Unterlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Ver - gabe zu ihren Gunsten beeinflussen können, dürfen sich am Verfahren nicht beteiligen. 3
3 Verfahren § 9 Freihändiges Verfahren 1 Ein Auftrag kann unabhängig vom Auftragswert unter folgenden Vor - aussetzungen direkt und ohne Ausschreibung vergeben werden: a. es gehen im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren keine Angebote ein, oder es erfüllt keine Anbieterin oder kein Anbieter die Eignungskriterien; b. es werden im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren aus - schliesslich Angebote eingereicht, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Aus - schreibung entsprechen; c. aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrages oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin oder ein Anbieter in Frage und es gibt keine angemessene Alternative; d. die Einhaltung übergeordneter Grundsätze wie Geheimhaltung, Berufsgeheimnis oder Schutz der Persönlichkeit ist sonst nicht möglich; e. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass kein offenes, selektives oder Einladungsverfahren durchgeführt werden kann; f. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse werden zur Ausführung oder Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Auftra - ges zusätzliche Leistungen notwendig, deren Trennung vom ur - sprünglichen Auftrag aus technischen und wirtschaftlichen Grün - den für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Leis - tung darf höchstens die Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrages ausmachen; g. Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen müssen dem ursprünglichen Anbieter oder der ursprünglichen Anbieterin vergeben werden, weil einzig da - durch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist; h. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber vergibt einen neuen gleichartigen Auftrag, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren vergeben wurde. Sie oder er hat in der Ausschreibung oder in den Aus - schreibungsunterlagen für das Grundobjekt darauf hingewiesen, dass für solche Aufträge das freihändige Vergabeverfahren ange - wendet werden kann; 4
i. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beschafft Erstanferti - gungen von Gütern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen, die auf ihr oder sein Ersuchen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrages hergestellt oder entwickelt werden; j. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber hat im Voraus die Ab - sicht bekannt gegeben, den Vertrag mit der Gewinnerin oder dem Gewinner eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbes abzuschliessen; k. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beschafft Güter an Wa - renbörsen; l. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insbe - sondere bei Liquidationsverkäufen. 2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber erstellt im Staatsvertragsbe - reich über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enthält: a. den Namen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; b. Wert und Art der getätigten Beschaffung; c. das Ursprungsland der Leistung; d. die Bestimmung von Absatz 1, nach welcher der Auftrag freihän - dig vergeben wurde. 4 Ausschreibung § 10 Form 1 Im offenen und selektiven Verfahren erfolgt die Ausschreibung von Aufträgen mindestens im kantonalen Amtsblatt. 2 Im Staatsvertragsbereich wird zusätzlich mindestens die Zusammen - fassung der Ausschreibung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) oder auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kantonen publiziert. 3 Im Einladungsverfahren sowie im freihändigen Verfahren erfolgt die Einladung zur Offertstellung durch direkte Mitteilung. Im freihändigen Verfahren kann dies formlos erfolgen. 5
§ 11 Sammelaufträge 1 Aufträge, die für einen bestimmten Zeitraum geplant sind, können ge - samthaft in einer einzigen Publikation veröffentlicht werden. Sie enthält mindestens die Informationen gemäss § 12 sowie die Aufforderung, dass die Anbieterinnen und Anbieter ihr Interesse mitteilen sollen, und die Bezeichnung der Stelle, wo zusätzliche Informationen eingeholt wer - den können. § 12 Angaben 1 Die Ausschreibung enthält mindestens folgende Angaben: a. Name und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; b. Verfahrensart; c. Gegenstand und Umfang des Auftrages, einschliesslich Optionen für zusätzliche Leistungen; d. Informationen über Varianten und Daueraufträge; e. Zeitpunkt der Ausschreibung von Nebenarbeiten; f. Ausführungs- und Liefertermin; g. Sprache des Vergabeverfahrens; h. Eignungskriterien, verlangte finanzielle Garantien und Angaben, wenn keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden; i. Bezugsstelle und Preis der Unterlagen; j. Adresse und Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder für die Einreichung des Angebots; k. Hinweis, ob der Auftrag dem Staatsvertragsbereich unterstellt ist; l. Ausschluss oder Einschränkung von Angeboten von Arbeits- oder Bietergemeinschaften; m. Zuschlagskriterien sowie deren Rangordnung oder Gewichtung, wenn keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden. § 13 Sprache 1 Die Ausschreibung hat in einer der Amtssprachen der Schweiz zu er - folgen. 2 Wird ein geplanter Auftrag im Staatsvertragsbereich nicht in französi - scher Sprache ausgeschrieben, muss der Ausschreibung zusätzlich eine Zusammenfassung in französischer Sprache beigefügt werden. 3 Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben: a. Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; b. geforderte Leistung; c. Frist für den Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder für die Angebotsabgabe; 6
d. Adresse, wo die Ausschreibungsunterlagen verlangt werden kön - nen. § 14 Ausschreibungsunterlagen 1 Die Ausschreibungsunterlagen enthalten mindestens: a. Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; b. Gegenstand und Umfang des Auftrags; c. Stelle, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden können; d. Sprache der Angebote und Unterlagen; e. Adresse und Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder für die Einreichung des Angebots; f. Dauer der Verbindlichkeit des Angebots; g. Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise; h. besondere Bedingungen betreffend Varianten, Teilangebote und Bildung von Losen; i. Zuschlagskriterien sowie deren Rangordnung oder Gewichtung; j. Zahlungsbedingungen. § 15 Technische Spezifikationen 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bezeichnet in den Aus - schreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese werden: a. eher in Bezug auf den Nutzen der Leistung als auf die Konstrukti - on umschrieben; b. auf der Grundlage von internationalen Normen und, wenn solche fehlen, von den in der Schweiz verwendeten technischen Normen definiert. 2 Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen be - stimmten Ursprung oder Produzenten sind nicht zulässig, es sei denn, dass es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt, und sofern in den Aus - schreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» einbezogen wer - den. 3 Weicht eine Anbieterin oder ein Anbieter von diesen Normen ab, so hat sie oder er die Gleichwertigkeit dieser technischen Spezifikationen zu beweisen. 7
4 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf nicht auf eine den Wett - bewerb ausschaltende Art und Weise von einem Unternehmen, das ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Hinweise einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikatio - nen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können. § 16 Auskünfte 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beantwortet innert kurzer Frist Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen, soweit die Zusatzin - formation nicht unzulässige Vorteile im weiteren Verfahren gewährt. 2 Wichtige Auskünfte an eine Anbieterin oder einen Anbieter müssen gleichzeitig auch allen anderen mitgeteilt werden. § 17 Vertraulichkeit und Urheberrechte 1 Eingereichte Unterlagen müssen, soweit Geschäfts- und Fabrikations - geheimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt werden. 2 Diese Unterlagen dürfen ohne das Einverständnis der Anbieterin oder des Anbieters oder ohne gesetzliche Grundlage weder genutzt noch an Dritte weitergeleitet oder diesen bekannt gemacht werden. § 18 Fristen: Grundsätze 1 Bei der Bestimmung der Fristen werden Umstände wie Art und Kom - plexität des Auftrages, das Ausmass von Unteraufträgen, die üblichen Ausarbeitungs- und Produktionszeiten sowie die Übermittlungs- oder Transportzeiten berücksichtigt, soweit es sich mit den angemessenen Bedürfnissen der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber vereinbaren lässt. 2 Die Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbieterinnen und Anbieter. Sie ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig bekannt zu geben. § 19 Fristen im Staatsvertragsbereich 1 Die Fristen im Staatsvertragsbereich dürfen nicht kürzer sein als: a. 40 Tage seit der Ausschreibung im offenen Verfahren für die Ein - reichung eines Angebotes; b. 25 Tage seit der Ausschreibung für ein Gesuch um Teilnahme im selektiven Verfahren. Die Frist zur Einreichung eines Angebots darf nicht kürzer als 40 Tage sein, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht. 8
2 Diese Fristen können in folgenden Fällen verkürzt werden: a. wenn eine besondere Anzeige innerhalb von 40 Tagen bis längs - tens 12 Monate im Voraus erfolgt ist, welche die Angaben ge - mäss § 12 und den Hinweis enthält, dass sich interessierte Anbie - terinnen und Anbieter bei der bezeichneten Stelle zu melden ha - ben und zusätzliche Auskünfte verlangt werden können; in die - sem Fall kann die Frist, unter der Voraussetzung dass genügend Zeit zur Ausarbeitung eines Angebots bleibt, auf in der Regel 24 Tage verkürzt werden, in keinem Fall aber weniger als 10 Tage; b. wenn es sich um eine zweite oder weitere Ausschreibung von Aufträgen wiederkehrender Art handelt, bis auf 24 Tage; c. in dringlichen Fällen, welche eine Einhaltung der Fristen gemäss Absatz 1 unpraktikabel machen; aber nicht auf weniger als 10 Tage. § 20 Fristen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich 1 Die Fristen für Ausschreibungen im von Staatsverträgen nicht erfass - ten Bereich sollen in der Regel nicht weniger als 20 Tage betragen. 5 Eignung der Anbieterinnen und Anbieter § 21 Eignungskriterien 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber legt objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbie - terinnen und Anbieter fest. 2 Die Eignungskriterien betreffen insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbieterinnen und Anbieter. § 22 Ständige Listen 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann ständige Listen über qualifizierte Anbieterinnen und Anbieter führen. 2 Die Auftraggeberinnen oder die Auftraggeber, die ständige Listen qua - lifizierter Anbieterinnen und Anbieter führen, veröffentlichen jedes Jahr mindestens im kantonalen Amtsblatt folgende Angaben: a. Aufzählung der geführten Listen; b. Aufnahmebedingungen und Prüfungsmethoden; c. Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung der Listen. 9
3 Sind die Listen für eine Periode von höchstens drei Jahren gültig, so genügt eine Veröffentlichung zu Beginn dieser Periode. 4 Ein Prüfungsverfahren muss jederzeit garantieren, dass die Eignung einer jeden Bewerberin oder eines jeden Bewerbers, die oder der ein Gesuch um Aufnahme in die Liste stellt, überprüft werden kann. 5 Die eingetragenen Anbieterinnen und Anbieter werden über die Aufhe - bung einer Liste informiert. Der Ausschluss aus der Liste richtet sich nach § 27 und muss schriftlich begründet werden. 6 Angebote § 23 Einreichung des Angebots 1 Das Angebot muss innerhalb der Frist schriftlich, durch direkte Über - gabe oder per Post vollständig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen. 2 Das Angebot kann auch elektronisch eingereicht werden, wenn: a. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die elektronische Einrei - chung in der Ausschreibung zulässt; b. Gewähr für die Identität der Anbieterin oder des Anbieters sowie die Vertraulichkeit des Angebots besteht; c. die Unabänderlichkeit des Angebots gewährleistet ist. 3 Das Angebot muss mit der rechtsgültigen oder beglaubigten Unter - schrift versehen sein. 4 Das Angebot darf nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden. § 24 Einreichung des Antrages auf Teilnahme 1 Der Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren muss innerhalb der Frist schriftlich, durch direkte Übergabe, per Post, oder, soweit die Auf - traggeberin oder der Auftraggeber dies zulässt, per Fax oder elektroni - sche Übermittlung erfolgen und vollständig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen. § 25 Entschädigung 1 Die Ausarbeitung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder des Angebots erfolgt grundsätzlich ohne Vergütung. 10
§ 26 Öffnung der Angebote 1 Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren, bis zum Öff - nungstermin verschlossen bleiben. 2 Die fristgerecht eingereichten Angebote werden durch mindestens zwei Vertreter der Auftraggeberin oder des Auftraggebers geöffnet. 3 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der An - bieterinnen und Anbieter, die Eingangsdaten und die Preise der Angebote sowie allfälliger Angebotsvarianten oder Teilangebote festzu - halten. 4 Allen Anbieterinnen und Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in dieses Protokoll gewährt. § 27 Ausschlussgründe 1 Eine Anbieterin oder ein Anbieter wird von der Teilnahme insbesonde - re ausgeschlossen, wenn sie oder er: a. die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt; b. der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte er - teilt hat; c. Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat; d. den Grundsätzen von Art. 11 lit. e, f und g IVöB nicht nachkommt; e. Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen; f. sich in einem Konkursverfahren befindet; g. sich beruflich fehlverhalten hat und dies in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist; h. wesentliche Formerfordernisse verletzt hat, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvoll - ständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsun - terlagen. § 28 Prüfung der Angebote 1 Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechne - risch geprüft. Es können Dritte als Sachverständige beigezogen werden. 2 Offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler werden berichtigt. 3 Danach wird eine objektive Vergleichstabelle über die Angebote er - stellt. 11
§ 29 Erläuterungen 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von den Anbieterinnen oder Anbietern Erläuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihres Angebots verlangen. 2 Mündliche Erläuterungen werden von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber schriftlich festgehalten. § 30 Verbot von Abgebotsrunden 1 Verhandlungen zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und den Anbieterinnen oder Anbietern über Preise, Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhaltes in diesem Zusammenhang sind un - zulässig. 2 Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig. § 31 Ungewöhnlich niedrige Angebote 1 Erhält eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber ein Angebot, das un - gewöhnlich niedriger ist als andere Angebote, kann sie oder er bei der Anbieterin oder beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass diese oder dieser die Teilnahmebedingungen ein - hält und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. 7 Zuschlag des Auftrages § 32 Zuschlagskriterien 1 Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es können insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden: Qualität, Preis, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur, Lehrlingsausbil - dung. * 2 Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch aus - schliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. 12
§ 33 Aufteilung des Auftrages 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann den Auftrag nur dann und insoweit aufteilen und an verschiedene Anbieterinnen und Anbieter vergeben, wenn sie oder er dies in der Ausschreibung oder den Aus - schreibungsunterlagen bekannt gemacht hat oder vor der Vergabe das Einverständnis derjenigen Anbieterin oder desjenigen Anbieters, der voraussichtlich den Zuschlag erhält, eingeholt hat. § 34 Bekanntmachung des Zuschlags 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber veröffentlicht bei im Staats - vertragsbereich erfolgten Zuschlägen spätestens 72 Tage nach dessen Erteilung eine Bekanntmachung, die mindestens im kantonalen Amts - blatt, im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) oder auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kantonen zu er - scheinen hat. Diese Bekanntmachung enthält folgende Angaben: a. Art des angewandten Verfahrens; b. Gegenstand und Umfang des Auftrages; c. Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; d. Datum des Zuschlags; e. Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin oder des be - rücksichtigten Anbieters; f. Preis des berücksichtigten Angebots. § 35 Widerruf des Zuschlags 1 Der Zuschlag kann unter den Voraussetzungen von § 27 widerrufen werden. § 36 Abbruch und Wiederholung des Verfahrens 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen oder wiederholen, namentlich wenn: a. kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt; b. aufgrund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen günstige - re Angebote zu erwarten sind; c. die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb ga - rantieren; d. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforder - lich wurde. 13
2 Abbruch und Wiederholung des Verfahrens werden den Anbieterinnen und Anbietern mit Verfügung mitgeteilt sowie im offenen und im selekti - ven Verfahren nach den Vorschriften über die Ausschreibung veröffent - licht. 8 Zuständigkeiten § 37 Grundsatz 1 Soweit sich aus dieser Verordnung keine besonderen Zuständigkeiten ergeben, gelten die Zuständigkeitsregelungen der Spezialgesetzge - bung. § 38 Aufträge des Kantons 1. Durchführung des Verfahrens 1 Die jeweilige Direktion oder das von ihr beauftragte Amt führt das Ver - gabeverfahren durch und bereitet die Vergabeentscheide zu Handen der gemäss § 39 zuständigen Instanz vor. 2 Die jeweilige Direktion entscheidet über: a. den Ausschluss einer Anbieterin oder eines Anbieters; b. den Abbruch, die Wiederholung oder die Neudurchführung des Vergabeverfahrens. § 39 2. Zuschlagskompetenzen 1 Zuständig für den Zuschlag ist: a. bei einem Auftragswert bis zu Fr. 500'000.– die jeweilige Direkti - on; b. bei einem Auftragswert über Fr. 500'000.– die Vergabekommissi - on gemäss Abs. 2. 2 Der Regierungsrat wählt eine Vergabekommission von mindestens drei Mitgliedern; sie steht unter dem Vorsitz eines Mitgliedes des Regie - rungsrates. 3 Die jeweilige Direktion kann die Durchführung des Verfahrens und den Zuschlag bis zu einem Auftragswert von Fr. 10'000.– an ein Amt dele - gieren. 14
9 Überwachung § 40 Statistik, Meldepflicht 1 Auf Aufforderung des Interkantonalen Organs gemäss IVöB 5 ) erstellen die im Staatsvertragsbereich verpflichteten Auftraggeberinnen und Auf - traggeber über die meldepflichtigen Aufträge jährlich eine Statistik und teilen sie jeweils bis zum 31. März der Baudirektion mit. 2 Diese leitet sie dem Interkantonalen Organ zuhanden des Bundes wei - ter. § 41 Aufbewahrung der Akten 1 Die Vergabeakten werden nach den Bestimmungen des Archivie - rungsgesetzes 6 ) aufbewahrt. * 2 Zu den Vergabeakten gehören: a. die Ausschreibung; b. die Ausschreibungsunterlagen; c. das Offertöffnungsprotokoll; d. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren; e. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens; f. das berücksichtigte Angebot; g. Berichte über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene Auf - träge gemäss § 9 Absatz 2. 10 Schlussbestimmung § 42 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. 2 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über das öffentliche Beschaf - fungswesen (Submissionsverordnung) 7 ) vom 19. Juni 2001 wird aufge - hoben. 5) NG 612.2, SR 172.056.4 6) NG 323.1 7) A 2001, 899 15
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.07.2004 01.08.2004 Erlass Erstfassung A 2004, 1255 07.04.2009 01.05.2009 § 41 Abs. 1 geändert A 2009, 563 29.06.2010 01.01.2011 § 32 Abs. 1 geändert A 2010, 1305 16
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.07.2004 01.08.2004 Erstfassung A 2004, 1255

§ 32 Abs. 1 29.06.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 1305

§ 41 Abs. 1 07.04.2009

01.05.2009 geändert A 2009, 563 17
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