REGLEMENT über den Stellenplan und die Stellenbewirtschaftung (2.3324)
    CH - UR

    REGLEMENT über den Stellenplan und die Stellenbewirtschaftung

    REGLEMENT über den Stellenplan und die Stellenbewirtschaftung (vom 19. November 2002 1 ; Stand am 1. Januar 2003) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 37b der Organisationsverordnung 2 , beschliesst:
    1. Abschnitt: Zweck

    Artikel 1 Dieses Reglement führt die Bestimmungen der Organisationsverordnung 3

    zum Stellenplan und zur Stellenbewirtschaftung näher aus.
    2. Abschnitt: Stellenplan

    Artikel 2 Erstellung

    1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat alle zwei Jahre den Stellen - plan zusammen mit dem Voranschlag.
    2 Das Amt für Personal und Infrastruktur trifft die notwendigen Vorberei - tungen dazu.
    3 Zu diesem Zweck melden ihm die Direktionen alle Stellen, die nach

    Artikel 37a Absatz 1 der Organisationsverordnung

    4 in den Stellenplan aufzu - nehmen sind, und zwar gegliedert nach:
    a) unbefristeten Vollzeit- und Teilzeitstellen;
    b) überjährigen, befristeten Vollzeit- und Teilzeitstellen;
    c) Lehrstellen.
    4 Das Amt für Personal und Infrastruktur stellt den Direktionen hiefür geeig - nete Formulare zur Verfügung.
    1 AB vom 9. Juli 1999.
    2 RB 2.3321
    3 RB 2.3321
    4 RB 2.3321 1

    Artikel 2a 5 Stellen ausserhalb des Stellenplans

    1 Stellen, die nach Artikel 37a Absatz 2a der Organisationsverordnung 6 nicht in den Stellenplan aufzunehmen sind, dürfen nur im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite besetzt werden.
    2 Polizeianwärterinnen und -anwärter, die eine unbefristet angestellte Person ersetzen werden, dürfen zudem erst angestellt werden, wenn fest - steht, dass die zu ersetzende Stelle spätestens neun Monate nach Abschluss der Polizeianwärterschaft frei ist.

    Artikel 3 Verwaltung

    Das Amt für Personal und Infrastruktur verwaltet den Stellenplan.
    3. Abschnitt: Stellenpool

    Artikel 4 Verwaltung

    1 Das Amt für Personal und Infrastruktur verwaltet den Stellenpool gemäss den Beschlüssen des Landrates und des Regierungsrates.
    2 Jede Stelle im Stellenpool ist mindestens mit folgenden Kennzeichnungen zu versehen:
    a) Bezeichnung der Stelle;
    b) Funktion;
    c) Lohnklasse;
    d) Anteil Fremdfinanzierung in Prozenten;
    e) Nettoanteil des Kantons in Prozenten.
    3 Das Amt für Finanzen berücksichtigt den Stellenpool beim Voranschlag, bei der Staatsrechnung und beim Finanzplan.

    Artikel 5 Einlage einer Stelle

    1 Beschliesst der Regierungsrat, eine frei werdende Stelle nicht mehr zu besetzen, fällt diese ohne Weiteres in den Stellenpool, sobald sie frei wird.
    2 Die betroffene Direktion meldet die so frei gewordene Stelle samt den Kennzeichnungen dieser Stelle nach Artikel 4 Absatz 2 unverzüglich dem Amt für Personal und Infrastruktur.
    5 Eingefügt durch RRB vom 19. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 6. Dezember 2002).
    6 RB 2.3321
    2

    Artikel 6 Abgabe einer Stelle

    1 Beansprucht eine Direktion eine Stelle aus dem Stellenpool, hat sie dem Regierungsrat einen entsprechenden Antrag zu stellen.
    2 Dem Antrag ist ein Mitbericht des Amtes für Personal und Infrastruktur beizulegen, der sich insbesondere darüber auszusprechen hat,
    a) welche Lohnklasse und -stufe für die neue Stelle empfohlen wird;
    b) ob die beanspruchte Stelle im Stellenpool verfügbar ist;
    c) welche Stelle oder Stellen aus dem Stellenpool durch die neue Stelle beansprucht würden.
    4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Artikel 7 Aufhebung von Weisungen

    Die Weisungen zur Stellenbewirtschaftung bei der Staatsverwaltung Uri vom
    24. September 1987 werden aufgehoben.

    Artikel 8 Inkrafttreten

    Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Frau Landammann: Dr. Gabi Huber Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 3
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