REGLEMENT über den Stellenplan und die Stellenbewirtschaftung
                            REGLEMENT  über den Stellenplan und die Stellenbewirtschaftung  (vom 19.  November  2002  1  ; Stand am 1.  Januar  2003)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  37b der Organisationsverordnung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Dieses Reglement führt die Bestimmungen der Organisationsverordnung 3
                            zum Stellenplan und zur Stellenbewirtschaftung näher aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Stellenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Erstellung
                            1  Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat alle zwei Jahre den Stellen  -  plan zusammen mit dem Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Personal und Infrastruktur trifft die notwendigen Vorberei  -  tungen dazu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu diesem Zweck melden ihm die Direktionen alle Stellen, die nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37a Absatz 1 der Organisationsverordnung
                            4   in den Stellenplan aufzu  -  nehmen sind, und zwar gegliedert nach:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  unbefristeten Vollzeit- und Teilzeitstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  überjährigen, befristeten Vollzeit- und Teilzeitstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Lehrstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Personal und Infrastruktur stellt den Direktionen hiefür geeig  -  nete Formulare zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 9.  Juli  1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 2.3321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 2.3321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 2.3321  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2a 5 Stellen ausserhalb des Stellenplans
                            1  Stellen, die nach Artikel  37a Absatz  2a der Organisationsverordnung  6   nicht  in den Stellenplan aufzunehmen sind, dürfen nur im Rahmen der vom  Landrat bewilligten Kredite besetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Polizeianwärterinnen und -anwärter, die eine unbefristet angestellte  Person ersetzen werden, dürfen zudem erst angestellt werden, wenn fest  -  steht, dass die zu ersetzende Stelle spätestens neun Monate nach  Abschluss der Polizeianwärterschaft frei ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Verwaltung
                            Das Amt für Personal und Infrastruktur verwaltet den Stellenplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Stellenpool
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Verwaltung
                            1  Das Amt für Personal und Infrastruktur verwaltet den Stellenpool gemäss  den Beschlüssen des Landrates und des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Stelle im Stellenpool ist mindestens mit folgenden Kennzeichnungen  zu versehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bezeichnung der Stelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Funktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Lohnklasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Anteil Fremdfinanzierung in Prozenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Nettoanteil des Kantons in Prozenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Finanzen berücksichtigt den Stellenpool beim Voranschlag,  bei der Staatsrechnung und beim Finanzplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Einlage einer Stelle
                            1  Beschliesst der Regierungsrat, eine frei werdende Stelle nicht mehr zu  besetzen, fällt diese ohne Weiteres in den Stellenpool, sobald sie frei wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffene Direktion meldet die so frei gewordene Stelle samt den  Kennzeichnungen dieser Stelle nach Artikel  4 Absatz  2 unverzüglich dem  Amt für Personal und Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Eingefügt durch RRB vom 19.  November  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2003  (AB vom 6.  Dezember  2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 2.3321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Abgabe einer Stelle
                            1  Beansprucht eine Direktion eine Stelle aus dem Stellenpool, hat sie dem  Regierungsrat einen entsprechenden Antrag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Antrag ist ein Mitbericht des Amtes für Personal und Infrastruktur  beizulegen, der sich insbesondere darüber auszusprechen hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  welche Lohnklasse und -stufe für die neue Stelle empfohlen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ob die beanspruchte Stelle im Stellenpool verfügbar ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  welche Stelle oder Stellen aus dem Stellenpool durch die neue Stelle  beansprucht würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Aufhebung von Weisungen
                            Die Weisungen zur Stellenbewirtschaftung bei der Staatsverwaltung Uri vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  September 1987 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2003 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Frau Landammann: Dr. Gabi Huber  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  3