REGLEMENT über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital
                            REGLEMENT  über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital  (vom 5.  Mai  1986  1  ; Stand am 1.  Oktober  2014)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  18 ff. und Artikel  23 ff. des Bundesgesetzes vom 1.  Juli  1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)  2  , Artikel  5 der Verordnung  vom 28.  Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler  Bedeutung (Auenverordnung)  3   und Artikel  10 Absatz  1 des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz  4  ,  beschliesst:  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement und die darin enthaltenen Schutzverfügungen bezwe  -  cken die möglichst unveränderte Erhaltung der hochalpinen Täler Madera  -  nertal und Fellital, den Schutz der ausreichenden Dauerbesiedlung der  Täler und der Landschaft vor schädlichen Eingriffen unter Wahrung der orts  -  üblichen land-, alp- und forstwirtschaftlichen Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wohlerworbene Rechte bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Schutzgebiet Maderanertal und Fellital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gebiet Maderanertal/Fellital wird innerhalb der nachstehenden  Grenzen unter Schutz gestellt:  Rienzenstock — Schijenstock — Schneehüenerstock — Piz Tiarms — Fe  -  denstock — Piz Giuv — Piz Nair — Chrüzlistock — Oberalpstock — Piz Ault
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 16.  Mai  1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 451451.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 451.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 10.5101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss RRB vom 13.  Juni  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2006(AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Juni  2006).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            — Brichlig — Gross Düssi — Piz Cazarauls — Clariden — Chämmliberg —  Gross Windgällen — Chilcherbergen — Dorfbannwald — entlang Reuss —  Fellibrücke — Taghorn — Rienzenstock.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgrenzung des Schutzgebietes ergibt sich aus dem Plan im Anhang I  dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Schutzbestimmungen
                            a) Bauten und Anlagen ausserhalb Bauzonen  Alle baulichen Massnahmen müssen mit dem Zweckartikel vereinbar sein.  Sie dürfen die Täler weder verunstalten, noch zu einer Gefährdung des  heutigen Landschaftscharakters führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 b) verbotene Massnahmen
                            Standortgebundene Bauten und Anlagen wie Energiegewinnungsanlagen,  militärische Anlagen, touristische Anlagen, dürfen den natürlichen Charakter  der Täler nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 c) Strassenbau
                            1  Strassen sind im Ausmass und in der Linienführung so zu legen, dass  möglichst wenig Terrainveränderungen nötig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einschnitte und Aufschüttungen, die landschaftlich exponiert liegen, sind  mit geeigneten Massnahmen zu rekultivieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Naturschutzzone Golzern
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Schutzobjekte und -zonen
                            1  Die Biotope im Bereich des Golzernsees und seiner Umgebung werden  unter Schutz gestellt. Die Abgrenzung der einzelnen Schutzzonen ergibt  sich aus dem Plan in Anhang II dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schutzobjekte werden nach Intensität der Schutzbestimmungen in  folgende Zonen gegliedert:  Zone I  Flachwasserbereiche am Westufer des Golzernsees  Zone II  landseitiges Ufer des Golzernsees  Zone III  Moore östlich des Golzernsees
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Allgemeine Schutzbestimmungen
                            1  Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel  6 alle Massnahmen und  Einrichtungen zwecks einer intensiveren Nutzung, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Schutzobjekte beeinträchtigen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere ist verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bauten und Anlagen zu errichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern oder zu  entnehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zu entwässern sowie Abwässer einzuleiten oder versickern zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Baumgruppen oder einzelne Bäume zu beseitigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wildlebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben und zu zerstören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesem Zweck zu  überlassen. Gewährleistet bleibt das Zelten zwischen den Seegäden und  dem Bach beim Stall Jauch im bisherigen Rahmen. Sofern es das Schut  -  zinteresse erheischt, wird die zuständige Direktion Einschränkungen  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Spezielle Schutzbestimmungen
                            1  In der Schutzzone I ist zusätzlich verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Seegrund zu betreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit Schwimmkörpern aller Art zu fahren und solche zu stationieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Schutzzone II ist zusätzlich verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gebiet ausser zu landwirtschaftlichen Zwecken zu befahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ausserhalb der Vegetationszeit zu düngen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gülle oder Flüssigdünger auszubringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Giftstoffe zu verwenden.  Am südlichen und östlichen bewaldeten Ufer gelten die Vorschriften der  Forstgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Schutzzone III ist zusätzlich verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zu düngen und Giftstoffe zu verwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Feuer anzufachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vieh weiden zu lassen, ausgenommen der Durchgang zu und von den  Alpen auf dem Viehtriebweg;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  vor dem 1. September zu mähen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Gelände ausserhalb der im Plan als Wanderwege bezeichneten  Wege zu betreten; vorbehalten ist die landwirtschaftliche Streuenutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  aufzuforsten und Baumbestände anzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Hunde frei laufen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Markierung und Pflege
                            1  Die Schutzzone ist entlang der Wanderwege und der Grenzen zu kenn  -  zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  6   kann im Rahmen dieses Reglements und der  verfügbaren Kredite mit den betroffenen Grundeigentümern Verträge absch  -  liessen, um die zweckmässige Pflege der Schutzobjekte sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Naturschutzzone Auen und Gletschervorfeld  7  Hüfifirn im Hinteren Maderanertal
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9a 8 Schutzobjekte und -zonen
                            1  Die Auengebiete entlang des Chärstelenbachs in Stössi, Stäuberboden  und Griessboden werden unter Schutz gestellt. Die Abgrenzung der  einzelnen Schutzzonen ist im Plan im Anhang III dieses Reglements darge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auenobjekte 107, 355  und  1008 gemäss Anhang 1 der Verordnung  über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung sind Teile  dieses Schutzgebiets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schutzobjekte werden nach Intensität der Schutzbestimmungen in  folgende Zonen gegliedert:  Zone I  Naturschutzkernzone Auen I  Zone II  Naturschutzkernzone Auen II  Zone III  Naturschutzkernzone Gletschervorfeld  Zone IV  Naturschutzumgebungszone Auen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss RRB vom 13.  Juni  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2006 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Juni  2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Eingefügt durch RRB vom 13.  Juni  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2006(AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Juni  2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9b 9 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel  9a alle Massnahmen  und Einrichtungen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Schutzobjekt beeinträchtigen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere ist verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben  oder zu entnehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Entwässern und Bewässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine alp- und forstwirtschaftliche Nutzung, die eine dauerhafte Beein  -  trächtigung der schützenswerten Lebensräume zur Folge hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Befahren mit Ausnahme zur vertraglichen Pflege der Schutzobjekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Verwendung von Düngern gemäss Anhang 2.6 der Verordnung zur  Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefähr  -  lichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen  10  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäss Anhang 2.5 der  Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten  besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen  11  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Beseitigung oder die Pflanzung von Einzelbäumen und Sträuchern  ausser auf Anweisung der zuständigen Amtsstelle  12  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  wild lebende Tiere zu töten, zu fangen oder zu stören. Ausgenommen  bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  zu zelten oder zu campieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Anlagen, Bauten  sowie Ver- und Entsorgungsleitungen sind unter Schonung der Schutzob  -  jekte gewährleistet, sofern keine weiteren gesetzlichen Bestimmungen  entgegenstehen. Insbesondere bleiben Massnahmen zum Schutz beste  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Eingefügt durch RRB vom 13.  Juni  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2006 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Juni  2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 814.81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 814.81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Abteilung Natur- und Landschaftsschutz; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hender Infrastrukturen wie Gebäude oder Wege im Schutzperimeter  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausbeutung von Sedimenten oder das Entfernen von Totholz, um  Hochwasserschäden zu vermeiden und die Sicherheit von Menschen und  wichtigen Gütern zu gewährleisten, ist nur nach Absprache mit der zustän  -  digen Amtsstelle  13  14   und der kanto  -  nalen Wasserbaufachstelle  15   gestattet. Dabei haben die Sicherheit von  Mensch und wichtigen Gütern Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Während seltenen Hochwasserereignissen, die die Sicherheit von Mensch  und wichtigen Gütern gefährden, sind notfallmässige Massnahmen zur  Abwehrung der Gefahren erlaubt. Die zuständige kantonale Amtsstelle  16   ist  anschliessend zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9c 17 Spezielle Schutzbestimmungen
                            1  In der Schutzzone I ist zusätzlich verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Betreten oder Befahren der Auen-Lebensräume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  jede alp- oder forstwirtschaftliche Nutzung, mit Ausnahme der Bestim  -  mungen gemäss Artikel  9b Absatz  4;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Jagd und die Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Schutzzone II ist zusätzlich jede alp- oder forstwirtschaftliche  Nutzung verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9d 18 Markierung und Pflege
                            1  Die alpwirtschaftliche Nutzung in der Naturschutzkernzone «Gletschervor  -  feld» und in der Naturschutzumgebungszone «Auen» wird in Vereinba  -  rungen zwischen den Alpgenossenschaften und der zuständigen kantonalen  Amtsstelle  19   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterhaltsarbeiten werden in Absprache mit den kantonalen Fach  -  stellen, der Korporation Uri und der Gemeinde sowie der interessierten  Organisationen vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Abteilung Natur- und Landschaftsschutz; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Abteilung Wasserbau; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Abteilung Natur- und Landschaftsschutz; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Eingefügt durch RRB vom 13.  Juni  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2006(AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Juni  2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Eingefügt durch RRB vom 13.  Juni  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2006 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Juni  2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Abteilung Natur- und Landschaftsschutz; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können die Grundeigentümer und Bewirtschafter die für das Erreichen der  Schutzziele notwendigen Pflegearbeiten nicht selbst sicherstellen, sind sie  verpflichtet, Pflege- und Unterhalt durch den Kanton oder dessen Beauf  -  tragte zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den Schutzzielen entsprechende Gestaltungsmassnahmen (nicht peri  -  odisch anfallende Massnahmen zur Erhaltung und Aufwertung) werden  nach Zustimmung der Landeigentümer realisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Grenzen der Schutzzonen, der Bewirtschaftungseinheiten sowie die  für die Öffentlichkeit begehbaren Wege werden im Gelände, soweit sie  notwendig sind für den Schutz der Objekte, mit Tafeln und Pfählen markiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die wichtigsten Schutzbestimmungen werden durch Informationstafeln am  Rande des Schutzgebietes veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Kosten für die Gestaltungsmassnahmen und Massnahmen zur  Information sowie den laufenden Unterhalt gehen zu Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben gestützt auf Artikel  18c  Absatz  2 NHG Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Inter  -  esse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leis  -  tung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Einzelne Natur- und Kulturobjekte  20
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Schutzobjekte
                            a) Naturobjekte  Die nachstehenden Naturobjekte werden unter Schutz gestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Hoch- und Flachmoorflora auf Gletscherschliffbuckeln, Holenbalm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lämmerbachfall, südlich Blindensee;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bärenfall, zuhinterst im Tal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...  21  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ...  22  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Riesenfindling und Baum Cholplatz beim Schmelzofen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  4 Wasserfälle (Spritzbach, Milchbach etc.) hinter Balmenegg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Balmenwald und Butzliseeli;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Brunnibachfall (Stäuber);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss RRB vom 13.  Juni  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2006 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Juni  2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Aufgehoben durch RRB vom 13.  Juni  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2006  (AB  vom 30.  Juni  2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Aufgehoben durch RRB vom 13.  Juni  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2006  (AB  vom 30.  Juni  2006).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Stäfelibachfall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Erzlagerstätten und alte Bergwerksstätten in Stüben am Bristenstock;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Alte Erzgruben am Schwarz-Stöckli im Windgällengebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  ...  23  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  Bristenseeli unter dem Bristenfirn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  Spillauisee im hinteren Etzlital;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q)  Staldenfall am Eingang ins Etzlital;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r)  Doppelstämmige Edelkastanie im Hinter-Ried, Riedmatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 b) Kulturobjekte
                            Die nachstehenden Kulturobjekte und Profanbauten werden unter Schutz  gestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Haus Walker, HB 544/545, Hinterried, Riedmatt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Haus Peter Walker, HB 53/399, Hinterried, Bitzi;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Haus «Untere Gand», HB 169, Hinterried;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Folgende Gebäude im Vorder-Ried: Kapelle St. Eligius; Haus Jauch, HB  393/784, nördlich Kapelle; Haus A. Walker, bei der Kapelle, HB 408;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Alter Gotthardweg im Ried von Amsteg bis Riedmatt inklusive Lawinen  -  schutzloch an der Bristlaui;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Kapelle St. Anton, Vorderbristen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Haus Furger, HB 615, Vorderbristen; inklusive Speicher in der Hausmatt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Haus «alte Post», HB 250, Bristen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Pfarrkirche Bristen, HB 842;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Schmelzofen in Obermatt, HB 1203, Bristen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Folgende Gebäude im Wiler Frentschenberg: Kapelle St. Josef, HB 892,  Haus Gnos, HB 246/249;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  SAC-Hotel Balmenegg, HB 23;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  Allmeinigärten in der Lägni;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  Kapelle am Riedweg «Röstichappeli»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  Haus «Obere Gand», HB 170;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q)  Speicher im Bränd, Ried, HB 64.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Aufgehoben durch RRB vom 13.  Juni  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2006  (AB  vom 30.  Juni  2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11a 24 c) Schutzgewässer
                            Die nachstehenden Fliessgewässer werden unter Schutz gestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Chärstelenbach oberhalb Lägni;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fellibach oberhalb Bocktalstegli 1 180 m ü.M. (Oberlauf).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Schutzbestimmung
                            1  Die Objekte gemäss Artikel  10 und 11 sind gegen verbotene Beeinträchti  -  gungen nach Artikel  6 der Verordnung betreffend Natur- und Heimatschutz  geschützt. Die Nutzung der Objekte im bisherigen Rahmen sowie die wohl  -  erworbenen Rechte bleiben gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massnahmen und Veränderungen an und in diesen Objekten sowie in  unmittelbarer Umgebung dieser Objekte sind nur mit Genehmigung der  zuständigen Direktion  25   gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12a 26 Schutzbestimmung für Fliessgewässer
                            1  Die Objekte gemäss Artikel  11a sind mindestens für 80 Jahre ungeschmä  -  lert zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere ist es verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Schutzgewässer zur Energieerzeugung zu nutzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bauten und Anlagen aller Art innerhalb der Schutzgewässer zu errichten,  sofern sie nicht dem Schutzzweck entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig  sind, um den Hochwasserschutz sicherzustellen oder um Überfahrten zur  Erschliessung des Gebiets zu ermöglichen (z.  B. Brücken oder Furten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kleinstwasserkraftwerke ohne Netzeinspeisung (Inselbetrieb) können in  den Schutzgewässern grundsätzlich weiterhin erstellt und betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gewährleistet bleiben zudem bestehende, rechtmässig ausgeübte  Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb  der Schutzgewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Eingefügt durch RRB vom 30.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2014  (AB vom 17.  Oktober  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Eingefügt durch RRB vom 30.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2014  (AB vom 17.  Oktober  2014).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Straf- und Schlussbestimmungen  27
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 28 Strafen
                            1  Wer die Vorschriften der Artikel  3 bis 5, 7, 8, 9b, 9c und 12 verletzt, wird  mit Busse bis Fr. 5  000.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten der verurteilten Person wieder  -  herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 29 Vollzug
                            1  Die zuständige Direktion  30   vollzieht dieses Reglement sowie die darin  enthaltenen Schutzverfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsbehörden gemäss Gesetzgebung über den Natur- und  Heimatschutz, die Jagd, die Fischerei, den Gewässerschutz und den Wald  kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere der Zweck nach Artikel  1, es  erfordern, kann die zuständige Direktion  31   unter sichernden Bedingungen  Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement und die darin enthaltenen Schutzverfügungen treten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mai  1986 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Josef Brücker  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  Anhänge:  –  Plan I  –  Plan II  –  Plan III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung gemäss RRB vom 13.  Juni  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2006 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Juni  2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Fassung gemäss RRB vom 13.  Juni  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2006 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Juni  2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Fassung gemäss RRB vom 13.  Juni  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2006 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Juni  2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  Plan IV  –  Plan V  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  I  Plan I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  II  Plan II  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  III  Plan III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  IV  Plan IV  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  V  Plan V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16