Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Alarmierung
über die Zusammenarbeit im Bereich der Alarmierung vom 22. September 1997 1 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat, und der Kanton Nidwalden, vertreten durch den Regierungsrat, vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Beschaffung
1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden beschaffen je eine Mannschafts- alarmierungsanlage SMT-750.
2 Der Kanton Nidwalden beschafft eine Mutationsstelle für beide Kantone. II. Organisation
Art. 2
Mutationsstelle
1 Die gemeinsame Mutationsstelle wird im Kanton Nidwalden installiert, von wo aus sämtliche Mutationen für beide Kantone verarbeitet werden.
2 Jeder Kanton bezeichnet eine kantonale Koordinationsstelle (SMT- Verantwortlicher), welche die Mutationen bereinigt, visiert und an die gemeinsame Mutationsstelle weiterleitet.
Art. 3
Probealarm
1 Jeder Kanton führt periodisch Probealarme der eigenen wie auch der Nachbarorganisation durch.
2 Die Organisation dieser Probealarme erfolgt durch die beiden Polizei- Einsatzzentralen Obwalden und Nidwalden. III. Finanzierung
Art. 4
Investitionskosten
1 Die Kosten der Grundanlage der Mannschaftsalarmierungsanlage SMT-
750 trägt jeder Kanton selbst.
2 Die Beschaffungskosten der gemeinsamen Mutationsstelle werden von beiden Kantonen je zur Hälfte getragen.
Art. 5
Betriebskosten a. Abonnementsgebühren und Schaltungsänderungen Die Abonnementsgebühren und die Kosten für die Schaltungsänderungen werden von der Telecom jedem Kanton gesondert in Rechnung gestellt.
Art. 6
b. Mutationsstelle
1 Die Kosten für die Mutations-Bearbeitung werden nach effektivem Aufwand ermittelt und entsprechend auf die beiden Kantone aufgeteilt.
2 Die Kosten der Infrastruktur für die gemeinsame Mutationsstelle (Miete, Büromaterial usw.) werden von beiden Kantonen je zur Hälfte getragen. IV. Schlussbestimmungen
Art. 7
Kündigung Diese Verwaltungsvereinbarung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jedes Jahres kündbar, erstmals auf den 31. Dezember
2001.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Diese Verwaltungsvereinbarung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
2 Das Inkrafttreten steht von Seiten des Kantons Obwalden unter dem Vorbehalt, dass die interne Kostenbeteiligung zustande kommt.
1 LB XXIV, 405
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