GESETZ über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe (70.1421)
CH - UR

GESETZ über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe

GESETZ über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe (LSG) (vom 9. Februar 2003 1 ; Stand am 1. Januar 2003) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 53 und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Ladenschluss für Verkaufsgeschäfte und die öffentlichen Ruhetage.

Artikel 2 Vorbehaltenes Recht

Die Vorschriften des Bundes, insbesondere jene des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) und des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden 4 sowie besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt: Ladenschluss

Artikel 3 Unterstellte Betriebe

1 Die Bestimmungen über den Ladenschluss gelten für Verkaufsgeschäfte jeder Art.
2 Als Verkaufsgeschäfte gelten alle Ladenverkäufe und alle Verkaufsarten, die dem Ladenverkauf ähnlich sind, insbesondere Geschäfte des Detailhan - dels, Abhollager, Wanderläden, Fabrikläden, Coiffeurgeschäfte, Wander - lager und Ausstellungen sowie Vorführungen mit Bestellungs- oder Kauf - gelegenheit wie auch Tankstellenshops.
1 AB vom 20. Dezember 2002.
2 RB 1.1101
3 SR 822.11
4 SR 943.1 1

Artikel 4 Nicht unterstellte Betriebe

Den Bestimmungen über den Ladenschluss nicht unterstellt sind:
a) Nebenbetriebe der Eisenbahnen und der Nationalstrassen, soweit sie dem Bundesrecht unterstehen;
b) Apotheken für den Notfalldienst;
c) Tankstellen;
d) etriebe des Autogewerbes, soweit das notwendig ist, um den Pikett- und den Pannendienst aufrechtzuerhalten;
e) Gastgewerbebetriebe;
f) Bäckereien, Konditoreien und Confiserien;
g) Kioske, die nicht Teil eines anderen Verkaufsgeschäftes sind und die zur Hauptsache das übliche Sortiment führen, wie Zeitungen, Zeitschriften und dergleichen;
h) Märkte;
i) Waren- und Getränkeautomaten;
k) Verkäufe von Waren im Zusammenhang mit Fest- und Sportanlässen und ähnlichen Veranstaltungen auf den Plätzen und in den Räumen, wo diese Veranstaltungen stattfinden;
l) Verkäufe im Rahmen von Veranstaltungen für wohltätige, kulturelle und gemeinnützige Zwecke;
m) der Direktverkauf in landwirtschaftlichen Betrieben von eigenen Produkten.

Artikel 5 Ladenöffnung an Werktagen

1 An Werktagen (Montag bis Freitag) sind die Verkaufsgeschäfte spätestens um 18.30 Uhr zu schliessen. Die Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsge - schäften dürfen jedoch an einem Werktag pro Woche ihr Verkaufsgeschäft längstens bis 21.00 Uhr offen halten.
2 Vor den öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte spätestens um 17.00 Uhr zu schliessen.

Artikel 6 Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen

1 An öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten.
2 Alle Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsgeschäften dürfen jedoch ihr Geschäft an zwei Sonntagen im Dezember offen halten. Nach gegenseitiger Absprache bezeichnet der zuständige Einwohnergemeinderat diese Sonn - tage.
2
3 Verkaufsgeschäfte in Fremdenverkehrsorten dürfen während der Saison an Sonntagen geöffnet sein. Die zuständige Direktion 5 erlässt die entspre - chenden Richtlinien; sie bestimmt insbesondere die Fremdenverkehrsorte und die Saisondauer.

Artikel 7 Ausnahmen

1 Die zuständige Direktion 6 kann Inhaberinnen und Inhabern von Verkaufs - geschäften im Einzelfall oder allgemein bewilligen, ihr Geschäft abweichend von den Vorschriften nach Artikel 5 und 6 offen zu halten.
2 Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn ein Bedürfnis hiefür nachgewiesen ist und überwiegende öffentliche Interessen nicht beeinträch - tigt werden. Die zuständige Direktion 7 veröffentlicht die Bewilligung im Amts - blatt des Kantons Uri.

Artikel 8 Verkaufsverbot

Ausserhalb der Ladenöffnungszeiten ist jeder allgemein zugängliche Verkauf untersagt.
3. Abschnitt: Öffentliche Ruhetage

Artikel 9 Begriff

Öffentliche Ruhetage sind:
a) die Sonntage;
b) Neujahr, Dreikönigen, Sankt-Josefs-Tag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und Sankt-Stefans-Tag;
c) Feiertage, welche die Gemeinde für ihr Gebiet als solche bezeichnet (Gemeindefeiertage).

Artikel 10 Feiertage nach dem Arbeitsgesetz

Die kantonale Arbeitsverordnung 8 bestimmt die kantonalen Feiertage nach dem Arbeitsgesetz 9 , die den Sonntagen gleichgestellt sind.
5 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 RB 20.1111
9 SR 822.11 3

Artikel 11 Untersagte Tätigkeiten

1 An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die Ruhe wesentlich zu stören, die dem Charakter des jeweiligen Ruhetages angemessen ist.
2 Grössere Veranstaltungen sind vorgängig der zuständigen Direktion 10 zu melden.
3 Die zuständige Direktion 11 kann Ausnahmen bewilligen, wenn ein Bedürfnis hiefür nachgewiesen ist und überwiegende öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
4. Abschnitt: Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmungen

Artikel 12 Gebühren

Die kantonalen Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung 12 und nach dem Gebührenreglement 13 .

Artikel 13 Rechtsmittel

1 Verfügungen nach diesem Gesetz können mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 14 .

Artikel 14 Strafbestimmungen

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Verkaufsverbot missachtet (Art. 8), wird mit Haft oder Busse bis Fr. 5000.– bestraft.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Strafrechts - pflege 15 .
10 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
11 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
12 RB 3.2512
13 RB 3.2521
14 RB 2.2345
15 RB 2.32213.9222
4
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 15 Vollzug und Aufsicht

1 Die zuständige Direktion 16 vollzieht dieses Gesetz, soweit der Kanton als zuständig erklärt wird.
2 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Er kann für das Verkaufspersonal einen Normalarbeitsvertrag erlassen.

Artikel 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 6. Dezember 1987 über den Ladenschluss, das Markt - wesen und das Wandergewerbe 17 ;
b) das Gesetz vom 8. Mai 1947 über die öffentlichen Ruhetage.

Artikel 17 Übergangsbestimmung

Der 3. Abschnitt (Marktwesen) und der 4. Abschnitt (Wandergewerbe) des Gesetzes vom 6. Dezember 1987 über den Ladenschluss, das Marktwesen und das Wandergewerbe 18 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen bleiben in Kraft, bis das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden 19 rechtskräftig ist.

Artikel 18 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Es tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Im Namen des Volkes Frau Landammann: Dr. Gabi Huber Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
16 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
17 RB 70.1421
18 RB 70.1421
19 SR 943.1 5
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