Reglement über die Anlage von Forstreservefonds des öffentlichen Waldbesitzes (930.311)
CH - OW

Reglement über die Anlage von Forstreservefonds des öffentlichen Waldbesitzes

Reglement über die Anlage von Forstreservefonds des öffentlichen Waldbesitzes vom 25. Juni 1947 (Stand 1. Juli 1947) Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, gestützt auf Artikel 21 und 36 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Forstgesetz vom 13. Februar 1906 1 ) , beschliesst:

Art. 1

1 Die Eigentümer öffentlicher Waldungen im Sinne von Art. 1 Ziffer 1 der kantonalen Forstverordnung von 1906 2 ) sind verpflichtet, Forstreservefonds anzulegen und zu erhalten. 2 Der Bestand per 30. Juni 1947 der gemäss Bundesratsbeschluss vom 18. September 1941 angelegten Forstreservekassen bildet die Gründungseinlage der Forstreservefonds.

Art. 2

1 In den Forstreservefonds sind einzulegen: a. Der Reinertrag aus Holznutzungen, die den jährlichen Hiebsatz des Wirtschaftsplanes übersteigen, herrührend von Naturereignissen, ausserordentlichen Bedürfnissen, betriebstechnischen und waldbaulichen Massnahmen. b. Die Mehreinnahmen, die auf besonders günstige Lage des Holzmarktes oder andere ausserordentlich günstige Verhältnisse zurückzuführen sind. c. Die Erlöse aus Waldverkäufen und Entschädigungen für die Einräumung von Dienstbarkeiten. 1 OGS 1909, 35 2 OGS 1909, 35 OGS 1950, 59

Art. 3

1 Als Berechnungsgrundlagen für die Einlagen in den Forstreservefonds dienen die forstamtlichen Nutzungskontrollen sowie die Forstrechnungen. 2 Die öffentlichen Waldeigentümer sind gehalten, für ihren Waldbesitz eine vollständige Forstrechnung zu führen. 3 Die Forstreservefonds sind in den Jahresrechnungen gesondert auszuweisen. 4 Fällt unter die betreffende Verwaltung ausser Wald auch noch anderer Grundbesitz, wie Allmenden, Alpen und dergleichen, so kann die Forstrechnung als gesonderter Abschnitt in die Gesamtrechnung einbezogen werden.

Art. 4

1 Die Gelder des Forstreservefonds sind für folgende Zwecke bestimmt: a. Zum finanziellen Ausgleich in Zeiten geringer Holznutzungen, infolge ausserordentlich niedriger Holzpreise, mangelnder Nachfrage oder sonstiger Einsparungen. b. Zur Ausführung forstlicher Verbesserungen, für welche die ordentlichen Jahreseinnahmen nicht ausreichen, wie Strassen- und Wegebauten, Entwässerungen, Aufforstungen und Verbauungen, sowie vermehrter Jungwuchs- und Bestandespflege. c. Für Waldankäufe und zum Erwerb von Grundbesitz zum Zwecke der Arrondierung von Waldungen, Aufforstungsflächen. d. Für Wald- und Weideausscheidungen, Ablösung von Waldservituten. e. Zur teilweisen Deckung der Kosten für Waldwirtschaftspläne.

Art. 5

1 Die Einlagen in die Forstreserve sind mündelsicher in realisierbaren Aktiven anzulegen. Ausnahmsweise kann der Regierungsrat die Anlage von Geldern der Forstreservekasse bei andern Gemeindeverwaltungen bewilligen. Solche Guthaben sind zum gleichen Zinsfuss zu verzinsen, den die Obwaldner Kantonalbank für langfristige Obligationen auf Ende des dem Rechnungsabschluss vorausgehenden Jahres vergütet hat. 2

Art. 6

1 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen gestatten, die Einlagen in den Forstreservefonds ganz oder teilweise durch eine entsprechende Tilgung von Schulden, die im forstwirtschaftlichen Interesse entstanden sind, vorzunehmen.

Art. 7

1 Über die Höhe der Einlagen in die Forstreserve unterbreitet das Oberforstamt der zuständigen Gemeinde- oder Korporationsbehörde einen Vorschlag. Stimmt die betreffende Behörde diesem Vorschlag nicht zu, so entscheidet der Regierungsrat.

Art. 8

1 Dem Oberforstamt ist jeweilen nach Ablage der Forstrechnung, längstens bis 1. Juni, ein Ausweis über den Stand und die Anlage der Forstreserven zur Prüfung zu unterbreiten.

Art. 9

1 Ohne Bewilligung des Regierungsrates dürfen keine Rückzüge aus dem Forstreservefonds erfolgen. 2 Gesuche um Beanspruchung der Reserve im Sinne von Art. 4 sind an das Oberforstamt einzureichen. Dieses leitet sie an die kantonale Forstkommission zuhanden des Regierungsrates weiter, der darüber entscheidet.

Art. 10

1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1947 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 8. April 1942. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.06.1947 01.07.1947 Erlass Erstfassung OGS 1950, 59 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.06.1947 01.07.1947 Erstfassung OGS 1950, 59 5
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