KANTONALE ZIVILSTANDSVERORDNUNG
                            KANTONALE ZIVILSTANDSVERORDNUNG (KZStV)  (vom 13.  November  2002  1  ; Stand am 1.  Januar  2004)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  49 Absatz  1 und 2 sowie Artikel  103 des Schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuches  2  , Artikel  2 und 3 der Zivilstandsverordnung  3   sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 4.
                            Juni  1989 über die Einführung des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches  4  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht über das Zivilstandswesen 5
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organisation und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zivilstandskreis
                            Der ganze Kanton bildet den Zivilstandskreis Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Aufsichtsbehörde
                            1  Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  6   ist unmittelbare Aufsichtsbehörde im Zivilstands  -  wesen. Sie beaufsichtigt die Tätigkeit der Zivilstandsbeamtinnen und Zivil  -  standsbeamten und besorgt die Aufgaben, die das Bundesrecht  7   der  Aufsichtsbehörde zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 22.  November  2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 210211.112.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 211.112.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 9.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 210; 211.112.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Justizdirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 210; 211.112.1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zivilstandsamt
                            Die zuständige kantonale Amtsstelle  8   ist das Zivilstandsamt Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Trauungslokal
                            1  Trauungen werden in dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Trau  -  ungslokal vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  9   bewilligt der Gemeinde ein zusätzliches Lokal für  Trauungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sämtliche Kosten, die mit dem zusätzlichen Trauungslokal verbunden  sind, gehen zulasten der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Findelkind
                            Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat sofort die Gemeinde zu  benachrichtigen. Der Gemeinderat gibt dem Findelkind Familienname und  Vorname und erstattet die Anzeige an das Zivilstandsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Anzeige des Todes bei der Wohnsitzgemeinde
                            1  Stirbt eine Person an ihrem Wohnort, so kann der Todesfall bei der von  dieser Gemeinde bezeichneten Amtsstelle persönlich angezeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gemeindliche Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem Zivil  -  standsamt schriftlich mitzuteilen. Die ärztliche Todesbescheinigung und die  hinterlegten Dokumente sind der Mitteilung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Beschwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen die Zivilstandsbeamtin  oder den Zivilstandsbeamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht  ausdrücklich etwas anderes regelt, nach der Verordnung über die Verwal  -  tungsrechtspflege  10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Justizdirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Verordnung vom 18.  Mai 1988 über das Zivilstandswesen  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Verordnung vom 23.  Oktober 1974 über die Entschädigung und die  Gebühren im Zivilstandswesen  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie tritt am 1.  Januar 2004 in Kraft.  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Felix Muheim  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 9.3101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 9.3102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Vom Bund genehmigt am 17.  Dezember  2002.  3