KANTONALE ZIVILSTANDSVERORDNUNG (9.3101)
CH - UR

KANTONALE ZIVILSTANDSVERORDNUNG

KANTONALE ZIVILSTANDSVERORDNUNG (KZStV) (vom 13. November 2002 1 ; Stand am 1. Januar 2004) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 103 des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches 2 , Artikel 2 und 3 der Zivilstandsverordnung 3 sowie

Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 4.

Juni 1989 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck

Artikel 1 Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht über das Zivilstandswesen 5

.
2. Abschnitt: Organisation und Aufsicht

Artikel 2 Zivilstandskreis

Der ganze Kanton bildet den Zivilstandskreis Uri.

Artikel 3 Aufsichtsbehörde

1 Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
2 Die zuständige Direktion 6 ist unmittelbare Aufsichtsbehörde im Zivilstands - wesen. Sie beaufsichtigt die Tätigkeit der Zivilstandsbeamtinnen und Zivil - standsbeamten und besorgt die Aufgaben, die das Bundesrecht 7 der Aufsichtsbehörde zuweist.
1 AB vom 22. November 2002.
2 SR 210211.112.1
3 SR 211.112.1
4 RB 9.2111
5 SR 210; 211.112.1
6 Justizdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 SR 210; 211.112.1 1

Artikel 4 Zivilstandsamt

Die zuständige kantonale Amtsstelle 8 ist das Zivilstandsamt Uri.
3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Artikel 5 Trauungslokal

1 Trauungen werden in dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Trau - ungslokal vorgenommen.
2 Die zuständige Direktion 9 bewilligt der Gemeinde ein zusätzliches Lokal für Trauungen.
3 Sämtliche Kosten, die mit dem zusätzlichen Trauungslokal verbunden sind, gehen zulasten der Gemeinde.

Artikel 6 Findelkind

Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat sofort die Gemeinde zu benachrichtigen. Der Gemeinderat gibt dem Findelkind Familienname und Vorname und erstattet die Anzeige an das Zivilstandsamt.

Artikel 7 Anzeige des Todes bei der Wohnsitzgemeinde

1 Stirbt eine Person an ihrem Wohnort, so kann der Todesfall bei der von dieser Gemeinde bezeichneten Amtsstelle persönlich angezeigt werden.
2 Die gemeindliche Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem Zivil - standsamt schriftlich mitzuteilen. Die ärztliche Todesbescheinigung und die hinterlegten Dokumente sind der Mitteilung beizulegen.
4. Abschnitt: Beschwerden
Artikel 8
1 Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, nach der Verordnung über die Verwal - tungsrechtspflege 10 .
8 Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB
2.3322).
9 Justizdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 RB 2.2345
2
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung vom 18. Mai 1988 über das Zivilstandswesen 11
2. die Verordnung vom 23. Oktober 1974 über die Entschädigung und die Gebühren im Zivilstandswesen 12

Artikel 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes 13 .
3 Sie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Im Namen des Landrates Der Präsident: Felix Muheim Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
11 RB 9.3101
12 RB 9.3102
13 Vom Bund genehmigt am 17. Dezember 2002. 3
Markierungen
Leseansicht