VEREINBARUNG über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri
VEREINBARUNG über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri (vom 10. November 1986; Stand am 26. April 1987) Die Kantone Nidwalden und Uri, gestützt auf Artikel 382 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 1 , vereinbaren:
1. Abschnitt: Errichtung und Betrieb
Artikel 1 Grundsatz
1 Der Kanton Nidwalden erstellt und betreibt beim Werkhof der N2 in Stans/ Oberdorf ein Untersuchungs- und Strafgefängnis mit zwei Dienstwoh - nungen.
2 Als Grundlage dient das Projekt «Nidwalden und Uri» vom 25. August und
12./16. September 1986.
2. Abschnitt: Benutzungsrecht, Betreuung
Artikel 2 Benutzungsrecht
1 Der Kanton Nidwalden überlässt dem Kanton Uri von insgesamt 20 Zellen (23 Betten) 8 Zellen (9 Betten) für die Durchführung
1. der Untersuchungshaft;
2. kurzer Freiheitsstrafen in allen Vollzugsformen.
2 Die beiden Kantone bieten einander zur Benutzung Zellen an, die sie nicht benötigen. Beansprucht der andere Kanton die angebotenen Zellen nicht, können diese Drittkantonen überlassen werden.
1 SR 311.0 1
Artikel 3 Betreuung
Der Kanton Nidwalden verpflichtet sich, die Gefangenen aus Uri gleich zu betreuen wie jene aus Nidwalden.
3. Abschnitt: Beitragsleistungen
Artikel 4 Beitragsarten
Der Kanton Uri verpflichtet sich, dem Kanton Nidwalden jährlich Beiträge zu leisten an:
1. die Abschreibung der Nettobaukosten und die Verzinsung der Bauschuld;
2. die fixen Nettobetriebskosten;
3. die variablen Nettobetriebskosten.
Artikel 5 Begriffe
1 Die Nettobaukosten umfassen die Bruttoanlagekosten abzüglich der Bundesbeiträge an die Neubaukosten und der Vorausleistung des Kantons Nidwalden gemäss Artikel 7 Absatz 2.
2 Die Bauschuld ist der jeweilige Restbetrag der Nettobaukosten nach der jährlich vorgenommenen Amortisation in der Höhe der Abschreibungen.
3 Die fixen Nettobetriebskosten umfassen alle jene Kosten, die nicht unmit - telbar von der Bettenbelegung abhängig sind (z.B. Personalkosten, Versicherungsprämien, betrieblicher und baulicher Unterhalt usw.).
4 Die variablen Nettobetriebskosten umfassen alle jene Kosten, die unmit - telbar von der Bettenbelegung abhängig sind (z.B. Kosten für Verpflegung, ärztliche Betreuung, Wäschereinigung, Behebung von Beschädigungen usw.).
Artikel 6 Kostenteiler
1 Die Beiträge gemäss Artikel 4 Ziffer 1 und 2 entsprechen einem Kosten - teiler zwischen den Kantonen Nidwalden und Uri im Verhältnis der zugewie - senen Bettenzahl von 14 zu 9.
2 Die Beiträge an die variablen Nettobetriebskosten leistet der Kanton Uri entsprechend der Anzahl der tatsächlich belegten Betten. Die Betriebskom - mission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis legt die Ansätze für die Verrechnung fest.
3 Die Belegungstage, die sich aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 erster Satz ergeben, werden gegenseitig verrechnet. Die verbleibende Differenz zum
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Verteiler von 14 zu 9 wird auf Ende des Kalenderjahres dem einen Kanton belastet und dem andern Kanton gutgeschrieben. Die Gewichtung der Bele - gungstage und die Festlegung des Verrechnungsansatzes je Tag erfolgt durch die Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis.
Artikel 7 Berechnung
1 Bei der Berechnung des Beitrages gemäss Artikel 4 Ziffer 1 wird für die Abschreibung der Nettobaukosten ein Ansatz von drei Prozent festgelegt. Die Verzinsung der Bauschuld entspricht dem jeweiligen Zinssatz des Dar - lehens, das der Kanton Nidwalden zur Finanzierung des Bauvorhabens auf - nimmt.
2 Der Kanton Nidwalden bringt das bestehende Gebäude des Kochsalz - lagers samt dem entsprechenden Umgelände sowie die bestehende Wärmepumpe im Polizeigebäude als Vorausleistung ein.
Artikel 8 Beginn der Beitragspflicht, Fälligkeit
1 Die Beitragspflicht beginnt mit der Inbetriebnahme des Gefängnisses.
2 Der jährliche Beitrag an die Abschreibung der Nettobaukosten sowie die Verzinsung der Bauschuld sind jeweils auf Ende des Kalenderjahres zahlbar. An die fixen Nettobetriebskosten leistet der Kanton Uri jeweils auf Ende Juni eine Akontozahlung von drei Vierteln der veranschlagten Kosten. Über die variablen Nettobetriebskosten wird halbjährlich abgerechnet.
3 Die Beiträge an die Abschreibung der Nettobaukosten sowie an die Verzinsung der Bauschuld sind solange geschuldet, als die Vereinbarung dauert, längstens aber bis das Bauwerk amortisiert bzw. die Bauschuld getilgt ist.
4. Abschnitt: Amtshandlungen
Artikel 9
1 Die zuständigen Behörden des Kantons Uri dürfen im Gefängnis Amts - handlungen vornehmen.
2 Sie dürfen die Gefangenen jederzeit ins Gefängnis überbringen und dort abholen.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetz - buches 2 über die Amtshandlungen in andern Kantonen.
2 SR 311.0 3
5. Abschnitt: Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis
Artikel 10 Zusammensetzung und Wahl
1 Die Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis besteht aus fünf Mitgliedern, dem Präsidenten und je zwei Vertretern der Kantone Nidwalden und Uri.
2 Der Justizdirektor des Kantons Nidwalden ist von Amtes wegen Präsident der Kommission.
3 Die Regierungen wählen die beiden Vertreter ihres Kantons auf die verfas - sungsmässige Amtsdauer.
Artikel 11 Aufgaben
1 Die Betriebskommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.
2 Sie erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die beiden Kantons - regierungen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen Vorschriften.
3 Sie ist bei baulichen Massnahmen, beim Erlass der Anstaltsordnung sowie bei Personal- und Betreuungsfragen anzuhören.
6. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Artikel 12 Bauliche Massnahmen
Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die sich auf die Beitragsleistungen des Kantons Uri wesentlich auswirken, bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates des Kantons Uri.
Artikel 13 Arbeitsvergebungen und Personalanstellung
1 Zu vergebende Neubauarbeiten sowie die Anstellung von Gefängnisper - sonal sind in den Amtsblättern der beiden Kantone auszuschreiben.
2 Die Bewerber aus den beiden Kantonen sind einander gleichgestellt.
7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 14 Baubegleitende Kommission
1 Der Vollzug des Baubeschlusses ist Sache des Kantons Nidwalden.
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2 Für den Zeitraum der Erstellung des Gefängnisgebäudes wird eine baube - gleitende Kommission eingesetzt, die zu fachlichen Detailfragen zuhanden der Baukommission des Kantons Nidwalden Stellung zu nehmen hat. Sie steht unter dem Vorsitz des Nidwaldner Kantonsingenieurs und umfasst weiter je einen Vertreter der Justizdirektionen, der Polizeidirektionen und der Baudirektionen der Kantone Nidwalden und Uri.
Artikel 15 Dauer der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung gilt ab Inbetriebnahme des Gefängnisses für die Dauer von 20 Jahren, das heisst bis Ende 2008.
2 Wird sie nicht vier Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer durch eine der Parteien gekündigt, gilt sie jeweils stillschweigend für weitere fünf Jahre.
Artikel 16 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie in beiden Kantonen durch die zuständige Behörde 3 genehmigt worden ist und die Nidwaldner Landsge - meinde den Baubeschluss gefasst hat.
2 Sie bedarf der Genehmigung des Bundesrates 4 .
3 Beitritt Uri durch LRB vom 11. Februar 1987; Beitritt Nidwalden durch LGB vom
26. April 1987
4 Vom Bundesrat genehmigt am 10. September 1987 5
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