VEREINBARUNG über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri
                            VEREINBARUNG  über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des  Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri  (vom 10.  November  1986; Stand am 26.  April  1987)  Die Kantone Nidwalden und Uri,  gestützt auf Artikel  382 Absatz  2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches  1  ,  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Errichtung und Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Grundsatz
                            1  Der Kanton Nidwalden erstellt und betreibt beim Werkhof der N2 in Stans/  Oberdorf ein Untersuchungs- und Strafgefängnis mit zwei Dienstwoh  -  nungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Grundlage dient das Projekt «Nidwalden und Uri» vom 25.  August und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12./16.  September 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Benutzungsrecht, Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Benutzungsrecht
                            1  Der Kanton Nidwalden überlässt dem Kanton Uri von insgesamt 20 Zellen  (23 Betten) 8 Zellen (9 Betten) für die Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Untersuchungshaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  kurzer Freiheitsstrafen in allen Vollzugsformen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beiden Kantone bieten einander zur Benutzung Zellen an, die sie nicht  benötigen. Beansprucht der andere Kanton die angebotenen Zellen nicht,  können diese Drittkantonen überlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 311.0  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Betreuung
                            Der Kanton Nidwalden verpflichtet sich, die Gefangenen aus Uri gleich zu  betreuen wie jene aus Nidwalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Beitragsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Beitragsarten
                            Der Kanton Uri verpflichtet sich, dem Kanton Nidwalden jährlich Beiträge zu  leisten an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Abschreibung der Nettobaukosten und die Verzinsung der  Bauschuld;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die fixen Nettobetriebskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die variablen Nettobetriebskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Begriffe
                            1  Die Nettobaukosten umfassen die Bruttoanlagekosten abzüglich der  Bundesbeiträge an die Neubaukosten und der Vorausleistung des Kantons  Nidwalden gemäss Artikel  7 Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bauschuld ist der jeweilige Restbetrag der Nettobaukosten nach der  jährlich vorgenommenen Amortisation in der Höhe der Abschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die fixen Nettobetriebskosten umfassen alle jene Kosten, die nicht unmit  -  telbar von der Bettenbelegung abhängig sind (z.B. Personalkosten,  Versicherungsprämien, betrieblicher und baulicher Unterhalt usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die variablen Nettobetriebskosten umfassen alle jene Kosten, die unmit  -  telbar von der Bettenbelegung abhängig sind (z.B. Kosten für Verpflegung,  ärztliche Betreuung, Wäschereinigung, Behebung von Beschädigungen  usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Kostenteiler
                            1  Die Beiträge gemäss Artikel  4 Ziffer  1 und 2 entsprechen einem Kosten  -  teiler zwischen den Kantonen Nidwalden und Uri im Verhältnis der zugewie  -  senen Bettenzahl von 14 zu 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge an die variablen Nettobetriebskosten leistet der Kanton Uri  entsprechend der Anzahl der tatsächlich belegten Betten. Die Betriebskom  -  mission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis legt die Ansätze für die  Verrechnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Belegungstage, die sich aufgrund von Artikel  2 Absatz  2 erster Satz  ergeben, werden gegenseitig verrechnet. Die verbleibende Differenz zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verteiler von 14 zu 9 wird auf Ende des Kalenderjahres dem einen Kanton  belastet und dem andern Kanton gutgeschrieben. Die Gewichtung der Bele  -  gungstage und die Festlegung des Verrechnungsansatzes je Tag erfolgt  durch die Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Berechnung
                            1  Bei der Berechnung des Beitrages gemäss Artikel  4 Ziffer  1 wird für die  Abschreibung der Nettobaukosten ein Ansatz von drei Prozent festgelegt.  Die Verzinsung der Bauschuld entspricht dem jeweiligen Zinssatz des Dar  -  lehens, das der Kanton Nidwalden zur Finanzierung des Bauvorhabens auf  -  nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Nidwalden bringt das bestehende Gebäude des Kochsalz  -  lagers samt dem entsprechenden Umgelände sowie die bestehende  Wärmepumpe im Polizeigebäude als Vorausleistung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Beginn der Beitragspflicht, Fälligkeit
                            1  Die Beitragspflicht beginnt mit der Inbetriebnahme des Gefängnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jährliche Beitrag an die Abschreibung der Nettobaukosten sowie die  Verzinsung der Bauschuld sind jeweils auf Ende des Kalenderjahres  zahlbar. An die fixen Nettobetriebskosten leistet der Kanton Uri jeweils auf  Ende Juni eine Akontozahlung von drei Vierteln der veranschlagten Kosten.  Über die variablen Nettobetriebskosten wird halbjährlich abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge an die Abschreibung der Nettobaukosten sowie an die  Verzinsung der Bauschuld sind solange geschuldet, als die Vereinbarung  dauert, längstens aber bis das Bauwerk amortisiert bzw. die Bauschuld  getilgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Amtshandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen Behörden des Kantons Uri dürfen im Gefängnis Amts  -  handlungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen die Gefangenen jederzeit ins Gefängnis überbringen und dort  abholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetz  -  buches  2  über die Amtshandlungen in andern Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 311.0  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Betriebskommission  für das Untersuchungs- und Strafgefängnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Zusammensetzung und Wahl
                            1  Die Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis  besteht aus fünf Mitgliedern, dem Präsidenten und je zwei Vertretern der  Kantone Nidwalden und Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Justizdirektor des Kantons Nidwalden ist von Amtes wegen Präsident  der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierungen wählen die beiden Vertreter ihres Kantons auf die verfas  -  sungsmässige Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Aufgaben
                            1  Die Betriebskommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die beiden Kantons  -  regierungen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist bei baulichen Massnahmen, beim Erlass der Anstaltsordnung sowie  bei Personal- und Betreuungsfragen anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Bauliche Massnahmen
                            Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die sich auf die  Beitragsleistungen des Kantons Uri wesentlich auswirken, bedürfen der  Zustimmung des Regierungsrates des Kantons Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Arbeitsvergebungen und Personalanstellung
                            1  Zu vergebende Neubauarbeiten sowie die Anstellung von Gefängnisper  -  sonal sind in den Amtsblättern der beiden Kantone auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewerber aus den beiden Kantonen sind einander gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Baubegleitende Kommission
                            1  Der Vollzug des Baubeschlusses ist Sache des Kantons Nidwalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Zeitraum der Erstellung des Gefängnisgebäudes wird eine baube  -  gleitende Kommission eingesetzt, die zu fachlichen Detailfragen zuhanden  der Baukommission des Kantons Nidwalden Stellung zu nehmen hat. Sie  steht unter dem Vorsitz des Nidwaldner Kantonsingenieurs und umfasst  weiter je einen Vertreter der Justizdirektionen, der Polizeidirektionen und  der Baudirektionen der Kantone Nidwalden und Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Dauer der Vereinbarung
                            1  Diese Vereinbarung gilt ab Inbetriebnahme des Gefängnisses für die  Dauer von 20 Jahren, das heisst bis Ende 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird sie nicht vier Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer durch eine der  Parteien gekündigt, gilt sie jeweils stillschweigend für weitere fünf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie in beiden Kantonen durch die  zuständige Behörde  3   genehmigt worden ist und die Nidwaldner Landsge  -  meinde den Baubeschluss gefasst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bedarf der Genehmigung des Bundesrates  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beitritt Uri durch LRB vom 11.  Februar  1987; Beitritt Nidwalden durch LGB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  April  1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vom Bundesrat genehmigt am 10.  September  1987  5