Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Asylgesetz
zum eidgenössischen Asylgesetz vom 29. Januar 1988 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf das eidgenössische Asylgesetz, Fassung vom 20. Juni 1986 2 , und die eidgenössische Asylverordnung vom 25. November 1987 3 sowie auf Artikel 44 und 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 , als Verordnung: I. Zuständigkeit und Verfahren
1. Allgemeine und polizeiliche Aufgaben
Art. 1
Polizeidepartement Soweit dem Kanton durch die Asylgesetzgebung Aufgaben übertragen sind und keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist, vollzieht das Polizei- departement diese Aufgaben.
Art. 2
Kantonale Fremdenpolizei
1 Meldestelle nach Art. 15 des Asylgesetzes und Art. 12 der Asylverordnung ist die kantonale Fremdenpolizei.
2 Die Fremdenpolizei sorgt für den Verkehr mit den zuständigen Bundesstellen, mit Ausnahme des Fürsorgebereiches.
3 Sie orientiert die betroffenen Amtsstellen und Einwohnergemeinden über die Entscheide und Verfügungen der Bundesbehörden.
Art. 3
Kantonspolizei Die Kantonspolizei vernimmt die Gesuchsteller ein und zieht nötigenfalls einen Dolmetscher zu.
Art. 4
Arbeitsbewilligung Die Fremdenpolizei erteilt die Bewilligung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 21 des Asylgesetzes auf Antrag des Arbeitsamtes, sofern die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen gemäss Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer 5 erfüllt sind.
2. Fürsorgerische Aufgaben
Art. 5
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat sorgt für die Schaffung und den Betrieb einer kantonalen Aufnahmestelle mit Wohnraum und Begegnungsstätte.
2 Er kann nach Anhören der Einwohnergemeinden zur Betreuung der Asylbewerber und Flüchtlinge Verträge mit Hilfswerken oder andern Institutionen abschliessen.
Art. 6
Fürsorgedepartement Das Fürsorgedepartement koordiniert die Zuweisung der Asylbewerber und Flüchtlinge an die Einwohnergemeinden und deren Betreuung, erlässt entsprechende Weisungen und besorgt, soweit es Fürsorgeaufgaben betrifft, den Schriftverkehr und die Abrechnung mit den zuständigen Bundesstellen.
Art. 7
Einwohnergemeinden Das Fürsorgedepartement gewährt in Verbindung mit den Einwohner- gemeinden die den Asylbewerbern und den Flüchtlingen ohne Nieder- lassungsbewilligung durch die Asylgesetzgebung zustehende Fürsorge, soweit sie nicht aufgrund eines Vertrages einem Hilfswerk oder einer andern Institution übertragen ist.
Art. 8
Kostentragung
1 Die vom Bund nicht übernommenen Kosten für die Betreuung und Fürsorge der Asylbewerber werden vom Kanton getragen.
2 Die vom Bund nicht übernommenen Kosten für die Betreuung und Fürsorge der Flüchtlinge bis zu ihrer Niederlassung werden je zur Hälfte vom Kanton und den Einwohnergemeinden getragen. Die Aufteilung der Kosten des Rechnungsjahres unter den Einwohnergemeinden erfolgt nach Massgabe der Wohnbevölkerung gemäss Stand der Einwohnerkontrolle am
31. Dezember des Vorjahres.
3 Die Einwohnergemeinden tragen die Fürsorgeleistungen für Flüchtlinge mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 5 ff. des Sozialhilfegesetzes 6 . II. Schlussbestimmungen
Art. 9
Ergänzendes Recht Sofern Bundes- und kantonales Recht oder diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmen, gelten für Asylbewerber und Flüchtlinge die Bestimmungen für Ausländer und das Sozialhilfegesetz 7 .
Art. 10
Rechtsschutz
1 Beschwerden gegen Anordnungen des vertraglich beauftragten Hilfs- werkes bzw. der Institution sind innert 20 Tagen seit Eröffnung an das Fürsorgedepartement zu richten, solche betreffend Unterstützungs- leistungen innert 20 Tagen schriftlich und begründet an den Regierungsrat.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Kantons- und Fremdenpolizei kann beim Polizeidepartement innert 20 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen Verfügungen und Entscheide der Departemente oder des Einwohnergemeinderates kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Art. 11
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend ab 1. Januar 1988 in Kraft.
1 LB XX, 141
2 SR 142.31 (AS 1987, 1674)
3 SR 142.311 (AS 1987,1680)
4 LB XIII, 1
5 SR 823.21
6 LB XVIII, 259
7 LB XVIII, 259
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