Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über den Betrieb einer Schule f... (416.751)
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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über den Betrieb einer Schule für praktische Krankenpflege am Spital und Pflegezentrum Baar

über den Beitritt zum Konkordat über den Betrieb einer Schule für praktische Krankenpflege am Spital und Pflegezentrum Baar vom 15. September 1988 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 44 der Kantonsverfassung vom
19. Mai 1968 2 sowie Artikel 5, Artikel 40 Buchstabe c und Artikel 43 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 3 , beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb einer Schule für praktische Krankenpflege am Spital und Pflegezentrum Baar vom 22. Juni 1982 4 bei.
2. Die jährlichen Kostenbeiträge für Schüler mit Wohnsitz im Kanton Obwalden werden je zur Hälfte vom Kanton und der Wohnsitzgemeinde des Schülers getragen. Massgebend ist der zivilrechtliche Wohnsitz.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Beitritt zu erklären, das Konkordat veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen.
3.a Die Genehmigung der Betriebs- und Investitionskostenvoranschläge sowie der Jahresrechnungen der Schule wird dem Bildungs- und Kulturdepartement übertragen. 5
4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 LB XX, 246; geändert durch das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August
2007 (ABl 2007, 420)
2 GDB 101
3 LB XVI, 121 (heute Bildungsgesetz, GDB 410.1)
4 GDB 416.75
5 Eingefügt durch das Bereinigungsgesetz II (Anhang: Ziff. II., Kantonsratsbeschlüsse,
2.)
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