Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (171.2)
CH - NW

Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden

Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) vom 21. Oktober 2009 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 und in Ausführung von Art. 70–90 der Kantonsver - fassung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Ziele und Geltungsbereich

Art. 1 Ziele und Zweck

1 Mit diesem Gesetz sollen die kommunalen Behörden und die kommu - nale Verwaltung: 1. die verfassungsmässige und gesetzmässige Finanzordnung wirk - sam umsetzen können; 2. die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente in die Hand erhalten. 2 Mit diesem Gesetz sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftli - che und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das Haushaltgleichgewicht gewahrt werden. 3 Dieses Gesetz regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, die Ausga - benbewilligung, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Ver - waltungsebene, die Finanzstatistik und die Organisation des Finanzwe - sens.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für folgende Organe und Anstalten: 1. die Stimmberechtigten; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2. die administrativen Räte; 3. die Gemeindeverbände; 4. die kommunale Verwaltung einschliesslich der Verwaltungen un - selbständiger und selbständiger Anstalten der Gemeinden; 5. die kommunalen Kommissionen. 2 Es gilt unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für selbständige Anstalten sowie für andere Behörden und Organisationen des kommu - nalen öffentlichen Rechts.

Art. 3 Anstalten der Gemeinden

1 Die unselbständigen und selbständigen Anstalten der Gemeinden (Wasserversorgung, Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfall - beseitigung, Installationsbetrieb, Kabelfernsehen, usw.) sind nach kauf - männischen Grundsätzen mit eigener Rechnung oder als spezieller Abschnitt in der Erfolgsrechnung und in der Investitionsrechnung zu füh - ren; sie sind, soweit ihr Zweck es erlaubt, mindestens selbsttragend zu gestalten. 2 Die Anstalten haben angemessene Beiträge an die Verwaltungskosten zu leisten, wenn die Gemeindeverwaltung Verwaltungsaufgaben der An - stalten besorgt. 1.2 Begriffe

Art. 4 Finanz- und Verwaltungsvermögen

1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beein - trächtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden kön - nen. 2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmit - telbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Art. 5 Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder die mit Bezug auf das Verwaltungsvermögen erfolgen. 2 Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öf - fentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines Kre - dits. 2
3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert ge - genübersteht und der zu einer Umschichtung innerhalb des Finanzver - mögens führt.

Art. 6 Frei bestimmbare und gebundene Ausgaben

1 Eine Ausgabe gilt als frei bestimmbar, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht. 2 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht als neu im Sinne von Absatz 1 gelten kann.

Art. 7 Aufwand und Ertrag

1 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode. 2 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

Art. 8 Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Aufwände und Erträge aus. 2 Die Erfolgsrechnung umfasst: 1. den Personalaufwand; 2. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand; 3. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens; 4. den Finanzaufwand; 5. die Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen; 6. den Transferaufwand; 7. die durchlaufenden Beiträge; 8. den ausserordentlichen Aufwand; 9. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen; 10. den Fiskalertrag; 11. die Erträge aus Regalien und Konzessionen; 12. die Entgelte; 13. die verschiedenen Erträge; 14. den Finanzertrag; 15. die Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen; 16. den Transferertrag; 17. die durchlaufenden Beiträge; 18. die ausserordentlichen Erträge; 19. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen. 3
3 Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss bezie - hungsweise den Bilanzfehlbetrag.

Art. 9 Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben mit einer mehrjährigen Nut - zungsdauer, die aktiviert werden sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen. 2 Die Investitionsrechnung umfasst: 1. Ausgaben für Sachanlagen; 2. Investitionen auf Rechnung Dritter; 3. immaterielle Anlagen; 4. Darlehen; 5. Beteiligungen und Grundkapitalien; 6. eigene Investitionsbeiträge; 7. durchlaufende Investitionsbeiträge; 8. ausserordentliche Investitionen; 9. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen; 10. Rückerstattungen; 11. Abgang immaterieller Sachanlagen; 12. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung, mit Rückzahlungen von Darlehen; 13. Übertragungen von Beteiligungen; 14. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge; 15. durchlaufende Investitionsbeiträge; 16. ausserordentliche Investitionseinnahmen. 3 Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geld - flusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrech - nung. 4
2 Gesamtsteuerung des Haushalts 2.1 Grundsätze

Art. 10 Grundsätze der Haushaltsführung

1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetz - mässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlich - keit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgel - tung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wir - kungsorientierung. Es bedeuten: 1. Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Rechts - grundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten: eine verfassungsmässi - ge oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid oder ein Volksentscheid; 2. Haushaltgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im Gleichgewicht zu halten; 3. Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit hin zu prüfen; 4. Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dring - lichkeit vorzunehmen; 5. Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wäh - len, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet; 6. Verursacherprinzip: Die Nutzniesser besonderer Leistungen und die Verursacher besonderer Kosten haben in der Regel die zu - mutbaren Kosten zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird ins - besondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen; 7. Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öf - fentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufor - dern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf; 8 Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzel - ner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelba - ren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen An - teile der Hauptsteuern verwendet werden; 9. Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind auf ihre Wirkung hin auszurichten. Die Wirkung einer Ausgabe kann anhand von Indikatoren bezogen auf die Zielerreichung und das Kosten-Leistungs-Verhältnis gemessen werden. 5
2.2 Finanzplan

Art. 11 Zuständigkeiten und Verfahren

1 Der Finanzplan ist vom administrativen Rat jährlich für die auf das Budget folgenden zwei Jahre zu erstellen. Der Finanzplan für die Inves - titionsrechnung wird für weitere zwei Jahre erstellt. 2 Der administrative Rat leitet den Finanzplan der Finanzkommission und bei ausserordentlicher Organisation gemäss dem Gesetz über Or - ganisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) 1 ) zusätzlich dem Einwohnerrat zur Kenntnisnahme zu. *

Art. 12 Zweck

1 Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Fi - nanzen und Leistungen.

Art. 13 Gliederung

1 Im Finanzplan wird die öffentliche Staatstätigkeit nach der funktionalen Gliederung und nach der Artengliederung dargestellt.

Art. 14 Inhalt

1 Der Finanzplan enthält: 1. die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten; 2. den Planaufwand und - ertrag; 3. die Planinvestitionsausgaben und - einnahmen; 4. den Plangeldfluss; 5. die Schätzung des Finanzierungsbedarfs; 6. die Finanzierungsmöglichkeiten; 7. die Entwicklung der Finanzkennzahlen. 2.3 Budget

Art. 15 Zuständigkeiten und Verfahren

1 Der administrative Rat erstellt jährlich den Budgetentwurf und unter - breitet ihn bis spätestens Mitte Dezember dem für die Beschlussfassung zuständigen Organ. 1) NG 171.1 6
2 Wird das Budget nicht genehmigt, ist im Zeitraum von vier Wochen über das abgeänderte Budget zu beschliessen; bei nochmaliger Nicht - genehmigung setzt der Regierungsrat das Budget für das betreffende Jahr fest.

Art. 16 Zweck

1 Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leis - tungen.

Art. 17 Gliederung

1 Das Budget ist nach der funktionalen Gliederung einzuteilen. Der Kon - tenrahmen (Artengliederung) richtet sich nach dem Harmonisierten Rechnungsmodell vom 25. Januar 2008 der kantonalen Finanzdirekto - rinnen und Finanzdirektoren. 2 Der Regierungsrat setzt einen verbindlichen Kontenplan fest.

Art. 18 Grundsätze

1 Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Brut - todarstellung. Es bedeuten: 1. Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr; 2. Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Ein - nahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliede - rung des Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen. Für das Budget von Ver - waltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann vom Grundsatz der Spezifikation abgewichen werden; 3. Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Er - träge sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Von einer di - rekten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen; 4. Vergleichbarkeit: Die Budgets der Gemeinde und der Verwal - tungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein; 5. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsaus - gaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen. 7

Art. 19 Inhalt

1 Das Budget enthält: 1. zu bewilligende Aufwände und geschätzte Erträge in der Erfolgs - rechnung; 2. zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der In - vestitionsrechnung. 2 Mit dem Budget sind dem zuständigen Organ Informationen zur Finan - zierung sowie über die Verwendung der noch laufenden Verpflichtungs - kredite zuzuleiten. 3 Der administrative Rat hat die einzelnen Budgetpositionen, insbeson - dere jene mit Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, in einem beglei - tenden Bericht zu begründen.

Art. 20 Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit

Leistungsauftrag und Globalbudget 1 Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Leistungsgruppen oder Leistungen einzuteilen. 2 Bei diesen Verwaltungseinheiten wird als massgebender Budgetkredit der Saldo der Aufwände und Erträge beziehungsweise der Ausgaben und Einnahmen entweder für die Verwaltungseinheit insgesamt oder für ihre Leistungsgruppen oder ihre Leistungen im Einzelnen festgelegt. 3 Bei diesen Verwaltungseinheiten kann das zuständige Organ mit dem Budget auch den Leistungsauftrag beschliessen. 4 Trotz Budgetierung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sind die Aufwände und Erträge sowie die Ausgaben und Einnahmen nach Arten - gliederung finanzstatistisch auszuweisen.

Art. 21 Überschreitung des Globalbudgets

1 Eine mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführte Verwaltungsein - heit darf das Globalbudget überschreiten, wenn sie die Überschreitung durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen deckt. 8
2.4 Jahresrechnung

Art. 22 Zuständigkeit

1 Die Rechnung ist binnen 80 Tagen nach dem Ende des Rechnungs - jahres der Finanzkommission vorzulegen; diese hat die Prüfung binnen 20 Tagen vorzunehmen (Kontrolle der Rechnung und der Belege in for - meller, rechtlicher und materieller Hinsicht) und einen schriftlichen Prü - fungsbericht abzugeben. 2 Der administrative Rat unterbreitet spätestens bis Ende Juni dem zu - ständigen Organ die Jahresrechnung zur Genehmigung. 3 Wird die Rechnung zurückgewiesen, ist über die abgeänderte Rech - nung bei nächster Gelegenheit zu beschliessen; bei nochmaliger Rück - weisung entscheidet der Regierungsrat über die Genehmigung.

Art. 23 Inhalt

1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente: 1. Bilanz; 2. Erfolgsrechnung; 3. Investitionsrechnung; 4. Geldflussrechnung; 5. Anhang. 2 Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells. 3 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzu - stellen wie im Budget. 4 Dem zuständigen Organ sind zum Vergleich auch die Zahlen der Bi - lanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres aufzuzeigen.

Art. 24 Bilanz

1 In der Bilanz werden die Aktiven und die Passiven einander gegen - übergestellt. 2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert. 3 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert. 9

Art. 25 Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- beziehungsweise dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamter - gebnis, welches das Eigenkapital verändert. 2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie nicht zum operativen Bereich gehö - ren. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Er - trag gelten Einlagen in das und Entnahmen aus dem Eigenkapital. * 3 Die Bildung und Auflösung von Vorfinanzierungen und finanzpoliti - schen Reserven werden als ausserordentlicher Aufwand beziehungs - weise als ausserordentlicher Ertrag verbucht. * 4 Aus den finanzpolitischen Reserven sind Entnahmen nur bis zu einer Höhe von 10 Prozent des Nettosteuerertrages je Rechnungsjahr zuläs - sig. * 5 Ein Aufwandüberschuss ist aus der finanzpolitischen Reserve zu de - cken, sofern kein Bilanzüberschuss besteht. *

Art. 26 Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben und die Inves - titionseinnahmen einander gegenüber. 2 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausseror - dentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie nicht zum operativen Bereich gehören.

Art. 27 Geldflussrechnung

1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Ver - wendung der Geldmittel. 2 Sie stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investitionstä - tigkeit und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.

Art. 28 Anhang

1 Der Anhang der Jahresrechnung: 1. nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen; 2. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der we - sentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusam - men; 10
3. enthält den Eigenkapitalnachweis; 4. enthält den Rückstellungsspiegel; 5. enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel; 6. zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf; 7. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermö - gens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

Art. 29 Eigenkapitalnachweis

1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

Art. 30 Rückstellungsspiegel

1 Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen und nach Kategorien zu gliedern. 2 Der Rückstellungsspiegel enthält: 1. Bezeichnung der Rückstellungsart; 2. Kommentar zur Rückstellungsart; 3. Stand der Rückstellungshöhe per Ende Vorjahr in Franken; 4. Stand der Rückstellungen per Ende des laufenden Jahres in Franken; 5. Kommentar zur Veränderung der Rückstellung; 6. Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung.

Art. 31 Beteiligungsspiegel

1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden. 2 Der Beteiligungsspiegel enthält je Organisation: 1. Name und Rechtsform der Organisation; 2. Tätigkeiten und zu erfüllende öffentliche Aufgaben; 3. Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens; 4. Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung; 5. wesentliche weitere Beteiligte; 6. eigene Beteiligungen der Organisation; 7. Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Or - ganisation sowie Angaben zu den erbrachten Leistungen der Or - 11
8. Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliesslich Eventual- und Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation; 9. konsolidierte Bilanz sowie konsolidierte Erfolgsrechnung der letz - ten Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu den ange - wendeten Rechnungslegungsstandards.

Art. 32 Gewährleistungsspiegel

1 Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens erge - ben kann. Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere: 1. Eventualverbindlichkeiten, bei denen die Gemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw.; 2. sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstra - fen, Reuegelder usw. 2 Der Gewährleistungsspiegel enthält je Verbindlichkeit: 1. Namen der empfangenden Einheit beziehungsweise des Ver - tragspartners; 2. Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentü - merinnen und - eigentümer der empfangenden Einheit; 3. Typologie der Rechtsbeziehung; 4. Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und empfangender Einheit; 5. Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen; 6. je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzli - che Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertrags - partner.

Art. 33 Anlagespiegel

1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Periode. 2 Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzu - stimmen: 1. Zugänge; 2. Abgänge und Veräusserungen; 3. Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neube - wertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren; 4. Abschreibungen; 5. Wechselkursdifferenzen; 12
6. andere Bewegungen. 2.5 Haushaltgleichgewicht und Beurteilung der Finanzlage

Art. 34 Haushaltgleichgewicht

1 Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgegli - chen sein. 2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um min - destens 10 Prozent des Buchwertes abzuschreiben; die entsprechen - den Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

Art. 35 * Finanzkennzahlen

1 Die Finanzlage wird anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt: 1. Nettoschuld I und II je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner in Franken; 2. Nettoverschuldungsquotient; 3. Selbstfinanzierungsgrad; 4. Zinsbelastungsanteil; 5. Selbstfinanzierungsanteil; 6. Bruttoverschuldungsanteil; 7. Investitionsanteil; 8. Kapitaldienstanteil. 2 Für die Berechnung dieser Finanzkennzahlen gelten die Empfehlun - gen des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentli - chen Sektor (SRS-CSPCP) 2 ) 3 Kreditrecht 3.1 Allgemeines

Art. 36 Begriff

1 Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu ei - nem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. 2 Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen. 2) www.srs-cspcp.ch 13
3 Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Bud - getkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen. 4 Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wur - den. 5 Nicht beanspruchte Kredite verfallen grundsätzlich. 6 Kredite werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtli - chen Bedarfs festgelegt. 3.2 Verpflichtungs- und Zusatzkredit

Art. 37 Verpflichtungskredit

1 Verpflichtungskredite sind als Objektkredite oder als Rahmenkredite zu beschliessen; sie sind zu befristen. 2 Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen. 3 Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Pro - gramm zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen. 4 Verpflichtungskredite sind notwendig für einmalige neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 250'000 Franken sowie für wiederkehren - de neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 25'000 Franken. 5 Verpflichtungskredite sind dem zuständigen Organ mit einem erläu - ternden Bericht zu unterbreiten.

Art. 38 Bemessung

1 Der Verpflichtungskredit wird aufgrund sorgfältiger und nach fachmän - nischen Regeln erstellter Berechnung festgelegt. 2 Der Verpflichtungskredit kann eine Preisstandsklausel enthalten. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend. 3 Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen um - fangreicher Vorhaben ist nötigenfalls ein Projektierungskredit zu verlan - gen. 14

Art. 39 Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags

1 Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Ein - nahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbe - hältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

Art. 40 Budgetierung

1 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten ist als Aufwand oder In - vestitionsausgabe in das jeweilige Budget einzustellen.

Art. 41 Verfall und Abrechnung

1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn die Zeitdauer, für die er bewilligt wurde, abgelaufen ist, der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufge - geben wird; dem zuständigen Organ ist die Abrechnung zu unterbreiten. 2 Der administrative Rat kann bei ausserordentlichen Umständen die Geltungsdauer eines Verpflichtungskredites verlängern.

Art. 42 Kontrolle

1 Die Verpflichtungskredite müssen in der Jahresrechnung erfasst wer - den. 2 Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmen - krediten in die Einzelvorhaben.

Art. 43 Zusatzkredit

1 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Ver - pflichtungskredites. 2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit um über 5 Prozent überschritten wird, muss der administrative Rat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Zusatzkredit anfordern; Abs. 3 und 4 bleiben vorbe - halten. 3 Bei einer Überschreitung bis 50'000 Franken muss kein Zusatzkredit eingeholt werden. Hingegen ist bei der Abrechnung die Kostenüber - schreitung zu begründen. 15
4 Für teuerungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstandsklausel enthält. Vorbehalten bleiben zudem gebundene Ausgaben. Mehrkosten auf - grund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit. 5 Über den Zusatzkredit entscheidet das zuständige Organ. 3.3 Budget- und Nachtragskredit

Art. 44 Budgetkredit

1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt das zuständige Organ den administrativen Rat, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten. 2 Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget als Saldoposten (Globalkredit) gesprochen werden.

Art. 45 Sperrvermerk

1 Voraussehbare Aufwände beziehungsweise Ausgaben aus Verpflich - tungskrediten sowie vorgesehene Änderungen bei den Erträgen oder Einnahmen, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung des zuständigen Organs noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

Art. 46 Nachtragskredit

1 Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Bud - getkredites. 2 Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredites, dass dieser nicht ausreicht, muss der administrative Rat vor dem Einge - hen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Nachtragskredit anfor - dern. Vorbehalten bleibt die Kreditüberschreitung gemäss Art. 47. 3 Über den Nachtragskredit entscheidet das zuständige Organ. 16

Art. 47 Kreditüberschreitung

1 Erträgt die Vornahme eines Aufwands oder einer Ausgabe, für die im Budget kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteili - ge Folgen für die Gemeinde keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, kann der administrative Rat die Kreditüber - schreitung beschliessen. 2 Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausga - ben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungsein - heiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung frü - her gebildeter Rücklagen. 3 Der administrative Rat hat dem zuständigen Organ die Kreditüber - schreitungen anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung zu be - gründen.

Art. 48 Verfall

1 Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen unter Vor - behalt nachfolgender Bestimmungen am Ende des Rechnungsjahres. 2 Im Falle von zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung von Inves - titionsvorhaben, Einzelmassnahmen oder Projekten kann der administrative Rat nicht vollständig beanspruchte Budget- und Nach - tragskredite auf das Folgejahr übertragen. 3 Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget können Rücklagen bilden, wenn Globalkredite wegen projektbedingter Verzöge - rungen nicht oder nicht vollständig beansprucht werden oder wenn bei Einhaltung der festgelegten Leistungsziele durch die Erbringung zusätz - licher nicht budgetierter Erträge oder durch Unterschreitung des budge - tierten Aufwandes eine Nettoverbesserung erzielt wird. 4 Der administrative Rat erstattet dem zuständigen Organ über die Posi - tionen gemäss Abs. 2 und 3 anlässlich der Genehmigung der Jahres - rechnung Bericht. 17
3.4 Spezialfinanzierungen

Art. 49 Begriff, Inhalt

1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezi - alfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Hauptsteuern dür - fen nicht zweckgebunden werden. 2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgs - rechnung verbucht, Investitionsausgaben und - einnahmen in der Investi - tionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert. 3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkosten - rechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben beziehungsweise Erträge und Einnahmen zu belasten beziehungsweise gutzuschreiben. 4 Rechnungslegung 4.1 Allgemeines

Art. 50 Zweck

1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, wel - ches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

Art. 51 Rechnungslegungsstandards

1 Die Rechnungslegung richtet sich nach allgemein anerkannten Stan - dards. 2 Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk. Der administrative Rat kann in einzelnen Punkten vom Regelwerk abwei - chen. Jede Abweichung ist im Anhang zur Jahresrechnung zu begrün - den. 18

Art. 52 Grundsätze

1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Brutto - darstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlich - keit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Es bedeuten 1. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind ge - trennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen; 2. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjeni - gen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen; 3. Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der Staatstätigkeit auszugehen; 4. Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragsla - ge notwendig sind, werden offen gelegt; 5. Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich sein; 6. Zuverlässigkeit: Die Informationen sollen sachlich richtig und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen will - kürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstel - lung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit); 7. Vergleichbarkeit: Die Rechnungen der Gemeinde und der Verwal - tungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein; 8. Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben. 4.2 Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen

Art. 53 Bilanzierung

1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert ermittelt werden kann. 19
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öf - fentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert ermittelt werden kann. 3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert ermittelt werden kann. 4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelab - flusses mit Unsicherheiten behaftet sind. 5 Vorfinanzierungen werden gebildet für konkret absehbare Aufgaben und für Ertragsminderungen; jede Vorfinanzierung ist gesondert auszu - weisen. 6 Finanzpolitische Reserven werden gebildet beziehungsweise aufge - löst, um das Budget und die Jahresrechnung zu beeinflussen. *

Art. 54 Bewertung des Fremdkapitals und des

Finanzvermögens 1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet. 2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Ver - kehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine syste - matische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anla - gen jeweils nach fünf Jahren vorzunehmen ist. 3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertmin - derung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

Art. 55 * Bewertung und Abschreibung des

Verwaltungsvermögens 1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bezie - hungsweise Herstellungskosten bilanziert. Entstehen keine Kosten be - ziehungsweise wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als An - schaffungskosten bilanziert. 20
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wert - verzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anla - genbuchhaltung zu führen. Die Abschreibungen sind wie folgt vorzuneh - men: 1. Sachgüter werden auf der Basis der Nutzungsdauer linear, in der Regel ab Beginn der Inbetriebnahme, abgeschrieben; 2. Sachgüter mit unbestimmtem Inbetriebnahmedatum werden ab dem der Investition folgenden Kalenderjahr auf der Basis der Nut - zungsdauer linear abgeschrieben; 3. Investitionsbeiträge an öffentliche Institutionen oder an private Or - ganisationen werden ab dem der Auszahlung folgenden Kalen - derjahr auf der Basis der Nutzungsdauer linear abgeschrieben; 4. Darlehen und Beteiligungen werden nach kaufmännischen Grundsätzen wertberichtigt. 3 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens aufgrund eines un - vorhergesehenen Ereignisses eine dauerhafte Wertminderung abseh - bar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. 4 Der Regierungsrat legt in der Vollzugsverordnung die Nutzungsdauer von Sachgütern sowie von Investitionsbeiträgen fest. Er kann für verur - sacherorientierte Betriebe der Gemeinden Abweichungen bei der Abschreibungsmethode festlegen.

Art. 56 * ...

4.3 Konsolidierung

Art. 57 Konsolidierungskreis

1 Zum Konsolidierungskreis gehören in einer ersten Stufe die Politischen Gemeinden und die Schulgemeinden. Bei Einheitsgemeinden entfällt die erste Stufe. 2 Selbständige Anstalten der Gemeinden, welche die Rechnung gemäss dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells führen, werden in einer zweiten Stufe konsolidiert. Die übrigen selbständigen Anstalten werden im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im An - hang der Jahresrechnung aufgeführt. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Vollzugsverordnung. 21

Art. 58 Konsolidierungsmethode

1 Die Politischen Gemeinden und die Schulgemeinden werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert. 2 Die selbständigen Anstalten der Gemeinden, welche die Rechnung ge - mäss dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells füh - ren, werden entweder nach der Methode der Vollkonsolidierung oder nach dem anteiligen Eigenkapitalwert beziehungsweise mit dem anteili - gen Periodenerfolg (Equity-Methode) in die Jahresrechnung integriert, falls eine Konsolidierung vorgenommen wird. 5 Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene 5.1 Controlling

Art. 59 Ziel, Inhalt

1 Die Tätigkeiten der Gemeinden werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteuert. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist das Controlling obligatorisch. 2 Das Controlling umfasst in der Regel die Zielfestlegung, die Planung der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des Handelns der Gemeinde.

Art. 60 Bereiche

1 Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Berei - che: 1. Leistungen; 2. Wirkungen; 3. Finanzen; 4. Personal. 2 Die Verwaltungseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Controlling grundsätzlich selbst zuständig. 22
3 Das übergeordnete Controlling beaufsichtigt im Auftrag des administrativen Rates bestimmte Aufgabenbereiche, insbesondere ab - teilungsübergreifende Aufgaben und Beteiligungen der Gemeinde an In - stitutionen des öffentlichen oder privaten Rechts. Es überprüft peri - odisch die Umsetzung der Vorgaben durch die Verwaltungseinheiten. Sind die Vorgaben verletzt, wird die zuständige Stelle darauf aufmerk - sam gemacht, und es werden Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abgegeben. 4 Der administrative Rat erlässt die erforderlichen Weisungen. 5.2 Buchführung

Art. 61 Begriff

1 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Ge - schäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

Art. 62 Grundsätze

1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständig - keit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es be - deuten: 1. Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen; 2. Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen; 3. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chrono - logisch festzuhalten; 4. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu er - fassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.

Art. 63 Aufbewahrung der Belege

1 Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während 10 Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehen - de Vorschriften in der Spezialgesetzgebung. 23

Art. 64 Anlagenbuchhaltung

1 In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden. 2 Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibun - gen berechnet, welche als Aufwand in die Finanzbuchhaltung und kal - kulatorisch als Kosten in eine Kosten- und Leistungsrechnung einflies - sen. 3 Neben den Berechnungen im Sinne von Abs. 2 werden in der Anla - genbuchhaltung je Objekt auch Zusatzdaten (Inventardaten, Stammda - ten usw.) erfasst.

Art. 65 Inventar

1 Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare und aktuali - sieren diese laufend. Sie erstellen in der Regel per Bilanzstichtag eine physische Aufnahme zur Kontrolle des Inventars. 2 Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht akti - vierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.

Art. 66 Verantwortung

1 Die Finanzverwaltung der Gemeinde ist für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung verantwortlich. 2 Der administrative Rat erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatori - schen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Finanzver - waltung und der Verwaltungseinheiten, für die eine eigene Buchführung bewilligt wurde. 5.3 Kostentransparenz

Art. 67 Kosten- und Leistungsrechnung

1 Die Verwaltungseinheiten führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerich - tete Kosten- und Leistungsrechnung. Für Verwaltungseinheiten mit Leis - tungsauftrag und Globalbudget ist die Führung einer Kosten- und Leis - tungsrechnung nach Produktgruppen obligatorisch. 2 Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinhei - ten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung. 3 Der administrative Rat erlässt die erforderlichen Weisungen. 24

Art. 68 Interne Verrechnungen

1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten der Gemeinde. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leis - tungserfüllung wesentlich sind. 5.4 Internes Kontrollsystem

Art. 69 Massnahmen

1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen. Der administrative Rat erlässt nach Rück - sprache mit der Finanzkommission die erforderlichen Weisungen. 2 Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Ein - führung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ih - rem Zuständigkeitsbereich.

Art. 70 Ziele

1 Der administrative Rat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel si - cherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rech - nungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten. 2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhält - nis. 6 Finanzstatistik

Art. 71 Publikation eines finanzstatistischen Ausweises

1 Der administrative Rat veröffentlicht mit der Jahresrechnung einen fi - nanzstatistischen Ausweis. 2 Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich. 3 Er ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abge - stimmt und muss zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwi - schen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein. 25

Art. 72 Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Finanzver

- waltung 1 Der administrative Rat sorgt für die ordnungsgemässe Zustellung der von der eidgenössischen Finanzverwaltung für die eidgenössische Fi - nanzstatistik verlangten Daten. 7 Organisation

Art. 73 Administrativer Rat

1 Der administrative Rat ist insbesondere zuständig für: 1. die Festlegung grundsätzlicher Vorgaben über die Anlage des Fi - nanzvermögens; vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Bestimmungen; 2. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese kei - ne Ausgabe zur Folge hat; 3. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermö - gen in Finanzvermögen; vorbehalten bleibt die Entwidmung durch Aufhebung eines Erlasses im Kompetenzbereich des zuständigen Organs; 4. den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nach - trags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden des zuständigen Organs; 5. den Finanzplan; 6. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen; 7. die Bewilligung von Kreditübertragungen; 8. die Organisation des Rechnungswesens; 9. den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen; 10. die Beschaffung der Mittel; 11. die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens; 12. die Erstellung der Finanzstatistik.

Art. 74 Finanzkommission

1 Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzkommission richten sich nach den Bestimmungen der Artikel 105–107 sowie Art. 109 des Gemeinde - gesetzes 3 ) . 3) NG 171.1 26

Art. 75 Verwaltungseinheiten

1 Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kre - dite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten. 2 Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen einge - hen und Zahlungsanweisungen erstellen. Sie führen dazu die notwendi - gen Kontrollen. 8 Mittelbeschaffung und Mittelverwendung 8.1 Mittelbeschaffung

Art. 76 Gemeindesteuern

1. allgemein 1 Die Gemeinden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Steuern nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung erheben.

Art. 77 2. Steuerfuss

1 Ein einmal beschlossener Steuerfuss bleibt in Kraft, bis er neu festge - setzt wird; die Festsetzung des Steuerfusses ist jährlich auf die Ge - schäftsordnung der ordentlichen Herbst-Gemeindeversammlung zu set - zen. 2 Wenn der Steuerfuss geändert werden soll, ist die Änderung vor Be - ginn des Rechnungsjahres zur Abstimmung zu bringen.

Art. 78 3. Steuerrabatt für natürliche Personen

1 Für natürliche Personen können auf der Basis der beschlossenen Steuerfüsse Rabatte mit Wirkung für das folgende Jahr gewährt werden, wobei der Nettosteuerfuss auf höchstens zwei Stellen nach dem Kom - ma festzulegen ist. 2 Für diesen Beschluss ist die Herbst-Gemeindeversammlung abschlies - send zuständig. 3 Allfällige Vorfinanzierungen sind im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung in der Bilanz als Eigenkapital auszuweisen. 27

Art. 79 Gebühren

1 Die Gemeinden erheben für alle durch die kantonale Gesetzgebung umschriebenen Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide amtliche Kosten nach Massgabe der anwendbaren Tarife, sofern nicht die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist. 2 Die Ausnahmen gemäss Art. 8 des Gebührengesetzes 4 ) sind sinnge - mäss anwendbar. 3 Die Gemeinden können in ihrem autonomen Wirkungskreis durch Er - lass weitere Gebühren erheben.

Art. 80 Beiträge

1 Aufwendungen für Einrichtungen und Vorkehren, die nicht allen Gemeindeangehörigen im gleichen Masse zugutekommen, können nach Massgabe der Gesetzgebung ganz oder teilweise durch Beiträge der Begünstigten gedeckt werden.

Art. 81 Übrige Gemeindemittel

1 Den Gemeinden stehen alle weiteren Mittel zur Verfügung, die ihnen aufgrund der Gesetzgebung zustehen oder durch wirtschaftliche Tätig - keit zufliessen. 2 Für ihre im übertragenen Wirkungskreis gemachten Aufwendungen haben die Gemeinden nur dann einen Entschädigungsanspruch, wenn dies im Erlass, in welchem die Aufgabe der Gemeinde übertragen wird, ausdrücklich vorgesehen ist.

Art. 82 Fremde Mittel

1 Die Gemeinden können zur Deckung ihrer Finanzbedürfnisse Darle - hen und Anleihen aufnehmen. 8.2 Mittelverwendung

Art. 83 Grundsätze

1 Die Mittel der Gemeinde sind in Beachtung ihrer Zweckbestimmung nur für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben zu verwenden; überdies beschliessen. 4) NG 265.5 28
2 Die Gemeinden dürfen nur dann Bürgschaften und sonstige Garantien eingehen oder Darlehen gewähren, wenn dies durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung vorgesehen ist oder im direkten örtlichen Interesse der Gemeinde liegt.

Art. 84 Beschlussfassung

1 Sämtliche Aufwendungen der Gemeinden sind mit dem Budget oder durch besondere Vorlagen zu beschliessen; Art. 88 Ziff. 8–11 und

Art. 134 Ziff. 4–8 des Gemeindegesetzes 5

) bleiben vorbehalten.

Art. 85 Finanzkompetenz

1. Höhe der Ausgaben 1 Die Gemeindeordnung legt im Rahmen der Gesetzgebung fest, über welche einmalige Ausgaben und jährlich wiederkehrende Ausgaben der administrative Rat, und bei der ausserordentlichen Organisation der Ein - wohnerrat, frei bestimmen können, wobei die Höhe der Beträge nach der Art der Aufgabe abgestuft werden kann; die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass auch anderen Gemeindebehörden oder - kommissio - nen für ihren Aufgabenbereich eine beschränkte Finanzkompetenz zu - kommt. 2 Von der Finanzkompetenz darf nicht Gebrauch gemacht werden, wenn die Stimmberechtigten beziehungsweise der Einwohnerrat gegenteilig entschieden haben. 3 Wo das Budget für bestimmte Aufgaben Mittel bereitstellt, ist der administrative Rat beziehungsweise der Einwohnerrat an die Finanz - kompetenz gemäss Abs. 1 nicht gebunden.

Art. 86 2. Zuständigkeit

1 Soweit das Budget oder der Kreditbeschluss die Zuständigkeit über die Verwendung der Mittel im Einzelnen nicht festlegt, entscheidet unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen der administrative Rat. 5) NG 171.1 29
9 Aufsicht, Rechtsmittel

Art. 87 Finanzaufsicht

1 Sind die Finanzbeschlüsse oder die Vermögensverwaltung einer Gemeinde mit den Bestimmungen dieses Gesetzes unvereinbar, kann der Regierungsrat die in Art. 207–211 des Gemeindegesetzes 6 ) vorge - sehenen Massnahmen vorkehren. 2 Ebenso ist er zum Eingreifen berechtigt, wenn durch einen Gemeinde - beschluss erhebliche Vermögenswerte gefährdet werden.

Art. 88 * Rechtsmittel

1 Die Zulässigkeit der Einreichung von Rechtsmitteln und das Rechts - mittelverfahren richten sich nach dem Gemeindegesetz 7 ) und dem Ver - waltungsrechtspflegegesetz 8 ) . 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 89 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.

Art. 90 Neubewertung der Bilanz

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Neubewertung des Fi - nanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungs - posten vorgenommen. 2 Aufwertungsgewinne werden im Eigenkapital als „Neubewertungsre - serve Finanzvermögen“ passiviert. Diese Neubewertungsreserve ist in der Regel zweckgebunden für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wert - berichtigungen auf Positionen des Finanzvermögens. 1 Die Gemeinden setzen die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend die Rechnungslegung binnen vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um. 6) NG 171.1 7) NG 171.1 8) NG 265.1 30

Art. 91a * Finanzpolitische Reserven

1 Die in der Bilanz per 31. Dezember 2014 enthaltenen kumulierten, zu - sätzlichen Abschreibungen im Verwaltungsvermögen sind als finanzpoli - tische Reserven in das Eigenkapital der Gemeinden zu übertragen.

Art. 92 Änderung des Gemeindegesetzes

1 Das Gesetz vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) 9 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 93 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

1 Das Gesetz vom 17. April 2002 über den direkten Finanzausgleich (Fi - nanzausgleichsgesetz) 10 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 94 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft. 9) NG 171.1 10) NG 512.1 31
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.10.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung A 2009, 1853, A 2010, 71 11.06.2014 01.01.2015 Art. 11 Abs. 2 geändert A 2014; 1115, 1578 11.06.2014 01.01.2015 Art. 25 Abs. 2 geändert A 2014; 1115, 1578 11.06.2014 01.01.2015 Art. 25 Abs. 3 geändert A 2014; 1115, 1578 11.06.2014 01.01.2015 Art. 25 Abs. 4 geändert A 2014; 1115, 1578 11.06.2014 01.01.2015 Art. 25 Abs. 5 geändert A 2014; 1115, 1578 11.06.2014 01.01.2015 Art. 35 totalrevidiert A 2014; 1115, 1578 11.06.2014 01.01.2015 Art. 53 Abs. 6 geändert A 2014; 1115, 1578 11.06.2014 01.01.2015 Art. 55 totalrevidiert A 2014; 1115, 1578 11.06.2014 01.01.2015 Art. 56 aufgehoben A 2014; 1115, 1578 11.06.2014 01.01.2015 Art. 91a eingefügt A 2014; 1115, 1578 27.05.2015 01.01.2016 Art. 88 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 32
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.10.2009 01.01.2010 Erstfassung A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 11 Abs. 2 11.06.2014

01.01.2015 geändert A 2014; 1115, 1578

Art. 25 Abs. 2 11.06.2014

01.01.2015 geändert A 2014; 1115, 1578

Art. 25 Abs. 3 11.06.2014

01.01.2015 geändert A 2014; 1115, 1578

Art. 25 Abs. 4 11.06.2014

01.01.2015 geändert A 2014; 1115, 1578

Art. 25 Abs. 5 11.06.2014

01.01.2015 geändert A 2014; 1115, 1578

Art. 35 11.06.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014; 1115, 1578

Art. 53 Abs. 6 11.06.2014

01.01.2015 geändert A 2014; 1115, 1578

Art. 55 11.06.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014; 1115, 1578

Art. 56 11.06.2014

01.01.2015 aufgehoben A 2014; 1115, 1578

Art. 88 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

Art. 91a 11.06.2014

01.01.2015 eingefügt A 2014; 1115, 1578 33
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