VERORDNUNG über das Skilehrer- und Bergführerwesen (70.2321)
CH - UR

VERORDNUNG über das Skilehrer- und Bergführerwesen

1 VERORDNUNG über das Skilehrer- und Bergführerwesen (LRB vom 12. Dezember 1979; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 31 Bundesverfassung und Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 29 Absatz 2 sowie Artikel 59 Buchstabe e Kantonsverfassung, beschliesst: A. Allgemeines

Artikel 1 Aufsicht, Vollz

ug
1 Das Skilehrer- und Bergführerwesen sowie diesen verwandte Berufsarten unterstehen der Oberaufsicht des Regierungsrates.
2 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsvorschriften.
3 Der zuständigen Direktion obliegt der Vollzug der Verordnung und der Ausführungsvorschriften.

Artikel 2 Beratende Or

gane
1 Als beratende Organe wählt der Regierungsrat je eine fünfgliedrige Kom- mission für das Skilehrer- und Bergführerwesen. Dabei werden nach Mög- lichkeit die am Skilehrer- und Bergführerwesen interessierten Organisatio- nen berücksichtigt.
2 Den Kommissionen obliegt die Beratung der zuständigen Direktion in Fra- gen des Ski- und Bergsteigerwesens, die Organisation von einschlägigen Kursen und Tagungen sowie die Durchführung von Kontrollen im Auftrag der zuständigen Direktion.

Artikel 3 Patentpflicht

1 Der Patentpflicht unterliegt: a) die entgeltliche Ausübung des Bergführer- oder Skilehrerberufes im Kan- ton Uri sowie eines Lehrers anderer Skisportarten; b) der Betrieb einer Ski- oder Be rgsteigerschule im Kanton Uri.
2 Wer kein Patent beziehungsweise keine entsprechende Bewilligung be- sitzt, darf insbesondere nicht: a) sich als Bergführer oder Skilehrer ausgeben;
2 b) gegen Entgelt Tourenführungen übernehmen oder Skiunterricht erteilen.
3 Die Erteilung und der Entzug des Patentes sind Sache der zuständigen Di- rektion.
4 Die Voraussetzungen für die Patenterteilung, die Gültigkeitsdauer und der Patententzug werden in den Ausführungsvorschriften festgelegt.

Artikel 4 Ausserkanton

ale Patente Die zuständige Direktion kann ausserkantonale Patente anerkennen, sofern diese Kantone Gegenrecht halten und an den Patenterwerb ähnliche Anfor- derungen stellen.

Artikel 5 Patentfreie Tätigkeit

Sofern keine g ewerbsmässige Ausübung erfolgt, bedürfen keines Patentes: a) Lehrer für den Skiunterricht an den Schulen im Zusammenhang mit dem Schulunterricht; b) Leiter von «Jugend+Sport» für die Tätigkeit innerhalb der Organisation; c) Leiter von Kursen, welche von Skiclubs, SAC sowie andern Vereinigun- gen oder Firmen für ihre Mitglieder beziehungsweise Mitarbeiter veran- staltet werden.

Artikel 6 Vorübergehen

de Tätigkeit
1 Skilehrer oder Bergführer, die kein vom Kanton Uri anerkanntes Skilehrer- beziehungsweise Skiinstruktorenbrevet oder Bergführerpatent besitzen, dür- fen vorübergehend mit Personen, die sie in den Kanton begleitet haben, ge- gen Entgelt Touren ausführen oder Skiunterricht erteilen.
2 Dauert die Skilehrer- oder Bergführertätigkeit länger als zwei Wochen, so bedarf es hierzu einer Bewilligung der zuständigen Direktion.

Artikel 7 Versicherungs

pflicht
1 Jeder Skilehrer und Bergführer ist verpflichtet, sich gegen Unfall und Haft- pflicht ausreichend zu versichern.
2 Gegen Haftpflicht haben sich auch die Ski- und Bergsteigerschulen zu ver- sichern.

Artikel 8 Hilfeleistung b

ei Unglücksfällen Die patentierten Skilehrer und Bergführer sind entsprechend den techni- schen Möglichkeiten zu Hilfeleistungen bei Unglücksfällen im Berg- und Ski- gebiet verpflichtet.
3 B. Skilehre r

Artikel 9 Rechte und Pf

lichten
1 Das kantonale Skilehrerpatent berechtigt den Patentinhaber zur entgeltli- chen Erteilung von Skiunterricht.
2 Der Skilehrer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Gletscher- oder Gebirgs- touren zu führen; die zuständige Direktion kann derartige Touren mit den notwendigen Auflagen z. B. Besuch von Fortbildungskursen auch für Skileh- rer freigeben.
3 Der Skilehrer hat für die Sicherheit der Schüler zu sorgen.

Artikel 10 Wiederholung

skurse
1 Die Inhaber des Skilehrerpatentes sind verpflichtet, die periodischen Fort- bildungskurse zu absolvieren.
2 Kurse des Schweizerischen Skischulverbandes sowie Wiederholungskur- se des Schweizerischen Interverbandes für Skilauf kommen den kantonalen Wiederholungskursen gleich und werden anerkannt.
3 Die zuständige Direktion kann nach Begutachtung durch die Skikommissi- on in besonderen Fällen von der Absolvierung des Wiederholungskurses dispensieren. C. Ber gführer

Artikel 11 Rechte und Pf

lichten
1 Der Bergführer ist berechtigt, Touristen und Skifahrer gewerbsmässig auf Berg- und Skitouren auch ausserhalb der üblichen Touren sowie auf Gipfel- und Gletschertouren zu führen.
2 Der Bergführer hat für die Sicherheit seiner Gäste zu sorgen.
3 Er ist berechtigt, insbesondere in folgenden Fällen vom Vertrag zurückzu- treten: a) wenn der Tourist sich in grober Weise unvorsichtig benimmt; b) wenn der Tourist übertriebene Anforderungen stellt; c) wenn der Tourist begründeten Weisungen des Führers keine Folge lei- stet.
4 Der Führer darf sich jedoch von seinem Touristen erst trennen, wenn sich für diesen daraus keine Gefahr ergibt.
5 Die Bergführervereinigung legt einen Konventionaltarif fest, der vom Re- gierungsrat allgemeinverbindlich erklärt werden kann.
4

Artikel 12 Fortbildungskurse

Die zuständig e Direktion kann auf Antrag der Bergführerkommission den Besuch von Fortbildungs- oder Rettungskursen verfügen. D. S ki- und Bergsteigerschulen
Artikel 13
1 Die Bewilligung zum Betrieb einer Skischule wird, nach Anhören der kan- tonalen Skikommission an Personen oder Organisationen erteilt, die bezie- hungsweise deren Verantwortliche im Besitze des Skilehrerpatentes und des schweizerischen Skischulleiterpatentes sind und die für die einwandfreie Führung der Skischule Gewähr bieten.
2 Die Skischule hat die Lehrkräfte zu bezeichnen, die in ihrer Schule für den Unterricht vorgesehen sind. Diese Lehrkräfte müssen im Besitze des kanto- nalen Skilehrerpatentes sein.
3 Skischulen können bei Mangel an patentierten Skilehrern zeitlich befristet qualifizierte Skifahrer als Hilfsskilehrer mit beschränktem Aufgabenbereich anstellen. Aufsicht und Kontrolle dieser Hilfsskilehrer obliegen der Skischul- leitung.
4 Die zuständige Direktion kann unter bestimmten Auflagen und zeitlich be- fristet Skischulen bewilligen, die nicht vollumfänglich den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 entsprechen.

Artikel 14 Bergsteigersc

hulen Die für Skischulen aufgestellten Vorschriften gelten sinngemäss auch für Bergsteigerschulen. E. Rettungs wesen

Artikel 15 Alpiner Rettun

gsdienst Der Regierungsrat regelt die Organisation des alpinen Rettungsdienstes im Kanton Uri. F. S traf- und Schlussbestimmungen

Artikel 16 Strafen und Administrativma

ssnahmen
1 Übertretungen dieser Verordnung der Ausführungsbestimmungen oder der allgemeinverbindlichen Tarifordnung werden mit Busse bis Fr. 500.— geahndet.
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2 Ungeachtet der strafrechtlichen Verfolgung ist im Übertretungsfalle und bei nicht ordnungsgemässer Berufsausübung die zuständige Direktion ermäch- tigt, folgende Massnahmen zu verfügen: a) Erteilung eines Verweises; b) zeitweilige Sperrung des Patentes oder der Bewilligung; c) Entzug des Patentes oder der Bewilligung.

Artikel 17 Rechtsbehelf

Besch werden gegen Bergführer oder Skilehrer sind an die zuständige Direk- tion zu richten. Diese entscheidet nach durchgeführter Untersuchung und Anhörung der Ski- beziehungsweise Bergführerkommission. Dem Anzeiger stehen keine Parteirechte zu.

Artikel 18 Rechtsmittel

Gegen alle Entscheide der zuständigen Direktion kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

Artikel 19 Gebühren

Die Gebühren und Patenttaxen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Verordnung erhoben werden, richten sich nach der Gebühren- verordnung des Landrates und nach deren Ausführungserlassen. 1

Artikel 20 Inkrafttreten

1 Die Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Das Inkrafttreten wird durch den Regierungsrat festgesetzt 2 .
3 Die Aufhebung des Reglementes für die Skilehrer im Kanton Uri vom
18. Dezember 1937 und des Reglementes für Bergführer und Führeranwär- ter im Kanton Uri vom 14. Juni 1973 wird vom Regierungsrat festgelegt. Altdorf, 12. Dezember 1979 Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Josef Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim ___________
1 Fassung gemäss Art. 22 Ziff. 19 Gebührenverordnung (RB 3.2512)
2 Inkraftsetzung durch RRB vom 2.2.1981 auf den 1.3.1981
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