VERORDNUNG über das Skilehrer- und Bergführerwesen
                            1  VERORDNUNG  über das Skilehrer- und Bergführerwesen  (LRB vom 12. Dezember 1979; Stand am 1. Januar 2007)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 31 Bundesverfassung und Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe  d, Artikel 29 Absatz 2 sowie Artikel 59 Buchstabe e Kantonsverfassung,  beschliesst:  A.  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Aufsicht, Vollz
                            ug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Skilehrer- und Bergführerwesen sowie diesen verwandte Berufsarten  unterstehen der Oberaufsicht des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  zuständigen  Direktion  obliegt  der  Vollzug  der  Verordnung  und  der  Ausführungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Beratende Or
                            gane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  beratende  Organe  wählt  der  Regierungsrat  je  eine  fünfgliedrige  Kom-  mission  für  das  Skilehrer-  und  Bergführerwesen.  Dabei  werden  nach  Mög-  lichkeit  die  am  Skilehrer-  und  Bergführerwesen  interessierten  Organisatio-  nen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Kommissionen obliegt die Beratung der zuständigen Direktion in Fra-  gen  des  Ski-  und  Bergsteigerwesens,  die  Organisation  von  einschlägigen  Kursen  und  Tagungen  sowie  die  Durchführung  von  Kontrollen  im  Auftrag  der zuständigen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Patentpflicht
                            1  Der Patentpflicht unterliegt:  a)  die entgeltliche Ausübung des Bergführer- oder Skilehrerberufes im Kan-  ton Uri sowie eines Lehrers anderer Skisportarten;  b)  der Betrieb einer Ski- oder Be  rgsteigerschule im Kanton Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  kein  Patent  beziehungsweise  keine  entsprechende  Bewilligung  be-  sitzt, darf insbesondere nicht:  a)  sich als Bergführer oder Skilehrer ausgeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)  gegen Entgelt Tourenführungen übernehmen oder Skiunterricht erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erteilung und der Entzug des Patentes sind Sache der zuständigen Di-  rektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Voraussetzungen für die Patenterteilung, die Gültigkeitsdauer und der  Patententzug werden in den Ausführungsvorschriften festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Ausserkanton
                            ale Patente  Die zuständige Direktion kann ausserkantonale Patente anerkennen, sofern  diese Kantone Gegenrecht halten und an den Patenterwerb ähnliche Anfor-  derungen stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Patentfreie Tätigkeit
                            Sofern keine g  ewerbsmässige Ausübung erfolgt, bedürfen keines Patentes:  a)  Lehrer für den Skiunterricht an den Schulen im Zusammenhang mit dem  Schulunterricht;  b)  Leiter von «Jugend+Sport» für die Tätigkeit innerhalb der Organisation;  c)  Leiter von Kursen, welche von Skiclubs, SAC sowie andern Vereinigun-  gen  oder  Firmen  für  ihre  Mitglieder  beziehungsweise  Mitarbeiter  veran-  staltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Vorübergehen
                            de Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Skilehrer oder Bergführer, die kein vom Kanton Uri anerkanntes Skilehrer-  beziehungsweise Skiinstruktorenbrevet oder Bergführerpatent besitzen, dür-  fen vorübergehend mit Personen, die sie in den Kanton begleitet haben, ge-  gen Entgelt Touren ausführen oder Skiunterricht erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dauert die Skilehrer- oder Bergführertätigkeit länger als zwei Wochen, so  bedarf es hierzu einer Bewilligung der zuständigen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Versicherungs
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Skilehrer und Bergführer ist verpflichtet, sich gegen Unfall und Haft-  pflicht ausreichend zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Haftpflicht haben sich auch die Ski- und Bergsteigerschulen zu ver-  sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Hilfeleistung b
                            ei Unglücksfällen  Die  patentierten  Skilehrer  und  Bergführer  sind  entsprechend  den  techni-  schen Möglichkeiten zu Hilfeleistungen bei Unglücksfällen im Berg- und Ski-  gebiet verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  B.  Skilehre  r
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Rechte und Pf
                            lichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  kantonale  Skilehrerpatent  berechtigt  den  Patentinhaber  zur  entgeltli-  chen Erteilung von Skiunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Skilehrer  ist  grundsätzlich  nicht  berechtigt,  Gletscher-  oder  Gebirgs-  touren  zu  führen;  die  zuständige  Direktion  kann  derartige  Touren  mit  den  notwendigen Auflagen z. B. Besuch von Fortbildungskursen auch für Skileh-  rer freigeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Skilehrer hat für die Sicherheit der Schüler zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Wiederholung
                            skurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inhaber des Skilehrerpatentes sind verpflichtet, die periodischen Fort-  bildungskurse zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kurse  des  Schweizerischen  Skischulverbandes  sowie  Wiederholungskur-  se des Schweizerischen Interverbandes für Skilauf kommen den kantonalen  Wiederholungskursen gleich und werden anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Direktion kann nach Begutachtung durch die Skikommissi-  on  in  besonderen  Fällen  von  der  Absolvierung  des  Wiederholungskurses  dispensieren.  C.  Ber  gführer
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Rechte und Pf
                            lichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bergführer ist berechtigt, Touristen und Skifahrer gewerbsmässig auf  Berg- und Skitouren auch ausserhalb der üblichen Touren sowie auf Gipfel-  und Gletschertouren zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bergführer hat für die Sicherheit seiner Gäste zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist berechtigt, insbesondere in folgenden Fällen vom Vertrag zurückzu-  treten:  a)  wenn der Tourist sich in grober Weise unvorsichtig benimmt;  b)  wenn der Tourist übertriebene Anforderungen stellt;  c)   wenn  der  Tourist  begründeten  Weisungen  des  Führers  keine  Folge  lei-  stet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Führer darf sich jedoch von seinem Touristen erst trennen, wenn sich  für diesen daraus keine Gefahr ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Bergführervereinigung  legt  einen  Konventionaltarif  fest,  der  vom  Re-  gierungsrat allgemeinverbindlich erklärt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Fortbildungskurse
                            Die  zuständig  e  Direktion  kann  auf  Antrag  der  Bergführerkommission  den  Besuch von Fortbildungs- oder Rettungskursen verfügen.  D.  S  ki- und Bergsteigerschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligung zum Betrieb einer Skischule wird, nach Anhören der kan-  tonalen  Skikommission  an  Personen  oder  Organisationen  erteilt,  die  bezie-  hungsweise  deren  Verantwortliche  im  Besitze  des  Skilehrerpatentes  und  des    schweizerischen    Skischulleiterpatentes    sind    und    die    für    die  einwandfreie Führung der Skischule Gewähr bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Skischule hat die Lehrkräfte zu bezeichnen, die in ihrer Schule für den  Unterricht vorgesehen sind. Diese Lehrkräfte müssen im Besitze des kanto-  nalen Skilehrerpatentes sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Skischulen können bei Mangel an patentierten Skilehrern zeitlich befristet  qualifizierte  Skifahrer  als  Hilfsskilehrer  mit  beschränktem  Aufgabenbereich  anstellen. Aufsicht und Kontrolle dieser Hilfsskilehrer obliegen der Skischul-  leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Direktion kann unter bestimmten Auflagen und zeitlich be-  fristet  Skischulen  bewilligen,  die  nicht  vollumfänglich  den  Voraussetzungen  gemäss Absatz 1 entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Bergsteigersc
                            hulen  Die  für  Skischulen  aufgestellten  Vorschriften  gelten  sinngemäss  auch  für  Bergsteigerschulen.  E.  Rettungs  wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Alpiner Rettun
                            gsdienst  Der Regierungsrat regelt die Organisation des alpinen Rettungsdienstes im  Kanton Uri.  F.  S  traf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Strafen und Administrativma
                            ssnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Übertretungen dieser Verordnung der Ausführungsbestimmungen oder der  allgemeinverbindlichen   Tarifordnung   werden   mit   Busse   bis   Fr.   500.—  geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ungeachtet der strafrechtlichen Verfolgung ist im Übertretungsfalle und bei  nicht ordnungsgemässer Berufsausübung die zuständige Direktion ermäch-  tigt, folgende Massnahmen zu verfügen:  a)  Erteilung eines Verweises;  b)  zeitweilige Sperrung des Patentes oder der Bewilligung;  c)  Entzug des Patentes oder der Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Rechtsbehelf
                            Besch  werden gegen Bergführer oder Skilehrer sind an die zuständige Direk-  tion  zu  richten.  Diese  entscheidet  nach  durchgeführter  Untersuchung  und  Anhörung  der  Ski-  beziehungsweise  Bergführerkommission.  Dem  Anzeiger  stehen keine Parteirechte zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Rechtsmittel
                            Gegen  alle  Entscheide  der  zuständigen    Direktion  kann  innert  10  Tagen  beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Gebühren
                            Die  Gebühren    und  Patenttaxen,  die  im  Zusammenhang  mit  dem  Vollzug  dieser  Verordnung  erhoben  werden,  richten  sich  nach  der  Gebühren-  verordnung des Landrates und nach deren Ausführungserlassen.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkrafttreten wird durch den Regierungsrat festgesetzt  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Aufhebung  des  Reglementes  für  die  Skilehrer  im  Kanton  Uri  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Dezember 1937 und des Reglementes für Bergführer und Führeranwär-  ter im Kanton Uri vom 14. Juni 1973 wird vom Regierungsrat festgelegt.  Altdorf, 12. Dezember 1979  Im Namen des Landrates des Kantons Uri  Der Präsident: Josef Baumann  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss Art. 22 Ziff. 19 Gebührenverordnung (RB 3.2512)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Inkraftsetzung durch RRB vom 2.2.1981 auf den 1.3.1981