Kantonale Lebensmittelverordnung
                            Kantonale Lebensmittelverordnung (KLMV)  (vom 17.  November  2010  1  ; Stand am 1.  Januar  2011)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  39 des Bundesgesetzes vom 9.  Oktober  1992 über  Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)  2   und  auf Artikel  90 Absatz  2 der Verfassung des Kantons Uri  3  ,  beschliesst
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht über Lebensmittel und  Gebrauchsgegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Vorschriften des Konkordats betreffend das Laboratorium der  Urkantone (Konkordat)  4   und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Aufsicht
                            1  Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Lebensmittelgesetzge  -  bung, soweit nicht die Aufsichtskommission nach dem Konkordat  5   zuständig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  6   nimmt diese Aufsicht für den Regierungsrat  wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Laboratorium der Urkantone
                            Das Laboratorium der Urkantone (Laboratorium) vollzieht die eidgenössi  -  sche und kantonale Lebensmittelgesetzgebung, soweit das Konkordat  7   und  diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 26.  November  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 817.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 30.2315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 30.2315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (ORR; RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 30.2315  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker, Personal
                            1  Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker leitet den Vollzug der  Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht die Kantonstierärztin oder der  Kantonstierarzt zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kantons  -  tierärztin oder der Kantonstierarzt koordinieren den Vollzug. Bei Kompetenz  -  streitigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Laboratoriums der  Urkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen und nach den Vorschriften des Konkordats  8   stellt die Betriebs  -  leitung des Laboratoriums das Personal an, das erforderlich ist, um ihre  Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Lebensmittelinspek  -  torinnen und Lebensmittelinspektoren sowie die Lebensmittel  -  kontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Lebensmittelkontrollen
                            1  Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmittel  -  kontrollen durch. Dabei haben sie namentlich die damit verbundenen Mass  -  nahmen und Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und Zertifikate  auszustellen für Produkte, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, und  die Öffentlichkeit über allfällige Gesundheitsgefährdungen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck können sie Personalien feststellen, Behältnisse, Räume,  Fahrzeuge und dergleichen kontrollieren sowie Lebensmittel und Gegen  -  stände sicherstellen und beschlagnahmen. Sie können polizeiliche Hilfe  beanspruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Vergütungen
                            1  Wird bei Lebensmittelkontrollen eine Probe nicht beanstandet, kann der  Eigentümer oder die Eigentümerin die Vergütung ihres Wertes verlangen,  sofern die Probe wenigstens einen vom Bundesrat festgelegten Mindestwert  erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergütungsansprüche sind innert zwanzig Tagen seit der Zustellung des  Untersuchungsberichts beim Laboratorium der Urkantone zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 30.2315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Meldepflicht der Patent- und Bewilligungsbehörden
                            Die zuständigen Behörden melden dem Laboratorium der Urkantone:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Patente und Bewilligungen nach dem Gastwirtschaftsgesetz  9  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bewilligungen für Neu- und Umbauten von Betrieben, deren Tätigkeiten  dem Lebensmittelrecht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Verwaltungsrechtspflege
                            1  Gegen Verfügungen der Kontrollorgane kann innert fünf Tagen seit der  Zustellung der Verfügung bei der Kantonschemikerin oder dem Kantonsche  -  miker Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einspracheentscheide können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zustän  -  digen Direktion  10   angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der  Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  11  , soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Strafrechtspflege
                            Die Strafrechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizeri  -  schen Strafprozessordnung  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Gebühren
                            1  Die Gebühren für die Lebensmittelkontrollen richten sich nach den Bestim  -  mungen, die die Aufsichtskommission im Rahmen des Konkordats  13   erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen richten sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung  14   und  dem Gebührenreglement  15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die kantonale Lebensmittelverordnung vom 11.  Februar  1998   wird aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 70.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (ORR; RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR 312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 30.2315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   RB 30.2311  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2011 in Kraft.  Im Namen des Landrats:  Der Präsident: Thomas Arnold  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
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