Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (161.1)
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Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden

Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden * (Behördengesetz, BehG) vom 25. April 1971 (Stand 1. August 2017) Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diesem Gesetz sind, soweit die übrige Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt, die Mitglieder sämtlicher kantonaler und kommunaler Behörden und Kommissionen sowie der Verwaltungsbehörden von selb - ständigen Anstalten unterstellt. 2 In diesem Gesetz wird, wo nicht etwas anderes bestimmt ist, für alle gemäss Abs. 1 unterstellten Personen die Bezeichnung «Behörde» ver - wendet. 2 Wahlvoraussetzungen

Art. 2 Wahlfähigkeit

1 ) 1. Grundsatz 1 Wahlfähig als Mitglieder von Behörden sind Schweizer und Schweize - rinnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und denen nicht durch die Gesetzgebung die Wahlfähigkeit entzogen ist. 1) Redaktionelle Fassung gemäss Gesetzbuchkommissionsbeschluss vom 12. Januar 1983, A 1983, 43 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 3 2. Wohnsitz

1 Wahlfähig als Mitglieder von allen durch kantonale Instanzen zu wäh - lenden Behörden sind Personen, die im Zeitpunkt der Wahl im Kanton rechtlich niedergelassen sind. 2 Wahlfähig als Mitglieder von allen durch kommunale Instanzen zu wählenden Behörden sind Personen, die im Zeitpunkt der Wahl in der betreffenden Gemeinde rechtlich niedergelassen sind. 3 Für Personen, die infolge Wohnsitzwechsels die Wahlfähigkeit verlie - ren, ist die Ersatzwahl in der Regel beim nächsten Zusammentritt der Wahlbehörde vorzunehmen. 4 Die Wahlfähigkeit in eine kantonale oder kommunale Kommission so - wie in eine Verwaltungskommission einer selbstständigen Anstalt ist nicht vom Wohnsitzerfordernis abhängig. *

Art. 4 * Unvereinbarkeit

1. in der Person 1 Die Ausschliessungsgründe aufgrund der Unvereinbarkeit in der Per - son richten sich nach Art. 48 der Kantonsverfassung. 2 Der auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhende Ausschliessungsgrund bleibt auch nach deren Auflösung bestehen. 3 Personen dürfen nicht zur Wahl vorgeschlagen werden, wenn gegen sie aufgrund der Unvereinbarkeit mit einer bereits gewählten Person, deren Amtsdauer nicht abgelaufen ist, ein Ausschliessungsgrund vor - liegt. 4 Werden durch geheime Wahl für die gleiche Amtsdauer Personen gewählt, gegen die ein Ausschliessungsgrund aufgrund der Unverein - barkeit in der Person besteht, entscheidet über den gebotenen Rücktritt das Los. 5 Die Losziehung und eine allfällige Ersatzwahl sind möglichst bald vor - zunehmen. Das Los ist durch das Präsidium des kantonalen bezie - hungsweise kommunalen Abstimmungsbüros zu ziehen.

Art. 5 * 2. mit dem Amt

a. Gründe 1 Die Unvereinbarkeit mit dem Amt besteht gemäss Art. 41 der Kantons - verfassung und den folgenden Bestimmungen. 2
2 Die Mitglieder der Schlichtungsbehörde und der Staatsanwaltschaft dürfen weder dem Kantonsgericht, dem Obergericht, dem Landrat noch dem Regierungsrat angehören. 3 Vollamtliche kommunale Angestellte dürfen nicht dem administrativen Rat der betreffenden Gemeinde angehören; Art. 89 Abs. 2 der Kantons - verfassung bleibt vorbehalten. 4 Die Richterinnen und Richter dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor dem Gericht vertreten, dem sie angehören. 5 Die vollamtlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten dür - fen kein anderes Amt bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit aus - üben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Ver - waltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftli - chen Unternehmens tätig sein. Die Justizkommission des Landrates kann ihnen gestatten, eine Nebenbeschäftigung ohne Erwerbszweck auszuüben, wenn die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts dadurch nicht beein - trächtigt werden. 6 Die Unvereinbarkeit mit dem Amt des Regierungsrates richtet sich im Weiteren nach Art. 22 des Regierungsratsgesetzes.

Art. 6 * b. Behebung

1 Die Unvereinbarkeit mit dem Amt gemäss Art. 5 Abs. 1–3 kann durch Wahlablehnung oder durch Rücktritt behoben werden. 2 Die Wahlablehnung ist durch die vorgeschlagene Person umgehend zu erklären, sobald sie vom Wahlvorschlag Kenntnis erhält. 3 Der Rücktritt ist sofort zu vollziehen; die Ersatzwahl ist beim nächsten Zusammentreffen der Wahlbehörde vorzunehmen.

Art. 7 Amtszwang

1. Pflicht zur Amtsübernahme 1 Jeder wahlfähige Aktivbürger ist verpflichtet, das ihm verfassungsge - mäss übertragene Amt für eine Amtsdauer zu übernehmen, soweit es sich um ein Nebenamt handelt. 3
2 Sofern ein Behördenmitglied die Wahl angenommen oder die neue Amtsdauer angetreten hat, ist es unter Vorbehalt von Art. 6 verpflichtet, das übertragene Amt während der ganzen Amtsdauer auszuüben. Für die Genehmigung des vorzeitigen Rücktritts ist die Wahlbehörde zustän - dig; für die Genehmigung des vorzeitigen Rücktritts von Mitgliedern des Landrates, des Regierungsrates, der Abordnung in den Ständerat, des Obergerichts, des Kantonsgerichts oder des Verwaltungsgerichts ist der Landrat zuständig. *

Art. 8 2. Wahlablehnung

a) Voraussetzungen 1 Die Annahme der Wahl in ein Amt, für das Amtszwang besteht, kön - nen unter Vorbehalt der weitern Gesetzgebung ablehnen: 1. wer das 60. Altersjahr zurückgelegt hat; 2. wer wegen Krankheit oder wegen eines Gebrechens ausserstan - de ist, die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes auszu - üben; 3. wer im Zeitpunkt der Wahl schon einer andern Behörde angehört oder vor der Wahl gesamthaft während mindestens drei Amtsdau - ern einer oder verschiedenen Behörden angehört hat; die Zuge - hörigkeit zu Kommissionen bildet keinen Ablehnungsgrund; 4. * die Landschreiberin oder der Landschreiber, die Landratssekretä - rin oder der Landratssekretär, die Angehörigen des Polizeikorps und die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber der Politischen Gemeinden. 2 Die Wahl durch eine kantonale beziehungsweise kommunale Instanz kann ferner ablehnen, wer bereits einmal durch den Regierungsrat be - ziehungsweise einen administrativen Rat wegen Verweigerung der Amtsausübung gebüsst wurde. 3 Der Regierungsrat beziehungsweise der administrative Rat ist befugt, die Wahlablehnung auch aus andern wichtigen Gründen gutzuheissen.

Art. 9 b) Erklärung

1 Die Wahlablehnung ist nach erfolgter Kenntnisnahme des Wahlvor - schlages beziehungsweise der Wahl sofort zu erklären. 2 Die Erklärung nach erfolgter Wahl hat schriftlich zu erfolgen: 1. beim Regierungsrat, wenn es sich um ein Amt handelt, das durch eine kantonale Instanz besetzt wird; 2. beim administrativen Rat, wenn es sich um ein Amt handelt, das durch eine kommunale Instanz besetzt wird. 4
3 Solange über eine Wahlablehnung nicht endgültig entschieden ist, hat sich der Gewählte der Amtsausübung zu enthalten.

Art. 10 c) Entscheid

1 Der Regierungsrat beziehungsweise der administrative Rat entschei - det über Gutheissung oder Abweisung der Wahlablehnung. 2 Bei Abweisung der Wahlablehnung ist im Entscheid die Busse festzu - setzen, die vom Gewählten bezahlt werden muss, falls er die Amtsaus - übung verweigert.

Art. 11 d) Rekurs

1 Die Abweisung einer Wahlablehnung kann binnen zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 12 e) Bussen

1 Für die Verweigerung der Amtsausübung sind durch die zuständigen Behörden im Rahmen des folgenden Tarifes Bussen festzusetzen: 1. für die Mitgliedschaft in einer Behörde, die durch eine kantonale Instanz besetzt wird, Fr. 1'000.– bis Fr. 5'000.–; 2. für die Mitgliedschaft in einer Kommission, die durch eine kanto - nale Instanz besetzt wird, Fr. 200.– bis Fr. 1'000.–; 3. für die Mitgliedschaft in einer Behörde, die durch eine kommunale Instanz besetzt wird, Fr. 500.– bis Fr. 2'500.–; 4. * für die Mitgliedschaft in einer Kommission, die durch eine kommu - nale Instanz besetzt wird, Fr. 100.– bis Fr. 500.–. 2 Die Bussen fallen in die Staatskasse beziehungsweise in die betreffen - de Gemeindekasse. 5
3 Zugehörigkeit zu einer Behörde

Art. 13 Wahl

1. Zeitpunkt 1 Die Wahlen sind wie folgt vorzunehmen: 1. * in den Landrat gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verhältniswahl des Landrates 2 ) und in die administrativen Räte der Gemeinden gemäss den Bestimmungen des Gemeinde - gesetzes 3 ) ; 2. * in den Regierungsrat und in den Ständerat gemäss den Bestim - mungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes 4 ) ; 2a. * in das Obergericht, das Kantonsgericht und das Verwaltungsge - richt im zweiten Jahr nach der Neuwahl des Landrates; die Amts - periode beginnt am 1. Juli nach der Wahl; 3. * in die vom Landrat zu wählenden Behörden und in die Verwal - tungsbehörden der selbständigen kantonalen Anstalten an der konstituierenden Sitzung des Landrates; 4. in die ständigen kantonalen und kommunalen Kommissionen zu Beginn jeder neuen Amtsdauer; sofern die administrativen Räte gemäss Art. 76 Ziff. 2 der Kantonsverfassung je zur Hälfte erneu - ert werden, können die von diesen vorzunehmenden Wahlen in kommunale Kommissionen auf zwei Jahre erfolgen; 5. in die nichtständigen kantonalen und kommunalen Kommissionen zu jedem beliebigen Zeitpunkt. 2 Ersatzwahlen können bei jedem ordentlichen oder ausserordentlichen Zusammentritt der Wahlbehörde vorgenommen werden.

Art. 14 2. Mehrheitswahl, Verhältniswahl

1 Die Wahlen sind als Mehrheitswahlen durchzuführen, soweit durch das Gesetz nicht die Verhältniswahl eingeführt wird.

Art. 15 Verfahren

1 Bei Erneuerungswahlen von Behörden sind die verbleibenden Mitglie - der in der Reihenfolge ihres Wahlalters zur Wahl zu bringen; die Ersatz - wahl für zurücktretende Mitglieder wird anschliessend vorgenommen. 2) NG 132.1 3) NG 171.1 4) NG 132.2 6
2 Werden für eine Wahl drei oder mehr Vorschläge gemacht, fällt bei je - dem Wahlgang jener Kandidat aus der Wahl, der am wenigsten Stim - men auf sich vereinigt; diese Regelung gilt nicht: 1. wenn auf einen der Vorgeschlagenen die Mehrheit sämtlicher Stimmen entfällt und damit die Wahl zustande gekommen ist; 2. wenn ausgesprochen geringe Stimmenzahlen es ermöglichen, gleichzeitig mehr als einen der Vorgeschlagenen aus der Wahl zu nehmen. 3 Die Durchführung von geheimen Wahlen durch die kantonalen Behör - den und die Gemeinden hat der Landrat auf dem Verordnungsweg zu ordnen.

Art. 16 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre. 2 Sie beginnt mit der Wahl, sofern durch die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt wird. 3 Die Wahlen der kantonalen Behörden sind im Rahmen der Gesetzge - bung so anzuordnen, dass die Amtsdauer mit jener des Landrates zu - sammenfällt. * 4 Die Wahlen der administrativen Räte sowie der weiteren kommunalen Behörden sind gemäss der Gemeindeordnung so anzuordnen, dass sie im selben Jahr wie die Landratswahlen oder zwei Jahre danach stattfin - den. Gestützt auf Art. 76 Ziff. 2 KV können die Gemeinden alle zwei Jahre die Hälfte der administrativen Räte und der Mitglieder der Finanz - kommission wählen. *

Art. 17 Amtsübergabe

1 Zurücktretende Mitglieder von vollziehenden Behörden sind zur Über - gabe der amtlichen Akten verpflichtet. 2 In wichtigen Fällen oder wenn es von einer Seite verlangt wird, ist bei der Amtsübergabe ein Protokoll aufzunehmen.

Art. 18 Inpflichtnahme

1 Der Landrat bezeichnet die Mitglieder der Behörden, die den Amtseid oder das Handgelübde abzulegen haben. 2 Der Landrat ordnet das Verfahren für Amtseid und Handgelübde. 7

Art. 19 Aufhebung der Zugehörigkeit zu einer Behörde

1 Die Zugehörigkeit zu einer Behörde kann unabhängig von der diszipli - narischen Abberufung aus wichtigen Gründen aufgehoben werden. 2 Für die Aufhebung sind die in Art. 35 genannten Behörden zuständig. 3 Als wichtige Gründe gelten Untauglichkeit zur Amtsausübung, Konkurs, fruchtlose Pfändung sowie jeder Umstand, bei dessen Vorhan - densein nach Treu und Glauben die Zugehörigkeit zu einer Behörde nicht mehr zumutbar erscheint. 4 Für das Verfahren gilt Art. 38. 5 Der Entscheid kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Art. 20 * ...

4 Verfahren der Behörden

Art. 21 Einberufung der Behörden

1 Die Behörden sind einzuberufen: 1. wenn es die Geschäftsordnung vorsieht; 2. wenn es die Behörde beschliesst oder der Präsident anordnet; 3. wenn mindestens ein Viertel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich ver - langt. 2 Der Sitzungstag wird in allen Fällen durch den Präsidenten festgesetzt.

Art. 22 Ausstand

1 Ein Behördemitglied hat in Ausstand zu treten: 1. in eigener Sache, oder wenn es sonst ein unmittelbares persönli - ches Interesse am Ausgang des Geschäftes hat; 2. * in Sachen einer Person, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; 2a. * in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Partnerin oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft; 2b. * in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Partnerin oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft von Ge - schwistern; 3. * in Sachen der Pflegeeltern, eines Pflegekindes sowie einer Per - son, deren Beistand oder Vormund es ist; 8
4. in Sachen einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, der es als Organ angehört, und in Sachen einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, deren Mitglied es ist; 5 . * in Sachen, in denen es mit der Anwältin oder dem Anwalt bezie - hungsweise der bevollmächtigten Person einer Partei in einem Verwandtschaftsverhältnis gemäss Ziff. 2, 2a und 2b steht; 6. in Sachen, in denen es selbst oder eine Partei aus begründeten Bedenken gegen seine Unbefangenheit den Ausstand verlangt. 2 Über Anstände entscheidet die betreffende Gesamtbehörde. 3 Weitergehende Bestimmungen der Gesetzgebung bleiben vorbehal - ten.

Art. 23 Beschlussfähigkeit

1 Die Behörden sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Die Beschlussfähigkeit der Gerichte wird durch das Gerichtsgesetz ge - regelt.

Art. 24 Beratung

1 Bei der Beratung kann jedes Behördenmitglied seine Meinung be - kanntgeben und Anträge stellen. 2 Die Sekretäre der Behörden haben beratende Stimme.

Art. 25 Beschlussfassung

1 Die einfache Mehrheit der Stimmen entscheidet, wo nicht etwas ande - res bestimmt ist. 2 Wo die Gesetzgebung nichts anderes festlegt, stimmt der Präsident nicht mit; bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. 5 Pflichten und Rechte der Behördemitglieder 5.1 Pflichten

Art. 26 Amtsausübung

1 Die Mitglieder von Behörden haben ihre Obliegenheiten treu und gewissenhaft zu erfüllen. 9
2 Jedes Mitglied ist zur Übernahme der amtlichen Obliegenheiten ver - pflichtet, die ihm von der Behörde übertragen werden.

Art. 27 Amtsgeheimnis

1 Das Behördemitglied hat Wahrnehmungen, die es in Ausübung seines Amtes gemacht hat und die sich auf die amtlichen Obliegenheiten be - ziehen, geheim zu halten. 2 Das Amtsgeheimnis bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der Be - hörde bestehen. 3 Das Amtsgeheimnis gilt nicht: 1. gegenüber der Aufsichtsbehörde in deren Zuständigkeitsbereich; 2. gegenüber der Behörde, deren Mitglied man ist, in deren Zustän - digkeitsbereich; 3. wo die Gesetzgebung Ausnahmen vorsieht.

Art. 27a * Entbindung vom Amtsgeheimnis

1 Zuständig für die Entbindung vom Amtsgeheimnis sind folgende Be - hörden: 1. der Regierungsrat für Direktionsvorsteherinnen beziehungsweise Direktionsvorsteher, für Mitglieder von Kommissionen unter Vor - behalt von Ziffer 2 sowie für Personen, die in einem öffent - lichrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen; 2. das Landratsbüro für Mitglieder des Landrates und Mitglieder von Kommissionen, die vom Landrat gewählt werden; 3. * das Obergericht für Richterinnen und Richter, für die Gerichts - schreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie für die Mitglieder der Staatsanwaltschaft und der Schlichtungsbehörde. 2 Die Behörde darf am Amtsgeheimnis nur festhalten, soweit die Ge - heimhaltung zur Wahrung überwiegender Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit von Privaten oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfah - ren geboten ist. 3 Wenn die Behörde am Amtsgeheimnis festhält, begründet sie ihren Entscheid. Sie kann anstelle der Erteilung von Auskünften oder der Her - ausgabe von Akten einen besonderen Bericht erstatten. 4 Hält eine Aufsichtskommission nach dem Entscheid der Behörde an einem Akteneinsichtsbegehren fest, sind ihr die Akten zu überweisen. 10
5.2 Rechte

Art. 28 * Entschädigung

1 Die Entschädigung der Mitglieder der kantonalen Behörden richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädi - gungsgesetz). 2 Die Entschädigung der Mitglieder der kommunalen Behörden wird in einem Reglement gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes geregelt.

Art. 29 Versicherung gegen Unfall

1 Die Mitglieder von Behörden sind durch den Kanton beziehungsweise durch die Gemeinde gegen die Folgen von Unfällen zu versichern, die sich bei Erfüllung der Amtspflicht ereignen.

Art. 30 * ...

Art. 31 Leistungen Dritter

1 Beiträge, welche für besondere Verrichtungen kantonaler beziehungs - weise kommunaler Behörden geleistet werden, sowie alle Gebühren und Taxen, die durch Behördemitglieder erhoben werden, fallen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, in die Staatskasse bezie - hungsweise in die betreffende Gemeindekasse.

Art. 32 Geschenke und andere Vorteile

1 Den Mitgliedern von Behörden ist es untersagt, im Hinblick auf amtli - che Verrichtungen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder für Dritte zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. 2 Geschenke und andere Vorteile, die das Mitglied widerrechtlich ange - nommen hat, verfallen dem Kanton beziehungsweise der Gemeinde. 11
6 Verantwortlichkeit der Behördemitglieder 6.1 Disziplinarische Verantwortlichkeit

Art. 33 Voraussetzungen

1 Das Mitglied einer Behörde, das vorsätzlich oder fahrlässig seine Dienstpflicht verletzt, ist disziplinarisch verantwortlich; in leichten Fällen ist von einem Disziplinarverfahren abzusehen. 2 Verfehlungen eines Behördemitgliedes, die Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens geben können, sind der Disziplinarbehörde zu melden.

Art. 34 Verhältnis zu andern Verantwortlichkeiten

1 Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit wird durch das Diszipli - narverfahren nicht berührt. 2 Die Verurteilung oder Freisprechung in einem Zivil- oder Strafprozess beeinflusst die disziplinarische Verantwortlichkeit nicht.

Art. 35 * Disziplinarbehörden

1 Zuständige Disziplinarbehörden sind: 1. das Landratsbüro für Entscheide über Verweise oder Bussen ge - gen Mitglieder des Landrates; 2. * der Landrat für die Abberufung von Mitgliedern des Landrates, der von ihm gewählten Verwaltungsbehörden, des Regierungs - rats, des Verwaltungsgerichts oder des Obergerichts; 3. der Regierungsrat für Entscheide über Verweise oder Bussen ge - gen Mitglieder des Regierungsrates und in allen Fällen für die Mit - glieder kantonaler Behörden unter seiner Aufsicht; 4. die Verwaltungsbehörden kantonaler selbständiger Anstalten für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen eigene Mitglieder; 5. das Obergericht als Gesamtgericht für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen Mitglieder des Obergerichts und in allen Fäl - len für die Mitglieder richterlicher Behörden unter seiner Aufsicht; 6. * das Verwaltungsgericht als Gesamtgericht für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichts; 7. der Regierungsrat für die Mitglieder des administrativen Rates und des Einwohnerrates der Gemeinde; 8. der administrative Rat für die Mitglieder der übrigen kommunalen Behörden. 12

Art. 36 Disziplinarstrafen

1. Arten 1 Disziplinarstrafen sind: 1. mündlicher oder schriftlicher Verweis; 2. Busse bis zu Fr. 1'000.–; 3. Abberufung. 2 Andere Disziplinarstrafen sowie Nebenstrafen oder Massnahmen dür - fen nicht verhängt werden; es kann jedoch bei der Verhängung einer Disziplinarstrafe die Abberufung angedroht werden.

Art. 37 2. Abberufungsgründe

1 Die Abberufung darf nur verfügt werden, wenn das Behördemitglied: 1. sich eine schwere Amtspflichtverletzung zuschulden kommen lässt; 2. schon wiederholt zu Disziplinarstrafen verurteilt worden ist.

Art. 38 * 3. Verfahren

a) allgemein 1 Disziplinarstrafen dürfen erst nach vorausgegangener Untersuchung ausgesprochen werden. 2 Wird wegen des nämlichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchge - führt, ist der Entscheid über die disziplinarische Bestrafung in der Regel bis nach der Beendigung des Untersuchungsverfahrens auszusetzen. 3 Der beschuldigten Person ist zu Beginn der Untersuchung von der ge - gen sie erhobenen Anschuldigung Kenntnis zu geben.

Art. 38a * b) Untersuchung

1 Bei der Untersuchung ist der für und gegen die beschuldigte Person sprechende Sachverhalt mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln. 2 Die Stellungnahmen der beschuldigten Person und die Aussagen von und von diesen zu unterzeichnen; bei Verweigerung der Unterzeichnung ist der Grund anzugeben.

Art. 38b * c) Akteneinsicht

1 Nach Abschluss der Untersuchung ist der beschuldigten Person eine ausreichende Frist für die Einsichtnahme in die Akten einzuräumen. 13
2 Die beschuldigte Person hat das Recht, eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter beizuziehen und sich binnen der angesetzten Frist zur Sache zu äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen. 3 Vom Ergebnis einer allfälligen Untersuchungsergänzung ist der be - schuldigten Person Kenntnis zu geben und für die Akteneinsicht Frist zu setzen; ihre allfällige weitere Eingabe darf sich nur mehr auf die neuen Akten beziehen.

Art. 38c * d) Entscheid

1 Der Entscheid der Disziplinarbehörde hat den Sachverhalt, die Be - gründung, die Disziplinarstrafe und den Hinweis auf das Rechtsmittel zu enthalten. 2 Die Untersuchungskosten können im Fall einer Bestrafung ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden. 3 Widerrechtliche Bereicherungen verfallen dem Kanton.

Art. 38d * e) Rechtsmittel

1 Disziplinarentscheide können durch die betroffene Person binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 38e * f) Revision

1 Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens kann innerhalb von fünf Jahren nach dem rechtskräftigen Entscheid von der betroffenen Person verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Beweismittel beibrin - gen kann, die ihr vorher nicht zur Verfügung gestanden sind. 2 Das Disziplinarverfahren ist von Amtes wegen wieder aufzunehmen, wenn der Disziplinarbehörde nachträglich Tatsachen zur Kenntnis ge - langen, welche die volle oder teilweise Aufhebung der ausgefällten Dis - ziplinarstrafe rechtfertigen. 3 Erweist sich ein Disziplinarentscheid nachträglich als ganz oder teil - weise unbegründet, hat die betroffene Person Anspruch auf Rehabilitati - on und Ersatz der ihr erwachsenen materiellen Nachteile. 4 Wird ein Revisionsgesuch abgelehnt, kann dieser Entscheid durch die betroffene Person binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Ver - waltungsgericht angefochten werden. 14

Art. 38f * g) Verfolgungsverjährung

1 Disziplinartatbestände verjähren zwei Jahre nach ihrer Begehung; wo das Strafrecht für bestimmte Tatbestände eine längere Verjährungsfrist vorsieht, gilt diese auch für das Disziplinarrecht. 2 Während der Dauer eines Disziplinarverfahrens sowie einer strafrecht - lichen Untersuchung ruht die disziplinarische Verjährung; Art. 98 StGB 5 ) ist anwendbar. 6.2 Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Art. 39 Strafgesetzgebung

1 Für die strafrechtliche Verfolgung der Behördemitglieder sind die Be - stimmungen des eidgenössischen und kantonalen Straf- und Strafpro - zessrechtes massgebend. 2 Die Strafanzeige ist durch die zuständige Disziplinarbehörde zu erstat - ten. 3 Bei leichteren Straftatbeständen kann nach Einleitung eines Diszipli - narverfahrens auf eine Strafanzeige verzichtet werden. 4 Die Strafverfolgung für Äusserungen im Landrat oder in den Kommis - sionen richtet sich nach Art. 8 und 9 des Landratsgesetzes 6 ) . * 6.3 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

Art. 40 Gesetzgebung über die Verantwortlichkeit

1 Das Behördenmitglied haftet für seine Amtsverrichtungen nach Mass - gabe der Gesetzgebung über die Verantwortlichkeit. 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 41 Amtsdauer

1 Für die Mitglieder der Behörden beginnt im Jahre 1974 eine neue Amtsdauer. 2 Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die hälftige Wahl der Mit - glieder von administrativen Räten der Gemeinden bleiben vorbehalten. * 5) SR 311.0 6) NG 151.1 15

Art. 42 Zugehörigkeit zu einer Behörde

1 Mitglieder von Behörden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt wurden, auf Grund dieses Gesetzes aber aus der Behörde aus - scheiden müssten, bleiben für den Rest der laufenden Amtsdauer im Amt.

Art. 43 Vollzug

1 Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 44 Rechtskraft

1 Dieses Gesetz tritt gemeinsam mit der vom Landrat zu erlassenden Vollziehungsverordnung in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Be - stimmungen aufgehoben, insbesondere: 1. das Gesetz vom 10. Mai 1863 über den Amtszwang; 2. das Gesetz vom 23. November 1863 über den Ausstand; 3. die auf die Behörden bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1965 über die Besoldung der kantonalen Behörden, Beamten und Angestellten. 16
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.04.1971 01.07.1971 Erlass Erstfassung A 1971, 701 24.04.1988 01.07.1988 Art. 13 Abs. 1, 1. geändert A 1988, 873 26.03.1997 15.06.1997 Art. 7 Abs. 2 geändert A 1997, 509, 859 26.03.1997 15.06.1997 Art. 13 Abs. 1, 2. geändert A 1997, 509, 859 26.03.1997 15.06.1997 Art. 20 aufgehoben A 1997, 509, 859 04.02.1998 01.07.1998 Art. 27a totalrevidiert A 1998, 197, 699 04.02.1998 01.07.1998 Art. 35 totalrevidiert A 1998, 197, 699 04.02.1998 04.02.1998 Art. 8 Abs. 1, 4. geändert A 1998, 216 03.06.1998 01.01.1999 Art. 38 totalrevidiert A 1998, 981, 1530 03.06.1998 01.01.1999 Art. 38a eingefügt A 1998, 981, 1530 03.06.1998 01.01.1999 Art. 38b eingefügt A 1998, 981, 1530 03.06.1998 01.01.1999 Art. 38c eingefügt A 1998, 981, 1530 03.06.1998 01.01.1999 Art. 38d eingefügt A 1998, 981, 1530 03.06.1998 01.01.1999 Art. 38e eingefügt A 1998, 981, 1530 23.06.1999 01.07.2000 Art. 12 Abs. 1, 4. totalrevidiert A 1999, 941, 1906 24.05.2000 01.01.2001 Art. 3 Abs. 4 geändert A 2000, 897, 1250 05.05.2004 01.07.2004 Art. 30 aufgehoben A 2004, 807, 1270 25.10.2006 01.01.2007 Art. 38f eingefügt A 2006, 1705, A 2007, 5 23.01.2008 01.05.2008 Art. 22 Abs. 1, 2a. eingefügt A 2008, 179, 694 23.01.2008 01.05.2008 Art. 22 Abs. 1, 2b. eingefügt A 2008, 179, 694 23.01.2008 01.05.2008 Art. 22 Abs. 1, 5 . geändert A 2008, 179, 694 09.06.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 4 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 5 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 6 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 1, 2a. eingefügt A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 1, 3. geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 22 Abs. 1, 2. geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 27a Abs. 1, 3. geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 28 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 41 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575 14.12.2011 01.01.2013 Art. 22 Abs. 1, 3. geändert A 2011, 1743; A 2012, 558 29.06.2016 01.01.2017 Art. 35 Abs. 1, 2. geändert A 2016, 1180, 1604 29.06.2016 01.01.2017 Art. 35 Abs. 1, 6. geändert A 2016, 1180, 1604 17
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.04.2017 01.08.2017 Art. 16 Abs. 3 geändert A 2017, 593, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Art. 16 Abs. 4 geändert A 2017, 593, 1263 18
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.04.1971 01.07.1971 Erstfassung A 1971, 701 Erlasstitel 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575

Art. 3 Abs. 4 24.05.2000

01.01.2001 geändert A 2000, 897, 1250

Art. 4 09.06.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575

Art. 5 09.06.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575

Art. 6 09.06.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575

Art. 7 Abs. 2 26.03.1997

15.06.1997 geändert A 1997, 509, 859

Art. 8 Abs. 1, 4. 04.02.1998

04.02.1998 geändert A 1998, 216

Art. 12 Abs. 1, 4. 23.06.1999

01.07.2000 totalrevidiert A 1999, 941, 1906

Art. 13 Abs. 1, 1. 24.04.1988

01.07.1988 geändert A 1988, 873

Art. 13 Abs. 1, 2. 26.03.1997

15.06.1997 geändert A 1997, 509, 859

Art. 13 Abs. 1, 2a. 09.06.2010

01.01.2011 eingefügt A 2010, 1031, 1575

Art. 13 Abs. 1, 3. 09.06.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575

Art. 16 Abs. 3 12.04.2017

01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263

Art. 16 Abs. 4 12.04.2017

01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263

Art. 20 26.03.1997

15.06.1997 aufgehoben A 1997, 509, 859

Art. 22 Abs. 1, 2. 09.06.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575

Art. 22 Abs. 1, 2a. 23.01.2008

01.05.2008 eingefügt A 2008, 179, 694

Art. 22 Abs. 1, 2b. 23.01.2008

01.05.2008 eingefügt A 2008, 179, 694

Art. 22 Abs. 1, 3. 14.12.2011

01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558

Art. 22 Abs. 1, 5 . 23.01.2008

01.05.2008 geändert A 2008, 179, 694

Art. 27a 04.02.1998

01.07.1998 totalrevidiert A 1998, 197, 699

Art. 27a Abs. 1, 3. 09.06.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575

Art. 28 09.06.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575

Art. 30 05.05.2004

01.07.2004 aufgehoben A 2004, 807, 1270

Art. 35 04.02.1998

01.07.1998 totalrevidiert A 1998, 197, 699

Art. 35 Abs. 1, 2. 29.06.2016

01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604

Art. 35 Abs. 1, 6. 29.06.2016

01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604

Art. 38 03.06.1998

01.01.1999 totalrevidiert A 1998, 981, 1530

Art. 38a 03.06.1998

01.01.1999 eingefügt A 1998, 981, 1530

Art. 38c 03.06.1998

01.01.1999 eingefügt A 1998, 981, 1530

Art. 38d 03.06.1998

01.01.1999 eingefügt A 1998, 981, 1530

Art. 38e 03.06.1998

01.01.1999 eingefügt A 1998, 981, 1530

Art. 38f 25.10.2006

01.01.2007 eingefügt A 2006, 1705, A 2007, 5 19
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 39 Abs. 4 09.06.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575

Art. 41 Abs. 2 09.06.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575 20
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