Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (VWL)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
Art. 3 Zusammenarbeit
Art. 4 ⁷ Ausländische Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge
2. Abschnitt: Überwachung, Kontrolle und Massnahmen
Art. 5 Überwachung
Art. 6 Kontrolle
Art. 7 Luftpolizeiliche Massnahmen
Art. 8 Strafrechtliche und administrative Massnahmen
Art. 9 ¹⁵
3. Abschnitt: Massnahmen bei besonderen Vorkommnissen und in Zeiten erhöhter Spannung
Art. 10 Überwachung und Identifikation
Art. 11 Verletzungen von Luftverkehrsregeln und der Lufthoheit
4. Abschnitt: Wahrung der Lufthoheit bei eingeschränktem Luftverkehr
Art. 12 Folgen der Einschränkungen
Art. 13 Bewilligungsverfahren
Art. 14 ¹⁸
5. Abschnitt: Berichterstattung und Information
Art. 15 Berichterstattung bei Verletzungen der Lufthoheit oder der Luftverkehrsregeln
Art. 16 Information über Einschränkungen des Luftverkehrs
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 18 Inkrafttreten
Anhang ²²
Bewilligung von Überflügen und Landungen ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge
Art der Bewilligung | Voraussetzungen und | Absprache | Gleichzeitige | |||
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1. | Überflüge und Landungen von Personen, einschliesslich unbewaffneten Militärpersonen, sowie Transporte von anderem Material als Waffen, Munition und sonstigem Kriegsmaterial mit Transportluftfahrzeugen. | – | VBS/MAA/LW | |||
2. | Jahresbewilligungen für Überflüge und Landungen von Personen, einschliesslich unbewaffneten Militärpersonen, sowie Transporte von anderem Material als Waffen, Munition und sonstigem Kriegsmaterial, für Ausbildungsflüge und für humanitäre Flüge. |
| – | VBS/MAA/LW | ||
3. | Überflüge und Landungen von Transportluftfahrzeugen, die nicht nach Ziffer 1 bewilligt werden können, insbesondere für friedenssichernde Massnahmen. | VBS/MAA/LW | GS-VBS (Sipol) | |||
4. | Transporte von Waffen, Munition oder sonstigem Kriegsmaterial. |
| WBF/SECO | – | ||
5. | Überflüge und Landungen ausländischer Militärluftfahrzeuge besonderer Kategorie wie Aufklärungs- und nicht bewaffnete Kampfluftfahrzeuge, insbesondere für die Teilnahme an Flugschauen, Fliegeraustauschen oder Wettkämpfen. |
| – | VBS/MAA/LW | ||
6. | Überflüge und Landungen ausländischer Militärluftfahrzeuge besonderer Kategorie wie Aufklärungs- und nicht bewaffnete Kampfluftfahrzeuge, insbesondere zu Trainingszwecken. |
| VBS/MAA/LW | – | ||
7. | Jahresbewilligungen für unbewaffnete Überflüge und Landungen, ungeachtet des Luftfahrzeugtyps, die von der UNO, der OSZE und OSZE-Teilnehmerstaaten im Rahmen von OSZE-Aktivitäten als diplomatische und friedenserhaltende Massnahmen wie die Durchführung von vertrauens- und sicherheitsbildenden Massnahmen (VSBM) und im Rahmen von Open-Sky-Abkommen²⁵ erfolgen. | Jahresbewilligungen können erteilt werden, sofern die Anzahl Flüge dies rechtfertigt. | VBS/MAA/LW | GS-VBS (Sipol) |