REGLEMENT über die berufsmässige Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungssachen vor Obergericht
                            REGLEMENT  über die berufsmässige Vertretung in Steuer- und Sozialversiche  -  rungssachen vor Obergericht  (vom 14.  Juni  2002  1  ; Stand am 1.  Juli  2002)  Das Obergericht des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  10 Absatz  2a der Verordnung vom 23. März 1994 über  die Verwaltungsrechtspflege (VRPV)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Registrierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Vertretung nach Artikel  10 Absatz  2a VRPV  3   ist berechtigt, wer beim  Obergericht registriert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Registriert wird, wer sich über besondere Kenntnisse im betreffenden  Sachgebiet, über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts und  darüber ausweist, dass er oder sie die persönlichen Voraussetzungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 BGFA 4
                            sinngemäss erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Eintragung ins Register
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 a) Ausweise
                            1  Der Ausweis über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet  besteht aus einem juristischen oder ökonomischen Hochschulabschluss mit  Ausbildung im Steuer- oder Sozialversicherungsrecht, einem entspre  -  chenden eidgenössischen Expertendiplom, einem entsprechenden eidge  -  nössischen Fachausweis oder einem Diplom einer Fachhochschule im Wirt  -  schaftsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 21.  Juni  2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 935.61  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausweis über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts  besteht im Bestehen einer Eignungsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ausweis über die persönlichen Voraussetzungen richtet sich sinnge  -  mäss nach Artikel  8 BGFA  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 b) Eignungsprüfung
                            1  Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin nimmt die  Eignungsprüfung ab. Der Obergerichtsschreiber oder die Obergerichts  -  schreiberin führt das Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in der  Regel 30 Minuten dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfung erstreckt sich auf die Rechtspflege im Steuer- oder Sozialver  -  sicherungsrecht. Der Inhalt der Prüfung richtet sich auch nach der Berufser  -  fahrung des Kandidaten oder der Kandidatin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer die Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur  Prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Prüfungsgebühr beträgt Fr.  300.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 c) Veröffentlichung
                            Die Eintragung ins Register wird im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Löschung des Registereintrages
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 a) von Amtes wegen oder auf Antrag
                            Personen, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr  erfüllen, werden im Register gelöscht. Ebenso erfolgt die Löschung auf  Antrag der eingetragenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 b) Veröffentlichung
                            Die Löschung des Registereintrages wird im Amtsblatt des Kantons Uri  veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Ergänzendes Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Im Übrigen finden die Bestimmungen des BGFA 6
                            und der Anwaltsverord  -  nung (AnV)  7   sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Dieses Reglement tritt am 1. Juli
                            2002 in Kraft.  Im Namen des Obergerichtes  Der Präsident: Rolf Dittli  Die Gerichtsschreiberin: Bernadette  Häfliger Berger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 9.2321  3