REGLEMENT über die berufsmässige Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungssachen ... (2.2347)
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REGLEMENT über die berufsmässige Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungssachen vor Obergericht

REGLEMENT über die berufsmässige Vertretung in Steuer- und Sozialversiche - rungssachen vor Obergericht (vom 14. Juni 2002 1 ; Stand am 1. Juli 2002) Das Obergericht des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 10 Absatz 2a der Verordnung vom 23. März 1994 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Registrierung
Artikel 1
1 Zur Vertretung nach Artikel 10 Absatz 2a VRPV 3 ist berechtigt, wer beim Obergericht registriert ist.
2 Registriert wird, wer sich über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet, über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts und darüber ausweist, dass er oder sie die persönlichen Voraussetzungen nach

Artikel 8 BGFA 4

sinngemäss erfüllt.
2. Abschnitt: Eintragung ins Register

Artikel 2 a) Ausweise

1 Der Ausweis über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet besteht aus einem juristischen oder ökonomischen Hochschulabschluss mit Ausbildung im Steuer- oder Sozialversicherungsrecht, einem entspre - chenden eidgenössischen Expertendiplom, einem entsprechenden eidge - nössischen Fachausweis oder einem Diplom einer Fachhochschule im Wirt - schaftsbereich.
1 AB vom 21. Juni 2002.
2 RB 2.2345
3 RB 2.2345
4 SR 935.61 1
2 Der Ausweis über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts besteht im Bestehen einer Eignungsprüfung.
3 Der Ausweis über die persönlichen Voraussetzungen richtet sich sinnge - mäss nach Artikel 8 BGFA 5 .

Artikel 3 b) Eignungsprüfung

1 Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin nimmt die Eignungsprüfung ab. Der Obergerichtsschreiber oder die Obergerichts - schreiberin führt das Protokoll.
2 Die Eignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in der Regel 30 Minuten dauert.
3 Die Prüfung erstreckt sich auf die Rechtspflege im Steuer- oder Sozialver - sicherungsrecht. Der Inhalt der Prüfung richtet sich auch nach der Berufser - fahrung des Kandidaten oder der Kandidatin.
4 Wer die Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen.
5 Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 300.–.

Artikel 4 c) Veröffentlichung

Die Eintragung ins Register wird im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
3. Abschnitt: Löschung des Registereintrages

Artikel 5 a) von Amtes wegen oder auf Antrag

Personen, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht. Ebenso erfolgt die Löschung auf Antrag der eingetragenen Person.

Artikel 6 b) Veröffentlichung

Die Löschung des Registereintrages wird im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
5 SR 935.61
2
4. Abschnitt: Ergänzendes Recht

Artikel 7 Im Übrigen finden die Bestimmungen des BGFA 6

und der Anwaltsverord - nung (AnV) 7 sinngemäss Anwendung.
5. Abschnitt: Schlussbestimmung

Artikel 8 Dieses Reglement tritt am 1. Juli

2002 in Kraft. Im Namen des Obergerichtes Der Präsident: Rolf Dittli Die Gerichtsschreiberin: Bernadette Häfliger Berger
6 SR 935.61
7 RB 9.2321 3
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