REGLEMENT zur Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz
                            REGLEMENT  zur Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Natur  -  schutz  (BLNR)  (vom 25.  August  2015  1  ; Stand am 1.  Januar  2016)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  12 Absatz  2, 16 und 19 der Verordnung über Beiträge für  den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNV)  2   und auf Artikel  94 Absatz  1  der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                            1.  Abschnitt:  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Dieses Reglement vollzieht die Verordnung über Beiträge für den landwirt -
                            schaftlichen Naturschutz (BLNV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Allgemeine Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Volkswirtschaftsdirektion
                            Im Bereich von landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN) übt die Volkswirt  -  schaftsdirektion die Aufsicht aus über den Vollzug der Gesetzgebung über  Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz. Sie schliesst die Bewirt  -  schaftungsverträge ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Justizdirektion
                            Im Bereich von übrigen Flächen (nicht-landwirtschaftliche Nutzflächen,  Nicht-LN) übt die Justizdirektion die Aufsicht aus über den Vollzug der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 4.  September  2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.5105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzgebung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz. Sie  schliesst die Bewirtschaftungsverträge ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Amt für Landwirtschaft
                            Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die BLNV und dieses Reglement,  soweit diese Erlasse Aufgaben nicht einer anderen Behörde oder Fachstelle  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz
                            Die Abteilung Natur- und Heimatschutz ist die Fachstelle für Natur- und  Landschaftsschutz. Sie übernimmt die Aufgaben, die ihr dieses Reglement  ausdrücklich überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: BESONDERE BESTIMMUNGEN
                            1.  Abschnitt:  Beitragsobjekte und ihre Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Beitragsobjekte
                            1  Als Beitragsobjekte im Sinne von Artikel  5 BLNV gelten, sofern sie die  Anforderungen der Verordnung erfüllen, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  extensiv genutzte Wiesen (Magerwiesen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wildheuflächen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenig intensiv genutzte Wiesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  extensiv genutzte Weiden (mageres Weideland);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Streueflächen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Hecken, Feld- und Ufergehölze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Rückführungsflächen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Neuanpflanzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Uferwiesen entlang von Fliessgewässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  regionsspezifische Biodiversitätsflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Objekte nach Absatz  1 Buchstabe  a, c, d, g, h, i und j müssen landwir  -  tschaftliche Nutzflächen im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverord  -  nung  4   darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Flächen weiterer Landschaftselemente wie Trockenmauern, Steinhaufen  und so weiter werden den Beitragsobjekten zugerechnet, falls sie sich in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 910.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder angrenzend an ein Objekt nach Absatz  1 Buchstabe  a bis f befinden  und die Anforderungen nach Artikel  5 BLNV erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitragsobjekte nach Absatz  1 bis 3 sind nur beitragsberechtigt, sofern  sie sich in einer rechtskräftigen Schutzzone nach dem kantonalen Richtplan  oder dem gemeindlichen Nutzungsplan befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Begriffe
                            a) Wiesen, Weiden, Streueflächen und Uferwiesen entlang   von Fliessgewässern  Die Begriffe der extensiv genutzten Wiesen (Magerwiesen), der wenig  intensiv genutzten Wiesen, der extensiv genutzten Weiden (mageres  Weideland), der Streueflächen und der Uferwiesen entlang von Fliess  -  gewässern richten sich nach der Direktzahlungsverordnung  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 b) Wildheuflächen
                            Als Wildheuflächen gelten Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, die traditionell  als solche bewirtschaftet wurden und in der Regel nicht jährlich gemäht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 c) Hecken, Feld- und Ufergehölze
                            Als Hecke gilt ein dichter, nur wenige Meter breiter Gehölzstreifen, der nicht  der Waldgesetzgebung untersteht. Die Hecke besteht aus einheimischen,  standortgemässen Strauch- und Baumarten. Entlang der Hecke muss  zumindest auf einer Seite ein Krautsaum von mindestens 3 m Breite  vorhanden sein, der nur extensiv bewirtschaftet werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 d) Rückführungsflächen
                            Als Rückführungsflächen gelten nährstoffreiche Wiesen, die in eine Wiese  oder Streuefläche nach Artikel  6 zurückgeführt werden sollen. Diese  Flächen haben sich insbesondere bezüglich Standort und Bodenverhält  -  nisse für die Rückführung zu eignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 e) Neuanpflanzungen
                            1  Als Neuanpflanzungen werden Hochstamm-Feldobstbäume (Kernobst-,  Steinobst- und Nussbäume) und andere frei stehende, standortgerechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 910.13  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelbäume (vor allem Eichen, Linden, Ahorn), Baumgruppen und Hecken  anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neuanpflanzungen sind nur beitragsberechtigt, wenn sie einen ökologisch  wertvollen Lebensraum bereichern bzw. aufwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 f) regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen
                            Als regionsspezifische Biodiversitätsflächen gelten landwirtschaftlich  genutzte Flächen, die so bewirtschaftet werden, damit sie der Erhaltung und  Förderung bestimmter Zielarten dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Beitragsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Schutzwürdigkeit
                            1  Beitragsberechtigt sind Flächen, welche sich innerhalb von Schutzob  -  jekten von lokaler, regionaler oder nationaler Bedeutung nach dem Gesetz  über den Natur- und Heimatschutz  6   befinden oder die Bestandteil eines  Vorranggebiets nach dem kantonalen Natur- und Landschaftsschutzkonzept  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Rahmen beurteilt die Fachstelle für Natur- und Landschafts  -  schutz die Schutzwürdigkeit eines Objekts. Als Kriterien gelten insbeson  -  dere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Grösse des Objekts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Qualität des Objekts (Seltenheit des Lebensraums und der darin  vorkommenden Tier- und Pflanzenarten);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Funktion des Lebensraums (z.  B. Verbindungsfunktion zwischen  zwei oder mehreren schützenswerten Flächen, Pufferzonen von Natur  -  schutzgebieten, Lebensraum für seltene Tierarten);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Vielfältigkeit des Lebensraums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Mindestgrössen
                            1  Objekte nach Artikel  6 Buchstabe  a, c, d, e, g und i, für die Beiträge bean  -  tragt werden, müssen mindestens eine zusammenhängende Fläche von 10  a aufweisen. In begründeten Fällen, insbesondere bei Pufferzonen, kann die  Volkswirtschaftsdirektion Ausnahmen von dieser Mindestfläche erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine einzelne Wildheufläche muss mindestens eine zusammenhängende  Fläche von 50 a umfassen. In kantonalen und nationalen Vorranggebieten  beträgt die minimale Flächengrösse 25 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 10.5101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hecken müssen eine Mindestlänge von 20 m aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beiträge für Neuanpflanzungen werden gewährt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mindestens fünf neue Bäume gepflanzt werden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die neue Hecke die Mindestanforderungen nach Absatz  Artikel  15  Absatz  2 BLNV  Ausnahmen nach Artikel  9 Absatz  2 BLNV sind nur zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Objekte nach Artikel  6 Buchstabe  a bis g und i, die sich in einer Land  -  schaft von nationaler Bedeutung nach dem Gesetz über den Natur- und  Heimatschutz befinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Neuanpflanzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Arten und Höhe der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Beitragsarten
                            1  Für die Beitragsobjekte nach Artikel  6 Absatz  1 Buchstabe  a bis g werden  Flächenbeiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Neuanpflanzungen wird ein einmaliger Pflanzbeitrag bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Neuanpflanzungen und bei Rückführungsflächen können zusätzlich  befristete Abgeltungen von Mindererträgen (Ertragsausfallentschädigungen)  geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Flächenbeitrag
                            1  Der Flächenbeitrag besteht, einschliesslich der Direktzahlungen nach  Bundesgesetz über die Landwirtschaft  7  , aus einem Grundbeitrag und aus  Zuschlägen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Hecken wird der Flächenbeitrag als Pauschalbeitrag entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Beitragshöhe
                            a) Grundbeitrag und Zuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Grundbeitrag gelten die Beiträge nach Direktzahlungsverordnung  8  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 910.13  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Objekte nach Artikel  6 Buchstabe  a, b, c, e, g und i ohne Beiträge  nach Direktzahlungsverordnung werden höchstens 21 Franken pro a und  Jahr im Sinne eines Grundbeitrags ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Zuschläge zum Grundbeitrag werden pro a und Jahr ausbezahlt:  für Flächen mit erheblichen Bewirtschaftungs-  erschwernissen (wie Mähhindernis, er  -  schwerter Abtransport, Handarbeit, erschwerte  Zufahrt, zusätzliche Auflagen)  höchstens Fr. 9.–  für spezifische Artenschutzmassnahmen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für vereinbarte ausserordentliche Pflegeeingriffe, Massnahmen zur  Verminderung einer übermässigen Verbuschung und Unterhaltsmass  -  nahmen an besonders aufwendigen und für die Bewirtschaftung unerlässli  -  chen Infrastrukturen (wie Wege und Heuseil) kann der Kanton einmalige  finanzielle Unterstützungen gewähren. Diese werden gemäss Aufwand  entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt in Absprache mit der Fachstelle für  Natur- und Landschaftsschutz Richtlinien für die Bemessung der Zuschläge  nach Absatz  3 Buchstabe  a.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 b) Entschädigung für Ertragsausfall oder Mehraufwand
                            Die Entschädigung für einen allfälligen Ertragsausfall oder für einen Mehr  -  aufwand richtet sich nach der Höhe des Minderertrags oder des Mehrauf  -  wands. Die genaue Höhe wird im Bewirtschaftungsvertrag festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Vorbehalt
                            Der zugesicherte Gesamtbeitrag vermindert sich ohne Weiteres in dem  Mass, in dem der Bund seinen Beitrag kürzt. Der Bewirtschaftungsvertrag  hat ausdrücklich darauf hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Verfahrensvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Gesuche
                            Gesuche um Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz sind mit dem  offiziellen Formular bis zum festgelegten Stichtag beim Amt für Landwirt  -  schaft einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Prüfung der Beitragsvoraussetzungen
                            1  Das Amt für Landwirtschaft prüft die landwirtschaftlichen Voraussetzungen  nach der Direktzahlungsverordnung  9  . Das Amt für Landwirtschaft leitet das  Gesuch in der Folge der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz prüft, ob ein Beitragsob  -  jekt nach Artikel  5 BLNV vorliegt und kartiert die Flächen. Sie legt die  genaue Höhe des Beitrags und die Bewirtschaftungsvorschriften fest. Sie  teilt das Ergebnis dem Amt für Landwirtschaft mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Vertrag
                            Gestützt auf die Abklärungen nach Artikel  22 schliesst die Volkswirtschafts  -  direktion (LN) bzw. die Justizdirektion (Nicht-LN) mit dem Gesuchsteller den  entsprechenden Bewirtschaftungsvertrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Auszahlungen
                            1  Das Amt für Landwirtschaft erstellt die Auszahlungslisten der LN-Flächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz erstellt die Auszahlungs  -  listen der Nicht-LN-Flächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Landwirtschaft und die Fachstelle für Natur- und Landschafts  -  schutz erwirken bei den zuständigen Bundesämtern die Bundesanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sobald die Bundesbeiträge überwiesen sind, zahlen die zuständigen  Amtsstellen dem Bewirtschafter die Beiträge nach diesem Reglement aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Kontrollen
                            Das Amt für Landwirtschaft und die Fachstelle für Natur- und Landschafts  -  schutz überprüfen periodisch, ob durch unsachgemässe Bewirtschaftung  der ökologische Wert eines Beitragsobjekts beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Rückforderung von Beiträgen
                            Das Amt für Landwirtschaft fordert im Sinne von Artikel  17 BLNV zu Unrecht  bezogene Beiträge zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 910.13  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Verzeichnis
                            Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz führt ein Verzeichnis im  Sinne von Artikel  18 BLNV.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 27. März 1995 zur Verordnung über Beiträge für den  landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNR)  10   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2016 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Frau Landammann: Dr. Heidi Z’graggen  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 10.5106
                        
                        
                    
                    
                    
                
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