Verordnung über die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge (771.12)
CH - OW

Verordnung über die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge

über die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge vom 12. Januar 1973 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 8 und 9 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Strassenfahrzeugen (Verkehrsabgabe- gesetz) vom 24. September 1972 2 , auf Antrag des Regierungsrates, verordnet:

Art. 1

Ablagerungsverbot
1 Das Lagern ausgedienter Fahrzeuge und Anhänger oder Bestandteile von solchen (nachfolgend als Altwagen bezeichnet) im Freien ist untersagt, ausser auf den von der kantonalen Behörde bezeichneten Sammelplätzen.
2 Als ausgedient gelten insbesondere alle Fahrzeuge, die endgültig ausser Betrieb gesetzt oder die aus dem Verkehr genommen und auf nicht überdachtem öffentlichem oder privatem Grund abgestellt sind.

Art. 2

Ablagerungspflicht
1 Der letzte Halter eines ausgedienten, im Freien abgestellten Altwagens ist verpflichtet, diesen sofort auf eigene Kosten auf einen von der Behörde bezeichneten Sammelplatz zu führen oder führen zu lassen.
2 Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so hat die Polizeidirektion auf Kosten des Pflichtigen die notwendigen Massnahmen zu treffen.
3 Inhaber von Autoreparaturwerkstätten können in beschränktem Rahmen und unter bestimmten Auflagen Abbruchfahrzeuge in einem umfriedeten und dicht geschützten Betriebsareal abstellen. Die Vorschriften des Gewässerschutzes sind dabei zu beachten. Hiefür ist eine Bewilligung der Polizeidirektion erforderlich.

Art. 3

Sammelplatz
1 Der Kanton wird einen öffentlichen Sammelplatz errichten. Errichtung und Betrieb eines Sammelplatzes durch eine Privatperson bedürfen einer Bewilligung des Regierungsrates.
2 Die Bewilligung wird nur an Bewerber erteilt, welche die für einen einwandfreien Betrieb, insbesondere die für Überwachung und Wartung erforderlichen Voraussetzungen besitzen und über die notwendigen technischen Einrichtungen verfügen.
3 Auf dem öffentlichen Sammelplatz des Kantons dürfen keine Fahrzeuge abgestellt werden, die nicht im Kanton Obwalden immatrikuliert waren. Ausnahmen kann die Polizeidirektion gegen Kostendeckung vereinbaren.

Art. 4

Bewilligung für Sammelplatz Die Bewilligung wird nur für Sammelplätze erteilt, die a. weder Wohngebiete noch Landschaften, Orte, Strassenbilder oder besonders geschützte Objekte beeinträchtigen;
b. die plangemässe bauliche Entwicklung einer Ortschaft oder die landwirtschaftliche Nutzung nicht behindern; c. den Vorschriften des Umweltschutzes entsprechen; d. über gut ausgebaute, für den Verkehr mit schweren Motorwagen geeignete Strassen erreichbar sind.

Art. 5

Einfriedung Die Sammelplätze sind gegen die Umgebung durch eine geeignete Einfriedung abzudecken. Die gelagerten Altwagen dürfen die Einfriedung nicht überragen.

Art. 6

Ausbrennen von Altwagen Das Ausbrennen von Altwagen und das Verbrennen ihrer Bestandteile im Freien ist untersagt. Diese Arbeit ist ausschliesslich in Anlagen erlaubt, die den nötigen Sicherheitsvorschriften und den Bestimmungen des Umweltschutzes entsprechen.

Art. 7

Übernahmepflicht
1 Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, alle auf den Sammelplatz zugeführten Altwagen zu übernehmen.
2 Er hat die gesammelten Altwagen innert angemessener Frist einem von der Polizeidirektion bezeichneten Verschrottungsbetrieb zuführen zu lassen, sofern sie nicht in geschlossenen Räumen aufbewahrt werden.

Art. 8

Verwertung der Bestandteile
1 Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, den zugeführten oder von ihm eingesammelten Altwagen Bestandteile zu entnehmen und sie zu verwerten.
2 Unbefugten ist es verboten, ohne Bewilligung des Sammelplatzinhabers Gegenstände ganz oder teilweise von einem Abstellplatz wegzunehmen.

Art. 9

Verzicht auf Eigentum
1 Der Eigentümer, der sein Fahrzeug oder dessen Bestandteile auf einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Sammelplatz abstellen lässt, verzichtet auf sein Eigentumsrecht im Sinne von Artikel 729 ZGB 3 .
2 Die Polizeidirektion kann darüber frei verfügen.

Art. 10

Verwertungsunternehmen
1 Der Regierungsrat kann die Verschrottung der Altwagen einem interkantonalen Gemeinschaftsunternehmen öffentlichen, gemischtwirt- schaftlichen oder privatwirtschaftlichen Charakters übertragen und mit diesem Unternehmen die erforderlichen Vereinbarungen abschliessen.
2 Er erlässt auch die notwendigen Vorschriften für einen geregelten Transport von den Sammelplätzen zum Verwertungsunternehmen.

Art. 11

Überwachung Die Gemeindebehörden und die Polizei haben das Gemeindegebiet periodisch auf vorhandene Altwagen zu überprüfen und deren Beseitigung zu veranlassen.

Art. 12

Umweltschutzgebühr
1 Für die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge wird bei der Ablieferung auf dem Sammelplatz eine Umweltschutzgebühr erhoben, sofern für dieses Fahrzeug noch keine Umweltschutzgebühr bezahlt wurde. Die Höhe für die einzelnen Fahrzeugkategorien wird vom Regierungsrat festgelegt.
2 Die Höhe der Umweltschutzgebühr ist so zu bemessen, dass der Gesamtertrag den Gesamtaufwand für die Einrichtung und den Betrieb des öffentlichen Sammelplatzes sowie für den Abtransport und die Verwertung der ausgedienten Fahrzeuge nicht übersteigt.
3 Mit dem Einzug der Gebühr wird die Motorfahrzeugkontrolle beauftragt.

Art. 13

Strafbestimmungen Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird gemäss Artikel 10 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Strassenfahrzeugen (Verkehrsabgabegesetz) vom
24. September 1972 5 bestraft.

Art. 14

Inkrafttreten Vorliegende Verordnung tritt auf den 1. Januar 1973 in Kraft.

Art. 15

Referendum Diese Verordnung unterliegt gemäss Artikel 73 der Kantonsverfassung vom
19. Mai 1968 6 dem fakultativen Referendum.

Art. 16

Vollzug Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 LB XIV, 157; geändert durch Nachtrag vom 7. September 1978, in Kraft seit 1. Januar
1979 (LB XVI, 214)
2 LB XIV, 128
3 SR 210
4 Fassung gemäss Nachtrag vom 7. September 1978
5 LB XIV, 128
6 LB XIII, 1
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