Verfassung des Kantons Nidwalden (111)
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Verfassung des Kantons Nidwalden

Verfassung des Kantons Nidwalden vom 10. Oktober 1965 (Stand 2. Mai 2010) IM NAMEN GOTTES DES ALLMÄCHTIGEN Das Volk von Nidwalden, in der Absicht, Freiheit und Recht zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern und Nidwalden als Stand der Eidgenossenschaft zu stärken, hat die nachstehende Verfassung angenommen: 1 Die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger * 1.1 Grundrechte

Art. 1 Freiheitsrechte

1 Die Freiheit und die Würde des Menschen sind unverletzlich. 2 In den Schranken des Bundesrechts und der zur Wahrung der öffentli - chen Ordnung erlassenen kantonalen Gesetze sind insbesondere gewährleistet: 1. die Freiheit des Glaubens und des Gewissens sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen; 2. die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungs - verbreitung, im besondern die Freiheit der Presse; 3. die Vereinsfreiheit und die Versammlungsfreiheit; 4. die Niederlassungsfreiheit für alle Schweizerbürger; 5. die körperliche Unversehrtheit; 6. die Bewegungsfreiheit des Menschen sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung; 7. die privaten Rechte und die unentziehbaren Ansprüche unter Vor - behalt einer im öffentlichen Interesse durchzuführenden Enteig - 8. die Handels- und Gewerbefreiheit.

Art. 2 * Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschauli - chen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevor - zugt werden. 3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.

Art. 3 Rechtsschutz

1 Niemand kann dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden. 2 Das rechtliche Gehör ist gewährleistet. 3 Bei Mittellosigkeit ist im Rahmen der Gesetzgebung der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gewährleistet. 4 ... *

Art. 4 * ...

Art. 5 Rückwirkung

1 Rückwirkende Gesetze, die den Privaten neue Belastungen auferle - gen, sind unzulässig.

Art. 6 Haftung

1 Öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten haben im Rahmen des Gesetzes den Schaden zu ersetzen, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung einer nichtgewerblichen dienstlichen Ver - richtung Dritten zufügen.

Art. 7 Ersatzanspruch

1 Der Entzug und die ähnlich einem Entzug wirkende Beschränkung ei - nes privaten Eigentumsrechts oder eines vermögenswerten Anspruchs verpflichtet zu vollem Ersatz. 1.2 Politische Rechte

Art. 8 * Aktivbürgerrecht

1 Das Aktivbürgerrecht können alle Personen ausüben, die das Schwei - zerbürgerrecht besitzen, im Kanton rechtlich niedergelassen sind, das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und denen nicht durch die Gesetzge - bung das Aktivbürgerrecht entzogen ist. 2

Art. 9 * ...

Art. 10 Ausübung der politischen Rechte

1 Der Aktivbürger kann im Kanton und in seiner Wohnsitzgemeinde: 1. an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen; 2. vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch ma - chen; 3. in eine Behörde oder in ein öffentliches Amt gewählt werden; die Gesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen für die Wahlfähigkeit von Beamten ein Befähigungsausweis notwendig ist oder das Ak - tivbürgerrecht nicht vorliegen muss.

Art. 11 Petitionsrecht

1 Jedermann ist berechtigt, an die Behörden Petitionen zu richten.

Art. 12 Erwerb und Verlust des Bürgerrechts

1 Der Erwerb und der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt. 1.3 Pflichten

Art. 13 * Bürgerpflicht

1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Kantons- und Gemeindegesetzgebung übertragen sind. 2 Die Teilnahme an den kantonalen und kommunalen Wahlen und Ab - stimmungen ist Bürgerpflicht. 3 Jede Person, die das Aktivbürgerrecht besitzt, ist verpflichtet, das ihr verfassungsgemäss übertragene Amt für eine Amtsdauer zu überneh - men, soweit es sich um ein Nebenamt handelt; Ausnahmen bestimmt das Gesetz. 3
2 Die öffentlichen Aufgaben 2.1 Schule

Art. 14 Schulbesuch

1 Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligato - risch. 2 In den öffentlichen Schulen ist der Unterricht unentgeltlich, sofern die Gesetzgebung unter Wahrung des Bundesrechts nichts anderes be - stimmt. 3 Die öffentlichen Schulen sind in vaterländischem und christlichem Geiste zu führen; sie müssen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.

Art. 15 Volksschulunterricht

1 Der Volksschulunterricht obliegt im Rahmen der Gesetzgebung den Gemeinden. 2 Der Kanton übt die Aufsicht über den Volksschulunterricht aus und un - terstützt ihn durch Beiträge.

Art. 16 Berufsschulen

1 Dem Kanton obliegt die Führung und Förderung von Berufsschulen; Aufgaben der Berufsbildung können Wirtschaftsverbänden übertragen werden.

Art. 17 Höhere Unterrichtsanstalten

1 Der Kanton kann höhere Unterrichtsanstalten führen oder mit Beiträ - gen unterstützen. 2 Er kann zu diesem Zweck mit andern Kantonen Konkordate abschlies - sen.

Art. 18 Sonderschulen

1 Benachteiligten Kindern ist eine besondere Erziehung und Ausbildung zu geben. 2 Zu diesem Zweck führt oder unterstützt der Kanton Sonderschulen und Erziehungsheime. 4

Art. 19 Ausbildungsbeiträge

1 Der Kanton fördert im Rahmen der Gesetzgebung die wissenschaftli - che und berufliche Ausbildung und Weiterbildung durch Beiträge.

Art. 20 Privatschulen

1 Das Recht zur Errichtung und Führung von Privatschulen ist im Rah - men der Gesetzgebung gewährleistet. 2 Privatschulen stehen unter der Aufsicht des Kantons. 3 Sie können im Rahmen der Gesetzgebung aus öffentlichen Mitteln un - terstützt werden. 2.2 Heimat und Kultur

Art. 21 Schutz der Natur

1 Der Kanton schützt die natürlichen Reichtümer des Landes. 2 Er fördert insbesondere die Massnahmen zur Reinerhaltung der Gewässer und der Luft, zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Waldun - gen, zum Schutz der Bergwelt sowie die Bestrebungen der Landes- und Ortsplanung.

Art. 22 Heimatschutz

1 Der Kanton fördert die Bestrebungen des Heimatschutzes und der Denkmalpflege. 2 Er hat das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stät - ten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und, wo das allge - meine Interesse überwiegt, zu erhalten.

Art. 23 Förderung der Kultur

1 Der Kanton fördert das wissenschaftliche und künstlerische Schaffen sowie die Bestrebungen der Volkskultur. 2 Er kann Institutionen unterhalten oder unterstützen, die wesentliche kulturelle Aufgaben im Kanton erfüllen.

Art. 24 Volksbildung

1 Der Kanton ist bestrebt, die Erkenntnisse und die Leistungen von Wis - senschaft und Kunst jedermann zugänglich zu machen. 5
2.3 Fürsorge und Sozialversicherung

Art. 25 Armenfürsorge

1 Die Armenfürsorge wird durch das Gesetz geregelt.

Art. 26 Besondere Versicherungen und Fürsorgeeinrichtungen

1 Der Kanton und die Gemeinden können in Ergänzung der Sozialversi - cherungen des Bundes und in den Bereichen, die nicht bundesrechtlich geordnet sind, besondere Versicherungen und Fürsorgeeinrichtungen schaffen.

Art. 27 Wohnungsfürsorge

1 Für das Wohnungswesen sind die Gemeinden zuständig. 2 Der Kanton kann für die Förderung des Wohnungsbaus einheitliche gesetzliche Bestimmungen erlassen und ihn mit Beiträgen unterstützen.

Art. 28 Gesundheitswesen

1 Der Kanton ist bestrebt, die Volksgesundheit zu heben. 2 Er regelt das Medizinalwesen. 3 Er kann die Krankenfürsorge gesetzlich ordnen und durch Beiträge un - terstützen; er kann Spitäler und Heime führen oder unterstützen. 2.4 Schutz der Familie

Art. 29 Familie

1 In der Erfüllung ihrer Aufgaben sind Kanton und Gemeinden bestrebt, die Familie als Grundlage des Gemeinschaftslebens zu festigen. 2.5 Wirtschaftsordnung

Art. 30 Industrie, Gewerbe und Handel

1 Der Kanton erlässt im Rahmen des Bundesrechts und dieser Verfas - sung die zur Förderung von Industrie, Gewerbe und Handel erforderli - chen Vorschriften. 2 Er kann Anstalten und Werke, die der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen, unterhalten oder unterstützen. 6

Art. 31 Landwirtschaft

1 Der Kanton trifft die in seiner Befugnis liegenden Massnahmen zur Er - haltung eines leistungsfähigen Bauernstandes. 2 Er kann insbesondere die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Güterzusammenlegungen und Bodenverbesserungen, die Beschaffung landwirtschaftlicher Kredite, die Qualitätsverbesserung der Produkte so - wie das bäuerliche Bildungs- und Beratungswesen fördern. 2.6 Finanzordnung

Art. 32 Steuerhoheit

1 Kanton und Gemeinden besteuern nach Massgabe der Gesetzgebung das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Personen sowie den Ertrag und das Kapital der juristischen Personen. 2 Die kantonale Gesetzgebung bestimmt die weitern Steuern, die von Kanton oder Gemeinden erhoben werden können.

Art. 33 * Finanzausgleich

1 Der Finanzausgleich zugunsten von Gemeinden wird durch die Ge - setzgebung geregelt. 3 Staat und Kirche

Art. 34 Römisch-katholische Kirche

1 Die römisch-katholische Kirche ist Landeskirche. 2 Der Landrat ist zuständig, den Kanton im Rahmen des Bundesrechts beim Abschluss der für das Verhältnis zum Bistum notwendigen Über - einkommen mit der Kurie zu vertreten.

Art. 35 Evangelisch-reformierte Kirche

1 Die evangelisch-reformierte Kirche ist öffentlichrechtlich anerkannt.

Art. 36 Weitere Kirchen

1 Alle übrigen Religionsgemeinschaften stehen unter den Grundsätzen des Privatrechts, soweit sie nicht durch das Gesetz öffentlichrechtlich anerkannt werden. 7

Art. 37 Selbständigkeit

1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen ordnen im Rahmen der Gesetzgebung ihre Angelegenheiten selbständig. 2 Wird durch die stimmberechtigten Kirchenglieder eine Kirchenverfas - sung erlassen, bedarf sie der Genehmigung durch den Landrat.

Art. 38 Zugehörigkeit zur Kirche

1 Die Kantonseinwohner sind Glieder einer öffentlichrechtlich anerkann - ten Kirche, sofern sie deren Konfession angehören; Übertritt und Austritt haben durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten der Kirchgemein - de oder Kapellgemeinde zu erfolgen.

Art. 39 Religionsunterricht

1 Der Religionsunterricht ist Schulfach auf allen Schulstufen. 2 Er wird von den öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen erteilt; mit de - ren Einverständnis können die Schulen den Bibelunterricht durch ihre Lehrkräfte erteilen lassen.

Art. 40 Klöster und kirchliche Stiftungen

1 Der Kanton gewährleistet den Fortbestand der Klöster und kirchlichen Stiftungen. 4 Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen 4.1 Allgemeine Vorschriften

Art. 41 Gewaltentrennung

1 Die rechtsetzende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt sind getrennt; keine Gewalt darf in den Wirkungsbereich der andern ein - greifen. 2 Die Mitglieder des Landrates dürfen keinem kantonalen Gericht ange - hören. * 3 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder dem Landrat noch einem Gericht noch einer Gemeindebehörde oder einem Korporations - rat angehören. 8
4 Die Mitglieder einer höhern Gerichtsinstanz dürfen nicht gleichzeitig ei - ner ihr untergeordneten angehören. 5 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten für die Mitgliedschaft in kantonalen oder kommunalen Behörden bestimmen. *

Art. 42 Wahlen

1 Die Wahlen sind als Mehrheitswahlen durchzuführen, soweit durch das Gesetz nicht die Verhältniswahl eingeführt wird.

Art. 43 Einberufung der Behörden

1 Die kantonalen und kommunalen Behörden sind einzuberufen: 1. wenn es die Geschäftsordnung vorsieht; 2. wenn es die Behörde beschliesst oder der Präsident anordnet; 3. wenn mindestens ein Viertel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich ver - langt.

Art. 44 Beschlussfähigkeit

1 Die kantonalen und kommunalen Behörden sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Die Beschlussfähigkeit der Gerichte wird durch die Gesetzgebung ge - regelt.

Art. 45 * Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre.

Art. 46 Amtsenthebung

1 Die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Behördemitglie - dern und Beamten werden durch das Gesetz geregelt.

Art. 47 Öffentlichkeit

1 Die Akten können vom Aktivbürger, der für das betreffende Geschäft stimmberechtigt ist, eingesehen werden. 2 Die Beratung des Landrates und der Volksvertretung in der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetzgebung öffentlich. 3 Die Öffentlichkeit der Verhandlungen der Gerichte und der Gemeinde - versammlung wird durch die Gesetzgebung umschrieben. 9

Art. 48 * Unvereinbarkeit in der Person

1 Dem Regierungsrat oder einem Gericht dürfen nicht gleichzeitig ange - hören: 1. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner; 2. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie; 3. die Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen oder Partner von Geschwistern. 2 Einer anderen kantonalen oder kommunalen Behörde dürfen nicht gleichzeitig angehören: 1. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner; 2. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie; 3. Geschwister. 3 Personen in dauernder Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten be - ziehungsweise den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichge - stellt. 4 Über den durch die Unvereinbarkeit gebotenen Rücktritt entscheidet das Los. 5 Diese Bestimmungen gelten nicht für den Landrat und die Gemeinde - parlamente.

Art. 49 Amtssitz

1 Stans ist Hauptort des Kantons und Sitz der kantonalen Behörden.

Art. 49a * Notstandsordnung

1 Das Gesetz kann für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Er - eignissen dem Landrat, dem Regierungsrat und den administrativen Rä - ten die Befugnis einräumen, für beschränkte Zeit in Abweichung von den Zuständigkeitsvorschriften dieser Verfassung Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung anzuordnen. 10
4.2 Die kantonalen Gewalten 4.2.1 Aktivbürgerschaft *

Art. 50 * Ausübung des Stimm- und Wahlrechts

1 Die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger üben ihr Stimm- und Wahlrecht in den Politischen Gemeinden aus. 2 Sie können ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abge - ben.

Art. 51 * Wahlen

1 Die Stimmberechtigten wählen: 1. den Landrat; 2. den Regierungsrat; 3. die Abordnung in den Ständerat; 4. * ... 2 ... *

Art. 52 * Obligatorische Abstimmungen

1 Der obligatorischen Abstimmung unterliegen: 1. der Erlass und die Änderung der Kantonsverfassung sowie der Beschluss der Gesamtrevision der Kantonsverfassung; 2. Anträge gemäss Art. 54, denen der Landrat nicht zustimmt; 3. * vom Landrat erlassene oder abgeänderte Gesetze, denen die Ak - tivbürgerschaft einen Gegenantrag gemäss Art. 54a Abs. 3 ge - genüberstellt; 4. unter Vorbehalt von Art. 61 Ziffer 4 die Beschlüsse über einmalige Ausgaben, die 5'000'000 Franken, und über jährlich wiederkeh - rende Ausgaben, die 500'000 Franken übersteigen; 5. die Verabschiedung von Vernehmlassungen des Regierungsrates zuhanden des Bundes, soweit sie sich auf Atomanlagen, insbe - sondere Lagerstätten für radioaktive Abfälle, und sie vorbereiten - de Handlungen auf dem Gebiete des Kantons beziehen; 6. die Genehmigung von Verleihungen zur Benützung des Unter - grundes für Ausbeutung, Produktion und Lagerung sowie deren vorbereitende Handlungen mit Ausnahme der Grundwasser- und Erdwärmenutzung. 11

Art. 52a * Fakultative Abstimmungen

1 Der Abstimmung unterliegen, wenn es binnen zweier Monate seit Ver - öffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern verlangt oder vom Landrat beschlossen wird: 1. * die vom Landrat erlassenen Gesetze und die von ihm genehmig - ten interkantonalen Verträge; 2. die Beschlüsse des Landrates, die frei bestimmbare einmalige Ausgaben von mehr als 250'000 Franken oder jährlich wiederkeh - rende Ausgaben von mehr als 50'000 Franken zur Folge haben; 3. * die Beschlüsse des Landrates über die Festsetzung des Kantons - steuerfusses und des Kirchensteuerfusses für juristische Perso - nen. 2 Die Abstimmung ist binnen eines Jahres seit Veröffentlichung des Er - lasses oder Beschlusses durchzuführen.

Art. 53 * Konsultative Abstimmungen

1 Der Landrat ist befugt, die Aktivbürgerschaft über die Aufnahme ein - zelner Grundsätze in die Gesetzgebung abstimmen zu lassen. 2 Das Ergebnis der konsultativen Abstimmung bindet den Landrat bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung. 3 Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Erlasse, in denen die glei - che Frage aufgegriffen wird.

Art. 54 * Antragsrecht

1 Anträge können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Ge - samtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage ein - gereicht werden. 2 Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten. 3 Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, so - fern sie nicht die Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsverfas - sung widerspricht. 4 Anträge können stellen: 1. 1000 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie der Landrat, wenn die Gesamtrevision der Kantonsverfassung verlangt wird; 2. 500 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie der Landrat, wenn die Teilrevision der Kantonsverfassung verlangt wird; 12
3. 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie die in dieser Verfas - sung genannten Kantons- und Gemeindebehörden, wenn der Er - lass, die Aufhebung oder die Abänderung eines Gesetzes oder eines Finanzbeschlusses verlangt wird; handelt es sich um einen Finanzbeschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genos - senschaftlichen Zwecks, sind auch juristische Personen des pri - vaten und öffentlichen Rechts antragsberechtigt, die im Kanton ihren Sitz haben. 5 Bei Anträgen der Aktivbürgerschaft sind die Unterschriften binnen zweier Monate seit der Hinterlegung des Antrages auf der Standeskanz - lei einzureichen.

Art. 54a * Gegenvorschlag

1 Der Landrat kann einem Antrag einen Gegenvorschlag gegenüberstel - len. 2 500 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger können einem Antrag des Land - rates betreffend Teilrevision der Verfassung einen Gegenvorschlag ge - genüberstellen. 3 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger können vom Landrat erlassenen oder abgeänderten Gesetzen einen Gegenvorschlag gegenüberstel - len. * 4 Bei Gegenvorschlägen der Aktivbürgerschaft sind die Unterschriften binnen zweier Monate seit der Hinterlegung des Gegenvorschlages auf der Standeskanzlei einzureichen; die Hinterlegung hat binnen zweier Monate seit Veröffentlichung der Vorlage des Landrates zu erfolgen.

Art. 55 * Verfahren

1 Anträge, die der Abstimmung unterliegen, und Gegenvorschläge der Aktivbürgerschaft sind binnen eines Jahres seit der Einreichung zur Ab - stimmung zu bringen. 2 Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, ist die ausge - arbeitete Vorlage binnen zweier Jahre zu verabschieden. 3 Anträge und Gegenvorschläge können von den bevollmächtigten An - tragstellenden bis zur Veröffentlichung des Abstimmungstages zurück - gezogen werden. 4 Der Gegenvorschlag ist gleichzeitig mit dem Antrag, beziehungsweise der Vorlage des Landrates, zur Abstimmung zu bringen; bei Rückzug des Antrages ist nur der Gegenvorschlag zur Abstimmung zu bringen. 13
5 Bei einem Gegenvorschlag können die Aktivbürgerinnen und Aktivbür - ger sowohl dem Antrag, beziehungsweise der Vorlage des Landrates, als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen; stim - men sie beiden Vorlagen zu, ist jene angenommen, für welche in der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung mehr Stimmen abgege - ben werden. 6 Das Verfahren bei mehreren Gegenvorschlägen regelt das Gesetz.

Art. 56 * Korporationsangelegenheiten

1 Für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Kor - porationsgütern sind nur jene Personen stimmberechtigt, die das Aktiv - bürgerrecht sowie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen. 2 Das Antragsrecht steht neben den gemäss Abs. 1 stimmberechtigten Personen dem Landrat und den Korporationsräten zu. 4.2.2 Landrat

Art. 57 Zusammensetzung

1 Der Landrat besteht aus sechzig Mitgliedern.

Art. 58 * Wahlkreise

1 Für die Wahlen in den Landrat bildet jede Politische Gemeinde einen Wahlkreis. 2 Jeder Wahlkreis wählt nach den Vorschriften des Gesetzes die Mitglie - der, die ihm aufgrund der Einwohnerzahl zukommen; massgebend ist die kantonale Einwohnerstatistik vom 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres. 3 Jeder Wahlkreis hat Anspruch auf mindestens zwei Sitze.

Art. 59 * Konstituierung

1 Der Landrat wählt auf die Dauer von einem Jahr die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Landratsbüros. 2 Die Präsidentin oder der Präsident ist für eine nächste einjährige Amtsdauer nicht wieder wählbar. 14

Art. 59a * Wahlen

1 Der Landrat wählt: 1. den Landammann und die Landesstatthalterin oder den Landes - statthalter auf die Amtsdauer von einem Jahr aus der Mitte des Regierungsrates; für die nächste einjährige Amtsdauer ist die bis - herige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber als Land - ammann nicht wieder wählbar; 2. * die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Obergerichts; 3. * die Präsidentinnen oder die Präsidenten und die weiteren Mitglie - der des Kantonsgerichts; 4. * die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsgerichts; 5. die weiteren Behörden sowie die Beamtinnen und Beamten nach Massgabe der Gesetzgebung. 2 Die Wahlen von Richterinnen und Richtern sowie die Besetzung der Gerichtspräsidien sind jeweils zwei Jahre nach den Wahlen des Landra - tes und des Regierungsrates durchzuführen. *

Art. 60 * Rechtsetzung

1 Der Landrat erlässt in Form des Gesetzes: 1. alle allgemeinverbindlichen Vorschriften, welche Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen bestimmen; 2. alle grundlegenden Bestimmungen über Zuständigkeit, Organisa - tion und Verfahren der öffentlichen Gewalten; 3. Einführungsbestimmungen zu bundesrechtlichen Erlassen, unter Vorbehalt von Art. 64. Abs. 1 Ziffer 2. 2 Er genehmigt interkantonale Verträge mit rechtsetzendem Inhalt ge - mäss Abs. 1 Ziffer 1 und 2. 3 Er erlässt das für seine Tätigkeit notwendige Geschäftsreglement.

Art. 61 * Weitere Aufgaben

1 In die Zuständigkeit des Landrates fallen weiter: 1. die Ausübung der dem Kanton zustehenden Rechte der Initiative und des Referendums in der Eidgenossenschaft; 2. der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der An - träge und Gegenvorschläge gemäss Art. 54 und 54a; 3. * die Erläuterung der Kantonsverfassung und der Gesetze, jedoch nie in einem vor dem Gericht anhängigen Fall; 15
4. die Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bundes - recht dem Kanton verbindlich vorgeschrieben sind, über alle Aus - gaben, für die dem Landrat durch das Gesetz Vollmacht erteilt ist, sowie über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben bis 5'000'000 Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis 500'000 Franken; 5. das Verfügungsrecht über das Finanzvermögen sowie im Rah - men von Ziffer 4 über das Verwaltungsvermögen, unter Vorbehalt von Art. 65 Abs. 2 Ziffer 10; 6. die Beschlussfassung über den Unterhalt der im Besitz des Kantons stehenden Gebäude und Anlagen ohne Rücksicht auf Ziffer 4, jedoch unter Vorbehalt von Art. 65 Abs. 2 Ziffer 9; 7. * der Beschluss über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und des Kirchensteuerfusses für juristische Personen; 8. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags und die Genehmi - gung der Staatsrechnung; 9. * die Genehmigung von interkantonalen Verträgen im Rahmen von Ziffer 4, unter Vorbehalt von Art. 65 Abs. 2 Ziffer 9; 10. die Beurteilung von Kompetenzkonflikten, in denen das Verfas - sungsgericht Partei ist; 11. das Recht der Begnadigung für Freiheitsstrafen; 12. die Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und die selbstän - digen Anstalten, insbesondere die Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte; 13. die Oberaufsicht über den Geschäftsgang der Gerichte, insbeson - dere die Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte; 14. alle übrigen durch die Gesetzgebung dem Landrat übertragenen Aufgaben.

Art. 62 Antragsrecht

1 Das Recht, dem Landrat Anträge zu stellen, haben jedes Mitglied des Landrates, jede Kommission des Landrates sowie der Regierungsrat und dessen Mitglieder. 2 Die Kommissionen des Landrates sind befugt, Mitglieder der Verwal - tungsbehörden, Beamte und Angestellte zur Auskunftserteilung vorzula - den sowie der Verwaltung nicht angehörende Personen beizuziehen. 16
4.2.3 Regierungsrat

Art. 62a * Zusammensetzung

1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.

Art. 63 Departemente

1 Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet ein Departement. 2 Jedes Departement umfasst eine oder mehrere Direktionen, deren Ge - schäftsbereich durch die Gesetzgebung bestimmt wird. 3 Der Regierungsrat nimmt die Zuteilung der Direktionen vor.

Art. 64 * Rechtsetzung

1 Der Regierungsrat erlässt: 1. Vollzugsverordnungen, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt; 2. Einführungsverordnungen zu bundesrechtlichen Erlassen, sofern sie allein Verfahren und Zuständigkeiten regeln. 2 Er erlässt zeitlich befristete Noterlasse; diese sind sobald als möglich dem Landrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befris - tung entscheidet.

Art. 65 Verwaltungsbefugnisse

1 Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Landrates, die verwaltende Behörde des Kantons; er vertritt den Kanton nach aus - sen. 2 Er ist namentlich befugt und beauftragt: 1. * die Erlasse durch eigene Verfügungen und durch Anweisungen an die ihm unterstellte Verwaltung zu vollziehen; 2. die Beschlüsse und die Entscheidungen anderer kantonaler Be - hörden zu vollstrecken, soweit diese Befugnis nicht besondern Organen vorbehalten ist; 3. * die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten der kanto - nalen Verwaltung zu wählen, soweit deren Wahl nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Behörde übertragen ist; 4. * unter Vorbehalt von Art. 52 Ziffer 5 Vernehmlassungen zu erstat - ten, zu denen der Bund den Kanton auffordert; 5. die gesamte Staatsverwaltung zu überwachen und die sich selbst verwaltenden Anstalten nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen; 17
6. * die Gemeinden und Korporationen nach Massgabe der Gesetz - gebung zu beaufsichtigen und bei schwerer Pflichtverletzung die notwendigen Massnahmen unter Vorbehalt der Beschwerde an den Landrat anzuordnen; 7. die Beschwerden gegen die Gemeinden und Korporationen sowie gegen die Departemente zu beurteilen, soweit nicht ein Gericht zuständig ist; 8. * unter Vorbehalt von Art. 52 Ziffer 6 die kantonalen Bewilligungen, Konzessionen und Verleihungen zu erteilen, soweit diese Aufga - be nicht nach Gesetz einer anderen Behörde übertragen ist; 9. * unter Vorbehalt weitergehender ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Landrates übertragenen Vollmachten frei bestimmbare einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 40'000 Franken zu be - schliessen; 10. das Kantonsvermögen zu verwalten und im Rahmen von Ziffer 9 darüber zu verfügen; 11. alle weitern durch die Gesetzgebung ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 4.2.4 Gerichte

Art. 66 Richterliche Unabhängigkeit

1 Die Gerichte sind unabhängig und nur der Gesetzgebung unterworfen. 2 Gesetze, die gegen diese Verfassung verstossen oder bundesrechts - widrig sind, und ebenso verfassungs- und gesetzwidrige Erlasse sind für die Gerichte unverbindlich. *

Art. 67 * Zivilrechtspflege

1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: 1. das Kantonsgericht; 2. das Obergericht. 2 Die Gesetzgebung regelt die Organisation der Schlichtungsbehörden.

Art. 67a * Strafrechtspflege

1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: 1. das Kantonsgericht; 2. das Obergericht. 18
2 Die Gesetzgebung: 1. regelt die Organisation der Strafverfolgungsbehörden; 2. kann den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden unter Vorbehalt der richterlichen Überprüfung Verwaltungsstraf - befugnisse übertragen.

Art. 68 * Verwaltungsrechtspflege

1 Die Gerichtsbarkeit bei verwaltungs- und sozialversicherungsrechtli - chen Streitigkeiten wird durch das Verwaltungsgericht ausgeübt.

Art. 69 Verfassungsgericht

1 Verfassungsgericht ist das Obergericht. 2 Das Verfassungsgericht beurteilt: 1. Streitigkeiten über die Ausübung der politischen Rechte und über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen im Kanton sowie, nach Beurteilung durch den Regierungsrat gemäss Art. 65 Ziffer 7, in den Gemeinden und Korporationen; 2. Streitigkeiten über die Rechtmässigkeit von Gesetzen und Ver - ordnungen des Kantons, der Gemeinden und Korporationen; 3. Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Instanzen, sofern das Verfassungsgericht nicht Partei ist; 4. Streitigkeiten über die Selbständigkeit der Gemeinden, Korpora - tionen und öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen; 5. * Beschwerden gegen Entscheide des Landrates oder des administrativen Rates über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge und Gegenvorschläge gemäss Art. 61 Ziffer 2 oder Art. 82 Abs. 2 Ziffer 5; 6. die weiteren durch Gesetz dem Verfassungsgericht zugewiese - nen Angelegenheiten.

Art. 69a * Organisation

1 Die Gesetzgebung regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichte. 2 Die Gerichte können als Kollegial- und als Einzelgericht tätig sein. 3 Die Gesetzgebung kann: 1. für spezielle Streitigkeiten besondere richterliche Behörden ein - setzen; 2. interkantonale Gerichte einsetzen. 19
4.3 Die kommunalen Gewalten 4.3.1 Allgemeine Vorschriften 4.3.1.1 Grundlagen

Art. 70 Gemeinden

1 Der Bestand und die Selbständigkeit der Gemeinden ist gewährleistet.

Art. 71 Aufgaben

1 Die Gemeinden regeln alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich des Bundes oder des Kantons fallen. 2 Sie sind im Rahmen der Gesetzgebung befugt: 1. die eigene Organisation frei zu bestimmen und ihre Behörden, Beamten und Angestellten selbst zu wählen; 2. die in ihren Wirkungsbereich fallenden Aufgaben nach freiem Er - messen zu erfüllen.

Art. 72 * Zusammenwirken mit andern Gemeinden

1 Die Gemeinden können für die gemeinsame Aufgabenerfüllung mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons im Rahmen der Ge - setzgebung Verträge abschliessen, Gemeindeverbände bilden oder gemeinsame Anstalten errichten.

Art. 73 Organisation

1 Die Gemeindeversammlung, der administrative Rat und dessen Präsi - dent sind die notwendigen Organe jeder Gemeinde.

Art. 74 Aufsicht

1 Die Gemeinden unterliegen der Aufsicht des Regierungsrates. 2 Bei schwerer Pflichtverletzung kann der Regierungsrat unter Vorbehalt des Rekurses an den Landrat einer Gemeinde das Recht der Selbstver - waltung ganz oder teilweise entziehen oder andere Massnahmen anord - nen. 20
4.3.1.2 Gemeindeversammlung

Art. 75 * Durchführung

1 Die Gemeindeversammlung ist jährlich mindestens zweimal einzuberu - fen. 2 Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind einzuberufen, wenn es der administrative Rat beschliesst, oder wenn es ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt; im letzten Fall hat die Gemeindeversammlung bin - nen dreier Monaten stattzufinden. 3 Die Verhandlungen leitet die Präsidentin beziehungsweise der Präsi - dent oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident oder das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des administrativen Rates.

Art. 76 Obligatorische Abstimmung

1 In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen: 1. der Erlass von Verordnungen und Reglementen, soweit hiezu nicht durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss der Gemein - deversammlung der administrative Rat zuständig erklärt wird; 2. die Wahl der Behörden und der nach Massgabe der Gesetzge - bung von der Gemeindeversammlung zu wählenden Beamten; es steht den Gemeinden frei, die Wahl für die administrativen Räte und die Rechnungsrevisoren so festzulegen, dass alle zwei Jahre die Hälfte der Mandatsinhaber zu wählen ist; 3. die Festsetzung des Gemeindesteueransatzes; 4. * die Beschlüsse über Ausgaben und finanzielle Verfügungen, wel - che die Finanzkompetenzen des administrativen Rates überstei - gen; 5. * die Festsetzung des jährlichen Voranschlages; 6. die Genehmigung der Gemeinderechnung.

Art. 77 Fakultative Abstimmung

1 Der Gemeindeversammlung sind die vom administrativen Rat erlasse - nen oder abgeänderten Verordnungen und Reglemente zu unterbreiten, wenn es binnen zweier Monaten seit der Veröffentlichung des Erlasses von einem Zwanzigstel der Stimmberechtigten verlangt wird. * 2 Die Abstimmung ist an der nächsten Gemeindeversammlung durchzu - führen. 21

Art. 78 Antragsrecht

1 Anträge können als allgemeine Anregung oder als ausgearbeitete Vor - lage eingereicht werden; wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, ist der Gemeindeversammlung binnen Jahresfrist die ausgear - beitete Vorlage zu unterbreiten. 2 Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten. 3 Anträge können stellen: 1. * jeder Aktivbürger, jede Kommission und der administrative Rat der zuständigen Gemeinde; 2. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die in der Gemeinde ihren Sitz haben, sofern es sich um einen Finanz - beschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genossen - schaftlichen Zwecks handelt. 4 Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht.

Art. 79 Urnenabstimmung

1 Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen, unter denen in Gemeinde - angelegenheiten die Urnenabstimmung zu erfolgen hat.

Art. 80 Volksvertretung

1 Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen, unter denen Gemeinden die Gemeindeversammlung durch die Volksvertretung ersetzen können, sowie die Organisation und die Befugnisse der Volksvertretung. 4.3.1.3 Administrativer Rat

Art. 81 Zusammensetzung

1 Der administrative Rat (Gemeinderat, Schulrat, Kirchenrat oder Kapell - rat) besteht aus drei bis elf Mitgliedern. 2 Aus dessen Mitte wählt die Gemeindeversammlung auf eine Amtsdau - er von zwei Jahren den Präsidenten und den Vizepräsidenten. 3 Es steht dem administrativen Rat im Rahmen der Gesetzgebung zu, den Aufgabenbereich seiner Mitglieder zu umschreiben sowie Kommis - sionen zu bilden. 22

Art. 82 Verordnungsbefugnisse

1 Der administrative Rat erlässt unter Vorbehalt von Art. 77: 1. Verordnungen und Reglemente, zu denen er durch die Gesetzge - bung oder durch Beschluss der Gemeindeversammlung zustän - dig erklärt wird; 2. Reglemente in nebengeordneten Fragen im Rahmen von Art. 83 Ziffer 7.

Art. 83 Verwaltungsbefugnisse

1 Der administrative Rat ist die verwaltende Behörde der Gemeinde; er vertritt die Gemeinde nach aussen. 2 Er ist, unter Vorbehalt von Art. 80, namentlich befugt und beauftragt: 1. das Protokoll der Gemeindeversammlung zu genehmigen; 2. die Gesetze, Verordnungen und Reglemente zu vollziehen; 3. die Beschlüsse und Entscheidungen der kantonalen Behörden und der Gemeindeversammlung zu vollziehen, soweit diese Be - fugnis nicht besondern Organen vorbehalten ist; 4. die Beamten und die Angestellten zu wählen, soweit deren Wahl nicht durch die Gesetzgebung einer andern Instanz übertragen ist; 5. über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge an die Gemeindeversammlung gemäss Art. 78 Abs. 4 zu entscheiden; 6. Vernehmlassungen zu erstatten, zu denen der Kanton die Gemeinde auffordert; 7. * im Rahmen der in der Gesetzgebung der Gemeinde umschriebe - nen Finanzkompetenzen frei bestimmbare einmalige Ausgaben und jährlich wiederkehrende Ausgaben zu beschliessen, ferner Ausgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung verbind - lich vorgeschrieben oder für welche durch die Gesetzgebung oder den Beschluss der Gemeindeversammlung dem administrativen Rat weitergehende Vollmachten übertragen sind; 8. das Gemeindevermögen zu verwalten und im Rahmen von Zif - fer 7 darüber zu verfügen; 9. Ausgaben für den Unterhalt der im Besitz der Gemeinde stehen - den Gebäude und Anlagen ohne Rücksicht auf Ziffer 7 zu be - schliessen; 10. alle weitern durch die Gesetzgebung ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 23
4.3.2 Gemeindearten 4.3.2.1 Politische Gemeinde

Art. 84 * Bestand

1 Eine Politische Gemeinde darf nicht ohne Zustimmung der Aktivbür - gerschaft der Gemeinde und des Kantons aufgeteilt oder mit einer andern Gemeinde vereinigt werden.

Art. 85 Aufgabe

1 Die Politische Gemeinde regelt im Rahmen der Gesetzgebung alle ört - lichen Angelegenheiten, die nicht einer andern Gemeinde übertragen sind. 4.3.2.2 Schulgemeinde

Art. 86 Bestand

1 Das Gebiet der Schulgemeinde deckt sich mit jenem der Politischen Gemeinde. 2 Die Schulgemeinde kann aufgehoben und deren Aufgaben und Befug - nisse durch die Politische Gemeinde übernommen werden, sofern die Stimmberechtigten dieser Zusammenlegung zustimmen; die Zusam - menlegung kann durch Beschluss der Stimmberechtigten rückgängig gemacht werden. *

Art. 87 * ...

4.3.2.3 Kirchgemeinde oder Kapellgemeinde

Art. 88 Bestand

1 Die Glieder der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen bilden Kirchge - meinden oder Kapellgemeinden. 2 Die Neubildung, Zusammenlegung oder Teilung von Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde sowie des Landrates. * 24

Art. 89 Stimm- und Wahlrecht

1 Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verfassung; es kann durch die Kirchenverfassung auf weitere Kirchen - glieder ausgedehnt werden. * 2 Der zuständige Pfarrer oder Kaplan ist von Amtes wegen Mitglied des Kirchen- oder Kapellrates. 3 Der Gemeindeversammlung der römisch-katholischen Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden, denen dieses hergebrachte Recht zukommt, steht die Ernennung (Präsentation) der Geistlichen zu.

Art. 90 Kirchensteuer

1 Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden können Kirchensteuern nur von den Kirchengliedern beziehen. 2 Der Kanton erhebt im Rahmen der Gesetzgebung einen Zuschlag zu den Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen; die Gesetz - gebung regelt die Verteilung des Steuerertrages unter den öffent - lichrechtlich anerkannten Kirchen. * 5 Korporationen

Art. 91 Bestand

1 Die Errichtung neuer Korporationen bedarf der Zustimmung des Land - rates. 2 Die Befugnis der Korporationen, ihr Vermögen selbst zu verwalten und zu nutzen, ist in den Schranken der Gesetzgebung gewährleistet. 6 Die Revision der Verfassung

Art. 92 Teilrevision

1 Wird ein Antrag als ausgearbeitete Vorlage eingereicht, erfolgt die Teil - revision der Verfassung unter Vorbehalt von Art. 54 und Art. 94 auf dem Wege der Gesetzgebung. 2 Wird ein Antrag als allgemeine Anregung eingereicht, erfolgt die Teilre - vision nach dem in Art. 93 festgelegten Verfahren. 25

Art. 93 Gesamtrevision

1 Wird die Gesamtrevision der Verfassung gemäss Art. 54 verlangt, ist das Begehren der Urnenabstimmung zu unterstellen. * 2 Ist die Gesamtrevision beschlossen, obliegt die Ausarbeitung der neu - en Verfassung dem Landrat, sofern nicht durch den Revisionsbeschluss ein Verfassungsrat mit dieser Aufgabe betraut wird. 3 Der Verfassungsrat zählt gleich viele Mitglieder wie der Landrat und ist binnen 90 Tagen nach den für die Wahl des Landrates geltenden Vor - schriften zu wählen. 4 Die revidierte Verfassung ist der Urnenabstimmung zu unterstellen. *

Art. 94 * Annahme der Verfassungsbestimmungen

1 Über die Annahme oder die Verwerfung der neuen Verfassungsbe - stimmungen oder der neuen Verfassung entscheiden die Aktivbürgerin - nen und Aktivbürger an der Urne. * 2 In der Übergangsordnung kann das Inkrafttreten aller oder einzelner neuer Verfassungsbestimmungen aufgeschoben werden: 1. bis nach erfolgter eidgenössischer Gewährleistung; 2. bis nach erfolgter Anpassung der namentlich genannten beste - henden Erlasse. 7 Übergangsordnung

Art. 95 Inkrafttreten

1 Diese Verfassung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Art. 96 Bisheriges Verfassungsrecht

1 Soweit Bestimmungen der bisherigen Verfassung für den Bestand und die Tätigkeit der kantonalen und kommunalen Organe notwendig sind, bleiben sie bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft. 2 Insbesondere gilt dies für die Verfahrensvorschriften der Landsge - meinde und der Gemeindeversammlung sowie für die Bestimmungen über die Gerichtsorganisation. 26

Art. 97 Gesetze und Verordnungen

1 Alle bestehenden Gesetze und Verordnungen bleiben in Kraft, soweit sie dieser Verfassung nicht widersprechen. 2 Gesetze und Verordnungen, die mit dieser Verfassung in Widerspruch stehen, sind durch den Landrat mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. 3 Neue Gesetze, die auf Grund dieser Verfassung zu erlassen sind, müssen der Landsgemeinde beförderlich zur Beschlussfassung vorge - legt werden.

Art. 98 Haftung

1 Bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung über die Haftung öffent - lichrechtlicher Körperschaften und Anstalten gemäss Art. 6 gilt die Re - gelung der bisherigen Verfassung (Art. 22 Abs. 2).

Art. 99–100 *

...

Art. 101 Gemeinden

1 Bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung steht der Gemeindever - sammlung die Wahl jener Beamten und Angestellten zu, die sie nach der bisherigen Verfassung gewählt hat. 2 Die von den Gemeinden auf Grund der bisherigen Gesetzgebung er - hobenen Sondersteuern bleiben bis zum Erlass der neuen Gesetzge - bung in Kraft.

Art. 102 Schulgemeinden

1 Damit der Bestand der Schulgemeinden gemäss Art. 86 Abs. 1 ver - wirklicht werden kann, ist eine Regelung zu treffen, die alle erforderli - chen Bestimmungen über die Teilung oder Zusammenlegung, insbeson - dere über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung und die Über - gangsordnung, verbindlich festlegt. 2 Bei Zusammenlegung mehrerer Schulgemeinden sind deren Gemein - deversammlungen zuständig, ihre Vertretung für die Vorbereitung der Regelung zu bestimmen und die Regelung zu genehmigen; bei Teilung einer Schulgemeinde stehen die gleichen Befugnisse den Gemeinde - versammlungen der betroffenen Politischen Gemeinden zu. 27
3 Der Landrat ist auf Verlangen einer Verhandlungspartei verpflichtet, ein Schiedsgericht einzusetzen und, soweit er dies nicht dem Schieds - gericht überlassen will, das Schiedsverfahren festzulegen; wenn bis zum 1. Januar 1970 zwischen den Verhandlungsparteien keine Rege - lung getroffen wird, hat der Landrat das Schiedsgericht von sich aus einzusetzen. 4 Das Schiedsgericht hat die Aufgabe, zwischen den Parteien eine gütli - che Einigung herbeizuführen oder, wenn das nicht möglich ist, die ver - bindliche Regelung mit allen erforderlichen Bestimmungen endgültig festzulegen. 5 Der Bestand der Schulgemeinden gemäss Art. 86 Abs. 1 gilt, wenn kein früherer Zeitpunkt vereinbart wird, ab 1. Januar 1975.

Art. 103 Kirchgemeinden

1 Wenn der zur römisch-katholischen Kirchgemeinde Stans gehörende Teil der Gemeinde Oberdorf sich von der Kirchgemeinde Stans loslösen will, ist für die Beschlussfassung gemäss Art. 88 Abs. 2 anstelle der Kirchgemeinde Stans die Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Oberdorf zuständig; für den Beschluss sind nur jene Aktiv - bürger stimmberechtigt, die Glieder der römisch-katholischen Kirche sind.

Art. 104 * Kirchensteuer juristischer Personen

1 Bis zum Inkrafttreten eines Landratsbeschlusses über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und eines Landratsbeschlusses über die Fest - setzung des Kirchensteuerfusses für die juristischen Personen bleiben die bisherigen Steuerfüsse in Kraft.

Art. 105 Armengemeinden

1 Die bisherigen Armengemeinden bleiben bestehen, bis durch das Ge - setz eine andere Ordnung eingeführt wird. 2 Sie haben ihre Aufgaben nach den Bestimmungen dieser Verfassung zu erfüllen; Art. 94 Abs. 3 der bisherigen Verfassung bleibt bis zum Er - lass der neuen Gesetzgebung in Kraft.

Art. 106 * Wahlen

1 Die Amtsdauer für die Friedensrichter und den Einzelrichter für Schuld - betreibung und Konkurs wird bis Ende Dezember 2010 verlängert. 28
2 Für die Besetzung der Gerichtspräsidien und für die Wahl von jenen Richterinnen und Richtern, deren Amtsdauer im Jahr 2010 abläuft, fin - det im Jahr 2010 eine Wahl für den Rest der Amtsdauer bis 2012 statt.

Art. 107 Gewährleistungsverfahren

1 Der Landrat wird bevollmächtigt, jene Verfassungsbestimmungen mit der Bundesverfassung in Übereinstimmung zu bringen, die allenfalls durch die Bundesversammlung als mit der Bundesverfassung in Wider - spruch stehend erklärt werden. 29
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.10.1965 10.10.1965 Erlass Erstfassung A 1965, 1083 30.04.1972 30.04.1972 Art. 33 totalrevidiert A 1972, 724 28.04.1974 28.04.1974 Art. 49a eingefügt A 1974, 854 28.04.1974 28.04.1974 Art. 76 Abs. 1, 4. geändert A 1974, 854 28.04.1974 28.04.1974 Art. 76 Abs. 1, 5. geändert A 1974, 854 28.04.1974 28.04.1974 Art. 78 Abs. 3, 1. geändert A 1974, 854 28.04.1974 28.04.1974 Art. 83 Abs. 2, 7. geändert A 1974, 854 28.04.1974 28.04.1974 Art. 88 Abs. 2 geändert A 1974, 854 28.04.1974 28.04.1974 Art. 90 Abs. 2 geändert A 1974, 854 24.04.1988 24.04.1988 Art. 58 totalrevidiert A 1988, 869 26.04.1992 26.04.1992 Art. 72 totalrevidiert A 1992, 681 26.04.1992 26.04.1992 Art. 86 Abs. 2 geändert A 1992, 681 26.04.1992 26.04.1992 Art. 87 aufgehoben A 1992, 681 23.10.1994 23.10.1994 Art. 93 Abs. 1 geändert A 1994, 1789 23.10.1994 23.10.1994 Art. 93 Abs. 4 geändert A 1994, 1789 23.10.1994 23.10.1994 Art. 94 totalrevidiert A 1994, 1789 22.09.1996 22.09.1996 Titel 1 geändert A 1996, 874, 1818 22.09.1996 22.09.1996 Art. 2 totalrevidiert A 1996, 874, 1818 22.09.1996 22.09.1996 Art. 8 totalrevidiert A 1996, 874, 1818 22.09.1996 22.09.1996 Art. 9 aufgehoben A 1996, 874, 1818 01.12.1996 01.12.1996 Art. 13 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 41 Abs. 2 geändert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Titel 4.2.1 geändert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 50 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 51 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 52 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 52a eingefügt A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 53 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 54 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 54a totalrevidiert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 56 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 59a eingefügt A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 61 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 65 Abs. 2, 3. geändert A 1996, 889, 2293 30
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.1996 01.12.1996 Art. 65 Abs. 2, 4. geändert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 65 Abs. 2, 6. geändert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 65 Abs. 2, 8. geändert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 65 Abs. 2, 9. geändert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 69 Abs. 2, 5. geändert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 84 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 89 Abs. 1 geändert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 93 Abs. 1 geändert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 94 Abs. 1 geändert A 1996, 889, 2293 08.06.1997 08.06.1997 Art. 62a eingefügt A 1997, 419, 846 08.06.1997 08.06.1997 Art. 65 Abs. 2, 1. geändert A 1997, 419, 846 07.06.1998 07.06.1998 Art. 59 totalrevidiert A 1997, 2097, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 45 totalrevidiert A 1997, 2100, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 75 totalrevidiert A 1997, 2102, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 77 Abs. 1 geändert A 1997, 2102, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 52 Abs. 1, 3. geändert A 1997, 2104, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 52a Abs. 1, 1. geändert A 1997, 2104, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 54a Abs. 3 geändert A 1997, 2104, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 60 totalrevidiert A 1997, 2104, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 61 Abs. 1, 3. geändert A 1997, 2104, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 61 Abs. 1, 9. geändert A 1997, 2104, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 64 totalrevidiert A 1997, 2104, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 66 Abs. 2 geändert A 1997, 2104, A 1998, 973 28.11.1999 28.11.1999 Art. 51 Abs. 1, 4. aufgehoben A 1999, 923, 1746 28.11.1999 28.11.1999 Art. 51 Abs. 2 aufgehoben A 1999, 923, 1746 28.11.1999 28.11.1999 Art. 59a Abs. 1, 2. geändert A 1999, 923, 1746 28.11.1999 28.11.1999 Art. 59a Abs. 1, 3. geändert A 1999, 923, 1746 28.11.1999 28.11.1999 Art. 59a Abs. 1, 4. geändert A 1999, 923, 1746 24.09.2000 24.09.2000 Art. 52a Abs. 1, 3. geändert A 2000, 403, 1366 24.09.2000 24.09.2000 Art. 61 Abs. 1, 7. geändert A 2000, 403, 1366 24.09.2000 24.09.2000 Art. 104 totalrevidiert A 2000, 403, 1366 02.05.2010 22.03.2011 Art. 3 Abs. 4 aufgehoben A 2009, 2232, A 2010, 826 02.05.2010 22.03.2011 Art. 4 aufgehoben A 2009, 2232, A 2010, 826 02.05.2010 02.05.2010 Art. 41 Abs. 5 geändert A 2009, 2232, A 2010, 826 02.05.2010 22.03.2011 Art. 48 totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826 02.05.2010 02.05.2010 Art. 59a Abs. 2 geändert A 2009, 2232, A 2010, 826 02.05.2010 02.05.2010 Art. 67 totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826 02.05.2010 02.05.2010 Art. 67a totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826 31
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.05.2010 22.03.2011 Art. 68 totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826 02.05.2010 02.05.2010 Art. 69a totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826 02.05.2010 02.05.2010 Art. 99 aufgehoben A 2009, 2232, A 2010, 826 02.05.2010 02.05.2010 Art. 100 aufgehoben A 2009, 2232, A 2010, 826 02.05.2010 02.05.2010 Art. 106 totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826 32
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.10.1965 10.10.1965 Erstfassung A 1965, 1083 Titel 1 22.09.1996 22.09.1996 geändert A 1996, 874, 1818

Art. 2 22.09.1996

22.09.1996 totalrevidiert A 1996, 874, 1818

Art. 3 Abs. 4 02.05.2010

22.03.2011 aufgehoben A 2009, 2232, A 2010, 826

Art. 4 02.05.2010

22.03.2011 aufgehoben A 2009, 2232, A 2010, 826

Art. 8 22.09.1996

22.09.1996 totalrevidiert A 1996, 874, 1818

Art. 9 22.09.1996

22.09.1996 aufgehoben A 1996, 874, 1818

Art. 13 01.12.1996

01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293

Art. 33 30.04.1972

30.04.1972 totalrevidiert A 1972, 724

Art. 41 Abs. 2 01.12.1996

01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293

Art. 41 Abs. 5 02.05.2010

02.05.2010 geändert A 2009, 2232, A 2010, 826

Art. 45 07.06.1998

07.06.1998 totalrevidiert A 1997, 2100, A 1998, 973

Art. 48 02.05.2010

22.03.2011 totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826

Art. 49a 28.04.1974

28.04.1974 eingefügt A 1974, 854 Titel 4.2.1 01.12.1996 01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293

Art. 50 01.12.1996

01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293

Art. 51 01.12.1996

01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293

Art. 51 Abs. 1, 4. 28.11.1999

28.11.1999 aufgehoben A 1999, 923, 1746

Art. 51 Abs. 2 28.11.1999

28.11.1999 aufgehoben A 1999, 923, 1746

Art. 52 01.12.1996

01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293

Art. 52 Abs. 1, 3. 07.06.1998

07.06.1998 geändert A 1997, 2104, A 1998, 973

Art. 52a 01.12.1996

01.12.1996 eingefügt A 1996, 889, 2293

Art. 52a Abs. 1, 1. 07.06.1998

07.06.1998 geändert A 1997, 2104, A 1998, 973

Art. 52a Abs. 1, 3. 24.09.2000

24.09.2000 geändert A 2000, 403, 1366

Art. 53 01.12.1996

01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293

Art. 54 01.12.1996

01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293

Art. 54a 01.12.1996

01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293

Art. 54a Abs. 3 07.06.1998

07.06.1998 geändert A 1997, 2104, A 1998, 973

Art. 55 01.12.1996

01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293

Art. 56 01.12.1996

01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293

Art. 59 07.06.1998

07.06.1998 totalrevidiert A 1997, 2097, A 1998, 973

Art. 59a 01.12.1996

01.12.1996 eingefügt A 1996, 889, 2293

Art. 59a Abs. 1, 2. 28.11.1999

28.11.1999 geändert A 1999, 923, 1746

Art. 59a Abs. 1, 3. 28.11.1999

28.11.1999 geändert A 1999, 923, 1746 33
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 59a Abs. 1, 4. 28.11.1999

28.11.1999 geändert A 1999, 923, 1746

Art. 59a Abs. 2 02.05.2010

02.05.2010 geändert A 2009, 2232, A 2010, 826

Art. 60 07.06.1998

07.06.1998 totalrevidiert A 1997, 2104, A 1998, 973

Art. 61 01.12.1996

01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293

Art. 61 Abs. 1, 3. 07.06.1998

07.06.1998 geändert A 1997, 2104, A 1998, 973

Art. 61 Abs. 1, 7. 24.09.2000

24.09.2000 geändert A 2000, 403, 1366

Art. 61 Abs. 1, 9. 07.06.1998

07.06.1998 geändert A 1997, 2104, A 1998, 973

Art. 62a 08.06.1997

08.06.1997 eingefügt A 1997, 419, 846

Art. 64 07.06.1998

07.06.1998 totalrevidiert A 1997, 2104, A 1998, 973

Art. 65 Abs. 2, 1. 08.06.1997

08.06.1997 geändert A 1997, 419, 846

Art. 65 Abs. 2, 3. 01.12.1996

01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293

Art. 65 Abs. 2, 4. 01.12.1996

01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293

Art. 65 Abs. 2, 6. 01.12.1996

01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293

Art. 65 Abs. 2, 8. 01.12.1996

01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293

Art. 65 Abs. 2, 9. 01.12.1996

01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293

Art. 66 Abs. 2 07.06.1998

07.06.1998 geändert A 1997, 2104, A 1998, 973

Art. 67 02.05.2010

02.05.2010 totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826

Art. 67a 02.05.2010

02.05.2010 totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826

Art. 68 02.05.2010

22.03.2011 totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826

Art. 69 Abs. 2, 5. 01.12.1996

01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293

Art. 69a 02.05.2010

02.05.2010 totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826

Art. 72 26.04.1992

26.04.1992 totalrevidiert A 1992, 681

Art. 75 07.06.1998

07.06.1998 totalrevidiert A 1997, 2102, A 1998, 973

Art. 76 Abs. 1, 4. 28.04.1974

28.04.1974 geändert A 1974, 854

Art. 76 Abs. 1, 5. 28.04.1974

28.04.1974 geändert A 1974, 854

Art. 77 Abs. 1 07.06.1998

07.06.1998 geändert A 1997, 2102, A 1998, 973

Art. 78 Abs. 3, 1. 28.04.1974

28.04.1974 geändert A 1974, 854

Art. 83 Abs. 2, 7. 28.04.1974

28.04.1974 geändert A 1974, 854

Art. 84 01.12.1996

01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293

Art. 86 Abs. 2 26.04.1992

26.04.1992 geändert A 1992, 681

Art. 87 26.04.1992

26.04.1992 aufgehoben A 1992, 681

Art. 88 Abs. 2 28.04.1974

28.04.1974 geändert A 1974, 854

Art. 89 Abs. 1 01.12.1996

01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293

Art. 90 Abs. 2 28.04.1974

28.04.1974 geändert A 1974, 854

Art. 93 Abs. 1 23.10.1994

23.10.1994 geändert A 1994, 1789

Art. 93 Abs. 1 01.12.1996

01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293

Art. 93 Abs. 4 23.10.1994

23.10.1994 geändert A 1994, 1789

Art. 94 23.10.1994

23.10.1994 totalrevidiert A 1994, 1789 34
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 94 Abs. 1 01.12.1996

01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293

Art. 99 02.05.2010

02.05.2010 aufgehoben A 2009, 2232, A 2010, 826

Art. 100 02.05.2010

02.05.2010 aufgehoben A 2009, 2232, A 2010, 826

Art. 104 24.09.2000

24.09.2000 totalrevidiert A 2000, 403, 1366

Art. 106 02.05.2010

02.05.2010 totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826 35
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