Landsgemeindebeschluss über die Beteiligung des Staates an der Kraftwerk Sarneraa AG (665.1)
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Landsgemeindebeschluss über die Beteiligung des Staates an der Kraftwerk Sarneraa AG

OGS 1958, 133 Landsgemeindebeschluss über die Beteiligung des Staates an der Kraftwerk Sarneraa AG vom 29. April 1956 1 Die Landsgemeinde des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in Erwägung, dass durch die vom Regierungsrat den Gemeinden Sarnen und Alpnach am 13. Juni 1949 erteilte Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der Sarneraa dem Staate das Recht einer Beteiligung bis zu 30 Prozent des Kapitals eines Aa- Kraftwerkes bis zur Inbetriebnahme des Werkes vorbehalten wurde, dass die Gemeinden Sarnen und Alpnach am 20. Mai 1955 mit den Centralschweizerischen Kraftwerken einen Vertrag über die Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb eines Kraftwerkes an der Sarneraa mit einem Aktienkapital von vorläufig 2 Millionen Franken abgeschlossen haben, dass die Bauarbeiten für die Erstellung des Kraftwerkes an der Sarneraa aufgenommen wurden und die Inbetriebnahme des Werkes innert Jahresfrist zu erwarten ist, in Anwendung von Artikel 25 Buchstabe d und Artikel 31 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 27. April 1902 2 , auf Antrag des Kantonsrates, beschliesst: Der Kantonsrat wird ermächtigt, nach Unterbreitung einer provisorischen Baukostenabrechnung, die Beteiligung des Staates an der Kraftwerk Sarneraa AG bis zu 30 Prozent des Aktienkapitals zu beschliessen. 1 OGS 1958, 133 2 OGS 1932, 41
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